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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.05.2018 – 17 L 895/18.A

ECLI:DE:VGD:2018:0514.17L895.18A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2823/18.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

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beschlossen:

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Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2823/18.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

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Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Dies ist der Fall. Die Würdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Antragsteller besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit, vermag nach diesem Maßstab nicht zu tragen. Der 1996 geborene Antragsteller gibt an, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein und im Kreis Qamishli in Syrien gelebt zu haben. Er gibt weiter an, Analphabet zu sein, keine Schule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft sowie bei der Viehzucht geholfen zu haben. Sein Vater habe ihn im Alter von 13 oder 14 Jahren in die Ukraine geschickt. Nach fast vier Jahren dort sei er nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung beim Bundesamt am 22. April 2015 konnte der Antragsteller auf Nachfrage sowohl die syrische Währung als auch den Staatspräsidenten richtig benennen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin sodann einen Termin für eine Sprach- und Textanalyse anberaumt (Bl. 77-81 VV) und eine Sprachanalyse eingeleitet (Bl. 98, 102 VV). Wie bei dieser Tatsachenlage der Einzelentscheider dann fast drei Jahre später aus eigener Anschauung, ohne das Ergebnis der von der Antragsgegnerin selbst eingeleiteten Sprachanalyse abzuwarten und eingedenk der Tatsache, dass der Antragsteller Syrien als Kind und offenkundig mit kleinbäuerlichem Hintergrund ohne Kenntnisse des Lesens- und Schreibens oder im Umgang mit Geld verlassen hat, zu der Überzeugung gelangen konnte, der Antragsteller sei kein Syrer, ist nicht nachvollziehbar und begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ein Einzelentscheider ist regelmäßig nicht in der Lage, aus eigener Anschauung über die streitgegenständliche Frage der Staatsangehörigkeit eines die kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden Antragstellers aus dem arabischen Raum ohne Zuhilfenahme eines Sprachgutachtens mit hinreichender Sicherheit zu befinden.

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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U.        aus C.         wird mangels vorliegender Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt (vgl. §§ 166 VwGO i.V.m. 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift liegen die entsprechenden Unterlagen bis heute nicht vor.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).