Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 07.08.2018 – 10 K 2130/18
ECLI:DE:VGD:2018:0807.10K2130.18.00
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung gemeldet. Anfang 2018 gelangte die Beklagte aufgrund eines anonymen Hinweises und daraufhin eingeleiteter Ermittlungen zu der Überzeugung, der Kläger wohne tatsächlich unter der Anschrift E. 1 in Y. . Mit Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2018 forderte sie „nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG)“ den Kläger auf, sich bis zum 16. Februar 2018 beim Meldeamt umzumelden. Weiterhin wurde mit dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro für den Fall angedroht, dass der Kläger der Aufforderung zur Ummeldung nicht rechtzeitig nachkommt.
Der Kläger hat hiergegen am 2. März 2018 Klage erhoben. Er beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Februar 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und beruft sich im Kern auf die Ergebnisse ihrer Ermittlungen. Weiterhin trägt sie vor, die korrekte Anmeldung sei eine höchstpersönliche, nicht vertretbare Handlung, da in diesem Rahmen ggf. die Vorlage spezieller Urkunden notwendig sei. Hierbei habe der Betroffene gemäß § 25 BMG mitzuwirken. Die Korrektur des Melderegisters von Amts wegen sei nicht geeignet, ein einwandfreies Melderegister zu gewährleisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind (hier: mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Mai 2018).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich bei dem Meldeamt umzumelden, hat die Beklagte auf § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BMG gestützt. Nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG hat sich derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs, § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG. Das Gericht vermag diesen Vorschriften nur zu entnehmen, dass sie Meldepflichten ein- und ausziehender Personen regeln, nicht aber eine an die Verwaltung gerichtete Ermächtigungsgrundlage, eine (Um‑)Meldepflicht durch eine ggf. mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. VwVG NRW durchsetzbare Ordnungsverfügung zu regeln.
Da sich deshalb die hier ausgesprochene Aufforderung zur Ummeldung als rechtswidrig erweist, ist auch die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.