Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.07.2021 – 29 K 4601/21
ECLI:DE:VGD:2021:0727.29K4601.21.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden.
Gründe
Das Verfahren, für das gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 8 E 273/09 –, juris; Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 4. Aufl. 2021, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Rn. 112; Hauck/Noftz, SGB, Stand 01/2016, § 19 SGB VII Rn. 6i,
ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 6 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden zu verweisen.
Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen, die – wie hier – nicht von § 52 Nr. 1, 2 oder 4 VwGO erfasst werden, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird. Wird er von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Dies zugrunde gelegt, ist hier das Verwaltungsgericht Minden örtlich zuständig.
Bei der von dem Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte, wenn er schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, (1.) in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens an der Grundschule Dünne eine Anordnung wegen fehlender schülerbezogener Gefährdungsbeurteilungen bzw. wegen fehlender technischer, verhaltensunabhängiger Schutzmaßnahmen zu erlassen, (2.) die sich aus den Gefährdungsbeurteilungen ergebenden insbesondere technischen und verhaltensunabhängigen Schutzmaßnahmen auf Einhaltung des Standes der Technik sowie der DGUV Vorschrift 1 zu prüfen.
Dieses Begehren des Klägers ist auf den Erlass einer Anordnung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gerichtet. Nach dieser Vorschrift können die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger (vgl. dazu § 18 SGB VII) im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII – hier DGUV Vorschrift 1 – zu treffen haben. Diese Befugnis ist Ausfluss der allgemeinen Überwachungs- und Beratungspflicht der Unfallversicherungsträger im Sinne von § 17 Abs. 1 SGB VII. Die auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlassenen Anordnungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Vgl. Kollmer/Klindt/Schucht, Arbeitsschutzgesetz, 4. Aufl. 2021, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Rn. 95; Hauck/Noftz, SGB, Stand 01/2016, § 19 SGB VII Rn. 6a, 6d.
Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, nämlich auf alle sieben Verwaltungsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 2 Satz 1 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen).
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist damit der Wohnsitz des Klägers. Bei der entsprechenden Anwendung von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auf Verpflichtungsklagen ist zuständigkeitsbestimmend der Wohnsitz desjenigen, dessen Rechte durch den Nichterlass des Verwaltungsakts beeinträchtigt sein können.
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 29.
Der Wohnsitz des Klägers liegt in Bünde im Kreis Herford, das heißt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Minden (vgl. § 17 Nr. 6 JustG NRW).
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens angehört worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).