Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.01.2022 – 18 K 7012/20

18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2022:0126.18K7012.20.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des Hundes „J.“, den sie am 1. Juli 2020 bei der Beklagten als „Old Englisch Bulldog-Mix bei der Hundesteuer anmeldete. Aufgrund einer Mitteilung des Ordnungsamtes der Stadt F. vom 4. Mai 2020, nach der die Klägerin im Besitz eines Old English Bulldog sei, der ihr von einem Herrn D. K. aus F. übergeben worden sei, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2020 an die Klägerin und bat sie zur Abklärung der Abstammung des Tieres um die Vorführung zu einer amtstierärztlichen Begutachtung. Die Stadt F. führte den Hund als erlaubnispflichtig im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW mit Leinenzwang und Maulkorbpflicht; eine Rassefeststellung durch einen amtlichen Tierarzt oder eine sonstige Begutachtung hatte dort nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 15. August 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge mit, dass er keine Grundlage für eine Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt sehe, da er bereits gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingestuft worden sei. Die Klägerin werde einen Antrag auf Erteilung einer Haltererlaubnis gemäß § 10 Abs. 1, § 4 LHundG NRW stellen, was sie von vorneherein getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Hund so eingestuft gewesen sei. Am 31. August 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 LHundG NRW und bezeichnete ihren Hund als eine Kreuzung der Rassen Old English Bulldog und Boxer. Zugleich legte sie eine Sachkundebescheinigung sowie den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für den Hund vor. Mit Schreiben vom 2. September 2020 forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, ihren Hund zur phänotypischen Beurteilung (Rassefeststellung) vorzuführen, um auszuschließen, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele.

Am 23. September 2020 führte die Klägerin ihren Hund „J.“ dem Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Begutachtung zwecks Rassefeststellung vor. Dabei trug sie vor, den Hund vom Ex-Freund ihrer Schwester übernommen zu haben, der den Hund nicht mehr habe halten dürfen. Sie habe ihn als Old English Bulldog-Boxer-Mischling gekauft. Im vorgelegten Kaufvertrag sowie im EU-Heimtierausweis ist der Hund jeweils mit dieser Rasse eingetragen. Die Amtsveterinärin kam in ihrer Begutachtung zu dem Schluss, dass es sich bei dem Hund der Klägerin um einen „American Pitt Bull Terrier Mischling“ handelt.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 höre die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Untersagung der Haltung und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Haltungserlaubnis an. Mit Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 untersagte die Beklagte der Klägerin ab sofort die Haltung ihres „American Staffordshire Terrier-Mischlings“ „J.“ (Ziffer 1) und ordnete die Entziehung des Hundes und seine Abgabe an eine Tierheimeinrichtung oder eine andere geeignete Stelle oder Person an (Ziffer 2). Des Weiteren lehnte sie den Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ab (Ziffer 3). In Ziffer 4 drohte die Beklagte ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2 an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Hund der Klägerin phänotypisch hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus signifikante Merkmale der Rasse Pittbull Terrier aufweise. Die Amtsveterinärin komme zu dem abschließenden Ergebnis, dass es sich bei „J.“ um einen Pittbull Terrier-Mischling und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele. Ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes liege nicht vor, da dazu erforderlich sei, dass keine andere Möglichkeit der tierschutzgerechten Unterbringung oder Haltung bestehe als ein Tierheimaufenthalt. Die Klägerin habe aber nicht geltend gemacht, dass sie sich erfolglos bemüht habe, den Hund an eine andere geeignete Stelle oder Person zu vermitteln, etwa an eine Person mit Wohnsitz in einem Bundesland, in dem die Haltung von Pittbull Terrier-Mischlingen nicht an einen Erlaubnisvorbehalt geknüpft sei oder an eine tierheimähnliche Einrichtung, die den Hund bis zu endgültigen Vermittlung bei einer privaten Pflegestelle unterbringe. Im Übrigen sei ihr Hund bei der Übernahme bereits ausgewachsen gewesen und habe auch für einen Laien erkennbare signifikante Merkmale eines Pittbull Terriers aufgewiesen. Daher sei es die Pflicht der Klägerin gewesen, sich vor der Übernahme aktiv beim Vorbesitzer über die Herkunft und Abstammung des Hundes zu informieren.

Die Klägerin hat am 21. November 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Sie habe den Hund vom Ex-Freund ihrer Schwester übernommen, der ihr gegenüber angegeben habe, dass er ihn nicht mehr halten könne und ihn in gute Händen abgeben wolle. Es sei nie davon die Rede gewesen, dass das Tier erlaubnispflichtig sei. Sie habe ihn daher als das, als was er ihr gegenüber angeben worden sei, zur Hundesteuer angemeldet. Auch im Impfpass und im Kaufvertrag sei der Hund als Old English Bulldog (Boxer) bezeichnet worden. Sie habe, nachdem ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen und erfahren habe, dass der Hund von der Stadt F. nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingestuft worden sei, einen Antrag auf Haltungserlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 LHundG NRW gestellt. Diesen Antrag hätte sie schon eher gestellt, wenn sie gewusst hätte, dass der Hund erlaubnispflichtig sein könne. Die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien rechtswidrig, weil schon nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei „J.“ überhaupt um einen gefährlichen Hund handele. Die Beurteilung des Veterinäramtes genüge nicht den Anforderungen, dass auf eine Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbildes eines Hundes abzustellen sei. Der Hund habe keinen ausgeprägten Stop, keine ausgeprägt Wangenmuskulatur und sein Körper und seine Beine seien viel zu schmächtig und gering ausgebildet, um von einem deutlichen Hervortreten von Merkmalen eines Pitbull Terriers auszugehen. Warum nach der Beurteilung der Beklagten die Kopf- und Ohrenform für einen Pitbull sprächen, obwohl der Hund keinen markanten Stop und ebenso wenig eine ausgeprägte Wangenmuskulatur aufweise, erschließe sich nicht. Was an dem schmächtigen Körperbau und Beinen für einen Pitbull sprechen solle, der üblicherweise eine mächtige und massige Brust und starke und muskulöse Vorder- und Hinterläufe habe, erschließe sich ebenfalls nicht. Überdies könne sich die Beklagte nicht auf den Standard des UKC berufen, da der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 dargelegt habe, dass die Rassestandards des UKC nicht mehr zur Auslegung dienen könnten, ob ein Pitbull oder eine Kreuzung mit dieser Rase vorliege, da sie zu unbestimmt seien. Selbst unterstellt, der Hund falle unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW, habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Haltererlaubnis, da sie sämtliche Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erfülle und auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege. Das öffentliche Interesse sei nicht nur bei einer Übernahme aus dem Tierheim anzunehmen, sondern könne auch bestehen, wenn ein Tierheimaufenthalt vermieden werde. Die formelle Illegalität der bisherigen Haltung eines dem § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfallenden Hundes führe nicht zwingend zur Ablehnung eines Erlaubnisantrags. Sie habe eindeutig davon ausgehen können, dass es sich bei „J.“ nicht um einen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gehandelt habe, sondern - nach Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten - allenfalls um einen solchen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, weil er als solcher bei der Stadt F. geführt worden sei. Die Stadt F. habe den Hund als einen solchen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingestuft. Es könne nicht sein, dass sie mithin klüger als eine für Hunde zuständige Ordnungsbehörde sein müsse und von sich aus hätte erkennen sollen, dass es sich womöglich um einen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass die Stadt F. den Hund als solchen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingestuft habe, ohne ihn zuvor einem amtlichen Tierarzt vorzuführen. Die mutmaßlichen Hintergründe der Einstufung durch die Stadt F. hätten für sie keine Bedeutung, denn wenn eine Behörde einen Hund einstufe, könne der Bürger darauf vertrauen. Nachdem die Erlaubnispflicht in Rede gestanden habe, habe sie sofort innerhalb kürzester Zeit alle erforderlichen Unterlagen beigebracht.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. November 2020 aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes J. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angefochtene Ordnungsverfügung, die Begutachtung durch die amtliche Tierärztin vom 23. September 2020 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 5. Januar 2022. Bei der Bezeichnung des Hundes der Klägerin in der Ordnungsverfügung als „American Staffordshire Terrier-Mischling handele es sich um eine Irrtum; gemeint sei ein American Pitbull Terrier-Mischling. An der Rassefeststellung der amtlichen Tierärztin bestünden keine Zweifel. Es fehlten markante und signifikante Merkmale einer bulldoggenartigen Rasse. Der Hund sei bei Stadt F. nicht phänotypisch begutachtet worden. Insofern könne von einer erfolgten „Einstufung“ des Hundes nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW keine Rede sein. Bis zum Urteil des OVG NRW vom 12. März 2019 sei es in einigen Ordnungsämtern unter Bezug auf Ziffer 10 der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz in der bis zum 5. Juli 2020 gültigen Fassung Praxis gewesen, Hunde mit der Rasseangabe „Old English Bulldog“ pauschal als Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu führen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass es sich um einen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gehandelt habe. Da die Rasse Old English Bulldog nach dem Urteil des OVG NRW keine Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes sei, sei die Rasse im Einzelfall durch die Behörde zu ermitteln. Für einen Hund mit der Rasseangabe „Old English Bulldog x Boxer“ könne jedenfalls keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 LHundG NRW erteilt werden.

Mit Blick auf die während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens ergangene Entscheidung des OVG NRW vom 3. Dezember 2020 führt die Beklagte aus, dass den dort aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht gefolgt werden könne. Die in diesem Urteil entwickelten Kriterien entsprächen weder dem Wortlaut des Gesetzes noch würden sie dem Zweck des Gesetzes gerecht. Der in der genannten Entscheidung zugrunde gelegte Kreuzungsbegriff verenge das Erfordernis des „deutlichen Hervortretens“ in unzulässiger Weise auf Fälle, in denen die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen nahezu vollständig gegeben seien und lediglich leichte Abweichungen bestünden. Diese Sichtweise lasse außer Betracht, dass bei Kreuzungen typischerweise auch die beteiligte andere Hunderassen ihre Ausprägung finde. Die Merkmale Größe und Gewicht alleine könnten nicht zwangsläufig entscheidend für die Einstufung als Kreuzung sein. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 (18 K 7879/19) werde zu Recht ausgeführt, dass die Rassestandards ein „Idealbild“ einer Hunderasse zeichneten, Abweichungen hiervon die Zugehörigkeit zu einer Rasse innerhalb der durch die Standards gezogenen Grenzen indessen nicht ausschließen müssten. Soweit das OVG NRW primär auf Merkmale abstelle, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen, lasse sich eine solche Unterscheidung in „gefahrbegründende“ und nicht „gefahrbegründende“ Merkmale der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Eine solche Kategorisierung lasse sich auch aus veterinärmedizinscher Sicht nicht begründen. Auch die Auffassung des OVG NRW, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW nur Anwendung finden könne, wenn grundsätzlich das deutlichere Hervortreten der besonders charakterisierenden Merkmale einer Rasse positiv festgestellt werden könne, werde weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Regelung gerecht. Denn die in § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW enthaltene Regelung betreffend die Beweislastumkehr müsse entgegen der Ansicht des OVG NRW bereits in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen die phänotypischen Merkmale der betreffenden Rasse zwar nicht deutlich erkennbar seien, aufgrund des Vorhandenseins dieser Merkmale indes die begründete Vermutung einer Kreuzung bestehe.

Schließlich überzeugten die vom OVG NRW geäußerten Zweifel im Hinblick auf die Bestimmbarkeit der Rasse des Pitbull Terrier nicht. Der Pitbull Terrier weise eine große Variabilität auf und existierten Tiere dieser Rasse in sehr unterschiedlichen Größen und Körperformen. Diese Variabilität müsse naturgemäß auch in den zur Bestimmung der Rasse bzw. der Kreuzungen der Rasse Pitbull Terrier maßgebenden Kriterien ihren Niederschlag finden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil im Verfahren 18 K 7879/19 vom 28. Oktober 2021 die Bedenken des OVG NRW nicht geteilt. Die Beschränkung des OVG NRW im Urteil vom 3. Dezember 2020 auf lediglich einen Gesichtspunkt, nämlich auf das Verhältnis von Größe und Statur - und dies auch nur anhand eines theoretischen Einzelfalls - werde dem Inhalt des Official UKC Breed Standard nicht gerecht. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung betreffend das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz keine Bedenken an der Bestimmung der Rasse Pitbull Terrier geäußert und die Regelungen nicht in Zweifel gezogen.

Soweit das erkennende Gericht im Eilverfahren bemängelt habe, dass den Ausführungen der amtlichen Veterinärin nicht zu entnehmen sei, welche andere Rasse beim Hund der Klägerin eingekreuzt worden sei, so sei dies nach § 3 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW auch nicht erforderlich. Werde - wie vorliegend - festgestellt, dass die Merkmale eines Pitbull Terriers deutlich hervorträgen, so verlange die gesetzliche Regelung nicht, dass eine Feststellung zu den weiteren eingekreuzten Hunderassen erfolge. Es seien auch keine Feststellungen dazu erforderlich, ob der Hund einzelne Merkmale anderer Rassen in Randbereichen aufweise. Bei dem Hund „J.“ träten bei wertender Gesamtbetrachtung die phänotypischen Merkmale der Rasse Pitbull Terrier nach dem UKC Standard deutlich hervor. Dies gelte insbesondere mit Blick auf Größe und Gewicht, die charakteristische Kopfform einschließlich Form und Ausprägung des Fangs, die Körperform mit der Bemuskelung des Körpers sowie der charakteristischen Halspartie, dem Rutenansatz und dem charakteristischen Stopp. Die phänotypischen Merkmale der Rasse Pitbull Terrier seien in markanter und signifikanter Weise gegeben.

Da es sich bei dem Hund der Klägerin um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele, begegne die hieran anknüpfende Haltungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar könne auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes ein öffentliches Interesse bestehen. Dies erfordere die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet sei, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeute im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestünden. Es reiche es zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung des Hundes aber nicht aus, dass die Klägerin pauschal darauf hinweise, dass ein Tierheimaufenthalt vermieden werden solle. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass gar nicht erst versucht worden sei, eine geeignete Abgabestelle für den Hund zu finden, um ihm einen Tierheimaufenthalt zu ersparen. Ließe man dies ausreichen, würde immer ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Haltung bestehen und die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW letztlich leerlaufen. Hinzu komme, dass die Klägerin die Gefährlichkeit des Hundes „J.“ hätte erkennen können.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 4. März 2021 - 18 L 2356/20 - stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 18 L 2356/20, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Haltungsgenehmigung für ihren Hund „J.“, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist, soweit sie auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 gerichtet ist, zulässig und begründet.

Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden, indem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Untersagung der Haltung des Hundes „J.“ (I.) als auch betreffend die mit einer Entziehungsanordnung verbundene Abgabeaufforderung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Klägerin der Abgabeaufforderung nicht nachkommt (II.).

I. Soweit die Haltungsuntersagung betroffen ist, soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährli­che Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzun­gen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort ge­nannten Rassen deutlich hervortritt.

1. Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Klägerin gehaltenen Hund „J.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines im Gesetz als Pittbull Terrier bezeichneten American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Hund der Klägerin von dieser als eine Kreuzung aus einem Old English Bulldog mit einem Boxer bezeichnet wird. Denn diese Rassebezeichnung ist weder in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erwähnt noch war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von einem der Hundeverbände (FCI bzw. UKC) anerkannt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen deutlich hervortreten,

OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 2 i.V.m. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 62.

Das ist bei dem Hund „J.“ (zumindest) mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier der Fall.

a) Dabei legt das Gericht bei der Beurteilung der Einkreuzung eines American Pitbull Terriers den „Official UKC Breed Standard“ des United Kennel Club (UKC) mit Stand vom 1. Mai 2017 weiterhin zugrunde. Sofern das OVG NRW erhebliche Zweifel geäußert hat, dass auf der Grundlage dieses Standards das Vorliegen einer Kreuzung eines American Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann, teilt das Gericht diese Zweifel nicht.

Diesbezüglich hat das OVG NRW im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Bußgeldbewehrtheit eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LHundG NRW müsse diese Norm die strengen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen. Dies erfordere es, dass der Adressat einer Norm in der Regel voraussehen könne, ob sein Verhalten dem Bußgeldtatbestand unterfalle. Eine Verweisung auf private Regelungswerke wie die Rassestandards der Hundeverbände sei dabei möglich, sofern diese selbst den Bestimmtheitsanforderungen gerecht würden,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 53 ff.

Ob der zur Bestimmung des Phänotyps eines American Pitbull Terriers üblicherweise verwendete „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC mit Stand vom 1. Mai 2017 diesen Vorgaben genüge, sei zweifelhaft. Dies gelte hinsichtlich der im Standard enthaltenen Größenvorgaben, die nach der Darstellung im Standard nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie darstellen sollten. Ebenso bestünden Zweifel hinsichtlich des Gewichts, für welches der Rassestandard eine solche Bandbreite erlaube, dass auch Hunde darunter fallen würden, welche nach Auskunft der Sachverständigen in dem vor dem OVG NRW geführten Verfahren „eher mager“ seien, obwohl der Standard erfordere, dass American Pitbull Terrier kräftig gebaut sein müssten. Zudem wolle der Standard keinen reinrassigen Pitbull Terrier beschreiben, da nur solche Merkmale unzulässig seien, die sehr deutlich das Vorliegen einer Kreuzung mit einer anderen Rasse zeigten. Im Ergebnis sei daher offen, wodurch genau sich der Phänotyp eines American Pitbull Terriers auszeichne,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 60 ff.

Aus Sicht des Gerichts deuten die vom OVG NRW herangezogenen Argumente jedoch nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit des UKC-Standards hin, sondern belegen lediglich, dass die Rasse des American Pitbull Terriers hinsichtlich einiger Merkmale eine große Varianz aufweist. Dies ist jedoch kein spezifisches Merkmal des American Pitbull Terriers. Vielmehr weisen diverse Hunderassen - gerade hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht genannten Merkmale Größe und Gewicht - eine erhebliche Bandbreite auf. So sind auch in FCI-Standards Angaben zur Größe teilweise nur als bevorzugte Größe genannt, etwa betreffend den American Staffordshire Terrier (Nr. 286). Für den ebenfalls in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Bullterrier enthält der maßgebliche FCI-Standard (Nr. 11) sogar überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht. Auch hinsichtlich der in § 10 LHundG NRW normierten Hunde bestimmter Rassen sehen maßgebliche Standards teilweise überhaupt keine Vorgaben zu Größe und Gewicht vor, wie für den Mastiff, zu dem es im FCI-Standard (Nr. 264) heißt: „Größe ist erwünscht; aber nur wenn sie mit Qualität verbunden ist und totale Gesundheit beibehalten wird.“ Für den ebenfalls in § 10 LHundG NRW erwähnten Tosa Inu enthält der FCI-Standard (Nr. 260) zwar eine Größenangabe, jedoch keine Vorgabe hinsichtlich des Gewichts. Bei anderen, nicht im Landeshundegesetz NRW besonderer Regulierung unterworfenen Hunderassen ist innerhalb einer Rasse sogar eine derartige Größenvarianz denkbar, dass im Standard verschiedene Typen innerhalb einer Rasse ausgemacht werden. Exemplarisch zeigt sich eine solche Bandbreite bei der Rasse „Deutsche Spitze“, deren FCI-Standard (Nr. 97) Rassehunde (vor allem) nach Größe und Gewicht in Wolfsspitze, Großspitze, Mittelspitze, Kleinspitze und Zwergspitze unterteilt.

Abgesehen von Größe und Gewicht ist zudem festzuhalten, dass der UKC-Standard für den American Pitbull Terrier hinsichtlich vieler körperlicher Merkmale wie Kopf sowie Vorder- und Hinterhand eine sehr detaillierte Beschreibung enthält. Diese zeichnet sich neben ihrer Ausführlichkeit dadurch aus, dass für jeden einzelnen Körperteil eine Auflistung von Fehlern je nach Schweregrad enthalten ist, die es erlaubt, die Bedeutung einzelner Abweichungen nachzuvollziehen. Soweit das OVF NRW bemängelt, dass der Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaube, sieht die Gericht dies vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abstammungsgeschichte des American Pitbull Terriers und des American Staffordshire Terriers,

vgl. https://www.akc.org/expert-advice/dog-breeds/american-staffordshire-terrier-history-amstaff/,

nicht als Problem der Bestimmtheit der Rasse des American Pitbull Terriers an. Gehen zwei durch Zucht entstandene Hunderassen auf gemeinsame Vorfahren zurück, ist naheliegend, dass sie auch nach ihrer jeweiligen Auszüchtung zum Teil übereinstimmende Merkmale aufweisen. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Bestimmbarkeit eines Idealtypus des American Pitbull Terriers, zumal dessen Merkmale nach dem oben Gesagten überwiegend detailliert in dem Standard beschrieben werden.

b) Legt das Gericht danach weiterhin den UKC-Standard zum American Pitbull Terrier zugrunde, tritt bei dem Hund „J.“ der Phänotyp eines American Pitbull Terrier i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervor. Dabei kann ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt,

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 20.

Soweit das OVG NRW in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff des „deutlichen Hervortretens“ weiter konkretisiert und insbesondere dahingehend verengt hat, dass auf die Rasse charakterisierende Merkmale abzustellen sei, hierbei zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken sei, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen (wie etwa Kopfform, Größe und Gewicht), diese Merkmale bei einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen müssten, im weiteren der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werden müsse und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform betreffen dürften,

OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32 m.w.N und 44; nunmehr auch Beschluss vom 12. August 2021 - 5 B 1797/20 -, S. 6 und 8 des Entscheidungsabdrucks (n.v.),

vermag die Gericht dem nicht zu folgen,

vgl. auch Urteil der Gericht vom 28. Oktober 2021 - 18 K 7879/19 -, juris, Rn. 34 ff.

Betreffend die äußeren Merkmale, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen, ist nach Auffassung des Gerichts zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an solche konstitutionsbedingten Elemente des Phänotyps anknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe,

vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 19 f.

Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung ist der Hintergrund der im Landeshundegesetz NRW zum Ausdruck kommenden Benennung sogenannter abstrakt gefährlicher Rassen die Vermutung des Gesetzgebers, die genannten Rassen seien genetisch bedingt besonders gefährlich. Ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass diese Rassen tatsächlich aufgrund genetischer Merkmale gefährlicher als andere Hunderassen sind, existiert bislang - ebenso wie für das Fehlen einer solchen erhöhten Gefährlichkeit - jedoch nicht. Ungeachtet dessen ist - auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - anerkannt, dass die auf vorherige Beißvorfälle gestützte Annahme des Gesetzgebers, bestimmten Hunderassen wohne eine besondere Gefährlichkeit inne, auch ohne wissenschaftlichen Nachweis von dem weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt ist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 66, 74 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 L 107/19 -, juris, Rn. 90 f.; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 -, juris, Rn. 27 f.

Gründet die Festlegung der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen im Landeshundegesetz NRW danach nicht auf einer fundierten wissenschaftlichen Begründung, sondern auf einer von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckten Vermutung, fehlt nach Auffassung des Gerichts eine Grundlage, um diese Aggressionsvermutung im Wege gerichtlicher Auslegung allein an einzelne körperliche Merkmale dieser Hunderassen anzuknüpfen. Beruht die Vermutung vielmehr auf einem tatsächlich aggressiven Verhalten dieser Hunderassen, vor allem in Form von schwerwiegenden Beißvorfällen, besteht weiterhin eine Wissenslücke betreffend die Ursachen. Auch der Gesetzgeber hat keine Merkmale festgelegt, die seiner Auffassung nach die - angenommene - genetisch bedingte Aggression dieser Rassen körperlich tragen. Angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Hintergründe ist es nach Auffassung des Gerichts unzulässig, das vermutete genetische Aggressionspotential von einzelnen körperlichen Merkmalen abhängig zu machen.

Dies zugrunde gelegt, kann bei der Beurteilung, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, bei dem Vergleich des betreffenden Hundes mit einer dieser Rassen nicht einzelnen, die Gefährlichkeitsvermutung vermeintlich begründenden körperlichen Erscheinungsformen mehr Gewicht beigemessen werden als anderen. Insoweit verbietet sich eine Differenzierung zwischen „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“. Vielmehr ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen, ob der Phänotyp des Hundes in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen aufweist.

Für diese Beurteilung ist auf die Rassestandards der Hundezuchtverbände zurückzugreifen. Dabei ist aus Sicht des Gerichts zum einen zu berücksichtigen, dass es in der Natur einer Kreuzung liegt, dass sie auch nicht zu leugnende Einflüsse anderer Rassen zeigt. Zum anderen darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards selbst nach der Selbstbeschreibung des maßgeblichen internationalen Hundeverbandes, der Fédération Cynologique Internationale (FCI), jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten,

http://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html.

Betreffend die Zucht werden diese Ziele unter anderem in dem für alle Mitglieder dieses Dachverbands verbindlichen internationalen Zuchtreglement der FCI konkretisiert. Darin heißt es unter anderem, dass zur Zucht insbesondere solche Hunde nicht zugelassen sind, die zuchtausschließende Fehler haben. Als anatomische Beispiele sind dort etwa „erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien“ und „Albinismus“ genannt,

siehe Internationales Zuchtreglement der FCI vom 11. und 12. Juni 1979, geändert im September 2019, S. 3, abrufbar unter http://www.fci.be/de/Zucht-42.html.

Für die einzelnen Hunderassen konkretisieren die jeweiligen Rassestandards der FCI diese Angaben. Sie enthalten eine rassespezifische Auflistung der einzelnen Fehler, die in der Regel in „einfache“ und „disqualifizierende“ Fehler unterteilt werden.

Noch näher präzisieren dies die Zuchtordnungen der einzelnen Zuchtverbände. Für den American Staffordshire Terrier etwa sehen die deutschen Zuchtverbände, welche in der FCI sowie im deutschen Dachverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), organisiert sind, anatomische Anforderungen an Hunde vor, damit mit ihnen als Rassehunde gezüchtet werden darf und sie die Abstammungsnachweise dieser Organisationen erhalten können. Insoweit bestimmen die Zuchtordnungen übereinstimmend, dass Zuchttiere dem Standard entsprechen müssen. Dies wird insofern konkretisiert, als von der Zucht ausgeschlossen solche Hunde sind, die anatomisch erheblich vom Rassestandard abweichen bzw. grobe anatomische Fehler aufweisen,

vgl. etwa § 2 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. (Stand: August 2015), abrufbar unter https://www.gb-f.de/downloads.html; § 4 Nr. 6 der Zuchtordnung des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V. (Stand: 23. März 2021), abrufbar unter https://www.dcbt.de/formulare-ordnungen/; Abschnitt B Ziffer 6.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/.

Der 1. American Staffordshire Terrier Club e.V. verfügt daneben noch über eine sogenannte Körordnung, nach deren Kriterien Rassehunde ausgewählt werden, die ganz besonders zur Zucht empfohlen werden. Für diese Hunde besteht in anatomischer Sicht die Anforderung, dass sie dem Rassestandard in hohem Maße entsprechen und keine anatomischen Fehler aufweisen,

vgl. Abschnitt C Ziffer 5.1 der Zuchtordnung (Teil der Satzung) des 1. American Staffordshire Terrier Clubs e.V., abrufbar unter https://www.1astc.de/der-verein/downloads/.

Neben diesen Zuchtbestimmungen legen die Verbände auch Anforderungen fest, die für die Beurteilung von Rassehunden auf Ausstellungen gelten. In Deutschland legt die Ausstellungsordnung des VDH die Beurteilungsgrundlage für diese Ausstellungen fest. Die beste Note „Vorzüglich“ darf danach nur einem Hund erteilt werden, „der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt“. Schon in Bezug auf die zweitbeste Note „Sehr gut“, die einem Hund zuerkannt wird, „der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt“, heißt es aber: „Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen.“ Daneben gibt es die Note „Gut“, die ein Hund erhält, der „die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt“ und die Note „Genügend“, welche erfordert, dass der Hund „seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen“. „Disqualifiziert“ wird ein Hund, der „nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, […] mit einem Hodenfehler behaftet ist, eine Kieferanomalie aufweist, eine nicht standesgemäße Farbe- oder Haarstruktur besitzt oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt“,

siehe dazu § 15 der Ausstellungs-Ordnung des VDH (Stand: 22. April 2018), abrufbar unter https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen/.

Diese Anforderungen der Fachverbände zeigen zusammengenommen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, welche sich exemplarisch an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten des VDH zeigt. Wird auch im Rahmen der Zucht darauf hingewirkt, dass die Zuchttiere möglichst eng dem Rassestandard entsprechen, führt das Nichterfüllen einiger Punkte - mit Ausnahme der sogenannten Fehler - nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten.

c) Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßgaben für die Beurteilung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps einer Rasse (Orientierung am gesamten Erscheinungsbild) und der Erwägungen zur Varianz innerhalb einer Rasse handelt es sich bei dem Hund „J.“ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei der der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt.

Dies folgt aus den Feststellungen, die die amtliche Tierärztin Frau R. in Gutachten vom 24. September 2020 und ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 5. Januar 2022 getroffen hat. Soweit die Einschätzung betroffen ist, ob bei dem jeweiligen Hund die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortreten, hält das Gericht weiterhin an dem Grundsatz fest, dass sich die zuständige Behörde - und in der Folge auch das Gericht - aufgrund der besonderen Expertise von Amtsveterinären und ihrer besonderen Stellung, in der sie unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind, regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen kann,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 5 A 1400/18 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) und vom 4. November 2020 - 5 B 838/20 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) unter Verweis auf den in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss des BVerwG vom 27. April 2016 - 2 B 23.15 -, juris, Rn. 18.

Im Übrigen geht das Gericht jedoch davon aus, dass eine Bindung an die in einem derartigen Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit Blick auf eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur dann bestehen kann, wenn die begutachtende Person den auch vom Gericht zugrunde gelegten Kreuzungsbegriff verwendet. Wie aus den obigen Darlegungen ersichtlich, handelt es sich bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Mit Blick darauf hängt die Aussagekraft eines amtstierärztlichen Gutachtens - soweit die Schlussfolgerung mit Blick auf die Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW betroffen ist - von den dieser Einstufung zugrunde gelegten Maßstäben ab,

ähnlich bei dem Verhältnis zwischen medizinischen Gutachten/ärztlichen Stellungnahmen und der Frage der Unmöglichkeit der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit: vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 10 CE 14.1523 -, juris Rn. 21.

Dies zugrunde gelegt, führen die aus dem genannten Gutachten bzw. Stellungnahmen ersichtlichen Feststellungen unter Anwendung des vom Gericht oben dargelegten Kreuzungsbegriffs zu der Einschätzung, dass bei dem Hund „J.“ die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten. Insoweit entsprechen die meisten äußeren Merkmale der Definition des Standards und es stellen einige wenige Erscheinungsformen - selbst wenn man der Einschätzung der Klägerin ­folgt - lediglich solche Abweichungen vom Standard dar, die entweder bereits die Einordnung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hindern oder jedenfalls lediglich die für eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW typische „erkennbare Einkreuzung anderer Rassen“ belegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, das folgende Merkmale ohne weitere Erläuterungsbedürftigkeit dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers entsprechen: Beschaffenheit des Fells, Farbe des Fells, Farbe der Nase, Farbe der Augen, Beschaffenheit des Gebisses (Scherengebiss), Beschaffenheit des Halses (ohne Wamme) und des Rückens, Beschaffenheit der Lefzen (nicht hängend), Beschaffenheit der Schnauze sowie insbesondere Größe und Körpergewicht. Auch die phänotypische Erscheinung des Kopfes, der nach der Rassebeschreibung ein Schlüsselelement des Rassetyps ist, ist dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers zuzuordnen. Die Beschreibung des Standards bezüglich der Kopfform (viewed form the front, the head is shaped like a broad, blunt wedge) ist bei „J.“ erfüllt. Darüber hinaus sind auch hinsichtlich der seitlichen Kopfform die Anforderungen des Standards erfüllt. Die Amtsveterinärin stellt dies in ihrer Stellungnahme ausdrücklich fest, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist. Lediglich hinsichtlich der Beschaffenheit des Stops (Übergang von der Nasenwurzel zur Schädelkalotte) trägt die Klägerin vor, dieser sei bei ihrem Hund nicht ausgeprägt, während der Standard einen gut definierten, mäßig tiefen Stop fordere (well defined, moderatly deep stop). Die Amtsveterinärin hat einen solchen deutlich ausgeprägten und gut definierten Stop beschrieben, nämlich einen deutlichen Abfall der Stirn-Nasenlinie im Bereich des Übergangs vom Schädel zum Nasenrücken, was aufgrund der Fotos des Hundes für das Gericht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin für die Frage, ob es sich bei „J.“ um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, bereits unergiebig. Insoweit steht nicht die Feststellung der Reinrassigkeit des Hundes mit Blick auf die Rasse American Pitbull Terrier im Raum, sondern (lediglich) die Frage des deutlichen Hervortretens von Merkmalen dieser Rasse. Abweichungen in den äußerlichen Merkmalen verdeutlichen das Wesen einer Kreuzung, nämlich erkennbare Einkreuzungen einer anderen Hunderasse. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin behaupteten Abweichungen bei den Merkmalen Wangenmuskulatur, Brust sowie Vorder- und Hinterläufe, soweit es sich, wie im Folgenden auszuführen sein wird, überhaupt um Abweichungen handelt. Hinsichtlich der Wangenmuskulatur vermag das Gericht der Behauptung der Klägerin, diese Muskulatur sei nicht ausgeprägt, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Die vorhandenen Fotos bestätigen die Darstellung der Amtsveterinärin, dass auf der Höhe der Lefzenwinkel beginnend eine konvexe Linie vorhanden ist, die die ausgebildete Wangenmuskulatur des Hundes deutlich definiert und die Augen seitlich überragt. Die Behauptung der Klägerin, ein American Pitbull Terrier müsse über eine mächtige und massige Brust verfügen, ergibt sich aus dem Rassestandard nicht. Dort heißt es vielmehr, dass die Brust tief, gut gefüllt und mäßig breit sein soll (deep, well filled in and moderately wide). Vielmehr handelt es sich bei einem übermäßig massigen Körperbau sogar um einen schwerwiegenden Fehler. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Hund habe schmächtige, gering ausgebildete Beine, bestreitet sie, dass er entsprechend dem Standard kräftige und muskulöse Vorderbeine (wide, muscular) bzw. eine starke, muskulöse und nicht übermäßig breite Hinterhand (strong, muscular and moderately broad) habe. Die Amtsveterinärin hat nachvollziehbar und anhand der Fotos belegbar ausgeführt, dass die Oberschenkelmuskulatur (der Hinterläufe) des Hundes deutlich und kräftig ausgeprägt ist und einzelne oberflächliche Muskelbäuche des Oberschenkels deutlich erkennbar sind; ebenso sind einzelne Muskelpartien an den Vordergliedmaßen deutlich erkennbar. Ungeachtet dieser tatsächlichen Aspekte stellt eine nicht besonders ausgeprägte Muskulatur der Vorderhand noch nicht einmal einen Fehler dar, wie sich aus der Beschreibung des Rassestandards ergibt und würde daher selbst eine Einstufung als reinrassiger American Pitbull Terrier nicht hindern. Fehlende Muskeln an der Hinterhand (lack of muscle) stellen zwar unstreitig einen Fehler dar, jedoch keinen schwerwiegenden Fehler. Der Standard beschreibt den American Pitbull Terrier als solide gebauten Hund mit gut definierter Muskulatur und als kraftvollen und athletischen Hund, jedoch ist nicht erkennbar, dass ein Hund mit nur mäßig ausgeprägter Muskulatur nicht mehr als American Pitbull Terrier einzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund stellt eine auf die Hinterhand bezogene Abweichung vom Rassestandard - sollte sie entgegen der Stellungnahme der Amtsveterinärin vorliegen - schon nicht zwingend die Zugehörigkeit zur Rasse des American Pitbull Terriers infrage und daher erst recht nicht eine Einstufung als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.

Ist dem Gericht danach eine Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Hund der Klägerin um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse möglich, war das Gericht nicht dazu angehalten, dem klägerischen Begehren nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Vielmehr war der in der mündlichen Verhandlung gestellte, entsprechende Beweisantrag abzulehnen. Dabei ist für die Ablehnung von Beweisanträgen neben § 98 VwGO und den dort genannten zivilprozessualen Vorschriften auch § 244 StPO entsprechend heranzuziehen. Soweit der Antrag zum Beweis der Tatsache gestellt worden ist, dass bei dem Hund „J.“ der Phänotyp der Rasse American Pitbull Terrier nicht deutlich hervortritt, kann offenbleiben, ob bereits das Beweisthema unzulässig ist, da es rechtlich eine Subsumtion zum Gegenstand hat. Denn bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt es sich - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - um einen Rechtsbegriff. Jedenfalls war der Beweisantrag abzulehnen, weil mit Blick auf das Beweisthema bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung stehen und daher keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34/12 -, juris, Rn. 3 ff.

Liegen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache bereits Gutachten, gutachtliche Stellungnahmen oder amtliche Auskünfte vor, steht die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten im Ermessen des Gerichts (§§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn noch kein gerichtlich veranlasstes Gutachten, sondern ein von einer Behörde im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten vorliegt. Lediglich, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt, ist das Ermessen des Gerichts zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichtet,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34/12 -, juris, Rn. 4 und vom 3. Februar 2010 - 7 B 35/09 -, juris, Rn. 12.

Dem Gericht standen betreffend die äußere Erscheinung des Hundes „J.“ bereits ausreichende Erkenntnisse zur Verfügung, nämlich das Gutachten der Amtsveterinärin R. vom 24. September 2020 sowie ihre ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 5. Januar 2022. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keine Verpflichtung, die im Einzelfall erforderliche fachkundige Begutachtung durch vom Gericht selbst bestellte Sachverständige durchführen zu lassen. Vielmehr kann sich ein Verwaltungsgericht auch auf sachverständige Stellungnehmen stützen, die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das gilt insbesondere für das Gutachten eines Amtsarztes oder amtlichen Arztes,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 5 A 1400/18 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

Dass die genannten Erkenntnisquellen mit Blick auf die in ihnen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen erkennbare Mängel aufweisen oder sonst ungeeignet sind, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Handelt es sich bei dem Hund der Klägerin danach um die Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem die Merkmale eines gefährlichen Hundes deutlich hervortreten, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung be­steht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Es besteht aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „J.“ durch die Klägerin.

Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll,

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), S. 22.

Auch der bisherige Besitzer des Hundes, der den Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten hat, kann sich hierauf berufen. Letzteres folgt daraus, dass das öffentliche Interesse nach dem Gesetzeswortlaut auch „die weitere Haltung“ rechtfertigen kann und § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltungsuntersagung im Falle der Haltung ohne vorherige Erlaubnis an die Nicht-Beantragung einer Erlaubnis innerhalb einer behördlich bestimmten Frist anknüpft. Die formelle Illegalität der bisherigen Haltung eines § 3 Abs. 2 LHundG unterfallenden Hundes führt also nicht zwingend zur Ablehnung eines Erlaubnisantrags,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 7 und vom 31. Juli 2020 - 5 B 703/20 -, juris, Rn 4.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist das öffentliche Interesse, um ein Leerlaufen des grundsätzlichen Verbots der Haltung solcher Hunde zu vermeiden, allerdings dann zu verneinen, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Gleiches gilt unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und/oder behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen musste,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris Rn. 11 f. und vom 6. Januar 2011 -­ 5 E 888/10 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien,

OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2152/16 -, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 - 5 B 137/15 -, juris, Rn. 7.

Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs sowie die Umstände des Kaufes. Diesbezüglich unterscheidet das OVG NRW in seiner jüngeren Rechtsprechung insbesondere zwischen dem Erwerb vom Züchter und dem Erwerb von Personen, die nicht im Besitz eines Elterntieres waren. So müsse es sich bei dem Kauf eines Tieres vom Züchter bzw. von dem Besitzer des Muttertieres aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder nach Abstammungsnachweisen zu erkundigen,

OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 5 B 761/19 -, juris, Rn. 10.

Vorliegend ist jedoch auch bei Anlegen dieser strengen Sorgfaltsanforderungen nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin auszugehen. Weder hat sie die Gefährlichkeit des Hundes aktiv gekannt noch muss sie sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten vorwerfen lassen, dass sie die Eigenschaft als gefährlicher Hund hätte kennen müssen. Die Klägerin hat den Hund weder direkt von einem Züchter gekauft noch nur völlig unkonkrete Angaben zu dem Erwerb des Tieres gemacht. Sie hat den Erwerbsvorgang plausibel und nachprüfbar geschildert. Insbesondere hat sie nachvollziehbar dargestellt, dass sie die Rassezugehörigkeit des Hundes nicht erkannt und nicht etwa bewusst die Vorgaben des Landeshundegesetzes umgangen hat. Der frühere Besitzer des Hundes hatte das Tier der Klägerin gegenüber als Old English Bulldog Boxer-Mischling bezeichnet und dies auch so im Kaufvertrag eingetragen. Auch in dem ihr übergegebenen EU-Heimtierausweis war der Hund als Old English Bulldog Boxer-Mischling bezeichnet. Bei keiner dieser beiden Rassen handelt es sich um solche im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass „J.“ am Wohnort des früheren Halters als Hund nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW geführt worden war, hat sie sofort eine entsprechende Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW beantragt. Die Klägerin hat glaubhaft versichert, dass sie dies von vorneherein getan hätte, wenn ihr der Vorbesitzer vor dem Kauf davon Mitteilung gemacht hätte. Selbst wenn sie die Obliegenheit gehabt hätte, beim Kauf nach einer etwaigen Einstufung des Hundes durch die Ordnungsbehörde zu fragen, hätte sie bei wahrheitsgemäßer Antwort des Verkäufers, dass „J.“ als Hund nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW geführt wurde, keinen Anlass gehabt, weitere Nachforschungen bezüglich der Abstammung anzustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin pflichtwidrig jegliche Maßnahmen unterlassen hat, die sie in die Lage versetzt hätten, zu überprüfen, ob es sich bei „J.“ um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.

Die Klägerin erfüllt unstreitig die in § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis. Des Weiteren sind keine anderen Ausschlussgründe im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gegeben.

Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vor, ist diese rechtswidrig.

II. Die Rechtswidrigkeit der Haltungsuntersagung erfasst auch die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 5. November 2020 verfügte Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur dessen Abgabe. Von der Rechtswidrigkeit der Haltungsuntersagung wird auch die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr.2, 60, 63 VwVG NRW erlassene Zwangsgeldandrohung erfasst.

Die Klägerin hat aus den oben unter I. genannten Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis NRW für ihren Hund „J.“ nach § 4 Abs. 1 u. 2 LHundG NRW, da sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.