Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 25.05.2022 – 10 K 1127/21

10. Kammer · ECLI:DE:VGD:2022:0525.10K1127.21.00

Tatbestand

Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger erwarb im Jahr 2006 die Fachhochschulreife und stand vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2019 als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses absolvierte er an der Universität der Bundeswehr in B. ein Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaft, in der er im Dezember 2012 erfolgreich die Diplomprüfung ablegte; die Universität verlieh ihm den akademischen Grad Diplom-Betriebswirt (FH). Im Jahr 2013 durchlief er eine Ausbildung zum Transportoffizier. Er verließ die Bundeswehr mit dem Dienstgrad „Hauptmann“ (Besoldungsgruppe A 11 BBesO).

Im September 2018 bewarb er sich bei der Beklagten auf eine Vorbehaltsstelle für eine Ausbildung im gehobenen Zolldienst. Im Bewerbungsverfahren legte er einen vom Karrierecenter der Bundeswehr am 28. Mai 2019 ausgestellten Eingliederungsschein gemäß § 9 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vor. Nachdem er das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, wurde er durch Urkunde vom 5. Juli 2019 mit Wirkung vom 1. August 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollinspektoranwärter ernannt. Am 1. August 2019 nahm er seinen Dienst beim Hauptzollamt G. auf. Vom 13. August 2019 bis 21. Februar 2020 war er an die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Finanzen - abgeordnet. Die Zwischenprüfung (Wiederholungsprüfung) bestand er im Juni 2020.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes / Zolldienstes des Bundes. Zur Begründung berief er sich auf § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), wonach die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen ist. Da es sich bei seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes zum 1. August 2019 um eine Neueinstellung gehandelt habe und er die Laufbahnbefähigung durch sein Studium an der Universität der Bundeswehr sowie seine langjährige Berufserfahrung als Logistikoffizier in der Luftwaffe erworben habe, hätte die Feststellung der Laufbahnbefähigung von Amts wegen erfolgen müssen.

Das Hauptzollamt G. lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte es aus: § 16 Abs. 2 BBG komme hier nicht zum Tragen, da der Kläger nicht in eine Laufbahn, sondern in den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung eingestellt worden sei. Die Einstellung in die Laufbahn (hier des gehobenen Dienstes) unter Verleihung eines Amtes erfolge erst nach bestandener Laufbahnprüfung.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es liege ein Laufbahnwechsel vor, da er von der Laufbahn der Offiziere im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes gewechselt sei. Vor allem aber sei er in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes eingestellt worden, da seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Ziel der Einstellung in diese Laufbahn erfolgt sei. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes stehe der Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 BBG nicht entgegen.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger auf Anforderung der Generalzolldirektion eine Bescheinigung der Bundeswehr über die berufsnahe Verwendung sowie die Dienstpostenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibungen eines Transportoffiziers, eines Einsatzoffiziers Logistikkräfte Streitkräfte und eines Einsatzoffiziers Streitkräfte vor.

Die Generalzolldirektion wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Es habe sich nicht um einen Laufbahnwechsel gehandelt, da er am 1. August 2019 aufgrund der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Ernennung zum Zollinspektoranwärter aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden sei. Im Übrigen unterschieden sich die Anforderungen an die Laufbahn der Offiziere wesentlich von denen, die nach § 17 Abs. 2 BBG für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vorgesehen seien. Außerdem sei er durch das Hauptzollamt G. gerade nicht in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes, sondern zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Beamter auf Widerruf eingestellt worden. Der Vorbereitungsdienst ende nach drei Jahren und mit dem Ablegen der Laufbahnprüfung. Die Laufbahnbefähigung werde im vorliegenden Fall auch nur durch das erfolgreiche Ablegen der Laufbahnprüfung erreicht. Als Beamter auf Widerruf habe er kein Amt im Sinne des § 16 Abs. 1 BBG inne, was schon dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass er die Dienstbezeichnung „Zollinspektoranwärter“ und keine Amtsbezeichnung trage. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 7 Nr. 2 Buchstabe a) der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nicht vor. Die vom Kläger vorgelegte Dienstpostenbeschreibungen seiner militärischen Verwendungen belegten, dass diese Verwendungen maßgeblich von militärischen (Führungs-)Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt gewesen seien, während die Tätigkeiten von Bediensteten des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes durch die komplexe Anwendung von Recht und Gesetz geprägt sein.

Der Kläger hat am 24. Februar 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Feststellung der Laufbahnbefähigung erfolgt. § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG verlange nicht, dass die Einstellung in die Laufbahn bereits feststehe, sondern lediglich, dass in die Laufbahn eingestellt werden solle. Diese Voraussetzung sei gegeben. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen der gesetzlichen Laufbahnvoraussetzungen nach dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes sei die Regel und vom Gesetzgeber auch ersichtlich so konzipiert. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich derzeit im Vorbereitungsdienst befinde. Nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 BBG und unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG sei nicht zu erkennen, warum die Laufbahnbefähigung statt durch das Ablegen der Laufbahnprüfung nicht durch Feststellung erlangt werden können solle. Der Vorbereitungsdienst diene nur teilweise der Erlangung der Laufbahnbefähigung, primär diene er der Vorbereitung auf das spätere Amt. Zu diesem Zweck wolle er den Vorbereitungsdienst auch ableisten, er wolle lediglich festgestellt wissen, dass er unabhängig hiervon die entsprechende Laufbahnbefähigung bereits erfülle. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er als Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 Abs. 4 SVG auf eine nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltene Stelle als Beamter auf unbestimmte Zeit zu übernehmen sei, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle, was durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nachgewiesen werden solle. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) BBG lägen vor; insbesondere handele es sich bei seiner dienstlichen Verwendung während des Wehrdienstes um eine anerkennungsfähige hauptberufliche Tätigkeit. Hierfür spreche bereits, dass seine Tätigkeit bei der Bundeswehr den Besoldungsgruppen A9 - A11 zugeordnet gewesen sei. Aus den Dienstpostenbeschreibungen eines Einsatzoffiziers Logistikkräfte/Streitkräfte ergebe sich, dass seine Verwendung als Logistikoffizier der Luftwaffe ebenfalls durch die komplexe Anwendung von Recht und Gesetz geprägt gewesen sei. Es komme hinzu, dass auch die Offiziersanwärterausbildung allgemein umfassende rechtliche Kenntnisse, zum Beispiel des Staats- und Verfassungsrechts sowie des Strafrechts, vermittelt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Hauptzollamtes G. vom 4. Mai 2020 sowie des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 25. Januar 2021 zu verpflichten, seine Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst / gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei entgegen seiner Auffassung nicht mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Vielmehr sei diese Einstellung allein mit dem Ziel erfolgt, dass er den Vorbereitungsdienst ableiste und durch das erfolgreiche Ablegen der Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung erlange. Gegen die vom Kläger vertretene Ansicht spreche auch die Tatsache, dass alle Beamten auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 2 BBG mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zunächst entlassen seien. Ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme unter Verleihung eines Amtes und Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bestehe auch nach bestandener Laufbahnprüfung grundsätzlich nicht. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 BBG betreffe insbesondere die Konstellationen, in denen aufgrund von Stellenausschreibungen auf konkrete Dienstposten externe Bewerber mit entsprechender Vorbildung unmittelbar als Beamte eingestellt werden oder wenn beispielsweise Tarifbeschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verbeamtet werden sollen. Auch bei einer unmittelbaren Versetzung von einem anderen Dienstherrn, die wiederum nur aufgrund einer Stellenausschreibung auf konkrete Dienstposten stattfinden könne, sei § 16 Abs. 2 BBG einschlägig. Genauso sei unter den entsprechenden Voraussetzungen die Feststellung der Laufbahnbefähigung beim Wechsel der Laufbahn, beispielsweise vom einfachen Zolldienst in den mittleren Zolldienst, angezeigt. Keine der genannten Konstellationen treffe auf den Kläger zu. Es stehe ihm allerdings frei, seinen Vorbereitungsdienst auf Antrag zu beenden und sich auf bundesweit öffentlich ausgeschriebene Stellen/Dienstposten zu bewerben. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung sei auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass der Kläger Inhaber eines Eingliederungsscheins sei. Denn der Stellenvorbehalt des § 10 Abs. 1 SVG gelte ausschließlich bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst, der die Laufbahnbefähigung nicht voraussetze, sondern ihrem Erwerb diene.

Wegen eines vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt festzustellen, dass der Kläger die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes / gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes besitzt; der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Feststellung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG (i.V.m. § 8 BLV) liegen in der Person des Klägers nicht vor.

Danach ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger weder im Zeitpunkt der Antragstellung (3. Februar 2020) noch gegenwärtig in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes / gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes eingestellt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden sollte bzw. soll; auch ein Wechsel in diese Laufbahn war bzw. ist nicht beabsichtigt.

Der Kläger hat sich im September 2018 nicht um Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes, sondern um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn gemäß §§ 11, 13 BLV beworben und ist mit Wirkung vom 1. August 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG) in diesen Vorbereitungsdienst eingestellt worden. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung und ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2021 zutreffend dargelegt hat, folgt auf den Vorbereitungsdienst, wenn der Kläger die Laufbahnprüfung besteht, nicht zwangsläufig die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr sind Beamte auf Widerruf nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird; das Bestehen der Prüfung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Einstellung als Beamter auf Probe. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger am 1. August 2019 oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung eingestellt werden sollte bzw. soll.

Er sollte auch nicht von einem anderen Dienstherrn in diese Laufbahn versetzt werden. Abgesehen davon, dass Soldaten und Zollbeamte denselben Dienstherrn haben (Bundesrepublik Deutschland), ist der Kläger nicht zur Bundeszollverwaltung versetzt worden, sondern sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit endete am 31. Juli 2019 mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen war (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG); im Anschluss daran ist er bei der Bundeszollverwaltung zum Beamten auf Widerruf ernannt worden.

Schließlich liegt auch kein Laufbahnwechsel vor. Es erscheint schon zweifelhaft, ob § 16 Abs. 2 BBG überhaupt den Wechsel von der Laufbahn eines Soldaten in die Laufbahn eines Beamten erfasst. Jedenfalls ist der Kläger - wie oben bereits dargelegt - am 1. August 2019 nicht in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes, sondern lediglich in den Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn gewechselt.

Ist danach keiner der in § 16 Abs. 2 BBG genannten Anlässe für eine Feststellung der Laufbahnbefähigung gegeben, so kommt eine derartige Feststellung nicht in Betracht. Denn weder § 16 Abs. 2 BBG noch § 8 BLV sehen die Möglichkeit einer abstrakten, d.h. ohne konkreten Anlass erfolgenden Feststellung von Laufbahnbefähigungen vor.

So OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 A 4496/19 -, juris, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen.

Das ergibt sich ohne weiteres schon aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 BBG, der die Feststellung der Befähigung an die beabsichtigten ("soll") Anlässe der Einstellung, des Laufbahnwechsels oder der Versetzung von einem anderen Dienstherrn knüpft (Satz 1) bzw. tatbestandlich verlangt, dass die Beamtin oder der Beamten infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt. Deutlich wird der Konnex zwischen den erfassten Personalmaßnahmen und dem Anerkennungsverfahren ferner auch durch den Wortlaut des § 8 BLV, der die Personen, gegenüber denen die Feststellung der Laufbahnbefähigung zu erfolgen hat, als "Bewerberinnen oder Bewerber" bezeichnet, was erkennbar eine konkrete Bewerbungssituation voraussetzt, sowie durch dessen systematische Stellung in Abschnitt 2 der Bundeslaufbahnverordnung, der nach seiner Überschrift die "Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern" betrifft. Dieses Verständnis entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Zweck der Feststellung der Laufbahnbefähigung, zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn, in der sie oder er tätig werden soll, wahrzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 A 4496/19 -, juris, Rn. 13.

Der Kläger ist kein Bewerber in diesem Sinne, weil er sich nicht um Einstellung als Zollinspektor auf einen konkreten ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 Abs. 1 SVG (gewesen) ist. Denn er hat sich mit dem Eingliederungsschein nicht um Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst, sondern um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben, was auch der gesetzlichen Konzeption entspricht. Nach § 9 Abs. 4 SVG sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins auf die nach § 10 Abs. 1 SVG vorbehaltenen Stellen als Beamte auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG sieht vor, dass den Inhabern eines Eingliederungsscheins bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Stellen in einer näher bestimmten Anzahl vorzubehalten sind. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Soldaten auf Zeit, die einen Eingliederungsschein erhalten, in der Regel nicht über die Laufbahnbefähigung für eine beamtenrechtliche Laufbahn verfügen, sondern diese Befähigung durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erwerben müssen.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2022 zur weiteren Klagebegründung vorgetragenen rechtlichen Aspekte vermögen einen Anspruch auf Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2022 Bezug genommen. Im Hinblick auf das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch danach kein Anspruch auf eine abstrakte (anlasslose) Feststellung einer Laufbahnbefähigung besteht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bildete ein vom dortigen Kläger angestrebter Laufbahnwechsel den Anlass für sein Feststellungsbegehren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71/10 -, juris, Rn. 4, 20 f.

Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BBG für einen Anspruch auf Feststellung der Laufbahnbefähigung nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob der Kläger die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes / gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes, nämlich durch sein Studium und seine berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr, erworben hat, so dass die Laufbahnbefähigung von der obersten Dienstbehörde anzuerkennen wäre (§§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 8 Abs. 1 Satz 1 BLV). Die mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, dass die berufspraktische Tätigkeit des Klägers während seines Wehrdienstes als Zeitsoldat mit einer Tätigkeit im gehobenen nichttechnischen Zolldienst vergleichbar ist, ist daher unerheblich, weshalb dem hilfsweise gestellten Beweisantrag,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 10 B 22/10 -, juris, Rn. 10 m.w.N.,

nicht nachzugehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festge­setzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und

die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.