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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.07.2022 – 12 L 1455/22.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGD:2022:0713.12L1455.22A.00

Gründe

Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Der am 4. Juli 2022 sinngemäß gestellte Antrag,

den Beschluss vom 10. März 2022 (12 L 334/22.A) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1467/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2022 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 10. März 2022 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 334/22.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –, jeweils juris.

Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1467/22.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Januar 2022 anzuordnen.

Insbesondere ist die Zuständigkeit Rumäniens nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese – zunächst mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch Rumänien am 4. Januar 2022 in Lauf gesetzte (vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 1 Dublin III-Verordnung) – Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 334/22.A) am 14. Februar 2022 noch nicht abgelaufen und ist durch die Antragstellung unterbrochen worden. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff.

Der Antragsteller hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 334/22.A) rechtzeitig gestellt.

Der Bescheid vom 19. Januar 2022 ist ihm am 8. Februar 2022 ausgehändigt worden, sodass die einwöchige (vgl. §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) Frist für die Erhebung der Klage und die Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (erst) am 15. Februar 2022, und damit nach Eingang der Rechtsbehelfe bei Gericht am 14. Februar 2022, abgelaufen ist.

Die Zustellung des Bescheides vom 19. Januar 2022 galt nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG als am 4. Februar 2022 bewirkt.

Zwar hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG sind Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG greift aber nur dann, wenn die Ausnahmeeinrichtung das von ihr gewählte Postverteilungs- oder Postausgabeverfahren tatsächlich ordnungsgemäß durchführt. Bei der Postausgabe muss die Aufnahmeeinrichtung insbesondere regelmäßige Abholzeiten gewährleisten, die an jedem Werktag, also auch an Samstagen, mindestens einmal die Möglichkeit der Abholung eröffnen.

Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 34; Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition, Stand: 1. April 2022, § 10 AsylG Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2021 – 12 L 2299/21.A –, n.v.

Letzteres war hier nicht der Fall. Der Bescheid vom 19. Januar 2022 ist zwar am 1. Februar 2022 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) J., einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylG (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW), eingegangen. Dort ist die Durchführung der Postausgabe aber nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG erfolgt. Nach der telefonischen Auskunft der für die ZUE J. zuständigen Mitarbeiterin der Bezirksregierung X. vom 6. Juli 2022 an die Einzelrichterin erfolgt die Postausgabe in der ZUE J. durch die Bezirksregierung nicht an jedem Werktag, sondern ausschließlich montags, dienstags und donnerstags in der Sprechstundenzeit der Bezirksregierung.

Gründe für eine Pflicht der Antragsgegnerin zu Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Dublin III-Verordnung sind nicht gegeben.

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 10. März 2022 (12 L 334/22.A) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).