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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.08.2022 – 3 K 402/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGD:2022:0823.3K402.21.00

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 16.01.2018 eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 GastG zum Betrieb einer Schankwirtschaft im Hause N.-straße 0 in Q..

Unter dem 12.01.2019 führten die Mitarbeiter des Außendienstes der Beklagten eine gewerberechtliche Kontrolle in der Schankwirtschaft der Klägerin durch. Des Weiteren wurde am 15.08.2020 im Rahmen einer allgemeinen Gewerbekontrolle die Schankwirtschaft durch die Polizei, Steuerfahndung, Zoll und den Mitarbeitern des Außendienstes der Beklagten aufgesucht. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Kontrollen wird auf die Aktenvermerke der Mitarbeiter der Beklagten vom 18.01.2019 und 21.08.2020 (Bl. 59 ff. und 95 ff. Beiakte Heft 1 zu 3 K 7287/20) verwiesen. Im Hinblick hierauf schloss die Beklagte zunächst mündlich und dann schriftlich bestätigt durch Ordnungsverfügung vom 19.11.2020 die Gaststätte der Klägerin unter Anwendung von § 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 1 und 14 OBG.

Mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2021 widerrief die Beklagte die der Klägerin am 16.01.2018 erteilte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin unter Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf, den Gaststättenbetrieb bis spätestens 19.02.2021 zu schließen. Zur Begründung des Widerrufs führte sie aus, die Erlaubnis sei gemäß § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Klägerin verfüge nicht über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, da sie nicht den Eindruck erwecke, dass sie sich zukünftig gesetzeskonform verhalten werde. Die Klägerin sei unzuverlässig, da sie unter anderem illegales Glücksspiel zugelassen habe und erheblich mit Vorsatz gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen habe. Der Zugang zu der vorgefundenen illegalen Spielhalle sei nur über den Hinterhof der Schankwirtschaft der Klägerin möglich gewesen. Die Schaufensterscheiben der Spielhalle seien blickdicht mit einer Verschalung und schwarzer Folie abgedeckt worden, sodass der Anschein erweckt werden sollte, dass kein bestehender Betrieb stattfinde. Dieses Verhalten der Klägerin stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und begründe das Vorliegen eines Straftatbestandes. Auch habe die Klägerin durch die Bevorratung von Blankovollmachten beabsichtigt, die gaststättenrechtlichen Stellvertretungsregelungen zu umgehen. Zudem habe die Klägerin die Vorgaben der Corona Schutzverordnung missachtet. Aus all diesen Gründen sei auch die Schließung des Gaststättenbetriebs dringend geboten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin macht geltend: Die Voraussetzung für den Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten böten die nach Aktenlage festzustellenden Tatsachen keine hinreichende praktische Grundlage für die Prognose, die Klägerin werde die Gaststätte zukünftig nicht in Einklang mit der Rechtsordnung führen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Feststellung von Unzuverlässigkeit im gaststätten- und gewerberechtlichen Sinne die Gesamtbetrachtung aller festgestellten Tatsachen voraussetze. Voraussetzung für eine Prognose der Unzuverlässigkeit sei zwar keine feste Gewissheit, aber doch eine gewisse überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb künftig nicht ordnungsgemäß führen werde. Erforderlich seien beachtliche und ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen zukünftigen Betriebsführung, gestützt auf festgestellte Tatsachen. Bloße Mutmaßungen seien insoweit nicht ausreichend. Vorliegend bestünden keine solchen beachtlichen ernsthaften Zweifel. So habe insbesondere nicht festgestellt werden konnten, dass der in Rede stehende Wettautomat in der Gaststätte der Klägerin tatsächlich betrieben worden sei. Im Übrigen habe zum damaligen Zeitpunkt ein Verbot eines Betriebes von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten nicht gegolten. Auch ein Verstoß gegen das Rauchverbot sei nicht festgestellt worden. Zudem werde bestritten, dass bei der gaststättenrechtlichen Kontrolle am 15.08.2020 im Eingangsbereich die nach § 4 NiSchG NRW vorgeschriebene Kennzeichnung gefehlt habe. Schließlich könne der Klägerin auch nicht der Vorwurf gemacht werden, in dem nebenliegende Gewerbeobjekt sei illegales Glücksspiel betrieben worden und sie hätte dieses nicht unterbunden, sondern Gästen über ihre Schankwirtschaft Zugang zu den Glücksspiel verschafft. Hierzu ist festzustellen, dass diese Annahme in den aktenkundigen Feststellungen keine Grundlage findet. Es sei schon zweifelhaft, ob sich auf Grundlage der aktenkundigen Feststellungen überhaupt die Annahme begründen ließe, dass in dem nebenliegenden Gewerbeobjekt illegales Glücksspiel betrieben worden sei. Zum Zeitpunkt der gaststättenrechtlichen Überprüfung habe in diesen Räumlichkeiten offensichtlich kein Glücksspiel stattgefunden. Ungeachtet dessen gebe es jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass der Klägerin klar gewesen sein müsse, dass in dem nebenliegenden Gewerbeobjekt verbotenes Glücksspiel betrieben werde. Unabhängig davon könne hieraus nicht der Vorwurf abgeleitet werden, sie habe selbst illegalem Glücksspiel Vorschub geleistet. Das bloße Kennenmüssen eines Umstandes sei nicht mit Vorschub leisten gleichzusetzen. Soweit der Beklagte ausführe, die Klägerin habe das illegale Glücksspiel nicht unterbunden, sei schon nicht belegt, dass sie von dem illegalen Glücksspiel überhaupt Kenntnis gehabt hatte. Eine für die Klägerin bestehende Rechtspflicht, dieses zu unterbinden, sei zudem nicht erkennbar. Auch sei es eine reine Mutmaßung, dass die Klägerin über die Räumlichkeiten der illegalen Spielhalle verfügt habe. Unabhängig davon könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin künftig ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Jedenfalls könne eine solche Prognose nicht auf die mutgemaßte Existenz einer illegalen Spielhalle im benachbarten Objekt gestützt werden, da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nicht mehr vorhanden gewesen sei. Schließlich führt die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung dazu, dass auch die Schließungsverfügung nicht hätte ergehen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung vom 14.01.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus: Unter der Anschrift N.-straße 0 sei eine Spielhalle weder genehmigt noch wäre sie genehmigungsfähig gewesen. Es habe sich um einen Betrieb mit 17 aufgestellten illegalen Fungame-Automaten gehandelt. Diese Geräte seien hinsichtlich der fehlenden PTB-Zulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA, der fehlenden Gewinn- und Verlustgrenzen sowie der möglichen Manipulation der Software äußerst gefährlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genom­men.

Die Beklagte war insbesondere gemäß §§ 15 Abs. 2 und 4 Abs. 1 Nr. GastG ermächtigt, die der Klägerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen.

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes in der Vergangenheit allein genügt nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen also unter Würdigung aller mit seiner Person zusammenhängenden Umstände willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist beim Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten behördlichen Erlaubnis, hier also der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Behörde ihre Entscheidung „unter Kontrolle zu halten“ und auf Änderung zu reagieren. Ob der Gastwirt sich entsprechend der behördlichen Prognose künftig tatsächlich ordnungsgemäß verhält oder nicht, ob also der prognostizierte Zustand eintritt, spielt keine Rolle; entscheidend ist, ob die Prognose als solche sachgerecht ist.

Vgl. zum ganzen Absatz, BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, juris, Beschluss vom 14.05.1997 - 1 B 93/97 -, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2020 - 4 A 2461/19 -, juris,

Ausgehend hiervon ist die Prognose der Beklagten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin beruhend auf der zum fraglichen Zeitpunkt gegebenen Erkenntnislage nicht zu beanstanden. Dieses gilt jedenfalls hinsichtlich des Betriebs einer illegalen Spielhalle in dem Gebäude, in welchem die Gaststätte der Klägerin liegt.

Für das Gericht steht dabei nicht in Zweifel, dass in dem fraglichen Gebäude eine illegale Spielhalle betrieben wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Kontrolle am 15.08.2020. Danach befanden sich in dem Gebäudeteil rechts von der Gaststätte der Klägerin insgesamt 16 sog. Fungames-Automaten, die für Glücksspiele genutzt werden konnten, und für deren Aufstellung eben so wenig eine Genehmigung vorlag wie für den Betrieb der Spielhalle. Die Automaten waren nummeriert. Die Nummerierung fand mit den zugewiesenen Auszahlbeträgen ihre Entsprechung in einem „Kassenbuch“, welches ebenfalls in der Spielhalle gefunden wurde. Nach den Eintragungen des Kassenbuchs wurde die Spielhalle wohl bereits seit dem 04.07.2018 betrieben.

Ebenso steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin an dem Betrieb der fraglichen Spielhalle mitgewirkt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den Aufzeichnungen des Kassenbuchs die Klägerin die Spielhalle mit Herrn X. gemeinsam betrieben hat. Zudem wurden in der Wohnung der Klägerin nicht nur erhebliche Summen Bargeld gefunden, sondern in ihrer Handtasche befanden sich auch die Schlüssel zu allen Automaten. Gerade letzteres zeigt, dass die Klägerin selbst Verfügungsgewalt über die Automaten ausgeübt hat.

Die Prognose der Beklagten, dass bei dieser Sachlage die Klägerin nicht willens und in der Lage sei, in Zukunft ihre beruflichen Pflichten als Gastwirtin zu erfüllen, ist nicht zu beanstanden.

Unabhängig von ihrer im Strafverfahren noch zu klärenden Art ihrer konkreten Beteiligung an dem Betrieb der Spielhalle, lässt sich schon nach den obigen Feststellung die Einschätzung vornehmen, dass die Klägerin sich maßgeblich an einem Vorhaben von erheblicher krimineller Energie beteiligt hat, welches schon nach den getroffenen Feststellungen zu ganz erheblichen Rechtsverletzungen geführt hat. Die Klägerin hat hier ein Verhalten gezeigt, bei dem sie ihre eigenen finanziellen Interessen derart in den Vordergrund gerückt hat, dass nicht zu erwarten ist, dass sie bei einer künftigen Gewerbeausübung die für ihr Gewerbe einschlägigen Vorschriften einhalten und notfalls ihre dem entgegenstehenden eigenen (gerade finanziellen) Interessen untergeordnet wird.

Lässt sich die Prognose der Unzuverlässigkeit schon allein aus der Mitwirkung an den Betrieb der illegalen Spielhalle begründen, kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob auch andere Verstöße die Unzuverlässigkeit der Klägerin begründen, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO lie­gen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.