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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.11.2022 – 3 K 6509/22
ECLI:DE:VGD:2022:1116.3K6509.22.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1983/22 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage (zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten) verwiesen.
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1983/22 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage (zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten) verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.