Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.11.2022 – 3 L 2242/22
ECLI:DE:VGD:2022:1123.3L2242.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5612/22 gegen die Nr. 1 bis 17 der Ordnungsverfügung vom 07.07.2022 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung anzuordnen, sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung zu Nr. 19.2. bis 19.9 anzuordnen,
hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Den Einwänden der Antragstellerin vermag das Gericht nicht zu folgen.
Dies gilt zunächst für deren Ansicht, ihr fehle für die in die Rede stehende Ordnungsverfügung die „nötige Passivlegitimation“ betreffend die Verpflichtungen aus den Anordnungen der Nr. 1 bis 17 der Verfügung. Diese Verpflichtungen würden sich an den Anlagenbetreiber im Sinne des BImSchG richten. Vorliegend sei dies die P. GmbH. Die fragliche Anlage befinde sich in einem Prozess der Anlagenübertragung einschließlich der Veräußerung von Teilgrundstücken und Rechtsnachfolge in der Stilllegungsphase des Anlagenbetriebs. Sie, die Antragstellerin, habe Teile des Anlagengrundstücks an die P. GmbH verkauft und aufgelassen. Der notarielle Kaufvertrag beinhalte die Regelung, dass die Käuferin nicht erfüllte Maßnahmen wie Rekultivierung und Rückbau übernehme und gegenüber den Behörden verhandelt könne. Die Antragstellerin habe sich aus dem operativen Geschäft, namentlich der Bewirtschaftung und Verwaltung des Anlagen-Grundstücks zurückgezogen, während die P. GmbH als Erwerberin das Grundstück in ihre Gewahrsamssphäre gebracht habe und die Schlüsselgewalt über das Grundstück, einschließlich der dort befindlichen Bestandteile der immissionsschutzrechtlichen Anlage, innehabe.
Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen.
Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist, wer die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Die Eigentümerstellung ist nicht entscheidend; auch der Pächter einer Anlage kann Betreiber sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299, 301 f. du vom 22.11.2018 - 7 C 7.17 -, juris, st. Rspr, Böhm, in GK, § 4 Rn 105.
Diese Stellung hatte die Antragstellerin unzweifelhaft in der Vergangenheit inne. Ihr war mit Bescheid vom 23.03.2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Von dieser Genehmigung hat die Antragstellerin in der Folgezeit auch Gebrauch gemacht. Umstände, nach denen die Antragstellerin ihre Betreibereigenschaft verloren haben könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dabei teilt das Gericht zunächst die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Betreiberbegriff sich nicht auf einzelne Nebenanlagen oder nachwirkende Pflichten bezieht; im Vordergrund steht vielmehr die Tätigkeit, die immissionsschutzrechtliche Anlage prägt und deren Genehmigungspflicht begründet.
Insoweit genügt es für einen Betreiberwechsel nicht, dass die Antragstellerin einzelne Teile des Anlagengrundstücks zwischenzeitlich an die P. GmbH verkauft und aufgelassen hat. Damit wird diese nicht zur Betreiberin des Steinbruchs im Ganzen.
Unabhängig davon würde ein Wechsel der Eigentümerstellung ohnehin nicht die Betreibereigenschaft der Antragstellerin berühren. Wie oben ausgeführt, ist Betreiber, wem die rechtliche und/oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage zukommt. Dafür ist es gerade nicht notwendig, dass der Betreiber auch Eigentümer der Anlage ist,
Auch die weitere Regelung in notariellen Kaufvertrag, wonach die P. GmbH nicht erfüllte Maßnahmen wie Rekultivierung und Rückbau übernehme und gegenüber den Behörden verhandelt könne, begründet nicht deren Betreiberstellung. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine schuldrechtliche und damit nur zwischen den Parteien wirkende Verpflichtung, die die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Antragstellerin nach dem BImSchG nicht entfallen lässt.
Auch greift die Rüge der Antragstellerin nicht, dass die Verfügung des Antragsgegners sie in einen Konflikt zu ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der K. GmbH bringen würde. Der Antragsgegner hat hierzu unwidersprochen dargelegt, dass die Anlagenteile, die die K. GmbH aufgrund der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch bis zum 30.06.2023 nutzen darf, aus den Rückbauverpflichtungen der Antragstellerin herausgenommen wurden.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die gegenüber der P. GmbH ergangene Duldungsverfügung vom 11.10.2022 zum Zeitpunkt der angegriffenen Ordnungsverfügung noch nicht erlassen war, führt auch dies nicht zum Erfolg. Eine fehlende Duldungsverfügung führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Ordnungsverfügung, sondern berührt allein deren Durchsetzbarkeit,
BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwGE 40, 101, 103, st. Rspr.
Schließlich teilt das Gericht auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, dass die in der Ordnungsverfügung vom 07.07.2022 gesetzte Frist zur Vorlage eines Rückbauzeitplans bis zum 01.08.2022 unverhältnismäßig gewesen sei. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich immer nach den konkreten Verhältnissen. Diese waren vorliegend dadurch geprägt, dass die Antragstellerin nach den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 23.03.2010 ihre Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen bis zum 31.12.2022 zu erfüllen hat. Der sich daraus ergebende Zeitdruck rechtfertigte es ohne weiteres, von der Antragstellerin die Vorlage des Rückbauzeitplan zügig, also in dreieinhalb Wochen zu verlangen. Dies gilt zumal der Antragsgegner im Hinblick auf die in dem Genehmigungsbescheid vom 23.03.20210 gesetzte Frist bis zum 31.12.2022 von der Antragstellerin erwarten durfte, dass sie im Juli 2022 einen solchen Plan bereits im Wesentlichen erstellt hatte. Insoweit ging es also nur um die Vorlage dieses Planes. Dafür erscheint eine Frist von dreieinhalb Wochen durchaus angemessen.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung, deren Durchsetzbarkeit nunmehr auch nicht das Fehlen einer Duldungsverfügung gegen die P. GmbH entgegensteht, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist nicht nur darauf gerichtet, dass die Antragstellerin ihren Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen überhaupt nachkommt, sondern auch, dass dies möglichst zeitnah erfolgt. Dies überwiegt etwaige entgegenstehende Vermögensinteressen der Antragstellerin.
Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint.
In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht hat von einer Beiladung der P. GmbH abgesehen, da diese ihre Rechte im ebenfalls bei der Kammer anhängigen Verfahren 3 K 7901/22 hinreichend geltend machen kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder
Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.