Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.12.2022 – 2 K 9073/19

ECLI:DE:VGD:2022:1206.2K9073.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 0. 0. 0000 geborene Klägerin bestand am 00. Mai 0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II. Mit Wirkung vom 0. August 0000 ernannte die Bezirksregierung L. (im Folgenden: Bezirksregierung) sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung (z.A.) und wies sie zur Dienstleistung dem Berufskolleg in M. zu. Sodann ernannte die Bezirksregierung sie mit Wirkung vom 0. November 0000 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin und am 00. November 0000 zur Oberstudienrätin. Unter dem 00. März 0000 versetzte die Bezirksregierung die Klägerin mit Wirkung vom 0. August 0000 vom Berufskolleg des Kreises R. in M. an das Städtische V.Gymnasium L.. Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Informatik.

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Ausweislich eines von der Klägerin eingereichten ärztlichen Attestes von Herrn Dr. O., Facharzt für Allgemeinmedizin und Herzchirurgie, vom 15. September 2016 darf die Klägerin aufgrund verschiedener Erkrankungen nicht überbeansprucht werden. So dürfe sie zu keinen Bereitschaftsstunden für Vertretungsunterricht eingesetzt werden. Am 00. August 0000 stellte der Kreis F. bei ihr eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest.

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Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten an ihrer Schule wahrzunehmen beabsichtigte, ordnete die Bezirksregierung sie unter dem 00. Juni 0000 für die Zeit vom 0. August 0000 bis zum 00. Juli 0000 von dem Städtischen V.Gymnasium L. an das Schulamt für die Stadt L. im Umfang von 5,1/25,5 Wochenstunden ab.

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Mit Schreiben vom 7. August 2018 genehmigte die Bezirksregierung der Klägerin eine zusätzliche Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden um zwei weitere Stunden bis zum 00. Juli 0000. Da die Pflichtstunden über die Regelermäßigung hinaus herabgesetzt würden, sei nach II Ziffer 4.4.4 des Runderlasses vom 31. Mai 1989 weder Mehrarbeit noch nebenamtlicher Unterricht anzuordnen oder zu genehmigen.

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Die Lehrerkonferenz des V.Gymnasiums befasste sich am 00. August 0000 mit der Verteilung der Entlastungsstunden. In dem Protokoll heißt es unter „TOP 14 Entlastungsstundenerhebung (SHR):

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SHR stellt die Modalitäten des Entlastungsmodells vor. Im vergangenen Schuljahr habe sich die Unklarheit ergeben, welche Fächer dem MINT-Bereich zugeordnet werden können. Im Entlastungsbogen ist das Fach Informatik aus diesem Kanon ausgegliedert bzw. ist diese Zuordnung nicht eindeutig geregelt. SHR stellt dies zur Diskussion. Stellungnahme E. [gemeint ist die Klägerin, Anmerkung des Einzelrichters]: Informatik sei in der Punktevergabe im Entlastungsmodell benachteiligt (zudem falle dem Fachbereich die Betreuung der Software und Hardware der Schule zu); S. weist darauf hin, dass es um die Entlastung für Korrekturen geht; Z. verweist darauf, dass N. die Beförderungsstelle für die Betreuung der Geräte besetze; B. weist darauf hin, dass die entscheidende Frage die nach dem Korrekturaufwand sei; E. erklärt, der Korrekturaufwand in Informatik sei genauso hoch wie im Fach Deutsch; ein anderweitiger Beschluss der Lehrerkonferenz liege nicht vor; X. erklärt, dass er den Korrekturaufwand in Informatik vergleichbar mit dem Fach Chemie sieht und geringer als im Fach Französisch bewertet; C. verweist darauf, dass in vergangenen Diskussionen eher die Gesellschaftswissenschaften für sich in Anspruch genommen hätten, dass der Korrekturaufwand dem der Sprachen gleiche; E. betont, dass dies seit zwölf Jahren anders gehandhabt werde und legt der Lehrerkonferenz Informationsmaterial vor. Y. stellt den Antrag auf Beendigung der Diskussion.

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Antrag SHR:

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“Die Lehrerkonferenz präzisiert ihre alten Beschlüsse dahingehend, dass mit den Fächern Mathematik/Naturwissenschaften auch das Fach Informatik gemeint ist und gemeint war. Die Zusammenfassung in der Spalte MINT stellt diesen Beschluss in korrekter Weise dar, da es das Fach Technik in der Sek II nicht gibt.“

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Der Antrag wird bei 30 Enthaltungen angenommen.“

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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen die Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 1. März 2019 darauf hin, dass die Wochenstundenzahl der Klägerin lediglich 15,4 Stunden betrage. Zugleich machten sie darauf aufmerksam, dass der Schulleiter die Klägerin jedoch angewiesen habe, 17 Wochenstunden zu unterrichten. Die Klägerin habe demnach in den vergangenen Schuljahren Mehrarbeit geleistet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1. März 2019 Bezug genommen (Blatt 1, Band 9 der Verwaltungsvorgänge).

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Hierauf erwiderte die Bezirksregierung unter dem 3. Juni 2019 und führte aus, dass die Klägerin keine Mehrarbeit geleistet habe. Die Lehrerkonferenz habe im Übrigen mit Beschluss vom 30. Mai 2012 den Antrag, eine Spalte „Mathematik und Naturwissenschaften“ und eine Spalte „Deutsch u.a.“ für die Entlastungsberechnung in der Sekundarstufe II zu verwenden, mehrheitlich angenommen. Bereits im Jahr 2015 habe sich der Lehrerrat darüber beklagt, dass die Klägerin, die an dem Q. Gymnasium die Entlastungsstunden berechne, den angeführten Beschluss fehlerhaft anwende. Sie habe fälschlicherweise das Fach Informatik in die Spalte „Deutsch u.a.“ eingeordnet, während die Lehrerkonferenz dieses Fach unter „Mathematik/Naturwissenschaften“ eingeordnet habe. Die Klägerin sei daher angewiesen worden, die Berechnung zu ändern.

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Die Klägerin hat am 30. Dezember 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Kern vor, sie habe Mehrarbeit geleistet, die von der Bezirksregierung bislang nicht ausgeglichen worden sei. Die von ihr zu leistenden Pflichtwochenstunden errechneten sich wie folgt:

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Pflichtsunden

25,5

Altersermäßigung

-1

Schwerbehindertenermäßigung

-2

Abordnung als Datenschutzbeauftragte

-5,1

(Weitere) Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

- 2

Summe

15,4

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Entgegen der von ihr danach zu leistenden 15,4 Pflichtwochenstunden habe ihr Schulleiter sie angewiesen, über diesen Rahmen hinaus Unterricht zu erteilen und zwar im Schuljahr 2018/2019 einen Unterricht von 17 Wochenstunden. Dem sei sie auch nachgekommen. Darüber hinaus habe sie ab dem Schuljahr 2015/2016 jeweils eine Wochenstunde mehr Unterricht erteilt, als sie hätte eigentlich erteilen müssen, ohne dass dies ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden sei. Von der Summe der sich daraus ergebenden Mehrarbeitsstunden aus den letzten drei Jahren seien dann noch 2,55 Unterrichtsstunden abzuziehen. Diese Stunden seien zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 als Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto registriert gewesen. Diese 2,55 Stunden seien von dem Schulleiter des V.Gymnasiums auf die von der Klägerin in dem Schuljahr 2018/2019 zu erteilende Unterrichtsstundenzahl von 15,4 Unterrichtsstunden aufgeschlagen worden. Angesichts des Schreibens der Bezirksregierung L. vom 7. August 2018 sei es nicht angezeigt gewesen, den Ausgleich im Schuljahr 2018/2019 durchzuführen.

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Zudem habe sich der Beschluss der Lehrerkonferenz des Städtischen V.Gymnasiums vom 00. August 0000 auf die Anzahl ihrer Pflichtwochenstunden ausgewirkt. Wie sich dem Beschluss entnehmen lasse, sei das von der Klägerin unterrichtete Fach Informatik ab dem Schuljahr 2018/2019 den naturwissenschaftlichen Fächern zugeordnet worden. Dies sei allerdings bis zu dem Beschluss nicht der Fall gewesen. Bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 sei das in Rede stehende Fach vielmehr den „übrigen Fächern“ zugeordnet gewesen. Demnach hätten ihr Entlastungsstunden aus dem sogenannten Bandbreitenmodell zugestanden, die ihr indessen nicht gewährt worden seien. Sie habe über zwei Schuljahre hinweg jeweils eine Mehrarbeitsstunde pro Woche erbracht. Bei achtzig Unterrichtswochen in zwei Schuljahren folgten hieraus entsprechend achtzig zusätzlich zu berücksichtigende Pflichtwochenstunden.

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Soweit es ihren hilfsweise geltend gemachten Vergütungsanspruch betreffe, sei Folgendes zu berücksichtigen. Sie erhalte eine monatliche Bruttobesoldung in Höhe von 5.811,32 Euro für 25,5 Pflichtwochenstunden. Pro Monat würde sich eine Unterrichtsverpflichtung in Höhe von ungefähr 110,42 Stunden ergeben (= 25,5 Wochenstunden X 4,33 Wochen). Hieraus folge wiederum eine Stundenvergütung in Höhe von 52,63 Euro (=5.811,32 Euro Bruttomonatsverdienst ./. 110,42 Unterrichtsstunden pro Monat). Bei achtzig Stunden Mehrarbeit folge hieraus ein Vergütungsanspruch in Höhe von etwa 4.210 Euro.

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Zumindest stehe ihr aber unter Heranziehung der in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung getroffenen Regelungen der weiter hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.632,80 Euro (= 80 Pflichtwochenstunden x 32,91 Euro) zu. Denn danach sei pro geleisteter Mehrarbeitsstunde eine Vergütung in Höhe von 32,91 Euro in Ansatz zu bringen.

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Die Klägerin beantragt daher,

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das beklagte Land zu verpflichten, ihrem Arbeitszeitkonto 80 zusätzliche Pflichtstunden zuzuschreiben,

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hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, an sie eine Vergütung für von ihr in der Vergangenheit geleistete und nicht ausgeglichene 80 Mehrarbeitsstunden in Höhe von insgesamt 4.210,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentprunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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äußerst hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Vergütung für von ihr in der Vergangenheit geleistete und nicht ausgeglichene 80 Mehrarbeitsstunden in Höhe von 2.632,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentprunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung trägt die Bezirksregierung vor, die Entlastungsstunden würden am V.Gymnasium L. nach einem Schlüssel verteilt, der die Fächer je nach Aufwand in Rubriken einteile. Der Entlastungsstundenschlüssel vor dem 30. Mai 2012 sei in die Rubriken „Deutsch und Fremdsprachen“, „Mathematik“ sowie „Übrige“ eingeteilt gewesen. Informatik sei bis dahin unter die Rubrik „Übrige“ subsumiert worden. Am 30. Mai 2012 habe die Lehrerkonferenz beschlossen, die Rubrik „Deutsch und Fremdsprachen“ wegfallen zu lassen und in die beiden verbliebenen Rubriken „Mathematik/Naturwissenschaften“ und „Deutsch u.a.“ zu benennen. Mit dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom 00. August 0000 sei lediglich die Aussage bestätigt worden, dass mit der Rubrik „Mathematik/Naturwissenschaften“ das Aufgabenfeld 3 (MINT: Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Technik) gemeint sei. Dieser Beschluss sei kein Änderungsbeschluss gewesen. Er habe lediglich klargestellt, dass Lehrerrat und Schulleitung den Beschluss vom 30. Mai 2012 richtig angewandt hätten.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen,.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. November 2022 zur Entscheidung übertragen hat.

31

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch den Hilfsanträgen zulässig, aber nicht begründet.

32

1. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihrem Arbeitszeitkonto insgesamt achtzig Mehrarbeitsstunden zugeschrieben werden § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

33

Ein Anspruch auf Zuerkennung von Mehrarbeit in Gestalt von insgesamt achtzig Pflichtwochenstunden steht der Klägerin nicht zur Seite. Ihr Anspruch lässt sich nicht auf § 61 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) stützen. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Absatz 1 Satz 2 der genannten Vorschrift). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

34

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 keine Mehrarbeit in diesem Sinne geleistet.

35

Für die von ihr zu leistenden Unterrichtsstunden gilt zunächst Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an Gymnasien 25,5. Aus Altersgründen wird diese Zahl vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, bei einer Vollzeitbeschäftigung um eine Stunde ermäßigt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Für schwerbehinderte Lehrkräfte wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr bei einer Vollzeitbeschäftigung um (weitere) zwei Stunden ermäßigt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Darüber hinaus kann der Dienstvorgesetzte - wie im Streitfall mit zwei Pflichtwochenstunden geschehen – über diese Regelermäßigung hinaus in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert. Schließlich ist bei der Klägerin eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5,1 Pflichtwochenstunden infolge ihrer Abordnung als Datenschutzbeauftragte zu berücksichtigen. Danach waren von ihr im angegebenen Zeitraum lediglich 15,4 Pflichtwochenstunden abzuleisten.

36

Die Klägerin dringt mit ihrem Vortrag, sie habe bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 über diesen Umfang hinaus Mehrarbeit geleistet, weil ihr für das von ihr unterrichtete Fach Informatik zustehende Entlastungsstunden nicht berücksichtigt worden seien, nicht durch. Eine Mehrarbeit liegt - soweit es die Frage anbelangt, wie viele wöchentliche Entlastungsstunden der Klägerin zustehen - nicht vor.

37

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist; durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 A 1353/12 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris.

39

Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 41-Stunden-Woche (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es indes nicht auf die Ansicht der Lehrkraft selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung seiner Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung führt dabei zu einem Verbrauch von Arbeitszeit, definiert deren Grenzen aber nicht. Mit der Festlegung bestimmt der Dienstherr zugleich, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht - an außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind, und es ist letztlich Sache des einzelnen Lehrers, ob und wie er die ihm übertragenen Aufgaben in der für alle geltenden Arbeitszeit erledigt.

40

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 6 A 1353/12 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris, Rn. 34, mit weiteren Nachweisen.

41

Nach diesen Maßstäben liegt eine Mehrarbeit unabhängig von der Zahl der von der Klägerin zu leistenden Unterrichtsstunden und der damit zusammenhängenden Frage der Anzahl der ihr zustehenden Entlastungsstunden von vornherein nicht vor.

42

Dem folgend ist der Ausgleich der unterschiedlichen Belastung eines Lehrers durch Ermäßigung oder Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung weder Kürzung noch Erhöhung der Arbeitszeit, sondern eine unterschiedliche Ausgestaltung der Dienstleistungspflicht im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit. Durch Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung anderer schulischer Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat, während bei der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung davon ausgegangen wird, dass der Lehrer durch das Ableisten des allgemeinen Pflichtstundenmaßes und der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Aufgaben die für alle geltende Lehrerarbeitszeit insgesamt noch nicht erreicht.

43

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris, Rn. 36.

44

Der Umstand, dass sich - wenn die außerunterrichtlichen Verpflichtungen gleich bleiben - die Erhöhung der Pflichtstundenzahl (etwa weil eine Lehrkraft von im Pflichtstunden-Bandbreitenmodell im Sinne von § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vorgesehenen Entlastungsstunden nicht mehr profitiert) auf das insgesamt zu erbringende Arbeitspensum und damit faktisch auch auf die Arbeitszeit auswirken kann, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist.

45

Schlussendlich ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass etwa an Informatiklehrer Anforderungen gestellt werden, denen diese Lehrergruppe – bei der gebotenen typisierenden Betrachtung – nur unter Überschreitung des aufgezeigten Arbeitszeitrahmens gerecht werden kann.

46

Unabhängig von den vorstehenden Feststellungen fehlt es im Übrigen auch an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Die Entscheidung muss also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben.

47

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2015 - 1 K 4906/13 -, juris, Rn. 28 und 29.

48

Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor. Die Verteilung von Entlastungsstunden bzw. zusätzlicher Unterrichtsstunden ist keine Entscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern eine Entscheidung über die Verteilung der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit der Klägerin innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit durch die Lehrerkonferenz.

49

2. Die Hilfsanträge sind aus den angeführten Gründen ebenfalls unbegründet, weil es an der hierfür erforderlichen Mehrarbeit mangelt.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

52

Rechtsmittelbelehrung:

53

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

54

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

55

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

56

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

58

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

59

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

60

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

61

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

62

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

63

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

64

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

65

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 4.210,00 Euro festge­setzt.

Gründe

69

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Danach ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das auf die Gutschrift von insgesamt achtzig Stunden Mehrarbeit gerichtete Begehren bewertet die Klägerin – ausweislich ihres Hilfsantrages zu 1 – mit einem Wert von insgesamt 4.210 Euro. Dieser ist mithin auch hinsichtlich des Hauptantrages in Ansatz zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass die Hilfsanträge in der Sache keine selbstständige Bedeutung im Sinne der Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges haben, bleiben sie bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt. Auch die weiter - mit den Hilfsanträgen - geltend gemachten Zinsansprüche führen demgemäß und unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.

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Rechtsmittelbelehrung:

71

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

72

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

73

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

74

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

75

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

76

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.