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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 21.02.2023 – 20 K 1271/22

ECLI:DE:VGD:2023:0221.20K1271.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte am 00. März 0000 bei dem Beklagten die Gewährung einer Soforthilfe und verwendete hierfür das online vom Beklagten bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“)“. In dem Antragsformular gab der Kläger als Kontaktadresse unter anderem seine E-Mail „E-Mail01“ an. In dem Antragsformular heißt es hierzu: „An diese E-Mail-Adresse werden die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt.“

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Antragsgemäß bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf noch am 00. März 0000 dem Kläger auf seinen Antrag eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro (Geschäftszeichen: 34.N01) und übersendete den Bewilligungsbescheid an die vorgenannte Mailadresse des Klägers. Der Betrag wurde kurze Zeit später in voller Höhe ausgezahlt.

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Unter dem 17. Juni 2021 und 19. Oktober 2021 versandte der Beklagte jeweils eine E-Mail an die vorgenannte Mailadresse des Klägers, in der er auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereitgestellten Vordruck sowie die hierbei nach seiner Auffassung geltenden Regelungen und Fristen hinwies.

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Am 29. Oktober 2021 füllte der Kläger das vom Beklagten online bereitgestellte „Rückmelde-Formular ermittelter Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020“ aus. Dieses Formular enthielt den Hinweis, dass der Kläger nach Abschluss seiner Angaben per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung seiner Angaben und einen passenden Schlussbescheid erhalten werde.

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Mit E-Mail vom selben Tag wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er seine Rückmeldung bis zum 12. November 2021 korrigieren könne und er nach Ablauf dieser Korrekturfrist automatisch einen Schlussbescheid per Mail erhalten werde.

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Unter dem 18. Dezember 2021 erließ die Bezirksregierung gegenüber dem Kläger einen Schlussbescheid, in welchem sie einen Liquiditätsengpass in Höhe von 0 Euro feststellte (Ziffer 1) und die Höhe der Soforthilfe in gleicher Höhe festsetzte (Ziffer 2). Daneben forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des zugewendeten Betrages in Höhe von 9.000,00 Euro bis zum 31. Oktober 2022 auf (Ziffer 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Abschrift des angegriffenen Schlussbescheides Bezug genommen.

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Der Schlussbescheid wurde dem Kläger per E-Mail am 18. Dezember 2021 an die vorgenannte Mailadresse übersandt.

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Der Kläger hat am 7. Februar 2022 Klage erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klage nimmt er für sich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Klagefrist in Anspruch. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, er habe den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht eröffnet. Aus der Angabe der E-Mail-Adresse bei Antragstellung sei nicht zu schließen, dass er den weiteren Schriftverkehr mit der Behörde auf elektronischem Weg führen wolle. Vom 00. Dezember 0000 bis zum 00. Januar 0000 habe er sich auf einer Geschäftsreise in Y. und damit vorübergehend ortsabwesend befunden. Im Norden Y. habe keine Verbindung zum Internet bestanden. Er habe den Schlussbescheid der Beklagten erst am 24. Januar 2022 erhalten. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er seine Zugangsdaten zu seinem Mailpostfach an Dritte weitergebe, da er sich dadurch erheblichen Risiken aussetzen müsste. Mit den E-Mails kämen neben privaten Informationen auch Geschäftsgeheimnisse und weitere Sachen bei ihm an. Auf diese hätte ein eventueller Dritter vollen Zugriff. Eine Reaktion auf eine eventuelle Schadenszufügung durch einen Dritten im Besitz seiner Zugangsdaten wäre im aufgrund der Ortsabwesenheit unmöglich gewesen. Darüber hinaus habe er zum Zeitpunkt des Erlasses des Schlussbescheides nicht mit einem solchen rechnen müssen. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen zur Klagebegründung wird insbesondere auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juni 2022 Bezug genommen. Der Kläger nimmt überdies Bezug auf die stattgebenden Entscheidungen der Kammer in den Verfahren 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei unzulässig. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Der Kläger habe aufgrund der Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf die mehrfachen Hinweise bezüglich der Versendungsform des Schlussbescheides, mit einem Zugang des Bescheides während seiner geplanten Ortsabwesenheit rechnen müssen. Da der Schlussbescheid im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Korrekturfrist und der Geschäftsreise des Klägers nicht übersendet wurde, hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass eine Übersendung während seiner sechswöchigen Geschäftsreise wahrscheinlich sein würde. Es bestünden zudem ernsthafte Zweifel, dass es während der gesamten sechs Wochen nicht möglich gewesen sein soll über einen Zugang zum Internet zu verfügen. Der Kläger hätte für den Zeitraum seiner Ortsabwesenheit dafür Sorge tragen müssen, dass eingehende E-Mails durch eine Vertrauensperson bearbeitet werden. Ein pauschalisierter Verweis auf damit einhergehende Risiken verfange nicht. Dadurch, dass er keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, die eine frühere Kenntnisnahme vom Erhalt des Schlussbescheides hätten ermöglichen können, habe der Kläger die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Einen Verwaltungsvorgang hat der Beklagte bis zum heutigen Tage nicht überreicht.

Entscheidungsgründe

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A. Der Einzelrichter durfte entscheiden, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 VwGO. Er konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.

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B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

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Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn - wie im hiesigen Falle - kein Widerspruch erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

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Der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 galt am 21. Dezember 2021 als bekanntgegeben.

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Gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

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Im hiesigen Fall wurde der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 am selben Tag per E-Mail von der E-Mail-Adresse noreplyl@soforthilfe-corona.nrw.de an die E-Mail-Adresse E-Mail01 und damit elektronisch von dem Beklagten an den Kläger übermittelt.

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Eine solche elektronische Übermittlung war im hiesigen Falle auch zulässig. Gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine solche Zugangseröffnung liegt im gegebenen Falle vor. Der Kläger hatte die vorgenannte E-Mail-Adresse in seinem Antrag vom 00. März 0000 angegeben. Im Antragsformular fand sich an dieser Stelle im Antragsformular auch der Hinweis, dass an diese E-Mail-Adresse die Bestätigungsemail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Auch im Rückmeldeformular bestätigte der Kläger diese E-Mail-Adresse. Insgesamt lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Kläger während des Verwaltungsverfahrens ab der Antragstellung per E-Mail zwischen den vorgenannten E-Mail-Adressen erfolgte.

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Insofern ist zumindest aufgrund dieser fortgesetzten Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten von einer konkludenten Widmung seiner Mailadresse für die elektronische Kommunikation bezogen auf das Verwaltungsverfahren der Corona-Soforthilfe auszugehen.

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Vgl. Kastner, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, Rn. 12 m.w.N.

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Mit der Übermittlung am 18. Dezember 2021 galt der Schlussbescheid des Klägers am dritten Tag danach, am 21. Dezember 2021, als zugestellt.

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Dass diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist nicht ersichtlich.

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Aufgrund der fiktiven Bekanntgabe am 21. Dezember 2021, begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 22. Dezember 2021, endete sie gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. Januar 2022 und wurde sie durch die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 7. Februar 2022 nicht gewahrt.

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Die Klagefrist betrug auch nicht abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr, da dem Schlussbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde.

31

Dem Kläger ist die von ihm beantragte Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO nicht zu gewähren.

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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gem. § 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

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Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Falle nicht vor, denn der Kläger hatte die Versäumnis der Klagefrist jedenfalls zu verschulden.

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Für die Frage des Verschuldens ist darauf abzustellen, ob der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war,

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vgl. Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 42 ff. m.w.N.

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Nach diesen Maßstäben hätte es dem Kläger oblegen, nachdem er seine E-Mail-Adresse sowohl im Antragsformular als auch im Rückmeldeformular angegeben hatte und die gesamte Kommunikation im Verwaltungsverfahren per E-Mail erfolgt war, sein E-Mail-Postfach regelmäßig nach - anhand des Absendernamens noreplyl@soforthilfe-corona.nrw.de ohne Weiteres seiner Corona-Soforthilfe zuzuordnenden - E-Mails durchzusehen, und zwar unabhängig davon, in welchem Postfachordner sie einsortiert waren,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 9 B 947/21 -, juris.

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Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Kläger der Eingang seiner Rückmeldung vom 29. Oktober 2021 am selben Tag per Mail bestätigt und hierin angekündigt wurde, dass er nach Ablauf des 12. November 2021 automatisch einen Schlussbescheid per E-Mail erhalten würde.

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Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. November 2022 - 20 K 1377/22 -, juris

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Auch unter Berücksichtigung seiner sechswöchigen Geschäftsreise nach Y. vom 00. Dezember 0000 bis zum 00. Januar 0000 erscheint das Versäumen der Klagefrist durch den Kläger nicht unverschuldet im vorstehenden Sinne.

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Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen war der Kläger vor Antritt seiner geplanten Geschäftsreise im besonderen Maße gehalten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er von der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Schlussbescheides tatsächlich Kenntnis erlangen kann. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht hat, dass es ihm während des gesamten Zeitraums seiner Ortsabwesenheit unmöglich gewesen ist, eine Internetverbindung herzustellen und seine E-Mails selbst zu kontrollieren, wäre er gehalten gewesen auch diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen. Insofern muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass die Eröffnung der elektronischen Kommunikation seine Bereitschaft impliziert, auch für diesen Kommunikationskanal Vorkehrungen zu treffen, die ihm eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme von elektronischen Posteingängen verschaffen. So hätte ihm - insbesondere in Ansehung der Vorhersehbarkeit seiner Ortsabwesenheit - beispielsweise die Möglichkeit offen gestanden, gegenüber dem Beklagten rechtzeitig auf seine Abwesenheit hinzuweisen und gegebenenfalls einen vorübergehenden Empfangsbevollmächtigten zu benennen.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 84 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

46

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

47

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

48

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus de­nen die Berufung zuzulassen ist.

49

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

54

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

55

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

56

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

57

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

58

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

59

(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

60

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

61

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

62

Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung:

66

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

67

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

69

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.