Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.08.2023 – 8 K 8348/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGD:2023:0807.8K8348.22.00
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens, gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten zur Last. Denn der Kläger hat vorliegend eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben und durfte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.
Die von dem Kläger am 30. November 2022 erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO war bis zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung zulässig. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO liegt hier mit dem Einbürgerungsantrag vom 7. Juni 2022 vor. Ein Einbürgerungsantrag ist formlos möglich und bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Verwendung amtlicher Vordrucke (vgl. z.B. Weber in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.04.2023, § 10 Rn. 10)
Der Kläger hat die Klage nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung (vgl. § 75 Abs. 2 VwGO), sondern knapp sechs Monate nach der Antragstellung erhoben.
Der Kläger durfte auch vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers ist von der Beklagten im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist ein zureichender Grund nicht darin zu erblicken, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Denn die Beklagte hatte dem Kläger bis zur Klageerhebung weder einen Termin zur persönlichen Antragsabgabe mitgeteilt noch auf die zahlreichen Terminanfragen seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers reagiert. Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs hat die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 - knapp drei Wochen nach Klageerhebung - einen Termin zur Abgabe des Einbürgerungsantrages am 17. Januar 2023 mitgeteilt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
R 24 neu RS Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache in K-Sachen