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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.10.2023 – 40 L 1268/23.PVL

ECLI:DE:VGD:2023:1006.40L1268.23PVL.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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Gründe

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I.

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Der antragstellende Hauptpersonalrat begehrt, an der beim beteiligten Ministerium gebildeten Arbeitsgruppe „AG A“ beratend teilzunehmen. Nach Aktenlage befasst sich die Arbeitsgruppe vor allem mit der Änderung rechtlicher Vorgaben, etwa bei der Einstellung von sogenannten „Seiteneinsteigern“, mit der Lehrerbesoldung und mit der Änderung von Erlassen z.B. zur Einstellung, Abordnung, Teilzeitbeschäftigung, „Entfristung“, Rückkehr aus der Beurlaubung oder der Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag.

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Der Antragsteller beantragt,

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der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ein durch den Antragsteller zu bestimmendes Mitglied an der AG A i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 2 und 4 LPVG NRW teilnehmen zu lassen.

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Die Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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II.

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Die Fachkammer entscheidet wegen besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und entsprechend § 937 Abs. 2 und § 944 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden.

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Der Antragsteller hat den erforderlichen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Da der Antragsteller die zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 65 Abs. 1 Satz 3 und 4 LPVG NRW erfüllt sind. Danach ist der Personalrat vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann der Personalrat beratend teilnehmen.

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Nach der Aktenlage, die im Eilrechtsschutzverfahren alleinige Entscheidungsgrundlage ist, dient die AG A nicht der Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle zur Folge haben.

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Um ein Teilnahmerecht des Personalrats zu begründen, muss die Arbeitsgruppe nicht nur Organisationsentscheidungen der Dienststelle vorbereiten, sondern diese müssen auch beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle zur Folge haben. Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Norm, der auf die Dienststelle abstellt. Dieses Verständnis wird weiter gestützt durch die Gesetzesystematik (vgl. § 66 Abs. 1 LPVG NRW) sowie durch den Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Beteiligung der Personalvertretung. Daraus, dass die Dienststelle und der Personalrat Organe der "Dienststellenverfassung" sind und (nur) in dieser Funktion Subjekte des Beteiligungsverfahrens sind, ergibt sich zwangsläufig, dass es sich bei der nach § 66 Abs. 1 LPVG NRW erforderlichen Zustimmung des Personalrats um dienststelleninterne Vorgänge handeln muss. Das Informations- und Beratungsrecht der Personalvertretung nach § 65 Abs. 1 Satz 3 und 4 LPVG NRW kann folglich nicht weiter reichen als deren Beteiligungsrechte, deren effektiver Wahrnehmung es allein dient.

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Der Sinn und Zweck des Anspruchs auf Teilnahme an Arbeitsgruppen zu Organisationsentscheidungen liegt darin, dass der Personalrat mitberaten soll, wenn beteiligungspflichtige Maßnahmen des Dienststellenleiters faktisch vorentscheidend in der Arbeitsgruppe auf den Weg gebracht werden. Nur so kann er die von ihm zu vertretenden Interessen bereits im Stadium der Konzeptuierung des Gesamtvorhabens – „prozessbegleitend“ – geltend machen. Denn Arbeitsgruppen zu Organisationsentscheidungen erarbeiten typischerweise ein Gesamtkonzept, das die Einzelmaßnahmen zu seiner Umsetzung faktisch vorfestlegt („Weichenstellungs-Funktion“). Das im Jahr 2011 in das LPVG NRW neu eingeführte Teilnahmerecht des Personalrats an solchen Arbeitsgruppen soll ausgleichen, dass der Personalrat seine Interessen zumindest faktisch nur unvollkommen zur Geltung bringen kann, wenn er erst spät auf dem Weg der Organisationsänderung, nämlich erst und lediglich an den Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Gesamtkonzepts beteiligt ist.

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Zugleich folgt daraus, dass der Personalrat nur zur Teilnahme an einer Arbeitsgruppe berechtigt ist, wenn diese Entscheidungen vorbereitet, die überhaupt solche Einzelmaßnahmen der Dienststelle nach sich ziehen, bei der er gebildet ist.

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Durch die Verknüpfung mit den von der Organisationsentscheidung zwangsläufig ausgelösten beteiligungspflichtigen Maßnahmen der Dienststelle reicht der Anspruch des Personalrats auf Teilnahme an Arbeitsgruppen deutlich weniger weit als sein allgemeiner Informationsanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, der keine solche Folgemaßnahmen voraussetzt. Bereitet eine Arbeitsgruppe Organisationsentscheidungen der Dienststelle vor, die keine eigenen beteiligungspflichtigen Maßnahmen zur Folge haben, kann der Personalrat ein Informationsrecht haben. Ein Teilnahmerecht an der Arbeitsgruppe steht im aber nicht zu.

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Die Entscheidungen der „AG A“ haben nach Aktenlage keine Maßnahmen zur Folge, an denen der Antragsteller zu beteiligen sein könnte. Die AG A bereitet mit Stellungnahmen bzw. Anregungen zu Gesetzentwürfen oder Erlassen zwar Maßnahmen der beteiligten Dienststellenleiterin (Ministerin) vor. Selbst wenn es sich dabei um Organisationsentscheidungen handeln sollte, haben diese nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Verfahrensbeteiligter aber keine Maßnahmen der Ministerin zur Folge, an denen der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat zu beteiligen wäre. Die Anregungen müssen entweder in Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden, die gar keiner personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen (z.B. Lehrerbesoldung). Oder die angeregten ministeriellen Maßnahmen richten sich – insbesondere bei Erlassen zur Anwendung des Beamten- oder Tarifrechts – lediglich an nachgeordnete Dienststellen, bei denen es sich typischerweise um personalführende Dienststellen handelt. Erst diese, nicht die beteiligte Ministerin, treffen die ggf. beteiligungspflichtigen Einzelmaßnahmen gegenüber den Lehrern wie Abordnung, Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, die Einstellung, den „Seiteneinstieg“ oder die Entscheidung über den Eintritt in den Antragsruhestand. An diesen Einzelmaßnahmen ist die Personalvertretung zu beteiligen, die bei der personalführenden Dienststelle gebildet ist. Daran ändert nichts, wenn die nachgeordnete Dienststelle die von der AG A vorbereiteten Maßnahmen wie Erlasse der Ministerin im Einzelfall umsetzt. Dem antragstellenden Hauptpersonalrat bleibt im verwaltungshierarchisch gestuften Beteiligungssystem des LPVG NRW die Beteiligung an diesen Einzelmaßnahmen verschlossen.

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Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidungen der „AG A“ hätten (vorbereitende) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW zu Folge, legt er nicht nachvollziehbar dar, welche Maßnahmen das sein könnten. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Gefolge der von der Arbeitsgruppe vorbereiteten Maßnahmen auch Maßnahmen der Ministerin zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergriffen werden. Solche sind derzeit aber weder hinreichend absehbar noch ausreichend eng, d.h. zwangsläufig mit den vorzuschlagenden Entscheidungen verknüpft. Der Antragsteller legt nicht dar, welche (vorbereitenden) Maßnahmen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW durch die „AG A“ die für einen Teilnahmeanspruch im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW erforderliche Vorfestlegung erfahren könnten.

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Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzulegen.

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Beschluss

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des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter

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Der Gegenstandswert wird gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1, Halbs. 1 RVG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Wegen der erstrebten teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache war er trotz des nur auf eine einstweilige Regelung gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu reduzieren.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt.