Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 07.11.2023 – 8 K 3787/22

8. Kammer · ECLI:DE:VGD:2023:1107.8K3787.22.00

Tatbestand

Der Kläger, 0000 geborener türkischer Staatsangehöriger, erhielt auf seinen Einbürgerungsantrag von der Beklagten am 04.03.2021 die Zusicherung, für den Fall des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.

Unter dem 20.12.2021 schilderte er der Beklagten seine erfolglosen Bemühungen betreffend die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit und beantragte, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.

Dieses Begehren beschied die Beklagte bis zuletzt nicht.

Am 18.05.2022 hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag angekündigt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Stadtverband einzubürgern.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 08.06.2022

die Klage abzuweisen

und trägt darin vor, eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit komme in Betracht, wenn Sicherheitsbehörden aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eine konkrete Gefährdung festgestellt hätten. Diese Überprüfung sei noch nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 31.08.2022 teilt sie mit, die Überprüfung sei abgeschlossen. Der Kläger sei in den dort bekannten Listen und Fahndungsnotierungen nicht verzeichnet.

Danach haben die Beteiligten weitere Schriftsätze gewechselt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss vom 03.11.2022 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid. Hierzu sind die Beteiligten angehört worden.

Das Gericht hat den Klageantrag sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass der Kläger unter Beibehaltung seiner türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden möchte. Auch wenn weitere Staatsangehörigkeiten des Klägers nicht bekannt sind, ist der Klageantrag zu weit gefasst.

Die so verstandene Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Es kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung ein sachlicher Grund für die Untätigkeit der Beklagten vorlag, denn dieser ist seit dem 31.08.2022, an dem die Bezirksregierung Düsseldorf die Anfrage der Beklagten beantwortet hat, entfallen.

Die Klage ist begründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 StAG wird von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 Ziffer 3, 2. Alt. ebenda anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

Die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit wird vom türkischen Staat von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes K. I. vom 01.07.2021 dargelegt, dass sein Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit durch das türkische Generalkonsulat in Y. mit der Begründung abgelehnt worden ist, man könne als Auslandsmission nichts für ihn tun, weil es gegen ihn in der Türkei einen Haftbefehl gebe. Er müsse seine Angelegenheit deshalb in der Türkei regeln. Er hat ferner durch Schreiben des in Istanbul residierenden Anwalt L. D. nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass gegen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren anhängig sind, in deren Rahmen ein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen worden ist. In den Ermittlungsverfahren werden dem Kläger Verbindungen zu dem Umsturzversuch durch die Gülen-Bewegung vorgeworfen. Das Gericht geht davon aus, dass die Anwaltsschriftsätze einen zutreffenden Sachverhalt wiedergegeben. Die Beklagte macht keine Mängel der Dokumente geltend. Sie führt allein aus, den Sicherheitsbehörden sei der Name des Klägers unbekannt. Dies ist unerheblich. Dass der Name des Klägers „in den dort bekannten Listen und Fahndungsnotierungen nicht verzeichnet“ ist, ist kein Indiz dafür, dass der Vortrag des Klägers unwahr sein könnte. Denn die Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, die den deutschen Sicherheitsbehörden bekannten Listen und Fahndungsnotierungen seien mit der Gewähr der Vollständigkeit ausgestattet.

Die vom türkischen Staat erzwungene Rückkehr des Klägers in die Türkei ist diesem unzumutbar, weil dieser dort kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten hat. Dies ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 84, 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus de­nen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festge­setzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.