Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 08.12.2023 – 29 K 2243/22

ECLI:DE:VGD:2023:1208.29K2243.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 beantragte die Klägerin beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 123 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) die Niederschlagung der von ihr verlangten Kosten gemäß Rechnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Januar 2021 und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 28. Dezember 2022. Ferner beantragte sie „gem. Art. 17, 18 und 21 DS-GVO“ die „Vernichtung jeglicher Akte der Gerichte des NRW im gerügten Verfahren“.

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Hierauf merkte das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 20. Januar 2022 an, dass für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin die Vollstreckungsbehörde zuständig sei und es ihre Eingabe zur Prüfung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Düsseldorf weitergeleitet habe. Soweit sie unter Bezugnahme auf Art. 17 ff. DSGVO beantragt habe, gerichtliche Akten zu vernichten, sei für die Bearbeitung die verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig. Ihre Eingabe habe es daher auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf weitergeleitet.

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Hiergegen hat die Klägerin am 11. März 2022 Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe auf ihren Löschungsantrag nicht reagiert. Von der Staatsanwaltschaft habe sie eine evident sittenwidrige und rechtswidrige Mitteilung vom 1. März 2022 erhalten, dass ihr Antrag auf Niederschlagung der Kosten erst nach der Bezahlung dieser Kosten bearbeitet werden könne, und zwar von der Zentralen Zahlstelle in Hamm. Die vom Beklagten angeordnete Übertragung funktioniere damit nicht. Deswegen müsse die Übertragung für nichtig erklärt werden. Zudem sei die Übertragung durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben worden, weil sie ihren Antrag weiter an die Zentrale Zahlstelle in Hamm übertragen wolle. Der Beklagte müsse nun begreifen, dass die Staatsanwaltschaft und Strafgerichte sich zu weit vom Recht und Gesetz entfernt hätten und er selbst eingreifen und ihren Antrag sorgfältig bearbeiten müsse.

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Mit Schriftsatz vom 22. April 2022 machte die Klägerin „weitere Geschehnisse“ geltend und reichte ein Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ein, mit dem dieser das Begehren der Klägerin, die beim Amtsgericht Neuss, beim Landgericht Düsseldorf und beim Oberlandesgericht Düsseldorf verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen oder ihrer Verarbeitung einzuschränken, zurückgewiesen hat.

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Die Klägerin beantragt mit Schriftsätzen vom 11. März 2022 sowie vom 22. April 2022,

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die Entscheidung des Beklagten vom 20. Januar 2022 für nichtig zu erklären,

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die Entscheidung des Beklagten vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf sein Schreiben vom 20. Januar 2022. Zudem widerspricht er der beabsichtigten Klageänderung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. Juni 2023 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.

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Die Einzelrichterin konnte nach Anhörung der Be­teiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch­licher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt unzulässig.

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Mit ihrer gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Justiz gerichteten Klage zu 1. begehrt die Klägerin wörtlich, die „Entscheidung vom 20.1.2022 für nichtig zu erklären“. Sollte dieses Begehren als auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu qualifizieren sein, ist eine solche Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nicht statthaft.

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Die Nichtigkeitsfeststellungsklage setzt einen Verwaltungsakt voraus. Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

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Bei dem streitgegenständlichen Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 20. Januar 2022 handelt es sich nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert nicht um einen Verwaltungsakt. Es enthält weder eine Entscheidung über die Anträge der Klägerin vom 6. Januar 2022 noch ist, anders als die Klägerin meint, die „Übertragung“ ihres Antrags an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Düsseldorf bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügt worden. Mit dem Schreiben sollte vielmehr, wie sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut ergibt, gerade keine Entscheidung getroffen werden. Es gibt lediglich Auskunft über die geltenden Zuständigkeitsbestimmungen, indem darauf hingewiesen wird, welche Behörde für die Entscheidung bzw. Bearbeitung des Antrags nach § 123 JustG NRW und welche Behörde für die Bearbeitung des datenschutzrechtlichen Antrags zuständig ist. Ferner enthält das Schreiben die Mitteilung, dass die Eingaben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Düsseldorf bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf weitergeleitet wurden.

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Die äußere Form des Schreibens bestätigt die fehlende Verwaltungsaktqualität. In dem in Briefform gehaltenen Schreiben findet sich kein Entscheidungssatz, sondern nur der unverbindliche, einleitende Satz „Hierzu bemerke ich:“. Das Schreiben wird ferner nicht als Bescheid o. ä. gekennzeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung.

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Sollte der Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen sein, dass die Klägerin die (Neu-)Bescheidung ihrer Anträge vom 6. Januar 2022 durch das Ministerium der Justiz begehrt, wäre eine solche als Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ebenfalls nicht statthaft, jedenfalls aber unzulässig.

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Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist nur zulässig, wenn sie auf den Erlass eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsakts gerichtet ist. Das Schreiben vom 20. Januar 2022 stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Über die Anträge der Klägerin wurde gerade nicht entschieden.

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Sollte das Klagebegehren als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu werten sein, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen hierfür nicht vor. Nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist die vorherige erfolglose Stellung eines Antrags im Verwaltungsverfahren auf Erlass des Verwaltungsakts. Zwar hat die Klägerin beim Ministerium der Justiz einen Antrag gemäß § 123 JustG NRW sowie einen Antrag gemäß Art. 17, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung gestellt. Aus diesem Antrag geht jedoch nicht das Begehren der Klägerin hervor, dass sie abweichend von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung gerade eine Entscheidung durch das Ministerium der Justiz begehrt. Dementsprechend hat sich das Ministerium der Justiz dazu auch nicht verhalten können, sondern die Eingabe im (vermuteten) Interesse der Klägerin an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

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Wird die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage unterstellt, bliebe ihr jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bescheidung ihrer Anträge vom 6. Januar 2022 durch das Ministerium der Justiz. Der Bürger hat zwar einen – durch §§ 45, 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes relativierten – Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde.

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Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 6.

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Es gibt aber kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf eine materielle Entscheidung über einen Antrag unter Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung. Eine Entscheidung des sachlich unzuständigen Ministeriums der Justiz über die Anträge der Klägerin vom 6. Januar 2022 wäre mindestens formell rechtswidrig. Das Ministerium der Justiz kann die Zuständigkeit für die sachliche Entscheidung auch nicht an sich ziehen. Es hat ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage kein Selbsteintrittsrecht.

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Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 13.

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Ebenso sind Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörde und Bürger wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und die gesetzlich normierte Kompetenzordnung grundsätzlich unzulässig.

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Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 13.

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Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung der Behörden. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

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OVG Bremen, Urteil vom 20. März 2018 – 1 LB 55/17 –, juris Rn. 22.

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Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig.

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Der mit Schriftsatz vom 22. April 2022 erhobene Antrag der Klägerin, die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären, stellt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

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Mit dem nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zusätzlich geltend gemachten Begehren hat die Klägerin die Klage erweitert. Hierin liegt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, weil durch die Disposition der Klägerin der Streitgegenstand der bisherigen Klage verändert worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, mithin durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9/20 –, juris Rn. 26 m.w.N.

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Die Klägerin hat dem bisherigen Streitgegenstand ein weiteres Rechtsschutzziel hinzugefügt, das einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Mit ihrem Begehren, die “Entscheidung vom 8. April 2022 für nichtig zu erklären“ verfolgt die Klägerin, wie sich ihrem Schriftsatz vom 22. April 2022 entnehmen lässt, der Sache nach weiterhin ihren Antrag auf Löschung der über sie geführten Akten. Diesen Anspruch stützt die Klägerin darauf, dass es keinerlei rechtmäßige Datenverarbeitung gebe, weil die Justiz in Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig sei. Damit unterscheidet sich das zusätzlich geltend gemachte Begehren sowohl in seinem Anspruchsinhalt als auch in seinem Klagegrund von der bereits erhobenen Klage, mit der die Klägerin erreichen will, dass das Ministerium der Justiz ihren Antrag vom 6. Januar 2022 bearbeitet.

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Diese Modifizierung des Klagebegehrens wird von der Regelung des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfasst. Eine nicht als Klageänderung anzusehende Erweiterung des Klageantrags im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie hier – der Klagegrund geändert wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9/20 –, juris Rn. 27 m.w.N.

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Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat der beabsichtigten Klageänderung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 ausdrücklich widersprochen. Die Einbeziehung des weiteren Begehrens ist auch nicht sachdienlich.

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Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Gegen Sachdienlichkeit spricht, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 B 116.83 –, BeckRS 1983, 31247761.

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So liegt es hier. Ausgangspunkt des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ist zwar ebenfalls der Antrag der Klägerin vom 6. Januar 2022. Die für die Ablehnung des Antrags maßgebenden Gründe sind jedoch nicht vom Ministerium der Justiz geprüft worden, da es die Eingabe der Klägerin mangels sachlicher Zuständigkeit nur weitergeleitet hat. Inhaltlich hat sich das Ministerium mit dem Antrag nicht befasst, so dass durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde. Materielle datenschutzrechtliche Fragen sind im gerichtlichen Verfahren bislang nicht erörtert worden und müssen auch nicht erörtert werden. Das Ergebnis des bisherigen Verfahrens ist für die nunmehr geforderte Prüfung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 nicht verwertbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

49

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

50

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

51

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus de­nen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

58

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

59

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

60

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

61

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

62

(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

63

Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

64

Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festge­setzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände handelt.

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Rechtsmittelbelehrung:

70

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.