Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.12.2023 – 12 K 3581/23.A

ECLI:DE:VGD:2023:1214.12K3581.23A.00

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

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Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2023 nach Ablauf der Überstellungsfrist zwar aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen. Die Klage hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses – dem Ablauf der Überstellungsfrist – voraussichtlich aber keinen Erfolg gehabt. Der angefochtene Bescheid dürfte rechtmäßig gewesen sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf den Beschluss vom 2. Juni 2023, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vom Prozesskotenhilfe abgelehnt worden ist.

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Für die Kostentragungspflicht des Klägers spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 156 VwGO, wonach bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten der Kläger die Kostenlast trägt.

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Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2018 – 7 A 9473/17 -, juris.

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Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 und damit unverzüglich nach Ablauf der Überstellungsfrist am 2. Dezember 2023 aufgehoben. Dies wertet das Gericht in ständiger Rechtsprechung wie ein sofortiges Anerkenntnis.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).