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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.04.2024 – 18 L 813/24

ECLI:DE:VGD:2024:0412.18L813.24.00

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung  wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich  nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.

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Der am 8. April 2024 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 K 1840/24 zu erlauben, die Städtische Gesamtschule A.X. weiter zu besuchen, an den schriftlichen und sonstigen Leistungskontrollen (insbesondere der Vor-Abiturklausur im Leistungsfach Geographie) teilzunehmen und ihn vorläufig zu den anstehenden zentralen Abiturprüfungen zuzulassen,

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der mit Schriftsatz vom 11. April 2024 um den vorsorglichen weiteren - wörtlichen - Antrag erweitert wurde,

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die aufschiebende Wirkung des gegen das streitgegenständliche Abgangszeugnis eingelegten Widerspruchs sowie des Antrags auf Neubewertung der Abschlussnote „Mathematik“ und hiermit einhergehend der Aufhebung des Abgangszeugnisses und Ermöglichung des Antragsstellers, die gymnasiale Oberstufe weiter zu besuchen und an den anstehenden Abiturprüfungen teilzunehmen, wiederherzustellen bzw. festzustellen,

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Die gestellten Anträge sind zunächst auslegungsbedürftig und - entsprechend § 88 VwGO - auch auslegungsfähig.

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Die Kammer versteht den am 8. April 2024 wörtlich gestellten Antrag, der mit Schriftsatz vom 11. April 2024 um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog erweitert worden ist, bei sachgerechter Auslegung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO analog dahingehend, dass der Antragsteller einzig die vorläufige Zulassung zu den Abiturprüfungen sowie die vorläufige Gestattung zum weiteren Schulbesuch einschließlich der Teilnahme an weiteren schriftlichen Leistungs- und Lernkontrollen begehrt. Diese Begehren kann er nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreichen.

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Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. April 2024 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog zudem begehrt festzustellen, dass die Klage 18 K 1840/24 aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), verhilft ihm ein solcher Antrag nicht zu seinem augenscheinlich einzigen Ziel, die Städtische Gesamtschule A.X. weiter besuchen und an den schriftlichen Leitungskontrollen teilzunehmen zu dürfen sowie zudem zur Abiturprüfung zugelassen zu werden. Zwar ist zutreffend, dass der angefochtenen Leistungsbewertung im Grundkurs Mathematik (Q 2, 1. Halbjahr) ausnahmsweise Verwaltungsaktqualität zukommt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 19 B 494/12 -, juris, Rn. 6,

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und die hiergegen erhobene Anfechtungsklage - anders als der Antragsgegner meint - gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Feststellung, dass die Klage 18 K 1840/24 aufschiebende Wirkung hat, verhilft dem Antragsteller indes nicht zu seinem oben dargestellten Antragsziel.

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Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Re­gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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An das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hier angesichts der begehrten (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen zu stellen. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus, vorliegend mithin, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.

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Vgl. betreffend eine begehrte vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 19 B 494/12 -, juris, Rn. 2.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, und zwar weder einen Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung (dazu unter 1.) noch einen solchen auf vorläufige Gestattung des weiteren Schulbesuchs einschließlich der Teilnahme an den schriftlichen und sonstigen Leistungskontrollen, insbesondere der Vor-Abiturklausur im Leistungsfach Geographie (dazu unter 2.).

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1. Ein Anordnungsanspruch auf Zulassung des Antragstellers zu den Abiturprüfungen ist nicht glaubhaft gemacht. Es erweist sich vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass betreffend den Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 2 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 11 Abs. 4 Nr. 1 der gemäß § 1 Abs. 1 auch für die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule geltenden Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) nicht vorliegen.

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Gemäß § 30 Abs. 2 APO-GOSt ist zur Abiturprüfung zuzulassen, wer die Bedingungengemäß §§ 28 und 29 Abs. 3 erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt sind in der Qualifikationsphase als Block I die Leistungen aus allen 30 bis 32 anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt gelten mit der Punktzahl null abgeschlossene Kurse als nicht belegt; sie sind nicht i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt anrechenbar.

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Der Antragsteller erfüllt diese Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht. Die mit der Note „ungenügend“ bewerteten und damit nicht beurteilbaren Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik (Grundkurs, Q 2, 1. Hj.) stehen seinem Anspruch auf Zulassung zum Abitur entgegen. Denn er kann aufgrund der nicht beurteilbaren Leistungen im Fach Mathematik nicht den geforderten Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse erbringen, wie es § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. APO-GOSt vorsieht. Mathematik ist gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 APO-GOSt jedenfalls im Grundkurs bis zum Ende der Qualifikationsphase als Pflichtkurs i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. APO-GOSt zu belegen. Diese nicht bewertbaren Leistungen des Antragstellers im Grundkurs Mathematik können im Falle des Antragstellers auch nicht durch andere naturwissenschaftliche Fächer ausgeglichen werden.

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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner Leistungen im Fach Mathematik (Grundkurs, Q 2, 1. Hj.) mit der Note „ungenügend“ fehlerhaft erfolgt ist.

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Die vorgenommene Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Grundkurs Mathematik als „nicht beurteilbar“, die von der Fachlehrerin im Einzelnen ausführlcih begründet und einer anschließenden schulfachlichen Überprüfung durch die Bezirksregierung Y. unterzogen worden ist, ist nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5.

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Im Kurssystem der Jahrgangsstufen der Gymnasialen Oberstufe ergibt sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit - wie hier im Grundkurs Mathematik - schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit" (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt). Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt). Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt).

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Allgemein ist bei der Überprüfung schulischer Noten zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften nach ständiger Rechtsprechung, auch des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris, Rn. 3, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 - juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 - juris, Rn. 9 ff.

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Infolgedessen ist die Notengebung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, die Lehrkraft von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Mit dem Bewertungsvorrecht der Lehrkraft wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrkräfte im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu den Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigen. Das Gericht ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen nicht berechtigt, schulische Leistungen eines Schülers selbst zu bewerten und die Schule als Folge dieser eigenen Bewertung zu verpflichten, eine bessere Note oder einen Abschluss bzw. eine Berechtigung zu erteilen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2011 - 19 A 1750/10 - und vom 19. März 2010 - 19 A 2808/09 - m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2017 - 18 L 4439/17 - (alle n.v.).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Grundkurs Mathematik (Q 2, 1. Hj.) mit „ungenügend“ nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Fachlehrerin des Antragstellers im Grundkurs Mathematik, Frau X1., hat ihre Leistungsbewertung in Bezug auf den Antragsteller eingehend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Sowohl die Widerspruchskonferenz als auch die schulfachliche Dezernentin der beklagten Bezirksregierung haben sich ihrerseits dezidiert mit der erfolgten Bewertung befasst und diese rechtlich nicht beanstandet, sondern - gemessen an den an den Antragsteller zu stellenden Leistungsanforderungen in der Q 2 - für schulfachlich vertretbar erachtet.

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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen diese Bewertung sowohl seiner schriftlichen als auch mündlichen Leistungen im Fach Mathematik entgegen der schulfachlichen Bewertung unzutreffend sein sollte. Die Bewertung seiner schriftlichen Leistungen (zwei mit jeweils null Punkten) greift er weder in seinem Widerspruchsschreiben vom 22. Januar 2024 noch im gerichtlichen Verfahren an. Das Gleiche gilt für die Bewertung seiner (mündlichen) Feststellungsprüfung, die ihm gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW und § 13 Abs. 5 APO-GOSt zum Ausgleich für seine hohen Fehlzeiten im ersten Halbjahr angeboten und die ebenfalls mit null Punkten bewertet worden ist. Auch in Bezug auf seine mündliche Mitarbeit hat er nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen, woraus die von ihm geforderte Anhebung der Note für seine mündliche Mitarbeit, die bisher ebenfalls mit null Punkten bewertet worden ist, resultieren soll. Im Übrigen wäre das Gericht, wie dargelegt, zu einer Notenanhebung wegen des fachspezifischen Bewertungsvorrechts der Lehrkraft auch nicht berechtigt, und zwar weder in Bezug auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit (Teilnote) noch hinsichtlich der Gesamtnote.

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Kann der Antragsteller nach alledem die Zulassung zu den Abiturprüfungen bereits aufgrund der zu Recht erfolgten Leistungsbewertung im Grundkurs Mathematik (Q 2, 1. Halbjahr) nicht beanspruchen, kommt es darauf, ob ihm zudem auch weitere, für die Zulassung zu den Abiturprüfungen notwendige Leistungsnachweise fehlen (etwa die Vorabiturprüfung im Leistungsfach Geografie), nicht mehr an.

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2. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gestattung des weiteren Schulbesuchs einschließlich der Teilnahme an den schriftlichen und sonstigen Leistungskontrollen, insbesondere der Vor-Abiturklausur im Leistungsfach Geographie, glaubhaft gemacht.

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Da der Antragsteller die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt zulässige Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe infolge der bereits erfolgten Wiederholung der Q 1 erreicht hat, ist ihm gemäß § 18 Abs. 2 APO-GOSt zu Recht ein Abgangszeugnis erteilt worden und musste er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt zum Ende des 1. Halbjahres der Q 2 die gymnasiale Oberstufe verlassen, da sein Schulverhältnis gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW geendet hatte.

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Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW endet das Schulverhältnis qua Gesetzes, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat. Die zulässige Höchstverweildauer in einem bestimmten Bildungsgang richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, hier nach § 2 APO-GOSt Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt dauert der Besuch der gymnasialen Oberstufe in der Regel drei, wenigstens zwei und höchsten vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt). In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt).

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Daran gemessen ist das Schulverhältnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW geendet mit der Folge, dass er die gymnasiale Oberstufe der Städtischen Gesamtschule A.X. verlassen muss. Wie unter Ziffer 1. dargelegt, erweist sich seine Leistungsbewertung im Grundkurs Mathematik (Q 2, 1. Hj.) als rechtmäßig. Infolge dessen hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen Anspruch auf die Zulassung zu den am kommenden Dienstag, 16. April 2024, beginnenden Abiturprüfungen. Vor dem Hintergrund seiner bereits erfolgten Wiederholung der Q 1 kann der Antragsteller auch nicht mehr innerhalb der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe von vier Jahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt) seine Zulassung zur Abiturprüfung erreichen und muss die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GOSt verlassen. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt ist hier nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Auch ein Fall des § 2 Abs. 2 APO-GOSt, wonach die Höchstverweildauer gemäß Abs. 1 um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden kann, liegt hier ersichtlich nicht vor.

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Auch sonst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihm außerhalb dieser rechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf den weiteren Schulbesuch sowie die Teilnahme an den schriftlichen und sonstigen Leistungskontrollen, insbesondere der Vor-Abiturklausur im Leistungsfach Geographie, zustehen sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

43

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

44

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

46

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Post­fach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

48

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

49

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begrün­dung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei­dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

50

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

53

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

54

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

56

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

57

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

58

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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R 16a RS Beschluss allgemein - Einzelrichter