Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2024 – 26 L 912/24.A
ECLI:DE:VGD:2024:0426.26L912.24A.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. B. in E. wird ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Der am 17. April 2024 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 2744/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn sie sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die mit der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet verbundene Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 36 AsylG eine solche Maßnahme.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Anknüpfungspunkt ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen war. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff.
Die im Bescheid vom 00. April 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen ernstlichen Zweifeln, die es gebieten würden, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden.
Das Bundesamt stützt die Entscheidung der offensichtlichen Unbegründetheit auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen.
Die Voraussetzungen dieser Norm dürften vorliegen. Aus der Formulierung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG folgt, dass nicht jede bewusste Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren ausreicht, um eine offensichtliche Unbegründetheit zu begründen. Der Begriff „mutwillig“ beinhaltet vielmehr ein Absichtselement, die Durchführung des Asylverfahrens und/oder einer etwaigen Rückführung zu erschweren oder zu verzögern. Ausweislich der Gesetzesbegründung setzt § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG Artikel 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchstabe d) der Richtlinie 2013/32/EU um.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.
Vergleicht man verschiedene Übersetzungen von Art. 31 Abs. 8 Buchstabe d) der Richtlinie 2013/32/EU, so ist eine Vernichtung bzw. Beseitigung der Passpapiere „in bad faith“ oder „de mauvaise foi“, also in böser Absicht vorgesehen.
Der Begriff „mutwillig“ setzt hingegen nicht die Absicht voraus, durch die Vernichtung oder Beseitigung von Passpapieren über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen. Zwar sollen von der Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG laut Gesetzesbegründung die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylG geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments erfasst sein.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.
Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausschließlich solche Fälle umfassen soll. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG schränkt gerade nicht ein, worauf sich die „Mutwilligkeit“ beziehen soll. Es ist lediglich vorgesehen, dass die vernichteten oder beseitigten Personalpapiere eine Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätten, nicht, dass eine solche Feststellung verhindert werden sollte. Diese Auslegung von „mutwillig“ wird auch durch einen Vergleich mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt. Dieser sieht im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausdrücklich vor, dass der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.
Ausgehend hiervon ist vorliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Reisepass und ihren Personalausweis mutwillig beseitigt hat. Im Rahmen der persönlichen Anhörung gab sie gegenüber dem Bundesamt an, ihre Passpapiere auf dem Weg in die Bundesrepublik Deutschland weggeschmissen zu haben. Befragt nach dem Grund hierfür erklärte die Antragstellerin lediglich, dass sie dachte, dies sei sicherer bzw. einfacher. Hierbei handelt es sich um unsubstantiierte Schutzbehauptungen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Beseitigen von Passdokumenten während einer Reise durch verschiedene Länder zu einer Vereinfachung oder mehr Sicherheit führen soll. Aufgrund der bewussten Beseitigung der Passpapiere auf dem Weg in die Bundesrepublik Deutschland ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls eine mögliche Rückführung erschweren wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).