Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 03.05.2024 – 15 K 3295/22
15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2024:0503.15K3295.22.00
Tatbestand
Der Kläger trat zunächst bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu G. zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Logistikmeister“ an. Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ absolvierte er dort im Jahr 2018 mit Erfolg. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 teilte ihm die IHK zu G. mit, dass er im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ in der 1. Wiederholungsprüfung zwar die Prüfungsbereiche nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin (LogMstrV), nicht jedoch die Prüfungsbereiche nach Nr. 2 „Betriebswirtschaftliches Handeln“ und Nr. 5 „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ bestanden habe. Auf der Basis des Freistellungsbescheids der IHK zu G. vom 23. Januar 2019 meldete sich der Kläger bei der Beklagten im Januar 2019 zur 2. Wiederholungsprüfung an.
Die am 4. November 2021 vom Kläger im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ absolvierte Klausur wurde mit 42 Punkten und damit „mangelhaft“ bewertet. Für seine Klausur im Fach „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ erhielt er 39 Punkte. Am 18. Januar 2022 fanden in beiden Fächern mündliche Ergänzungsprüfungen statt. Den Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“, bestand der Kläger aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung - Prüfungsbeginn 14.07 Uhr - im Ergebnis mit 50 Punkten. Im Anschluss an diese Prüfung fand die Ergänzungsprüfung im Fach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ statt. Die mündlichen Leistungen des Klägers in diese Fach wurden von den drei Prüfern im Ergebnis mit 37 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er die Teilprüfung „Grundlegende Qualifikationen“ des Fortbildungsabschlusses „Geprüfter Logistikmeister“ nicht bestanden habe. Eine Fortsetzung der Prüfung unter Anrechnung bereits bestandener Prüfungsteile sei ausgeschlossen. Das Prüfungsverfahren könne trotz dreimaligen Nichtbestehens jedoch neu aufgenommen werden.
Der Kläger erhob am 7. Februar 2022 Widerspruch. Er machte unter Bezugnahme auf ein von ihm erstelltes Gedächtnisprotokoll der Prüfung geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Prüfungsleistung im Fach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ nicht zumindest „ausreichend“ gewesen sei. Darüber hinaus behauptete er, ihm sei statt 20 Minuten nur eine Prüfungszeit von 18 Minuten gewährt worden, und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Prüfung sei verletzt worden, weil die Mitarbeiterin des Prüfungsbereichs, Frau B., an der Prüfung teilgenommen, nämlich bei den letzten fünf Minuten der Beratung der Prüfer dabei gewesen sei.
Auf Veranlassung der Beklagten nahmen die Prüfer zu dem Widerspruchsvorbringen Stellung und wiesen insbesondere den Vorwurf zurück, die Prüfung sei vor Ablauf von 20 Minuten beendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 - 16 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler seien festzustellen.
Der Kläger hat am 28. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung stützt er sich nicht nur auf die bereits im Widerspruchsverfahren behaupteten Verfahrensfehler und vertieft sein diesbezügliches Vorbringen, sondern macht darüber hinaus geltend, auch die Bewertung der Klausur im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ sei fehlerhaft, ihm stünden für die Aufgaben 1a, 1b, 4c, 5a-1 und 6 mindestens acht weitere Punkte und damit insgesamt 50 Punkte zu. Es spreche zudem alles dafür, dass nur ein Prüfer die Klausur korrigiert habe. Darüber hinaus greift er die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung mit dem weiteren Vorbringen an, die von ihm angefertigte „Skizze zur Matrixorganisation und zum Einliniensystem“ entspreche den Angaben im dem Lehrbuch IHK BWL kompakt, S. 104. Er habe nicht den Kunden, sondern den Kundenservice erwähnt. Die Prüfer seien dem Gedächtnisprotokoll nicht entgegengetreten, dann aber habe er ausreichendes Wissen gezeigt. Seine Antwort auf die Frage nach UG und Handelsregister habe er korrigiert, dies sei aber von den Prüfern unberechtigterweise unberücksichtigt gelassen. Schließlich hätten die Prüfer überhaupt keine Rücksicht darauf genommen, dass er sehr nervös gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2022 zu verpflichten, ihn
nach Neubewertung der schriftlichen Prüfung im Fach „Betriebswirtschaftliches Handeln“, hilfsweise nach erneuter Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung im selben Fach
über das Ergebnis seiner Fortbildungsprüfung „Geprüfter Logistikmeister“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zu den erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen gegen die Bewertung der schriftlichen Leistungen des Klägers Stellungnahmen der Korrektoren sowie weitere Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission der mündlichen Ergänzungsprüfung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Bl. 75 bis 86 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis seiner Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Logistikmeister“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid vom 21. April 2022 über das endgültige Nichtbestehen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ der Prüfung zum Geprüften Logistikmeister findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister / Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010, BGBL. I S. 26, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019, BGBl. I S. 2153, (LogMstrV) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und Prüfungen nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) vom 9. September 2020 (PO IHK).
Hiernach ist die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister schon dann endgültig nicht bestanden, wenn auch nur in einem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ auch im dritten Prüfungsversuch nicht mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger hat im zweiten Wiederholungsversuch des Prüfungsbereichs „Betriebswirtschaftliches Handeln“ des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LogMstrV) auch nach Durchführung einer mündlichen Ergänzungsprüfung lediglich 40,3 Punkte erzielt.
Dieses Prüfungsergebnis muss der Kläger gegen sich gelten lassen.
Seine Einwände gegen die Bewertung der am 4. November 2021 angefertigten Klausur im Fach „Betriebswirtschaftliches Handeln“ bleiben ebenso ohne Erfolg wie diejenigen gegen die Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Der Bewertung der schriftlichen Leistung des Klägers in der genannten Klausur haften Rechtsfehler nicht an.
Soweit der Kläger behauptet (hat), die Klausur habe entgegen § 22 Abs. 4 PO IHK nur ein Prüfer korrigiert, ist dies angesichts des Inhalts der Akten und der im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen zweier Korrektoren als widerlegt zu betrachten.
Auch materielle Fehler der Bewertung sind nicht gegeben.
Die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen unterscheidet sich je nachdem, ob Gegenstand der Überprüfung eine rein fachliche Einschätzung des Prüfers oder eine seiner prüfungsspezifischen Wertungen ist.
Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung stellt etwa die Einschätzung dar, welcher Notenstufe eine Leistung zuzuordnen ist und ob die Leistung innerhalb einer Notenstufe dem unteren, dem mittleren oder dem oberen Bereich der Notenstufe zuzuordnen ist. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers.
BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rdnr. 11 m.w.N., auch aus der höchstrichterlichen Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris Rdnr. 16; vgl. zur Einschätzung des Prüfers, ob eine Leistung trotz eines positiven Ansatzes als „völlig unbrauchbare Arbeit“ einzustufen ist: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.; zur reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte bei prüfungsspezifischen Wertungen vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 19 B 1380/18 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N., und Beschluss vom 9. Februar 2017 - 14 A 2330/16 -, juris, Rdnr. 5.
Die (uneingeschränkte) gerichtliche Kontrolle der fachlichen Wertungen des Prüfers setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit der fachlichen Auffassung des Prüfers bzw. der Prüfungsbehörde inhaltlich auseinandersetzt. Der Prüfling muss also substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.
So zu Fachrügen des Prüflings BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris, Rdnr. 30, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 37, und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, juris; zum Begriff des Fachschrifttums bei Ärztlichen Prüfungen vgl. BVerwG, - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 34 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bleiben die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Leistungen in der am 4. November 2021 angefertigten Klausur erfolglos.
Soweit der Kläger betreffend die Aufgabe Nr. 1a geltend macht, für seine Ausführungen zum Unterschied zwischen Kartell und Konzern hätte er statt 0 Punkte zumindest 2 Punkte erhalten müssen, ist ein Bewertungsfehler nicht substantiiert dargetan. Weder legt der Kläger schlüssig dar, dass seine Ausführungen (teilweise) richtig waren, noch belegt er dies.
Der Einwand des Klägers, für den in der Lösung der Aufgabe Nr. 1b von ihm genannten Grund „mehr Kapital“ habe er einen Punkt erhalten müssen, weil die Antwort richtig sei, ist unsubstantiiert. Belege für diese Behauptung hat der Kläger nicht beigebracht.
Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass seine Antwort zur Aufgabe Nr. 4c „Wenn das Lager verkleinert wird, erhöht sich die Lagerumschlagshäufigkeit“ fachlich richtig ist. Er ist den Darlegungen der Korrektoren in ihren Stellungnahmen vom 18. Juli 2022 und 19. Juli 2022 nicht entgegengetreten, wonach die Antwort falsch sei, weil das „Lager“ lediglich ein Raum sei, hier aber Maßnahmen zur Reduzierung von Beständen, zur Optimierung von Bestellmengen/ Bestellrhythmus, Senkung von Produktionsmengen als zutreffende Antworten gefragt gewesen seien. Soweit er - ohne dies mit Auszügen aus der Fachliteratur zu belegen - ausgeführt hat, mit einer Verkleinerung des Lagers reduziere man automatisch den Bestand, trägt dies nicht. Denn eine Verkleinerung des Lagerraums ändert - wie vom Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 dargelegt - zunächst nichts am Umfang des Bestands, der gelagert werden muss.
Dass seine zur Aufgabe Nr. 5a abgegebene Erläuterung „Wir machen keinen Gewinn, aber auch keinen Verlust“ zutreffend ist, hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, ohne dies zu belegen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Korrektoren hätten bei der Aufgabe 6 nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass wegen eines Rechenfehlers zu Beginn der Berechnung sämtliche weiteren Rechenergebnisse unzutreffend gewesen seien, legt er damit - unter Berücksichtigung der im Überdenkensverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Korrektoren - eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht dar. Die Entscheidung, wie sog. Folgefehler (d.h. in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes) bei der Bewertung einer Prüfungsaufgabe berücksichtigt werden, ob sie also nicht negativ gewertet werden, unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer.
BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 - 2 CB 37.86 -, juris, Rdnr. 5; VGH BW, Urteil vom 25. Januar 2023 - 9 S 982/22 -, juris, Rdnr. 44, und Beschluss vom 7. April 1997 - 9 S 1955/96 -, juris, Rdnr. 7; OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2023 - 2 A 94/22 -, juris, Rdnr. 26.
Dieser Beurteilungsspielraum konnte auch nicht durch die zu der Klausur - wohl von dem Aufgabenersteller - erstellten und an die Prüfer übermittelten Lösungshinweise, wonach Folgefehler nicht zum Punktabzug führen sollten, wirksam eingeschränkt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2019 - 14 A 1981/18 -, juris, Rdnr. 34 ff., und Beschluss vom 4. November 2019 - 14 E 870/19 -, n.v.; Urteil der Kammer vom 6. November 2020 - 15 K 9276/18 -, juris, Rdnr. 42 ff.
Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliegend nicht dargetan. Weder ist er der Darstellung der Korrektoren, bei seiner Lösung der Aufgabe 6 fehlten wesentliche Berechnungen bzw. wesentliche Bestandteile der Kalkulation, noch deren Behauptung, die Formeln stünden sämtlich im Formelbuch und hätten nur übernommen werden müssen, nicht entgegengetreten. Der dahinterstehenden Auffassung, wesentlicher Bestandteil der zu bewältigenden Aufgabe sei eine auch im Ergebnis zutreffende Berechnung gewesen, setzt der Kläger damit ebenfalls nichts entgegen.
Rechtsfehler der Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung am 18. Januar 2022 sind ebenfalls nicht feststellbar. Es kann deshalb dahinstehen, ob derartige Fehler überhaupt einen Anspruch auf erneute Ablegung der mündlichen Ergänzungsprüfung begründen könnten, oder ob in diesem Fall nach einer derart langen Zeitspanne auch die schriftliche Prüfung im Fall „Betriebswirtschaftliches Handeln“ neu abgelegt werden müsste.
Vgl. Urteil der Einzelrichterin vom 19. August 2022 - 15 K 5723/19 -, n.v.; Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2019 - 15 L 828/19 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, n. v.; zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -, juris, Rdnr. 31.
Die Rüge des Klägers, bei der mündlichen Ergänzungsprüfung habe der Prüfungsausschuss den vorgegebenen Zeitrahmen von 20 Minuten nicht voll ausgeschöpft, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
Offen bleiben kann, ob seine Behauptung, die Prüfung sei bereits nach 18 Minuten beendet worden, der Wahrheit entspricht, obwohl im Protokoll über die Prüfung als Prüfungszeit „Beginn 14:45h“ und „Ende 15.05h“ eingetragen ist und sämtliche Prüfer in ihren Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren zum Ausdruck gebracht haben, dass zwar nach 18 Minuten ein Hinweis eines Prüfers darauf erfolgt sei, dass die Prüfungszeit in zwei Minuten ende, dass die Prüfung über diese zwei Minuten dann aber fortgesetzt worden sei.
Denn eine Vorschrift, die eine Prüfungsdauer von mindestens 20 Minuten fordert, existiert nicht.
Nach § 4 Abs. 8 Satz 3 LogMstrV soll die Ergänzungsprüfung je Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Hiernach ist für den Regelfall lediglich eine maximale Dauer der Prüfung von 20 Minuten gefordert.
Zwar wird man aus dem Sinn und Zweck der Ergänzungsprüfung, nämlich dem Kandidaten eine letzte Möglichkeit einzuräumen, den Prüfungsbereich zu bestehen, (§ 4 Abs. 8 Satz 1 und Satz 4 LogMstrV), schließen müssen, dass die mündliche Ergänzungsprüfung zeitlich so angelegt sein muss, dass der Kandidat auch eine reelle Chance erhält nachzuweisen, dass seine tatsächliche Qualifikation in dem entsprechenden Fach über die schriftlich gezeigten Leistungen hinausgeht. Wie lange der Prüfungsausschuss für diese Überprüfung konkret benötigt, unterliegt nach der Prüfungsordnung - mit der Einschränkung, dass eine Einzelprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern soll - mangels konkreter Regelung dessen Organisationsermessen. Keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet dabei eine von der regelmäßigen Maximalprüfungszeit um 10 % nach unten abweichende Prüfungszeit von 18 Minuten. Es liegt auf der Hand, dass sich eine Prüfungskommission auch in dieser Zeitspanne einen belastbaren Eindruck von den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Kandidaten in einem Prüfungsbereich verschaffen kann. Das Ermessen hinsichtlich der Ausschöpfung der maximalen Prüfungsdauer ist auch nicht - wie der Kläger meint - im Falle schwacher Kandidaten auf Null reduziert. Denn es handelt sich bei allen Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung nur ein „mangelhaft“ erreicht haben und denen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 LogMstrV eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten ist, regelmäßig nicht um leistungsstarke Kandidaten.
Legt man den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf zu Grunde, hat der Prüfungsausschuss sein Organisationsermessen in der hier streitgegenständlichen Prüfung auch ausgeübt. Denn danach verständigte sich der Prüfungsausschuss nach 18 Minuten darüber, dass „man nichts mehr hätte“. Dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, legt der Kläger angesichts der vorhandenen Dokumentation seiner Leistungen in den absolvierten 18 Minuten Prüfungszeit sowie der insoweit deutlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den in fast allen Einzelfragen zutage getretenen fachlichen Defiziten des Klägers und vor dem Hintergrund der Bestehensregel des § 4 Abs. 8 Satz 5 LogMstrV nicht substantiiert dar.
Auf einen rechtlich erheblichen Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis der Bewertung der Leistungen des Klägers ausgewirkt haben kann, führt auch nicht das Vorbringen, der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Prüfung sei bei der mündlichen Ergänzungsprüfung verletzt worden.
Nach § 16 Satz 4 PO IHK sind Prüfungen nicht öffentlich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können Vertreter der Beklagten anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein (§ 16 Satz 4 PO IHK).
Der Kläger hat schon keinen in sich schlüssigen Sachverhalt dargetan, der auf eine Verletzung der Regeln der Prüfungsordnung, die sich auf das Ergebnis der Bewertung seiner Leistungen ausgewirkt haben könnte, schließen lässt.
Mit seiner Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe den Beratungsraum fünf Minuten vor Ende der Beratung betreten und sei dort geblieben, legt er einen Verfahrensfehler schon nicht dar. Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 PO IHK ist die Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten bei der Beratung gerade zulässig. § 16 Abs. 4 Satz 4 PO IHK verbietet lediglich, dass sich ein Dritter an der Beratung über das Prüfungsergebnis „beteiligt“. „Beteiligen“ bedeutet „teilnehmen, mitwirken“ bzw. „seinen Anteil beisteuern“.
Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1997.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten an der Beratung des Prfungsausschusses über die Bewertung der Leistungen des Klägers entgegen dieser Vorschrift - und allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts - in diesem Sinne beteiligt hat, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Alle drei Prüfer haben unabhängig voneinander schriftlich ausgeführt, dass nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Leistungen beraten und entschieden haben. Dem setzt der Kläger vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen, weswegen Mitarbeiter der Beklagten von Prüfungsausschüssen hinzugebeten werden, nichts Belastbares entgegen. Er meint lediglich - ohne hierfür greifbare Anhaltspunkte zu haben und damit - „ins Blaue hinein“, man könne nicht annehmen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten - ihre Anwesenheit während der Beratung unterstellt - „hineingegangen sei, um dann dort nur in der Ecke zu sitzen“ und nimmt eine Einflussnahme durch sie an, weil er „ihr nicht hinter den Kopf gucken“ könne.
Darüber hinaus fehlt es auch an tragfähigen Indizien dafür, dass die Beratung und Entscheidung der Prüfungskommission nicht bereits beendet war, als die Mitarbeiterin den Raum betreten hat. Seine diesbezügliche Behauptung stützt der Kläger allein auf den Umstand, dass die Tür des Beratungsraums nach dem Eintritt der Mitarbeiterin hinter dieser wieder verschlossen worden sei. Dies ist jedoch kein Indiz, welches nahelegt, dass nach dem Eintritt die Beratung fortgesetzt worden ist. Wie die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt haben, dient die Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Prüfungsamtes im Verlauf der Prüfung der Unterstützung der Prüfungsausschüsse in formellen bzw. praktischen Fragen. So soll z.B. in Einzelfällen vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch einmal durch den Mitarbeiter die Einhaltung von Verfahrens- oder Formvorschriften kontrolliert werden. Die Information des Mitarbeiters über den Unterstützungsbedarf des Prüfungsausschusses und sich anschließende Gespräche müssen aber schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht-öffentlich stattfinden.
Unerheblich ist schließlich, wie die Mitarbeiterin des Prüfungsamtes vom Prüfungsausschuss hinzugebeten worden ist. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob die Schilderung des Klägers zutrifft, er habe Frau J. nach Ende seiner Prüfung nicht gesehen, wie sie die Mitarbeiterin des Prüfungsamtes abgeholt habe, obwohl sie an ihm zu diesem Zwecke habe vorbeigehen müssen.
Keinen rechtlich erheblichen Verfahrensfehler für die Bewertung seiner Leistungen zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen auf, das Protokoll der mündlichen Ergänzungsprüfung im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ („Ende 14:50h) widerspreche dem Protokolleintrag der nachfolgenden Ergänzungsprüfung.
Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem Einwand, der Prüfungsausschuss habe auf seine Nervosität „überhaupt keine Rücksicht genommen“ nicht durch. Weder legt er angesichts des Umstands, dass Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst prüfungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind,
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 539/23 -, juris, Rdnr. 7, und Beschluss vom 31. März 2023 - 6 B 1232/22 -, juris, Rdnr. 52 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, juris, Rdnr. 5,
mit diesem pauschalen Einwand dar, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden ist, noch zeigt er damit einen Bewertungsfehler auf.
Auch die übrigen materiellen Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Ergänzungsprüfung führen nicht zum Erfolg.
Mit seinem Einwand, die Prüfer hätten dem Inhalt seines Gedächtnisprotokolls nicht widersprochen, was aber bedeute, dass er ausreichendes Wissen gezeigt habe, legt er einen Beurteilungsfehler nicht dar. Denn insoweit stellt er lediglich pauschal seine eigene Einschätzung seiner Leistung derjenigen der Prüfer gegenüber, ohne sich mit den in der Niederschrift, den Bewertungsbögen sowie den Stellungnahmen der Prüfer im Widerspruchs- und Klageverfahren enthaltenen Kritiken an seiner Leistung substantiiert auseinanderzusetzen.
Der Kritik der Prüfer an der Beantwortung der Fragen zum Einliniensystem und zur Matrixorganisation setzt der Kläger ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit er meint, seine Skizzen hätten den Lehrbüchern entsprochen, lässt sich dies bei einem Vergleich der von ihm vorgelegten Auszüge aus der Lehrbuchliteratur mit der in der Prüfungsakte (Anlage 1) enthaltenen Skizze vom Prüfungstag nicht verifizieren. Zwar mögen manche Linien identisch gezeichnet sein, schon bei der Beschriftung besteht aber keine Übereinstimmung mehr. Darüber hinaus vermag er den - die schlechte Bewertung begründenden - Darlegungen der Prüfer, er habe „die ihm gestellte Aufgabe nur mit erheblichster Hilfe seitens des Prüfungsausschusses (…) erfüllen können“ (Bl. 127 der Gerichtsakte), er sei „lediglich mit erheblicher Hilfe in der Lage [gewesen], eine auch nur im Ansatz (…) korrekte Darstellung und Beschriftung (…) zu entwickeln“ (Bl. 128 der Gerichtsakte) bzw. er habe „diese Zeichnungen mit großer Unterstützung und vielen Anregungen der Prüfer gezeichnet“ (Bl. 79 der Gerichtsakte) nicht erfolgreich mit dem pauschalen Vorbringen entgegenzutreten, er habe von dem Umstand, dass die Prüfer ihm bei der Erstellung erhebliche Hilfe geleistet hätten, „keine Kenntnis“. Im Übrigen ist der Umstand der Beantwortung „mit erheblicher Hilfe“ bereits am Prüfungstag in der Niederschrift, Bl. 76 der Beiakte Heft 1, dokumentiert worden.
Soweit der Kläger der weiteren, in den Stellungnahmen der Prüfer vom 22., 27. und 29. Juli 2022 enthaltenen vertieften Darstellung der Unzulänglichkeiten der zeichnerischen Darstellung der Matrixorganisation entgegenhält, er habe nicht - wie dort angegeben - den „Kunden“, sondern den „Kundenservice“ erwähnt, legt er damit nicht substantiiert dar, dass die Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind. Er setzt sich schon nicht damit auseinander, dass in seiner Zeichnung der Matrixorganisation das Wort „Kundenservice“ gerade nicht eingetragen ist. Dort steht vielmehr „Kunde“ und darunter möglicherweise „Se Ve“ oder „Ser Vc“. Zur Bedeutung dieser Buchstaben hat der Kläger nichts ausgeführt. Auch ist er den auf Anfrage des Gerichts eingeholten weiteren Stellungnahmen der Prüfer, nach denen er in seiner mündlichen Erläuterung der Matrixorganisation lediglich den Kunden, zu keinem Zeitpunkt aber den Kundenservice erwähnt sowie auch den Eintrag in der Zeichnung unter dem Wort „Kunde“ nicht erläutert habe, nicht mit weiterem Vortrag entgegengetreten.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten „unberücksichtigt gelassen“ - also nicht positiv gewertet -, dass er bei den Fragen nach der Unternehmergesellschaft (UG) und dem Handelsregister seine Antwort korrigiert habe und diese letztlich korrekt gewesen sei. Denn damit legt er einen Beurteilungsfehler nicht dar. Alle drei Prüfer haben im Überdenkensverfahren zwar ausgeführt, der Kläger habe die Frage zunächst falsch beantwortet und dann korrigiert. Sie haben jedoch zugleich deutlich gemacht, dass sie bei ihrer Bewertung auch berücksichtigt haben, dass der Kläger seine Antwort nicht aufgrund eigener Erkenntnis, sondern erst nach einem Hinweis eines Prüfers auf deren Inkorrektheit korrigiert hatte. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gedächtnisprotokoll des Klägers. Dafür, dass diese Bewertung vom Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckt ist, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an die Vorschläge in Ziff. 54.3.2 und Ziff. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Wert von 15.000,00 Euro.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 14 E 422/23 -, n.v., für die IHK-Prüfung zum Industriemeister Fachrichtung Chemie.
Ebenso wie bei den in den genannten Ziffern angesprochenen Meister- und Masterprüfungen handelt es sich bei dem vom Kläger angestrebten Abschluss „Geprüfter Logistikmeister“ um eine Weiterqualifizierung, die auf eine leitende Position im Bereich der Logistik ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 2 LogMstrV). Denn die Zulassung zur Prüfung setzt entweder einen ersten berufseröffnenden Abschluss (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LogMstrV) oder eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LogMstrV) voraus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.