Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.09.2024 – 3 L 1953/24

ECLI:DE:VGD:2024:0911.3L1953.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2191/13 gegen die Entziehungsverfügung vom 10.03.2023 wiederherzustellen,

4

sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Frau K. P., C.-straße N01, N02 I., als Stellvertreterin des Antragsstellers die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit der Verabreichung zubereiteter Speisen, Ausschank sämtlicher Getränke, gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der C.-straße N01,N02 I., so lange zu erteilen, bis im Hauptsacheverfahren über die Klage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.03.2023 rechtskräftig entschieden worden ist,

5

hat keinen Erfolg.

6

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.

7

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier die beschließende Kammer - Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben; nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Vorliegend hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 05.06.2023 – 3 L 813/23 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war nicht erfolgreich (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2024 – 4 B 658/23).

8

Die Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Entscheidungen liegen indes nicht vor.

9

Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 10.03.2023 ist rechtmäßig. Das Gericht verweist insoweit auf sein Urteil vom gestrigen Tage im Verfahren 3 K 2191/23.

10

Das Vorbringen des Antragsstellers nach Abschluss des abgeschlossenen Eilverfahrens rechtfertig es ferner auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Es sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen.

11

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dies in seinem Beschluss (4 B 658/23) bezogen auf den Zeitpunkt 11.07.2024 ausführlich begründet. Die Kammer folgt dem und verweist hierauf.

12

Diese Einschätzung wird durch die weiter vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nicht in Frage gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der gewerberechtlichen oder gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine Momentaufnahme darstellt, sondern einen hinreichend langen Erkenntniszeitraum voraussetzt, welcher es ermöglicht, aus objektiven Umständen auf das subjektive Merkmal der Unzuverlässigkeit zu schlussfolgern. So stammt auch vorliegend der Antrag des Finanzamtes I.-T. auf Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens von November 2022, die Untersagungsverfügung selbst vom 10.03.2023. Das Oberverwaltungsgericht hat die dort getroffene Einschätzung noch im Juli 2024 bestätigt. Schon dies spricht dagegen, dass besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nunmehr anders einzuschätzen.

13

Dies gilt auch für den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024 vorgebrachten Umstand, die Steuerschulden seien nur gänzlich beglichen. Dem steht hier nicht nur die Rückstandsaufstellung des Finanzamtes I.-T. vom gleichen Tage entgegen, wonach ein Gesamtbetrag von über 27.500 Euro weiter offensteht. Entscheidend für das Gericht ist insoweit vielmehr, dass die Rückzahlung dieser Steuerschuld ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Sanierungskonzepts vom 26.08.2024 aus dem Erlös des Rückverkaufs der Lebensversicherung seiner Ehefrau bestritten werden soll. Dabei handelt es sich um eine einmalige, künftig nicht mehr zur Verfügung stehende Finanzquelle, welche gerade nicht die Annahme trägt, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachkommen wird. Diese Annahme wird auch ansonsten nicht durch das vorgelegte Sanierungskonzept vom 26.08.2024 getragen. Die Angaben in diesem Konzept entsprechen weiterhin nicht den von der Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 05.06.2023 im Verfahren 3 L 813/23 dargelegten Anforderungen. Solange der Antragsteller seine laufenden Einnahmen und Ausgaben und sonstigen Verbindlichkeiten nicht im Einzelnen offenlegt, kann das Gericht das Vorliegen eines planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzepts nicht feststellen.

14

Der weiter gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller eine vorläufige Stellvertretererlaubnis für seine Ehefrau begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 9 Satz 1 GastG wird die Stellvertretungserlaubnis dem Erlaubnisinhaber erteilt. Dazu zählt der Antragsteller nicht, da die ihm erteilte Erlaubnis sofort vollziehbar widerrufen wurde.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

17

Rechtsmittelbelehrung:

18

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

19

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen

20

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

21

Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

22

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem

23

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder

24

Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

25

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

26

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des

27

Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten

28

Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

29

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

30

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

31

Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder

32

Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

33

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen

34

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

35

Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

36

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

37

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

38

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

39

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.