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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 13.11.2024 – 13 K 9101/24.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGD:2024:1113.13K9101.24A.00

Tatbestand

Der am 0. August 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber. Er reiste über die Türkei und Griechenland am 26. September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 8. Oktober 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellte.

Durch einen Eurodac-Treffer stellte die Beklagte fest, dass der Kläger schon in Griechenland Asyl beantragt hatte. Das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO lehnten die griechischen Behörden ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger bereits am 31. Juli 2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Kläger unter anderem an: Den Asylantrag in Griechenland habe er gezwungenermaßen stellen müssen. Ihm sei dort Asyl zuerkannt worden. Er habe in einem Camp gelebt. Die Umstände seien sehr schlecht gewesen. Das sei nicht zu vergleichen mit Deutschland. Gearbeitet habe er in Griechenland nicht. In dem Camp hätten sie eine Mahlzeit am Tag erhalten. Er wisse nicht, was in Griechenland auf ihn warte. Es gebe dort keine Medizin und keine Arbeit. Außerdem könne man dort die Sprache nicht lernen. Wenn man das Camp verlasse, dürfe man nicht zurück. Nur im Camp erhalte man etwas zu essen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2); es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei - mit Ausnahme Syriens - zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Ziffer 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an mit einer Befristung von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Der Bescheid ist mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2024 zwecks Zustellung an die Aufnahmeeinrichtung des Klägers (die ZUE Y. Süd) übersandt worden. Einen Zustellnachweis enthält die dem Gericht vorliegende Bundesamtsakte nicht.

Der Kläger hat am 30. Oktober 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (13 L 3129/24.A) gestellt. Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend, die Lebensverhältnisse in Griechenland für Berechtigte internationalen Schutzes verstießen gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-GRCharta.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2024 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Mit Beschluss vom 7. November 2024 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Mit der Eingangsverfügung vom 30. Oktober 2024 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, da die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2024 ist in dem für die recht­liche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Be­scheidtenors).

Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage im Asylgesetz. Sie kann insbesondere nicht auf den vom Bundesamt herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn Griechenland hat dem Kläger bereits am 31. Juli 2024 internationalen Schutz zuerkannt.

Der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehen jedoch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCharta entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und - C-297/17  (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94.

Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rz. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rz. 29 ff., m.w.N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.

Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 3129/24.A ergangenen Beschlusses vom 7. November 2024, die es nach Überprüfung auch im gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend hält.

Stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach alledem als rechtswidrig dar, sind auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und aufzuheben (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidtenors).

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.