Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.12.2024 – 13 K 8581/24.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGD:2024:1211.13K8581.24A.00
Tatbestand
Der nach den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Daten am 0. Januar 0000 in C. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach einem Voraufenthalt in Griechenland am 9. Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. Juni 2024 den streitgegenständlichen Asylantrag stellte. Griechenland teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Schreiben vom 17. Juli 2024 mit, dass dem Kläger am 17. April 2024 in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei.
Das Bundesamt erließ unter dem 2. Oktober 2024 den angefochtenen Bescheid, mit dem es den Asylantrag als unzulässig ablehnte (Ziffer 1 des Bescheidtenors), feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei - mit Ausnahme Syriens - zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufforderte (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil dem Kläger nach den Erkenntnissen des Bundesamtes in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Bescheid ging am 10. Oktober 2024 in der Aufnahmeeinrichtung ein und wurde dem Kläger am 11. Oktober 2024 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Der Kläger hat am 11. Oktober 2024 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (13 L 2946/24.A). Er macht geltend, dass eine Rückkehr nach Griechenland ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK zu erfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2024 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Mit Schriftsätzen vom 11. bzw. 30. Oktober 2024 haben sie sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Im Verfahren 13 L 2946/224.A hat das Gericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des zugehörigen Eilverfahrens sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil kein Fall des §§ 38 Abs. 1 oder 73b Abs. 7 AsylG gegeben ist, der Kläger anwaltlich vertreten ist, kein Beteiligter beantragt hat, mündlich zu verhandeln und die Beteiligten hierauf hingewiesen worden sind.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO.
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG von einer Woche ist gewahrt.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheidtenors).
Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage im Asylgesetz. Sie kann insbesondere nicht auf den vom Bundesamt herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Der Beklagten ist es aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers nach dieser Vorschrift als unzulässig abzulehnen, weil die Lebensverhältnisse, die ihn in Griechenland erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des stattgebenden Beschlusses im Eilverfahren (13 L 2946/24.A) vom 30. Oktober 2024 Bezug genommen, die das Gericht im entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin für zutreffend hält.
Stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig dar, sind auch die Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung und die Verhängung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidtenors) rechtswidrig und aufzuheben, denn sie sind jedenfalls verfrüht ergangen.
Hat die Klage demnach mit dem Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.