Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.01.2025 – 28 K 458/24
ECLI:DE:VGD:2025:0108.28K458.24.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 8. November 2023 beschlagnahmte die Beklagte, da der Verdacht bestand, dass es sich um Erzeugnisse auf Rio-Palisander und Elefantenelfenbein handelte, in den Räumen des Auktionshauses der Klägerin zwei Sideboards und sechs Figuren, welche von Klägerin vor Ort und im Internet zum Kauf angeboten wurden. Bescheinigungen zur Legalität des Besitzes und des Angebots der Gegenstände zum Verkauf konnten von der Klägerin nicht vorgelegt werden. In der vor Ort ausgehändigten Beschlagnahmeverfügung vom 8. November 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung der Gegenstände angeordnet werden kann, wenn die erforderlichen Bescheinigungen und Genehmigungen nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden.
Nachdem im Auftrag der Beklagten durch Sachverständige festgestellt worden war, dass - wie angenommen - die Figuren aus Elefantenelfenbein und die Sideboards aus Rio-Palisander hergestellt sind, und die Beschlagnahmeverfügung ohne Reaktion der Klägerin geblieben war, zog die Beklagte die Sideboards und die Elfenbeinfiguren durch Bescheid vom 4. Januar 2024 ein.
Die Klägerin hat am 22. Januar 2024 Klage gegen den Einziehungsbescheid erhoben.
Durch Schriftsatz vom 1. März 2024 legte die Klägerin in Bezug auf die Sideboards von der Stadt Duisburg ausgestellte Bescheinigungen nach § 46 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 26. Januar 2024 vor, ausweislich welche diese in der Bundesrepublik Deutschland erworben oder eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, und führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Die Sideboards seinen vor dem Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Jahr 1992 hergestellt worden. Obdem sei eine Befreiung von dem Vermarktungsverbot von der Stadt Duisburg - wo der Eigentümer der Sideboards wohne - ohne Probleme erteilt worden. Sonach hätte die Beklagte die Sideboards nicht beschlagnahmen und einziehen dürfen. Der Nachweis der Berechtigung zum Besitz und zur Vermarktung der Sideboards im Sinne des § 46 BNatSchG sei rechtzeitig geführt worden und im Verwaltungsstreitverfahren zu berücksichtigen. Nach § 47 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BNatSchG könne der Nachweis innerhalb eines Monats nach Beschlagnahme und Einziehung geführt werden. Diese Frist habe sie mit der Vorlage der Bescheinigungen der Stadt Duisburg im Verwaltungsstreitverfahren gewahrt.
Nachdem die Klägerin die Klage durch Schriftsatz vom 21. März 2024 insoweit zurückgenommen hat, als sie die Aufhebung des Einziehungsbescheides in Bezug auf die Elfenbeinfiguren begehrte, beantragt sie nunmehr (nur noch) (dem Sinn nach),
den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2024 insoweit aufzuheben, als durch diesen die am 8. November 2023 beschlagnahmten zwei Sideboards eingezogen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe im Rahmen der Beschlagnahme keine EU-Bescheinigung vorlegen können. Die Klägerin sei im Rahmen der Beschlagnahme und in der Beschlagnahmeverfügung auf die Möglichkeit der Vorlage von Bescheinigungen binnen 6 Wochen hingewiesen worden. Solche seien jedoch nicht vorgelegt worden. Gemäß § 44 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 8 der VO (EG) Nr. 338/97 sei der Besitz und die Vermarktung der streng geschützten Tropenholzart Rio-Palisander verboten, soweit keine Ausnahme einschlägig sei. Es existiere daher eine Nachweispflicht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wobei nach § 46 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen und in der durch die Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen sei. Ein Kauf, Verkauf oder eine Zurschaustellung der Sideboards sei daher nur mit einer Bescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde erlaubt. Diese stelle eine EU-Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen des Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfüllt seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einziehung sei die letzte Behördenentscheidung und damit die Einziehung vom 4. Januar 2024 ist. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann, nachdem ihm der Rechtstreit von der Kammer durch Beschluss vom 7. Januar 2024 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage - in Bezug auf die Einziehung der Elfenbeinfiguren - zurückgenommen hat.
Im Übrigen - in Bezug auf die Einziehung der Sideboards - ist die zulässige Klage unbegründet.
Der Einziehungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2024 ist - soweit er noch angefochten wird - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung der Sideboards ist § 47 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Danach können beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen, für die der nach § 46 BNatSchG erforderliche Nachweis zum rechtmäßigen Besitz nicht binnen der gesetzten Frist erbracht wird, eingezogen werden.
Unstreitig wurde Rio-Palisander zur Herstellung der Sideboards verwendet und gehört Rio-Palisander nach § 7 Abs. 2 Nr. Nr. 14 Buchstabe a BNatSchG i. V. m. dem Anhang A der Verordnung (EG) 338/97 zu den streng geschützten Arten, für welche nach § 44 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich ein Besitz- und nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) 338/97 ein Vermarktungsverbot gilt.
Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot sind in § 45 BNatSchG und Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) 338/97 geregelt. Auf eine solche Ausnahmeberechtigung kann sich der Besitzer jedoch nach § 46 Abs. 1 BNatSchG nur berufen, wenn er diese nachweist. Soweit nach Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgeschriebenen Weise zu führen. Für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten ist gemäß Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für den Nachweis eine eigenständige europarechtliche Dokumentationspflicht mit vorgeschriebenen Formblättern eingeführt worden (CITES-Bescheinigung oder EU-Bescheinigung). Diese für die Ausnahmen von Vermarktungsverboten nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 unmittelbar geltende Regelung wird in § 46 Abs. 1 und 3 BNatSchG auf die Ausnahmen von Besitzverboten erstreckt. Damit ist eine Beweislastumkehr verbunden. Die Behörde hat keine Ermittlungspflicht.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08 -, juris Rn. 26; VG Dresden, Urteil vom 11. April 2013 - 3 K 1041/10 -, juris Rn. 64, m. w. N.
Maßgeblich ist bei Anfechtungsklagen regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sofern sich aus dem materiellen Recht nicht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Letzte Behördenentscheidung der Beklagten ist der Erlass des angefochtenen Einziehungsbescheides am 4. Januar 2024. Zu diesem Zeitpunkt war der Nachweis nach § 46 BNatSchG nicht geführt. Die Bescheinigungen nach § 46 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 338/97 wurden am 26. Januar 2024 ausgestellt und erst im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegt.
Soweit sich aus dem materiellen Recht in Gestalt des § 47 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BNatSchG ergeben könnte, dass der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der Dokumente als maßgeblicher Zeitpunkt anzunehmen ist, weil mit diesem Zeitpunkt die beschlagnahmten Sideboards eingezogen werden können,
vgl. VG Dresden, Urteil vom 11. April 2023 - 3 K 1041/10 -, juris Rn. 59,
dürfte dies hier offenbleiben können, da die Klägerin zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, geht man von der Monatsfrist des § 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BNatSchG und dem Hinweis in der Beschlagnahmeverfügung vom 8. November 2023 aus, am 8. Dezember 2023, oder geht man von einer Frist von 6 Wochen aus, welche der Klägerin ausweislich der Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Beschlagnahme vor Ort gewährt worden ist, am 20. Dezember 2023 und dem Erlass des Einziehungsbescheides keine Bescheinigungen vorgelegt hat.
Die Auffassung der Klägerin, § 47 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BNatSchG gewähre eine Monatsfrist zum Nachweis der Berechtigung nicht nur im Nachgang zu der Beschlagnahme, sondern auch im Nachgang zur Einziehung, findet keine Stütze im Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BNatSchG, wonach die Zollbehörde die Einziehung anordnet, wenn die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden, und widerspricht der Systematik von Beschlagnahme und Einziehung. Es handelt sich um ein gestaffeltes Verfahren, bei dem zunächst die Beschlagnahme mit der Möglichkeit des Nachweises der Berechtigung und dann, soweit der Nachweis innerhalb der Frist nicht vorgelegt wird, die Einziehung erfolgt.
Ein Ermessen hatte die Beklagte im Rahmen des § 47 BNatSchG nicht. Das Wort „können“ in § 47 Satz 1 räumt nur in den nicht von einer EU-Verordnung erfassten Fällen der Behörde ein Ermessen über das Ob einer Beschlagnahme und Einziehung ein. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gibt es bei Verstößen gegen das Verbot des Besitzes besonders geschützter Arten, die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, dann keinen Ermessensspielraum, wenn - wie hier - zugleich das Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) 338/97 verletzt ist.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08 -, juris Rn. 28 und 29; Gellermann, in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, 105. Ergänzungslieferung (September 2024), BNatSchG § 47 Rn. 6, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Dr. Werthmann
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.100 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von der Klägerin angegebenen Marktwert der beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Dr. Werthmann