Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.02.2025 – 2 K 363/23

2. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:0220.2K363.23.00

Tatbestand

Der Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Er verrichtete zuletzt seinen Dienst am Polizeipräsidium Y.. Seit dem 18. Juni 2018 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Das Polizeipräsidium Y. teilte ihm mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 mit, dass es aufgrund bestehender Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Klägers deren Überprüfung anordne. Die Untersuchung solle durch Frau Polizeiamtsärztin RMD`in Q. am 28. November 2019 durchgeführt werden. Diesen Termin nahm der Kläger nicht wahr.

Das Polizeipräsidium Y. teilte dem Kläger schließlich unter dem 4. Mai 2021 mit, dass es bereits unter dem 9. Oktober 2019 die Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers angeordnet habe. Im Vorfeld zur Untersuchung sei weiterhin ein Vorgespräch bei dem Polizeiärztlichen Dienst bezüglich der Begutachtung erforderlich, welches nunmehr am 26. Mai 2021 stattfinden solle.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte der Kläger dem Polizeipräsidium Y. mit, er lehne eine Teilnahme an einem Vorgespräch zur amtsärztlichen Untersuchung am 26. Mai 2021 ab und werde zu diesem Termin nicht erscheinen. Ebenso lehne er die Teilnahme an Untersuchungen durch Ärztinnen und Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes ab. Im Kern trug er vor, dass Letzteren aufgrund ihrer Ausbildung und Verwendung die entsprechende Fachlichkeit fehlen dürfte, seinen Gesundheitszustand sachgemäß zu beurteilen und seine Erkrankung sachgerecht feststellen sowie diagnostisch bewerten zu können. Der Kläger verwies in diesem Zusammenhang auf eine atypische schwere Depression. Einer Begutachtung durch einen anerkannten unabhängigen Gutachter würde er hingegen zustimmen. Im Vorfeld jeglicher Untersuchung seiner Person wäre allerdings eine umfassende Sachverhaltsprüfung und Erhebung von Zeugen- und Sachbeweisen erforderlich, um die Entstehung seiner Erkrankung überhaupt erfassen zu können. Diese Prüfungen vereitele das Polizeipräsidium Y. jedoch bereits seit dem Jahre 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12. Mai 2021 (Blatt 35 bis 47 der Verwaltungsvorgänge, Band 1) Bezug genommen.

Das Polizeipräsidium Y. hörte den Kläger unter dem 5. Oktober 2022 dazu an, dass beabsichtigt sei, die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung führte es an, dass der Kläger seit dem 18. Juni 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt sei. Die Weigerung des Klägers, sich polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen, könne nach dem aus § 444 ZPO abzuleitenden Rechtsgedanken zu seinem Nachteil gewertet werden.

Der Kläger teilte hierzu über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2022 mit, dass er sich weder als polizeidienstunfähig noch als allgemein dienstunfähig ansehe. Er halte sich ferner für berechtigt, der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung fernzubleiben.

Das Polizeipräsidium Y. stellte mit Bescheid vom 4. Januar 2023 fest, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei und dass mit der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu rechnen sei. Weiterhin stellte das Polizeipräsidium die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LBG NRW mit Ablauf des 31. Januar 2023 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seit dem 18. Juni 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Aufgrund der langen Krankheitsdauer sei der Polizeiärztliche Dienst des Polizeipräsidiums U. (PÄD U.) mit Schreiben vom 1. August 2019 mit der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit gegebenenfalls der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers beauftragt worden. Einen für den 13. November 2019 anberaumten Termin zum Vorgespräch habe der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Gründe, die ein Fernbleiben rechtfertigen könnten, habe der Kläger weder gegenüber dem Polizeipräsidium Y. noch gegenüber dem PÄD PP U. angegeben. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 habe das Polizeipräsidium Y. dem Kläger einen Ersatztermin zum Vorgespräch bei dem nunmehr zuständigen PÄD PP C. für den 26. Mai 2021 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 habe der Kläger indessen erklärt, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen werde und die Teilnahme an Untersuchungen durch Ärzte und Ärztinnen des polizeilichen Dienstes ablehne. Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, könne nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Dem Kläger sei zweimal die Möglichkeit eingeräumt worden, beim PÄD vorstellig zu werden. Zu beiden Terminen sei er nicht erschienen. Dieses Fernbleiben werde als Weigerung gewertet, sich der Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst zu unterziehen. Darüber hinaus habe der Kläger schriftlich erklärt, eine Untersuchung durch jegliche Ärzte und Ärztinnen des polizeiärztlichen Dienstes abzulehnen.

Der Kläger hat am 17. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Kern vor, er sei nicht polizeidienstunfähig, sodass eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unzulässig sei. Er habe auch keine Vereitelungshandlung vollzogen, die eine Anwendung des § 444 ZPO vorliegend rechtfertige. Zwar sei es zutreffend, dass er seit Juni 2018 dienstunfähig erkrankt sei. Ursächlich für diese Erkrankung sei aber der Umgang seines Dienstherrn mit seiner Personalie. Ihm sei bis zum heutigen Tage keine Dienststelle zugewiesen worden, in der er seinen Dienst verrichten könne. Ihm sei lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass er nicht mehr Angehöriger der Abteilung „SE“ sei. Das beklagte Land sei mit dem Kläger äußerst treuwidrig umgegangen. Nachdem er erfolgreich um Rechtsschutz gegen eine Suspendierungsverfügung nachgesucht habe, sei ihm von Seiten seines unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass es der Behörde - dem Polizeipräsidium Y. - nicht gefallen habe, dass er vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf obsiegt habe und daher nunmehr umgesetzt werde. Die von dem Polizeipräsidium Y. angeordnete amtsärztliche Untersuchung wäre ohnehin nicht geeignet gewesen, seine Polizeidienstunfähigkeit festzustellen. Er habe seinen Dienstherrn hierauf bereits hingewiesen. Hierzu hätte es eines Facharztes bedurft. Ein solcher sei von Seiten seines Dienstherrn aber nicht beauftragt worden. Der Kläger hat den Sachvortrag seines Prozessbevollmächtigten unter anderem mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte, Band 1), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vertieft. Im Kern werfe er dem Polizeipräsidium Y. vor, dass er nur deswegen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden solle, um strafbares Handeln von Führungskräften zu verdecken.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 4. Januar 2023 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft es im Wesentlichen die bereits im angegriffenen Bescheid angeführten Gründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Mai 2023 zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Zurruhesetzungsbescheid vom 4. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Die gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt (vgl. Blatt 6 der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Der Personalrat ist ebenfalls gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW beteiligt worden. Vor dem Hintergrund, dass er sich zu der beabsichtigten Maßnahme zuletzt nicht mehr geäußert hat, gilt sie gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt (vgl. Blatt 8 bis 11 der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Die Anhörung des Klägers ist gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, § 34 Abs. 1 LBG NRW unter dem 5. Oktober 2022 erfolgt (vgl. Blatt 22 der Verwaltungsvorgänge, Band 1).

Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt - in Nordrhein-Westfalen sechs Monate (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) - die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rn. 79.

Im danach entscheidungserheblichen Zeitpunkt konnte das beklagte Land zu Recht von einer Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen. Die Weigerung des Klägers, sich polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen, kann nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten und auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zu seinem Nachteil gewertet werden. Im Rahmen freier Beweiswürdigung kann - wie im Streitfall geschehen - auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris, Rn. 14.

Voraussetzung für eine solche nachteilige Schlussfolgerung ist, dass die Aufforderung, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, rechtmäßig ist.

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7/11 -, juris, Rn. 15.

Dies ist hier der Fall. Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - hier in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW - vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen - gegenüber § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG - alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die auch von dem Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Stützt sich der Dienstherr auf die Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs (Vermutungsregel), so genügt vielmehr die entsprechende Angabe. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 - 6 B 308/23 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

Das Polizeipräsidium Y. hat auf solche Fehlzeiten abgestellt, in dem es insbesondere angeführt hat, dass der Kläger seit dem 18. Juni 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist. Im Übrigen ist auch Art und Umfang in der Begutachtung in der Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2019 aufgeführt. Soweit der Kläger einwendet, er sei weder polizeidienstunfähig noch allgemein dienstunfähig, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an. Der angeführte Begriff der Dienstunfähigkeit ist objektiv zu verstehen. Subjektive Einschätzungen eines Beamten über seinen Gesundheitszustand sind insoweit nicht relevant.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 B 82.10 -, juris, Rn. 9.

Dementsprechend macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, er sei zuletzt Mitglied der Abteilung Spezialeinheiten innerhalb des Polizeipräsidiums Y. gewesen, woraus geschlossen werden könne, dass in seiner Person eine über die allgemeine Polizeidienstfähigkeit hinausgehende seelische und körperliche Eignung existiere. Unabhängig davon, dass es aus den vorgenannte Gründen auf die Selbsteinschätzung des Klägers nicht ankommt, ist dieser Einwand auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Selbstredend können auch Beamte, an die besondere Anforderungen an ihre psychische und physische Gesundheit aufgrund der Wahrnehmung besonders belastender Dienste gestellt werden, dienstunfähig erkranken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Danach ist der Streitwert in Verfahren, die unter anderem - wie hier - die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, im Streitfall nach A 10 LBesO A NRW.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.