Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.04.2025 – 18 K 5966/23
18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:0402.18K5966.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheides hinsichtlich eines Motorrades, dessen Halter der Kläger ist.
Der Kläger ist Halter von vier Motorrädern der Marke Harley Davidson.
Seit dem 20. November 2009 ist er Halter des am 11. Juni 1997 erstzugelassenen Motorrads der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen Z. (FIN N01), die nach seinen Angaben im Gewahrsam seiner Tochter steht.
Seit dem 17. Juni 2011 ist er Halter des am 24. August 1995 erstzugelassenen Motorrads der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen A. (FIN N02), die nach seinen im Gewahrsam seines Sohnes steht.
Seit dem 22. Juni 2012 ist er Halter des am 1. Juli 2006 erstzugelassenen Motorrads der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03), die bis zur Beschlagnahme (dazu sogleich) in seinem Gewahrsam stand.
Seit dem 29. Mai 2018 ist er Halter des am 12. Februar 2010 erstzugelassenen Motorrads der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen G. (FIN N04).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der Kläger Mitglied des Chapters „S.“ der Vereinigung „R.“ (nachfolgend: „K.“) im Status eines „Members“. Im Folgenden nutzte der Kläger seine Harley Davidson zu gemeinsamen Clubausfahrten. So etwa wurde das streitgegenständliche Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen I. bei der Wiedereröffnungsfeier des Clubhauses des „S.“ festgestellt.
Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) vom 7. Juli 2021, Az.: ÖSII1-50004/80#13, (im Folgenden: Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 12. Juli 2021, wurde die Vereinigung „K.“ einschließlich der Teilorganisationen im Inland, u.a. das Chapter „T.“, verboten und aufgelöst. Zugleich wurde in Ziffer 5 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des verbotenen Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen angeordnet. In Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter angeordnet, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „K.“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Die sofortige Vollziehung des Vereinsverbots und der Beschlagnahmeanordnung wurden angeordnet. Zur Begründung führte das BMI aus, der Zweck des Vereins laufe den Strafgesetzen zuwider.
Die gegen die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erhobene Klage blieb überwiegend ohne Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verbotsverfügung mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen, soweit hiervon der „K.“ einschließlich der örtlichen Mitglieds-Chapter betroffen gewesen sind (BVerwG, 6 A 12.21).
Am 16. Juli 2023 wurde der Kläger im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle in der Autobahnpolizei durch Einsatzbeamte der Polizeiinspektion F.-U. angehalten und kontrolliert. Der Kläger führt eine am Motorrad angebrachte Tasche mit sich, die mit Vereinsinsignien des BMC versehen war. Aufgrund des sodann festgestellten Fahndungstreffers wurde das Motorrad des Klägers der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03) beschlagnahmt.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2023, dem Kläger am 19. Juli 2023 zugestellt, ordnete das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landeskriminalamt NRW) die Sicherstellung des Motorrades des Klägers der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03) nebst zugehöriger Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) an. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsanordnung angeordnet. Zur Begründung führte das Landeskriminalamt NRW aus: Mit Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 sei der Verein „K.“ einschließlich seiner Teilorganisationen vollziehbar verboten und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie von Sachen Dritter, soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt seien, angeordnet worden. Bei dem klägerischen Motorrad handele es sich um Vereinsvermögen, jedenfalls aber um eine Sache Dritter in dem vorstehenden Sinne. Eine Förderung der Zwecke des Vereins sei u.a. anzunehmen, wenn die Sachen dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Dies sei hinsichtlich des klägerischen Motorrads der Fall. Insoweit bedürfe es nicht des konkreten Nachweises, dass mit dem klägerischen Motorrad Straftaten begangen worden seien. Ausreichend seien objektive Anhaltspunkte dafür, dass der sichergestellte Gegenstand von seiner Art her zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Motorräder der Vereinsmitglieder dienten u.a. dazu, eine Drohkulisse aufzubauen, damit den räumlichen Herrschaftsanspruch durchzusetzen und auf diese Weise die strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins umzusetzen. Zu den typischen Äußerlichkeiten des verbotenen Vereins zählten nicht nur Kutten u.ä., sondern auch die genutzten Motorräder. Die gegenteilige Annahme sei lebensfremd.
Der Kläger hat am 17. August 2023 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er vor:
Sein Motorrad stelle kein Vereinsvermögen dar, sondern habe in seinem Privateigentum und -gewahrsam gestanden. Insoweit streite auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 - 6 A 12/21 für ihn. Danach sei ein Motorrad, das im Eigentum eines Mitglieds stehe, nicht Vereinsvermögen. Das Motorrad sei auch nicht aus Vereinsmitteln angeschafft und mit ihm seien keine Vereinszwecke gefördert, insbesondere keine Straftaten begangen worden. Er habe sein Motorrad nur zu gemeinsamen Vereinsausfahrten genutzt, die allesamt ohne Kutten erfolgt seien. Ansonsten habe er das Motorrad nur zu seinem persönlichen Freizeitvergnügen genutzt. Das Chapter, dem er angehört habe, und auch er selbst seien nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vom strafrechtswidrigen Verhalten des Vereins habe er nichts gewusst. Am Clubleben habe er nur sehr selten teilgenommen; er habe mit dem Motorrad nach seiner Erinnerung auch weder Clubabende in Duisburg besucht noch sonst an Veranstaltungen des „S.“ oder anderer verbotener Teilorganisationen teilgenommen. Ohnehin sei er nur einfaches Mitglied des Vereins gewesen. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG beschränke sich ausdrücklich nur auf Vereine, die verfassungsrechtliche Bestrebungen verfolgten; das BMI habe in der Verbotsverfügung indes nur den Verbotsgrund „Strafgesetzen zuwiderlaufen“ angeführt. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG sei daher vorliegend nicht anwendbar. Mithin sei die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter bei einem Verein, der keinen verfassungswidrigen Bestrebungen nachgegangen sei, nicht möglich; der Gesetzestext sei insoweit eindeutig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskriminalamts NRW vom 17. Juli 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Motorrad des Klägers stelle eine Sache Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. VereinsG dar, die zur Förderung der strafrechtswidrigen Vereinszwecke geeignet gewesen sei. Der Kläger sei Mitglied des Vereins gewesen und habe das Motorrad auch zu Vereinszwecken, namentlich zu Vereinsfahrten genutzt. Die Sicherstellung des klägerischen Motorrads sei auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Beschlagnahme und Sicherstellung komme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Sicherstellung von Sachen Dritter oder Vereinsmitglieder nicht in Betracht. Der Kläger könne aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 - 6 A 12/21 nichts Positives für sich herleiten. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht einzig ausgeführt, dass Motorräder kein Vereinsvermögen seien, sondern „Sachen Dritter“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Die Annahme, dass Motorräder „Sachen Dritter“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG seien, entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich dieser Rechtsprechung nunmehr angeschlossen und entschieden, dass in solchen Fällen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG und nicht dessen Nr. 1 einschlägig sei. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid auch auf Nr. 1 rekurriert worden sei, werde an dieser Rechtsansicht nicht weiter festgehalten. Anders als der Kläger meine, sei § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch auf Vereine anzuwenden, deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderliefen; dies sei in der Rechtsprechung geklärt. Es sei auch nicht erforderlich, dass der sichergestellte Gegenstand zur Begehung von Straftaten benutzt worden sei. Soweit der Kläger vortrage, der Teilverein „S.“ habe sich an dem Verhalten anderer Teilvereine oder des Gesamtvereins nicht beteiligt, sei dies rechtlich unerheblich. Denn der Erlass eines Sicherstellungsbescheids setze nur eine vollziehbare Beschlagnahmeanordnung voraus, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht inzwischen die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen, als sie den Teilverein „S.“ umfasse. Dadurch stehe nunmehr rechtskräftig fest, dass auch die Zwecke und Tätigkeiten dieses Teilvereins den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Sicherstellungsbescheid des Landeskriminalamtes NRW vom 17. Juli 2023, der die Sicherstellung des Motorrades der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03) einschließlich der Zulassungsbescheinigung Teil I anordnet, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der Sicherstellungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, § 4 VereinsGDV. Er fußt auf der Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, die ihrerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gestützt ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein - hier dem „K.“ oder eine seiner Teilorganisationen - deren verfassungswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Eine solche Beschlagnahmeanordnung hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hier hinsichtlich der Vereinigung „K.“ und seiner Teilorganisationen in Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 getroffen. Diese Regelung war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheides, soweit die Beschlagnahme betroffen ist, auch vollziehbar. Das ergibt sich aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 8 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund dieser Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Im Weiteren ist Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots bzw. der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 14.
Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob das Verbot des „K.“ und (dem folgend) die darin enthaltene Beschlagnahmeanordnung, rechtmäßig waren, weil sich - wovon das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausging - die Vereinigung zum Zeitpunkt des Vereinsverbots noch nicht vollständig aufgelöst hatte,
so BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 -, juris, Rn. 59 ff.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks;
oder ob die Verbotsverfügung ins Leere ging, weil sich der Verein einschließlich seiner Teilorganisationen bereits aufgelöst hatte und auch vollständig abgewickelt worden war.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, juris, Rn. 48 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 9.
II. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheids bestehen nicht.
Eine nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche vorherige Anhörung des Klägers hat zwar ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht stattgefunden. Die unterbliebene Anhörung kann aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt, der Verfahrensfehler mithin noch geheilt werden.
Auch sind die in § 4 VereinsGDV normierten Anforderungen gewahrt. Danach können von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden (Satz 1). Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen (Satz 2). In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört (Satz 3). Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Dass es sich bei dem hier sichergestellten Motorrad des Klägers nicht um eine „Sache des Vereinsvermögens“ i.S.d. § 4 Satz1 VereinsGDV handelt, sondern um eine „Sache Dritter“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG (dazu sogleich), ist unschädlich. Denn dass in § 4 Satz 1 VereinsGDV von Sachen „des Vereinsvermögens“ im Gewahrsam Dritter die Rede ist, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der Verordnungsgeber die zum 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Änderungen in §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG,
vgl. das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz)“ vom 28. Oktober 1994, BGBl. 1994, Teil I, S. 3186 ff.,
noch nicht nachvollzogen hat.
So auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 12; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 31.
III. Der Sicherstellungsbescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
Das sichergestellte Motorrad des Klägers stellt eine „Sache Dritter“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG i.V.m. Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 dar, die zur Förderung der verfassungswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der verbotenen Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen bestimmt war.
Für die Frage, ob sich die Sache im Gewahrsam des Vereins (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG) oder eines Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG) befindet, ist von Bedeutung, ob der Gewahrsamsinhaber Mitglied des Vorstands und damit für den Verein handelndes Organ oder ob er ein einfaches Mitglied oder sonstiger Dritter ist. Denn die Mitglieder des Vorstands vermitteln den Gewahrsam an der Sache an den Verein. Befindet sich die Sache hingegen im Gewahrsam eines Dritten, zum Beispiel eines „einfachen“ Vereinsmitglieds, bedarf es gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG einer Sicherstellungsanordnung.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 13, und vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Kommentar, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 30.
Das streitgegenständliche, bis zur Beschlagnahme im Gewahrsam des Klägers stehende Motorrad war auch i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebung des Vereins bestimmt. Das Tatbestandsmerkmal der „verfassungswidrigen Bestrebung des Vereins“ umfasst dabei - entgegen dem insoweit missverständlichen Gesetzeswortlaut - nicht nur gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG gerichtete Vereine, sondern darüber hinaus auch - wie im Falle der hier in Rede stehenden Vereinigung „K.“ - den Strafgesetzen zuwiderlaufende oder gegen den Gedanken der Völkerverständig gerichtete Vereine i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 VereinsG. Insoweit handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 29. März 2018 - 3 A 810/16 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, juris, Rn. 43; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, Kommentar, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 31 m.w.N.
Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG der Beschlagnahme unterliegenden Sachen Dritter zählen insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den („einfachen“) Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 6 m.w.N. und Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 26.
Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, die die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 10, vom 24. Januar 2022 - 5 A 356/20 -, (nicht veröffentlicht) S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 26, sowie Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - juris, Rn. 46 f. (unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 -, juris, und Sächs. OVG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 8, vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 -, juris, Rn. 11, vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18, vom 29. März 2018 - 3 A 810/16 -, juris, Rn. 31, und vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 44; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 52.
Dabei ist für eine Qualifizierung als „Sache“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 8, Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 -, juris, Rn. 8 ; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 46; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 54.
Auf dieser Grundlage ist das sichergestellte Motorrad der Marke Harley Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03) als „Sache“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG einzuordnen, weil Motorräder dieser Marke zur Förderung der strafgesetzwidrigen Bestimmungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen sind. Bei dem verbotenen Verein handelt es sich ausweislich der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 um einen Motorradclub, dessen Mitglied nach Angaben des Beklagten nur eine männliche Person werden kann, die mindestens 21 Jahre alt ist und ein Motorrad der Marke Harley Davidson fährt. Die Vereinigung „V.“ gelte als sogenannter Weltclub, der über verschiedene Ableger in unterschiedlichen Ländern verfüge. Auf europäischer Ebene existiere der „J.“. Unterhalb der europäischen Führung durch den „J.“ gebe es nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zwölf regionale Untergliederungen, die sich der Organisation gemäß ihren Statuten und Beschlüssen unterworfen hätten. Eine dieser Vereinigungen sei die verbotene Vereinigung - nämlich der „K.“ -, dessen Einflussgebiet im Wesentlichen der Westen Deutschlands und Teile Griechenlands seien.
Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 47; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 20 I 18/21 -, juris, Rn. 9.
Nach den Angaben des Beklagten besteht der offizielle Zweck des Vereins in der Förderung des gemeinsamen Motorradfahrens und der Veranstaltung von Events und internationalen Zusammenkünften, wie dem jährlich stattfindenden „National Run“. Tatsächlicher Zweck des „K.“ sei es jedoch, einen territorialen finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anzustreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig auch mit Gewalt, insbesondere gegenüber anderen Rockergruppierungen, in seinem regionalen Einflussgebiet durchzusetzen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung dieser szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits als wesensprägendes Strukturmerkmal des BMC angesehen, das sich bei jeder örtlichen Organisationseinheit des Vereins und bei jedem Mitglied zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2016 - 6 C 1/14 -, NJW 2015, S. 3594, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 59.
Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch im Falle der verbotenen Vereinigung „K.“ die Motorräder von den Mitgliedern benutzt wurden, um eine Drohkulisse aufzubauen und die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Dafür spricht etwa der Umstand, dass bei einigen in der Verbotsverfügung aufgeführten Straftaten, die dem Verein zuzurechnen sind, Motorräder zum Einsatz gekommen sind. Im Übrigen dienen bei Vereinigungen wie dem streitgegenständlichen Motorradclub die vereinstypischen Äußerlichkeiten generell dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den genannten Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehören nicht nur Kutten und sonstige, entsprechend beschriftete Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 57 jeweils bezüglich des K. und seiner ebenfalls von der Verbotsverfügung betroffenen Teilorganisationen,
wobei es nicht zwingend erforderlich ist, dass es sich um Motorräder der gleichen Marke und des gleichen Typs (Farbe, Modell, Baujahr, Leistung etc.) handelt.
In diesem Sinne auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18.
Da es im Weiteren lebensfremd ist anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs ein von ihm genutztes Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt - was der Kläger im Übrigen auch eingeräumt hat -, ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigung dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 14 m.w.N. sowie Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 356/20 -, (nicht veröffentlicht) S. 6 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2022 - 14 L 690/22 -, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 - 18 L 2330/22 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, und vom 3. Februar 2022 - 18 L 1908/21 -, juris, Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 57.
Dies zugrunde gelegt, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass das sichergestellte Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen I. (FIN N03) zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt ist bzw. war. Denn es handelt sich um ein Motorrad der Marke Harley Davidson, das sich im Gewahrsam eines Vereinsmitglieds befand. Insoweit ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Vereinsverbots Angehöriger des BMC-Chapters „S.“ war, das als Teilorganisation der verbotenen Vereinigung „K.“ von dem Vereinsverbot erfasst ist. Halter des genannten Motorrades war er bereits seit dem 1. Juli 2006.
Bestehen danach objektive Anhaltspunkte dafür, dass das sichergestellte Motorrad (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt ist, sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass das Fahrzeug im Einzelfall eine solche Bestimmung nicht aufwies. Insoweit genügt es etwa nicht, wenn der Betreffende bestreitet, dass mit dem Motorrad entsprechende Vereinsaktivitäten tatsächlich ausgeübt worden seien. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung, warum das jeweilige Motorrad nach den Regeln des Motorradklubs für Vereinsaktivitäten nicht in Betracht kam oder aus welchen sonstigen Gründen es hierfür nicht eingesetzt wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 5 B 424/18 -, juris, Rn. 12.
Derartiges hat der Kläger nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs des Motorrades 2006 noch nicht Mitglied des Vereins gewesen sei, zieht die genannte Bestimmung des Fahrzeugs nicht in Zweifel. Auch der Umstand, dass das Motorrad nicht aus Vereinsmitteln angeschafft worden sei, vermag die Annahme, dass das Motorrad zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt war, nicht zu erschüttern.
Vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18.
Das gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger selbst angegeben hat, dass er das Motorrad zumindest auch für gemeinsame Vereinsausfahrten genutzt habe. Das belegt zum einen, dass das Motorrad grundsätzlich geeignet war, bei der Durchführung von Vereinsaktivitäten zum Einsatz zu kommen. Es belegt zum anderen, dass das Chapter „T.“, dem der Kläger angehörte, das streitgegenständliche Motorrad augenscheinlich auch ohne weitere Vereinsinsignien akzeptiert hat und es von diesem auch zur Nutzung zu Vereinszwecken geduldet wurde; anderenfalls hätte der Kläger nicht Mitglied werden können.
In diesem Sinne auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18.
Dagegen ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des betreffenden Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Selbiges gilt, soweit der Kläger vorträgt, er habe von den strafrechtswidrigen Bestrebungen des Vereins keine Kenntnis gehabt.
Die in dieser Weise verstandenen Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sanktionieren auch - anders als der Kläger meint - nicht das bloße Herumfahren mit einem Motorrad als eine jedermann gestattete, grundrechtlich geschützte Handlung durch einen Rückschluss auf den subjektiven Willen zur Förderung von Straftaten. Der Einziehungstatbestand soll gerade keine an ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten anknüpfende Sanktionswirkung bewirken. Vielmehr stellt die Sicherstellung eines im Eigentum eines Mitglieds des nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins stehenden Motorrads eine mit dem ausgesprochenen Vereinsverbot konnexe gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme dar, durch die das betreffende Motorrad wegen seiner nach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch objektiv gefährlichen Natur (Schaffung einer einheitlichen, bedrohlichen Außenwahrnehmung) aus dem Verkehr gezogen werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 256/20 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.500 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht vom Kläger angegebenen Wert der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.