Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.05.2025 – 24 K 3960/24.A
ECLI:DE:VGD:2025:0521.24K3960.24A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. April 0000 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. März 2022 mit einem Schengen-Kurzaufenthalts-Visum aus Sambia über Katar in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. April 2022 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe China im Mai 2021 wegen seiner Homosexualität verlassen. Im Jahr 2020 habe er eine Beziehung zu einem Mann gehabt, nach einigen Treffen jedoch festgestellt, dass dieser Mann nicht der Richtige für ihn sei. Probleme, Schwierigkeiten oder Einschränkungen in seinem Alltagsleben habe er wegen seiner Homosexualität nicht gehabt, da er nicht jedem erzählt habe, dass er schwul sei und seinen inneren Wunsch, auffällige Kleidung zu tragen, unterdrückt habe. In China habe er als Student einen Partner gehabt, sei mit ihm „shoppen“ gegangen und habe auch an Veranstaltungen, etwa im Jahr 2016 an einem „Pride Festival“ in Shanghai, teilgenommen. Diese „Pride Festivals“ seien inzwischen verboten.
Schwierigkeiten mit der Polizei, der Justiz oder einer sonstigen Stelle habe er wegen seiner Homosexualität nicht gehabt. Im April 2021 habe er mit seiner Mutter ein Telefongespräch geführt, nachdem diese sein Tagebuch entdeckt habe, in dem er seine Gefühle und Gedanken für einen jungen Mann aufgeschrieben habe. Seine Eltern hätten seine Homosexualität nicht akzeptiert. Seine Mutter habe ihm vorgeschlagen, die Tochter eines Arbeitskollegen kennenzulernen. Das habe er abgelehnt. Das Gespräch habe sich zu einem heftigen Streit entwickelt, in dessen Verlauf der Vater sehr wütend geworden sei und ihn mit einem Küchenmesser bedroht habe. Er sei aus der Wohnung gelaufen und habe, da er sich überlegt habe, dass er sich von seinen Eltern fernhalten müsse, begonnen, sich bei Firmen im Ausland zu bewerben. Er sei nach erfolgreicher Stellensuche im Mai 2021 nach Kenia gereist und habe seine Eltern über die Ankunft dort informiert. Er habe auch weiterhin Kontakt zu seinen Eltern gehabt, das Thema seiner sexuellen Neigungen jedoch nicht mehr erwähnt. Er habe sich etwa drei Monate in Kenia aufgehalten. Anschließend sei er nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei nach Sambia gereist. Von September 2021 bis März 2022 habe er sich in Sambia aufgehalten und habe dort eine Stelle in der Buchhaltung einer chinesischen Firma im Bereich „Lkw“ angenommen. Nach etwa sechs Monaten habe er Sambia wieder verlassen, nachdem ihn sein Arbeitgeber wegen angeblich schlechter Arbeitsleistung in der Probezeit entlassen habe. Tatsächlich, so vermute er, sei Grund für die Entlassung gewesen, dass der Manager der Firma ihn in seiner Unterkunft aufgesucht und gesehen habe, dass er ein erotisches Video für schwule Männer angesehen habe. Er habe sich daraufhin im Internet informiert, wo „LGBT-Angehörige“ besser zurecht kämen und habe bei mehreren Botschaften Termine beantragt. Da er als erstes von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland einen Termin und ein Visum bekommen habe, sei er ins Bundesgebiet eingereist. Müsste er nach China zurückkehren, müsse er damit rechnen, dort wie in Sambia wegen seiner sexuellen Neigungen aus seiner Arbeit zu entlassen, ihn allgemein zu schikanieren und zu benachteiligen. Er wisse auch nicht, ob sein Vater ihm gegenüber weiterhin gewalttätig wäre.
Unter dem 2. Mai 2024 beschied das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wie folgt:
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es sei bereits nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger homosexuell sei. Darüber hinaus habe er eine, wie auch immer geartete gezielte Verfolgung durch den chinesischen Staat wegen seiner behaupteten Homosexualität nicht geltend gemacht.
Die Beklagte verfügte unter dem 16. Mai 2024 die Zustellung des Bescheides.
Der Kläger hat am 28. Mai 2024 Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen im Rahmen der Anhörung am 13. April 2022 und trägt ergänzend vor: Er befinde sich „seit 2022“ in einer Beziehung mit dem iranischen Staatsangehörigen K. H.. Die Voraussetzungen für eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität in China seien gegeben. Insbesondere ergebe sich eine Verfolgungshandlung aus einer Kumulierung verschiedener Diskriminierungen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Sein Vater stelle auch wegen seiner weitreichenden Kontakte eine Bedrohung dar. Auch deshalb sei er aus China ausgereist. Der Vater verfüge über Kontakte, die es ihm ermöglichten, ihn anhand von SIM-Karten-Ortung oder über die Nachverfolgung von Zahlungsströmen überall in China ausfindig zu machen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Chinas vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat - abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.), oder subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (2.); auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben (3.), § 113 Abs. 5 VwGO. Die erlassene Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen Bedenken (4. und 5.). Diese Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen dem Verfolgungsgrund, näher spezifiziert in § 3b AsylG, und der Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Taugliche Verfolgungsakteure sind gemäß § 3c AsylG der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Schließlich darf gemäß § 3e AsylG für den Ausländer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein.
Für die Prüfung einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgendes zu beachten. Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt. Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 34, juris.
In § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung. Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 35, juris.
Setzt die Erfüllung des Tatbestands von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG aufgeführt sind. In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, z. B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, juris.
Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, zu denen Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen zählen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG genannt werden, nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Zunächst ist aber zu prüfen, ob die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Summe der nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigenden Eingriffe zu einer ähnlich schweren Rechtsverletzung beim Betroffenen führt wie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ohne eine fallbezogene Konkretisierung des Maßstabs für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann die bewertende Beurteilung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ob der einzelne Asylbewerber unterschiedlichen Maßnahmen in einer so gravierenden Kumulation ausgesetzt ist, dass seine Betroffenheit mit der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vergleichbar ist, nicht gelingen. Stellt das Gericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit in ähnlicher Weise“ keine Vergleichsbetrachtung mit den von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfassten Verfolgungshandlungen an, liegt darin ein Verstoß gegen Bundesrecht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 37, juris.
Die Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben den Angaben des Schutzsuchenden und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Verfolgungsereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er zum Beispiel lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, die das vorrangige qualitative Kriterium bildet, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, Rn. 15, juris.
Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Asylbewerber vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 -, Rn. 16, juris.
Nach diesen Maßgaben ist der Kläger kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, denn ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Das Gericht ist zwar, insbesondere nach der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, von der Homosexualität des Klägers überzeugt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Homosexuelle in China eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG - insbesondere im Hinblick darauf, dass dafür gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG erforderlich ist, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird - darstellen.
Vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2021 - 5 A 181/19 -, S. 6 f., juris, das diese Frage auch offen lässt.
Denn jedenfalls ist die Furcht des Klägers, bei einer Rückkehr nach China wegen seiner Homosexualität zum Opfer von Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG zu werden, nicht begründet.
Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung aus individuellen Gründen ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keine Umstände geschildert, die darauf schließen lassen, dass er wegen seiner Homosexualität verfolgt wurde. Er hat insbesondere angegeben, keine Probleme mit der Polizei oder den chinesischen Behörden gehabt zu haben.
Auch aus der geschilderten Auseinandersetzung mit seinem Vater folgt keine Vorverfolgung. Unabhängig davon, dass das Vorbringen in Bezug auf die Verbindungen des Vaters, die diesem eine jederzeitige Ortung des Klägers ermöglichten, gesteigert und damit unglaubhaft ist, sind dadurch insgesamt keine Maßnahmen des Vaters dargetan, die die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG erfüllen würden. Denn es fehlt an Anhaltspunkten für Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechte zur Folge haben. Eine - zumal einmalige - Bedrohung unter Einsatz eines Messers, reicht hierfür nicht aus. Zu den Folgen, die sich für den Kläger im Zuge einer Ortung durch seinen Vater ergeben würden, ist abgesehen von einem allgemeinen Gefühl der Bedrohung nichts vorgetragen.
Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die - wie auch immer geartete - Bedrohung durch den Vater interner Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zur Verfügung stehen würde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die chinesische Polizei nicht in der Lage wäre, dem Kläger gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG Schutz vor seinem Vater zu gewähren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 - 1 A 1281/21.A -, Rn. 8, juris.
Darüber hinaus muss es vor allem im Hinblick auf die Größe des Heimatlandes als lebensfremd bewertet werden, dass es dem Kläger nicht möglich wäre, sich zum Schutz vor seinem Vater in einen anderen Landesteil zu begeben, § 3e Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AsylG.
Der Vorfall in Sambia, bei dem der Kläger - so dessen Vortrag - durch den damaligen Arbeitgeber wegen seiner Homosexualität entlassen worden sei, taugt schon aus dem Grunde nicht zur Begründung der Vorverfolgung, da sich dieser Vorfall nicht in seinem Heimatland ereignet hat.
Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung steht auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung wegen seiner Homosexualität droht.
Es droht dem Kläger wegen seiner Homosexualität keine Verfolgungshandlung im Sinne einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auf eine solche beruft der Kläger sich schon nicht. Zudem sind solche Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle aus den Erkenntnisquellen nicht ersichtlich. Insbesondere ist Homosexualität seit dem Jahr 1997 in China nicht mehr strafbar. Zudem ist Homosexualität seit dem Jahr 2001 aus der Liste der Geisteskrankheiten gestrichen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand: März 2025, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - China, 13. Mai 2025, S. 66 f.; BAMF Länderkurzinformation China - Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 1.
Es droht auch keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Nach der erforderlichen Vergleichsbetrachtung wäre dafür vorauszusetzen, dass die Diskriminierungen in der Kumulationsbetrachtung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung wie dem aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Freiheitsstrafe erzwungenen Verzicht auf das Ausleben der sexuellen Identität gleichkommen. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn homosexuellen Männern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwehrt würde. Ablehnung oder Missachtung reicht nicht aus. Die Erfahrung sozialen Anpassungsdrucks, wie sie bestimmte andere soziale Gruppen wie auch Personen mit bestimmten individuellen Eigenschaften in nahezu allen Gesellschaften der Welt erleben, ist sorgfältig zu unterscheiden von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Denn es ist nicht das Ziel der der Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugrundeliegenden Regelwerke - der Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2011/95/EU -, bestimmte soziale Gruppen gegen Diskriminierungen so zu schützen, wie es der Grundrechtsstandard am Zufluchtsort geböte. Sozialer Anpassungsdruck kann deshalb auch die gesellschaftliche Ablehnung von Homosexualität, wie sie in vielen Ländern verbreitet ist, einschließen, ohne dass damit ein asylrechtlicher Schutzanspruch für die betroffenen Personen begründet würde. Nicht überall, wo gesellschaftlich Homosexualität (mehrheitlich) abgelehnt wird, nimmt diese Ablehnung das Ausmaß einer gesellschaftlichen Verfolgung homosexueller Männer an.
Vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Rn. 79 f., juris.
Die Schwelle zur asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen eines Ausschlusses von der gesellschaftlichen Teilhabe sind nach diesen Maßstäben vorliegend nicht erfüllt. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für Homosexuelle - wie den Kläger - in China in einem solchen Maße Einschränkungen bestehen, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwehrt wird, auch nicht, dass insgesamt eine Stimmung erzeugt wird, die einem erzwungenen Verzicht auf das Ausleben der sexuellen Identität gleichkommt.
Bei dieser Vergleichsbetrachtung legt das Gericht auf Grundlage des klägerischen Vortrags und gerichtlicher Sachverhaltsermittlung folgende Erkenntnislage zugrunde: Die Haltung des chinesischen Staates zu Homosexualität wird häufig als eine des „Nicht-Ermutigens, Nicht-Entmutigens und Nicht-Förderns“ beschrieben. Seit einigen Jahren setzen die Behörden jedoch - nach einer zwischenzeitlichen Tendenz der Liberalisierung - wieder vermehrt Ein- und Beschränkungen der Freiräume von LGBTIQ-Personen um. Behördlich angeordnete Schließungen von Gemeinschaftszentren für Homosexuelle ebenso wie die Zurückdrängung von „Pride“-Veranstaltungen sind als diskriminierende Maßnahmen auszumachen, wobei es in den Metropolen auch weiterhin Clubs und Bars gibt, in denen sich Homosexuelle treffen können. Allgemein wird der Aktivismus für sexuelle Vielfalt eingeschränkt. Eine weitere Ausprägung davon ist die Einschränkung des Informationsaustauschs zu diesen Themen auf Kommunikationsplattformen. Die den Erkenntnisquellen zu entnehmenden Schließungen von Chat- und Themengruppen erschweren die Kommunikation, Meinungsbildung und Organisation von gemeinsamen Aktivitäten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand: März 2025, S. 18; BAMF Länderkurzinformation China - Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 4 f.; Tagesschau, LGBTQ-Community in China - Hoffen auf die Utopie, Stand: 26. Juni 2023, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/lbgtq-community-china-100.html (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2025).
Homosexuelle dürfen nicht heiraten und auch nicht adoptieren, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt als Diskriminierung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu werten ist.
Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2021 - 5 A 181/19, S. 8 f., juris, wonach die rechtlich gleichgestellte Ehe oder Partnerschaft kein unveräußerliches Menschenrecht darstellt, bei dem die Nicht-Gewährleistung durch einzelne Staaten unabhängig von individuellen Übergriffen durch staatliche Maßnahmen in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des Flüchtlingsschutzes bedeutet.
Vor allem im sozialen Umfeld haben Homosexuelle Diskriminierungen zu gewärtigen. So ist es insbesondere üblich, dass ein „Coming-Out“ bei der Familie auf Ablehnung trifft. Als Folge davon entscheiden sich nur ungefähr fünf Prozent der nicht-heterosexuellen Personen für die Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung. Mobbing und Belästigung wird als fortwährendes Problem genannt.
Vgl. BAMF Länderkurzinformation China - Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staaten-dokumentation - China, 13. Mai 2025, S. 66 f.
Den Erkenntnisquellen sind zwei Fälle zu entnehmen, in denen jeweils einem homosexuellen Mann aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Arbeitsstelle gekündigt wurde. In einem Fall ging es um einen Flugbegleiter, dessen Beziehung zu einem Piloten bekannt wurde.
Vgl. BAMF Länderkurzinformation China - Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 3 f.
In dem anderen Fall ging es um einen Lehrer, dem gekündigt wurde, wobei die Schule anschließend verurteilt wurde, dem Lehrer ein halbjährliches Gehalt als Schadensersatz zu zahlen.
Nederland, Ministerie van Buitenlandse Zaken, China - country of origin information report, Juli 2020, 8.3. ff.
Insgesamt erscheint die Rolle der Justiz als Rechtsschutzgeber bei diskriminierenden Maßnahmen nicht vorhersehbar. Teilweise treffen Gerichte auch Entscheidungen zugunsten von Homosexuellen. So etwa in Bezug auf Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.
Vgl. Amnesty Report China vom 29. April 2025 zum Thema Homosexualität, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/china-2024#section-23704439 (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2025); ähnlich auch Human Rights Watch, China, 1. Januar 2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/china (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2025).
Aus dieser Erkenntnislage ergibt sich, dass Homosexuelle und damit auch der Kläger in China zwar Diskriminierungen zu gewärtigen haben. Diesen Diskriminierungen kommt jedoch - unabhängig davon, inwieweit diese Diskriminierungen dem Staat als möglichen Verfolgungsakteur gemäß § 3c Abs. 1 AsylG zugerechnet werden können bzw. dieser im Sinne von § 3d AsylG Schutz bietet oder interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung steht - nicht die nach der oben formulierten Maßgabe erforderliche Tragweite - in der Kumulation verglichen mit einer Strafverfolgung Homosexueller - zu. Denn es ist weiterhin für Homosexuelle - wenn auch eingeschränkt - möglich, ihre sexuelle Identität auszuleben. Ein besonderer Fokus der staatlichen Akteure liegt darin, den Aktivismus zugunsten der Belange sexueller Vielfalt einzuschränken. Im Übrigen sind es vor allem die „konservativ“ geprägten gesellschaftlichen Konventionen, die Homosexuellen eine Anpassung abverlangen. Möglich ist es - wie auch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist -, sich in der Öffentlichkeit als homosexuelles Paar zu bewegen, auch wenn gesellschaftlich mehrheitlich eine Zurückhaltung in Bezug auf die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung („Public Display of Affection“) gefordert wird. Möglich ist es auch, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Jedenfalls spricht die Erkenntnislage nicht dafür, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Homosexuelle praktisch versperrt ist.
Eine andere als diese auf der allgemeinen Lage von Homosexuellen beruhende Prognose folgt auch nicht aus besonderen Umständen, die in der Person des Klägers liegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass über die aus der Erkenntnislage folgenden hinaus weitere Diskriminierungen konkret seiner Person zu befürchten sind. Keine relevante Diskriminierung stellt es dar, dass der Kläger gemäß seinem Vortrag in China nicht vergleichbaren Freizeitaktivitäten wie in Deutschland nachgehen kann, wie zum Beispiel mit anderen Homosexuellen ins Café gehen oder die Mitgliedschaft in einem homosexuellen Schwimmclub. Selbst wenn er in China einen - verglichen mit Deutschland - konservativeren Kleidungsstil an den Tag legen müsste oder keine Ohrringe oder gefärbte Haare tragen könnte, führte dies auch bei einer Kumulationsbetrachtung nicht zu einer Verfolgung. Ohnedies ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger gezwungen wäre, auf diese äußerlichen Merkmale zu verzichten.
Dass konkret der Kläger vom Arbeitsmarkt faktisch ausgeschlossen wäre, ist nach der mündlichen Verhandlung widerlegt. Derartige Anhaltspunkte sind auch der Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Angesprochen auf eine mögliche Selbständigkeit in China hat der Kläger hier lediglich angegeben, sich dies für sich noch nicht vorgestellt zu haben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG. Ihm droht nach den vorherigen Feststellungen insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
3. Es sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich.
4. Die auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
5. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet vorliegend keinen Bedenken,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, Rn. 24, juris.
Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.