Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.05.2025 – 5 L 1745/25.A
ECLI:DE:VGD:2025:0527.5L1745.25A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5264/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2025 unter Ziffer 6. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 15. Mai 2025 innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5264/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2025 unter Ziffer 6. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§§ 34 und 36 Abs. 1 AsylG), da die dagegen gerichtete Klage als solche nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist Folge der Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung selbst – (auch) die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, dass der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen ist. Dabei darf die Aussetzung der Abschiebung, d.h. die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG), d.h. mit anderen Worten die Rechtmäßigkeit des „Offensichtlichkeitsurteils“ oder der Abschiebungsandrohung im Übrigen ernstlich zweifelhaft ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das „Offensichtlichkeitsurteil“ oder die Abschiebungsandrohung selbst einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten. Hier ergeben sich – jedenfalls mit Blick auf die Antragsteller zu 1. und 2. – solche ernstlichen Zweifel bereits daraus, dass der Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Unter welchen Voraussetzungen ein Asylantrag „offensichtlich unbegründet“ ist, ergibt sich aus § 30 AsylG.
Nach dem von dem Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid insoweit herangezogenen § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der betroffene Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
Das Erfordernis der Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Ausländers keinerlei vernünftige Zweifel bestehen dürfen, so dass sich die Ablehnung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt.
Vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, zu § 30 Rn. 20 und 24 (Stand: 1. April 2025).
Das Bundesamt hat sein „Offensichtlichkeitsurteil“ in dem Bescheid vom 7. Mai 2025 zwar damit begründet, dass die Angaben der Antragsteller – zu 1. bzw. zu 2., der im Jahre 0000 geborene Antragsteller zu 3. ist durch das Bundesamt nicht selbst befragt worden – in der Anhörung vom 20. März 2025 in zentralen Aspekten unsubstantiiert und widersprüchlich gewesen seien.
Bei Anwendung der oben genannten Maßstäbe vermag das Gericht dem „Offensichtlichkeitsurteil“ des Bundesamtes mit Blick auf die Antragsteller zu 1. bzw. zu 2. aber nicht zu folgen, weil es nicht festzustellen vermag, dass an der Falschheit ihrer Angaben zur Konversion zum Christentum, einem für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zentralen Punkt, keine vernünftige Zweifel bestehen können.
Die Antragsteller zu 1. und zu 2., die ihren Asylantrag in Deutschland am 17. April 2024 gestellt haben, haben schon bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt im März 2025 vorgetragen, zum Christentum konvertiert zu sein. Ausweislich der im Laufe des (Antrags-)Verfahrens vorgelegten Taufbescheinigungen sind sie jeweils am 00. Dezember 2024 in Deutschland getauft worden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt haben sie zudem sinngemäß bzw. ausdrücklich vorgetragen, dass sie ihr christliches Leben in Deutschland unter anderem durch Kirchenbesuche, d. h. mit anderen Worten durch den Besuch von Gottesdiensten leben. Unterstellt, sie hätten – ungeachtet der Frage, ob ihr auf den Iran vor der Ausreise bezogener Verfolgungsvortrag zutreffend ist – jedenfalls in Deutschland eine ernstliche Hinwendung zum Christentum vollzogen, käme vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zumindest ernstlich in Betracht.
Auf die mithin für die Erfolgsaussichten des Schutzbegehrens neben dem Vorverfolgungsvortrag ebenfalls zentrale Frage, ob die Antragsteller zu 1. und zu 2. jedenfalls während ihres – im Zeitpunkt der Bundesamtsanhörung schon etwa ein Jahr währenden – Aufenthalts in Deutschland eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum vollzogen haben, ist das Bundesamt in seinem Bescheid aber allenfalls oberflächlich und schlagwortartig eingegangen (vgl. dazu Bl. 6 unten und Bl. 7 oben des Bescheides), ohne die Glaubensbetätigung der Antragsteller in Deutschland inhaltlich angemessen und in dem gebotenen Umfang zu würdigen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da schon eine ernsthafte, die religiöse Identität eines Betroffenen prägende Hinwendung zum Christentum in Deutschland in Verbindung mit seinem Bedürfnis, seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen in Gottesdiensten zu leben, nach den im Iran bestehenden Verhältnissen einen Schutzanspruch auslöste.
Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller zu 1. und 2. sich in Deutschland haben taufen lassen, kann vor diesem Hintergrund nicht mit so eindeutiger und offensichtlicher Sicherheit festgestellt werden, dass der christlichen Glaubensbetätigung in Deutschland keine ernstliche Hinwendung zum Christentum zugrunde gelegen hat, sondern rein asyltaktische Gründe, wie dies für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderlich wäre.
Nach Auffassung des Gerichts kann bei dieser Sachlage aber auch aus folgenden Gründen nicht gestellt werden, dass sich eine Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.
Beruft sich ein Asylbewerber zur Begründung seines Schutzbegehrens auf eine Konversion zum Christentum, wie es hier der Fall ist, ist aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe festzustellen, ob die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die – zunächst das Bundesamt und im Falle einer Klageerhebung (regelmäßig) – das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.
Vgl. in diesem Sinne etwa: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A - juris.
Von einer solchen persönlichen Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht kann vor diesem Hintergrund nur dann abgesehen werden, wenn (auch) die vom Bundesamt getroffene Feststellung der fehlenden Ernsthaftigkeit des Glaubenswandels „offensichtlich“ ist. Fehlt es daran, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung; denn nur, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) der fehlende Ernst des Glaubenswandels „offensichtlich“ ist, kann die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung Bestand haben. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Asylbewerber vor der mündlichen Verhandlung abgeschoben würde und das Gericht die – nicht offensichtlich fehlende – Ernsthaftigkeit seines Glaubenswandels nicht mehr in der flüchtlingsschutzrechtlich gebotenen Weise prüfen könnte.
Dementsprechend muss die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswandels hier dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil das Bundesamt die Frage der Ernsthaftigkeit der in Deutschland durch die Taufe und der daraus folgenden Glaubensbetätigung manifestierten Konversion nicht mit der erforderlichen Tiefe geprüft und mit hinreichend überzeugender Begründung verneint hat.
Andere Gründe, die das „Offensichtlichkeitsurteil“ des Bundesamts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Da der Antrag der Eltern des Antragstellers zu 3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung demnach Erfolg hat, war mit Blick auf das Kindeswohl dieses Antragstellers, das gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bei Erlass und demzufolge auch bei der hier in Rede stehenden Frage der Vollziehbarkeit von Abschiebungsandrohungen zu berücksichtigen ist, auch dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu 3. stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b Asylgesetz ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).