Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.06.2025 – 11 K 11090/24.A
ECLI:DE:VGD:2025:0623.11K11090.24A.00
Tenor
Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2024 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 13. Dezember 2024 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, zugehörig zum Volk der Igbo und christlichen Glaubens. Sie reiste am 20. Mai 2023 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juni 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Das Bundesamt hörte die Klägerin am 13. Juni 2023 und am 15. Mai 2024 an. Dabei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe in Nigeria einen Freund aus einem benachbarten Dorf gehabt. Als sie von ihm schwanger geworden sei, habe ihre Familie sie verstoßen. Sie sei eine Freeborn, er hingegen ein Osu, sodass sie ihn nicht habe heiraten dürfen. Sie habe fortan bei ihrem Freund gelebt und dort das Kind zur Welt gebracht. Nach der Geburt des Kindes habe er begonnen, sie schlecht zu behandeln und zu schlagen. Eines Tages habe er im Streit das Kind gegen die Wand geworfen und so getötet. Sie habe ein Stück Holz genommen und ihm auf den Kopf geschlagen. Die Gemeindemitglieder hätten sie festgehalten, geschlagen und eingesperrt, weil sie ihren Freund umgebracht habe. Man habe ihr gesagt, ihre Familie habe drei Tage lang Zeit zu kommen, bevor man sie steinige oder lebenslang inhaftiere. Ihr sei die Flucht von dem Ort, an dem man sie eingesperrt habe, gelungen. Sie sei weggerannt und habe sich versteckt. In der Nacht habe sie einen Bus nach Kano genommen. Dort habe sie an der Busstation gebettelt und sei von einer Frau namens Tante X. angesprochen worden. Diese habe ihr angeboten, sie nach Libyen zu bringen, damit sie dort in einem Restaurant arbeiten könne. Sie habe sich darauf eingelassen und Nigeria so im Juni 2016 verlassen. Als sie in Libyen angekommen sei, habe sich herausgestellt, dass sie sich prostituieren sollte. Sie habe etwa ein Jahr lang in einem Haus gelebt, in dem man sie zur Prostitution gezwungen habe. Wenn sie sich geweigert habe, sei sie geschlagen worden. Im August 2017 sei ihr die Flucht aus diesem Haus gelungen. Auf der Straße sei sie von Arabern entdeckt worden, die sie mitgenommen und vergewaltigt hätten. Als sie sich eines Tages geweigert habe, sei sie zu Boden gestoßen worden und ohnmächtig geworden. Sie sei auf einem Boot, das nach Italien gefahren sei, wieder zu sich gekommen. In Italien habe sie einen Asylantrag gestellt; ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass sie eine Zyste in der Gebärmutter habe und an Tuberkulose leide. Daraufhin hätten ihre Freunde sie im Stich gelassen und sie habe am Bahnhof schlafen müssen. Mit dem Zug sei sie nach Deutschland gereist. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen der Tuberkulose, der Zyste in der Gebärmutter und Unterleibsschmerzen.
Die italienischen Behörden teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mit, der Klägerin sei in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. August 2023 den in Deutschland gestellten Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Die Klägerin dürfe nicht nach Nigeria abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht W. mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2023 den Bescheid vom 8. August 2023 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 auf (12 K 6071/23.A).
Das Bundesamt bat die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Mai 2024 um Informationen zu den Gründen der dortigen Entscheidung über den Asylantrag sowie um Übersendung der Anhörungsprotokolle und der Entscheidung. Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 25. Juni 2024 abermals mit, der Klägerin sei in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Das Bundesamt lehnte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Dezember 2024 die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Angesichts des Kontaktabbruchs zur Menschenhändlerin sei nicht davon auszugehen, dass der Klägerin durch diese noch Gefahren drohten. Anhaltspunkte für die Gefahr einer Sekundärviktimisierung lägen nicht vor. Der Bedrohung durch die Familie ihres verstorbenen Lebensgefährten könne sich die Klägerin durch die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen entziehen. Dies sei ihr auch zumutbar, da sie am Ort der Fluchtalternative durch eigene Erwerbstätigkeit und die ihr zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen ihr Existenzminimum sichern könne. Die Ausreisefrist sei gemäß § 59 Abs. 7 AufenthG auf drei Monate festzusetzen.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: Aufgrund der vor ihrer Ausreise erlittenen Übergriffe durch die Dorfgemeinschaft und die Familie drohe ihr im Rückkehrfall Verfolgung. Ihre Verfolger strebten nicht nur ihre soziale Ausgrenzung, sondern auch ihre physische Vernichtung an.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2024 Bezug.
Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AslyG durch Beschluss vom 3. Juni 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Entscheidungen unter den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Dezember 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Es steht auch nach der mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine schutzrelevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen.
1. Aus der von der Klägerin geschilderten Zwangsprostitution ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG).
a) Eine etwaige Bedrohung, die mit der Zwangsprostitution in Zusammenhang steht, knüpft bereits nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Voraussetzungen für eine in diesem Fall allein in Betracht kommende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind nicht erfüllt.
Ebenso VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2024 – 11 K 4708/23.A – n.v. UA Seite 5 und vom 31. Mai 2019 – 1 K 19099/17.A – n.v.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Februar 2023 – A 7 K 4913/20 –, juris Rn. 39; das Merkmal bejahend VG Hannover, Urteil vom 22. September 2022 – 10 A 2897/20 –, n.v. UA Seite 7; VG Würzburg, Urteil vom 20. Mai 2022 – W 8 K 20.31251 –, juris Rn. 30; offen lassend: VG Augsburg, Urteil vom 13. Januar 2022 – Au 9 K 19.31569 –, juris Rn. 29 m.w.N.
Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Auch im letztgenannten Fall kommt es dabei darauf an, ob die (demselben Geschlecht angehörenden Mitglieder einer) Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine andersartige und dadurch abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird.
Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-201/12 –, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris Rn. 111 ff..
Nach diesen Maßstäben lässt sich die Personengruppe der nigerianischen Frauen, die – wie die Klägerin – Opfer des Menschenhandels geworden sind, nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG qualifizieren. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) AsylG, dass diese Personengruppe in Nigeria eine deutlich abgegrenzte Identität hat.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin außer von der Frau namens Tante X. und deren Handlangern von (irgendwelchen) anderen Bürgern in Nigeria in diesem Sinne „unterscheidend“ als Opfer des Menschenhandels wahrgenommen werden sollte. Andere Personen als die Täter und – in anderen Fallkonstellationen als der der Klägerin – die Familie haben regelmäßig keine Kenntnis von dessen konkreten Umständen und auch keine Möglichkeit, solche Kenntnis noch zu erlangen.
Vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015.
Selbst wenn abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung die Voraussetzungen für die Einordnung von weiblichen Opfern des Menschenhandels als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Nigeria bejaht würden, fehlt es hier jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der behaupteten Verfolgungshandlung. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weibliche Opfer des Menschenhandels in Nigeria allgemein einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung unterliegen. Eine mögliche abwertende Beurteilung in der Gesellschaft allgemein erreicht den für die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung erforderlichen Schweregrad allein nicht.
Eine (an dieser Stelle unterstellte) Bedrohung durch die Frau namens Tante X. und deren Handlanger wäre zwar kausal mit ihrem Schicksal als Opfer des Menschenhandels verbunden; etwaige Verfolgungshandlungen erfolgen dann aber nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der – ehemals – Zwangsprostituierten, sondern sind allein in der konkreten Täter-Opfer-Beziehung begründet. Die Klägerin hätte Repressalien allein durch die in ihrem Fall tätig gewordene Frau bzw. deren Handlanger zu befürchten. Ein etwa infrage kommendes Motiv, die Schulden für die Ausreise einzutreiben, knüpft aber erkennbar nicht an die abstrakte Zugehörigkeit zur Gruppe ehemaliger Zwangsprostituierter an, sondern ist Folge der individuellen, durch Menschenhandel in Form von Zwangsprostitution geprägten Beziehung zwischen der Klägerin und „ihrer“ Zuhälterin.
Vgl. insoweit auch die vergleichbaren Fälle: VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Februar 2024 – 11 K 4708/23.A –, n.v. UA Seite 5, vom 18. Juli 2019 – 11 K 12797/17.A –, n.v. und vom 31. Mai 2019 – 1 K 19099/17.A –, n.v.
b) Im Übrigen steht einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 AsylG selbst dann, wenn man abweichend vom Vorstehenden ein Verfolgungsmerkmal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für gegeben hielte, entgegen, dass im konkreten Fall der Klägerin ihr im Fall einer Rückkehr nach Nigeria keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen infolge der erlittenen Zwangsprostitution in Libyen drohen.
Zunächst liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass zurückkehrende Opfer des Menschenhandels systematisch Repressalien bis hin zum erneuten Menschenhandel ausgesetzt sind, auch wenn es in Einzelfällen dazu gekommen sein mag.
Vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Trafficking of women, Version 6.0, April 2022, S. 40 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015, Seite. 48 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Nigeria, 9. März 2018, Seite 22, abrufbar unter: https://dfat.gov.au/about-us/publications/Pages/country-information-reports.aspx.
In ihren Berichten unterstreichen einige Nichtregierungsorganisationen die Angst der Opfer vor Vergeltungsmaßnahmen der Menschenhändler, während andere berichten, es gebe in den Medien keine Berichte über gewalttätige Repressalien gegen Opfer oder gar Morde an Opfern. Auch Opfer, die gegen ihre Schleuser ausgesagt hätten, würden nicht als besonders gefährdet gelten. Schleuser würden abgeschobene Frauen nicht mit Gewalt verfolgen, weil sie so viele nach Europa gehende Frauen zu kontrollieren hätten.
Gegen das Drohen eines ernsthaften Schadens sprechen darüber hinaus stichhaltige Umstände des Einzelfalls. Die Klägerin hatte nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2017, als sie Libyen verließ und nach Italien reiste, keinen Kontakt mehr zu der Person namens „Tante X.“. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dennoch nach dieser langen Zeit im Falle ihrer Rückkehr in schutzrelevanter Weise bedroht werden würde. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung sogar selbst an, sie glaube nicht, dass „Tante X.“ sich nochmal an sie wenden würde.
c) Unabhängig davon und selbstständig tragend stehen der Klägerin inländische Fluchtalternativen (§ 3e AsylG) zur Verfügung. Die Klägerin könnte sich einer (etwaigen) Bedrohung durch die Menschenhändler dadurch entziehen, dass sie sich in einer der größeren Städte außerhalb der Region um die Stadt Kano, in der sie von „Tante X.“ angesprochen wurde, niederlässt. Denn dafür, dass die (an dieser Stelle unterstellte) Gefahr landesweit besteht, ist nichts ersichtlich.
Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit über 220 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025 (Stand: September 2024), Seite 5; Statistisches Länderprofil Nigeria, Ausgabe 08/2024, Seite 5, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/nigeria.pdf?__blob=publicationFile,
das weder über ein die gesamte Bevölkerung erfassendes Meldewesen verfügt, sodass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, noch ein zentral geführtes Fahndungsregister besitzt,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025 (Stand: September 2024), Seite 22,
ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin gefunden werden sollte. Das Auffinden einer Einzelperson ohne genaue Kenntnis des Aufenthaltsortes ist aufgrund dieser Gegebenheiten vielmehr erheblich erschwert bis unmöglich,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025 (Stand: September 2024), Seite 22.
Die Klägerin hat auch keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen, dass sie sich an einem anderen Ort in Nigeria niederlässt.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias aufgrund von Arbeitslosigkeit (geschätzt mind. 35 Prozent bei Menschen bis 35 Jahre) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung (Gini-Koeffizient 2022: 35,1) äußerst schwierig ist. In den ländlichen Gebieten ist die Armut größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Die extreme Armut (d.h. weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45 Prozent der Bevölkerung. Die auf deutlich über 30 Prozent gestiegene Inflation hat die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärft. Ende 2023 waren ca. 18,6 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit/ Hunger betroffen, im August 2024 waren es geschätzt 31,8 Mio., rund 15 Prozent der Bevölkerung. Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile. Nur sporadisch werden auf kommunaler und bundesstaatlicher Ebene Maßnahmen zur sozialen Abfederung der allgemeinen Teuerung unternommen. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen, in dem indes sogar für Rückkehrerinnen eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit besteht (Eröffnung einer mobilen Küche, „mini-farming“, Einflechten von Kunsthaarteilen, Verleih von Mobiltelefonen).
Vgl. zur wirtschaftlichen Situation in Nigeria im Einzelnen: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025 (Stand: September 2024), Seite 18 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 12, Stand 31. Januar 2025, Seite 60 ff.
Trotz der zuvor dargestellten prekären Lebensbedingungen ist aber ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen anzunehmen, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Version 12, Stand 31. Januar 2025, Seite 71.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich das Gericht unter Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel anschließt, ist grundsätzlich ebenfalls davon auszugehen, dass selbst einer Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort des Aufenthalts im Falle der Niederlassung in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung droht; die Sicherung der Grundbedürfnisse wie z.B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist – wenn auch unter prekären Bedingungen – gewährleistet. Dies gilt unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finanziellen Unterstützung wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2024 – 19 A 2212/23.A –, juris Rn. 19, 28. Februar 2024 – 19 A 1410/23.A –, juris Rn. 15, 14. November 2023 – 19 A 987/23.A –, juris Rn. 13 und vom 16. Februar 2022 – 19 A 2557/21.A –, juris, Rn. 12 ff., Urteile vom 22. Juni 2021 – 19 A 4386/19.A –, juris, Rn. 63 ff. und – 19 A 222/20.A –, juris, Rn. 56 ff. und vom 18. Mai 2021 – 19 A 4604/19.A –, juris, Rn. 65 ff.
Für die Bewertung des konkreten Einzelfalles sind die individuellen Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des jeweiligen Klägers in den Blick zu nehmen. Im Rahmen der Rückkehrprognose ist dabei von einer gemeinsamen Rückkehr des jeweiligen Klägers mit seinen Familienangehörigen auszugehen, mit denen er in Deutschland in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 – 4 A 1748/21.A –, juris, Rn. 7.
Dies zugrunde gelegt ist von einer Rückkehr der Klägerin ohne ihren in Deutschland lebenden Freund, der zugleich der Vater ihres ungeborenen Kindes ist, auszugehen. Die Klägerin lebt mit ihrem Freund nicht in häuslicher Gemeinschaft. Diese Umstände genügen nicht für die typisierende Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr als Grundlage für die Gefahrenprognose.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es der Klägerin auch ohne Rückkehr in einen Familienverbund gelingen wird, das für ihre Existenzsicherung Notwendige selbst zu erwirtschaften. Die Klägerin ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie über Kenntnisse im Friseurberuf. Ihr ist es ungeachtet eines künftigen Betreuungsbedarfs für ihr derzeit noch ungeborenes Kind zumutbar, zumindest im informellen Sektor – wenn auch niedrigschwellig – zu arbeiten und ggf. unter in Nigeria durchaus üblicher Mitnahme des Kindes für sich eine bescheidene Existenzgrundlage zu sichern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Grundbedarf der Klägerin (und ihres ungeborenen Kindes) erheblich über die Finanzierung von Unterkunft, Nahrung und Hygiene hinausgeht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Klägerin in Nigeria auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen ist, ohne die sich ihr Gesundheitszustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblich verschlechtern würde und ihr so im Fall der fehlenden Finanzierbarkeit am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Vgl. zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2025 – 11 K 9206/24.A –, n.v.
Die beim Bundesamt eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend Unterleibsschmerzen und eine Zyste im Bereich der Gebärmutter (zuletzt Entlassbrief des Helios Universitätsklinikums B. vom 3. Dezember 2023 und Ärztlicher Bericht desselben Klinikums vom 5. August 2024) geben nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin wieder. Die Klägerin hat selbst geschildert, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft derzeit nicht behandelt wird und keine Medikamente einnimmt. Ob nach der für November 2025 berechneten Entbindung überhaupt noch Behandlungsbedarf besteht, steht nicht fest. Selbst wenn man aber annimmt, dass der in den vorgenannten ärztlichen Unterlagen zum Ausdruck kommende Gesundheitszustand sich künftig erneut einstellen sollte, ergäbe sich daraus keine schwerwiegende Erkrankung, die sich ohne medikamentöse Behandlung erheblich verschlechtern würde. Die Klägerin war ausweislich der Bescheinigungen (nur) auf Schmerzmittel (Entlassbrief aus 2023) bzw. auf gar keine Medikamente (Bericht aus 2024) angewiesen. Auch sonstiger (Be-)Handlungsbedarf ist nicht ersichtlich, vielmehr wurde ein konservatives Vorgehen ausdrücklich für möglich erachtet. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erstmals und nicht hinreichend konkret) angegeben hat, vor ihrer Schwangerschaft auch andere Medikamente als Schmerzmittel eingenommen zu haben, fehlt es hierzu an belastbaren Nachweisen.
Im Hinblick auf die in der Vergangenheit bei der Klägerin diagnostizierte Tuberkuloseerkrankung kann offen bleiben, ob diese gegenwärtig noch fortbesteht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst geschildert, dass die bei ihr festgestellte Form der Erkrankung eine medikamentöse Behandlung ohnehin unmöglich machte, sodass auch kein entsprechender Finanzierungsbedarf für Medikamente in Nigeria entstehen kann.
Soweit die Klägerin beim Bundesamt ferner eine (äußerst knappe) Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus Solingen vom 10. Juni 2024 eingereicht hat, derzufolge bei ihr seinerzeit eine mittelgradige Depression bestand, genügt diese Bescheinigung ersichtlich nicht den Anforderungen, die an Nachweise psychischer Erkrankungen zu stellen sind.
Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris, und Beschluss vom 4. August 2014 – 1 B 8/14-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 – 13 A 517/16.A -, www.nrwe.de, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A – und Beschluss vom 3. August 2012 – 13 A 1655/12.A -, juris, m. w. N.
Erst recht ergibt sich aus dieser Bescheinigung nichts für einen diesbezüglichen medikamentösen Behandlungsbedarf der Klägerin.
2. Auch aus den Schilderungen der Klägerin zu den Ereignissen in ihrem Heimatdorf und dem Dorf ihres früheren Lebensgefährten ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann offen bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin glaubhaft ist. Denn jedenfalls stehen ihr auch insoweit innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung; auf die vorstehenden Ausführungen zur Zumutbarkeit wird Bezug genommen. Das Gleiche gilt für ihre erstmalige Angabe in der mündlichen Verhandlung, bedroht worden zu sein, weil ihr Bruder einem Okkultismus beigetreten sei.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vor ihrer Einreise nach Deutschland eine entsprechende Zuerkennung in Italien erfolgt war.
Eine Bindungswirkung der Entscheidung Italiens, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in der Form, dass im deutschen Asylverfahren zwingend dieselbe Entscheidung zu treffen wäre, existiert nicht. Eine solche lässt sich insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 (C-753/22) entnehmen. Danach ist in einer Konstellation wie der hier mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2023 rechtskräftig festgestellten, in der das Bundesamt den erneuten Asylantrag der Klägerin in Deutschland nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylantrags vorzunehmen. Bei dieser sind die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats (hier: Italien) und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris, Rn. 80.
Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit folgt, dass so weit wie möglich sicherzustellen ist, dass die Entscheidungen der verschiedenen Mitgliedstaaten, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris, Rn. 78.
Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach, geht sie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Gericht über. Dies folgt aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris, Rn. 16.
Vorliegend genügte das Vorgehen des Bundesamtes jedoch den oben dargestellten Vorgaben. Das Bundesamt hatte die italienischen Behörden zwei Mal, nämlich am 29. Juni 2023 und am 22. Mai 2024, um Informationen zum dort durchgeführten Asylverfahren der Klägerin gebeten. Im Rahmen der zweiten Anfrage bat das Bundesamt ausdrücklich darum, die Gründe für die dortige Entscheidung über den Asylantrag mitzuteilen sowie die Anhörungsprotokolle und die Entscheidungen zu übersenden (vgl. Bl. 337 ff. des Verwaltungsvorgangs). Dem sind die italienischen Behörden nicht nachgekommen; ihre Antwortschreiben – auch jenes auf die detaillierte Anfrage vom 22. Mai 2024 – enthielten stets nur die Aussage, der Klägerin sei dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Vor dem Hintergrund, dass den Entscheidungen des EuGH und des BVerwG keine Forderung nach einem „Berücksichtigungserfolg“, sondern nur nach einem Bemühen um das Beschaffen der Informationen entnommen werden kann,
vgl. hierzu auch Beckbissinger, Grenzüberschreitende Bindungswirkung flüchtlingsrechtlicher Statusentscheidungen, InfAuslR 2025, 53,
ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt nach der zweiten unergiebigen Mitteilung der italienischen Behörden den streitgegenständlichen Bescheid erließ. Zum einen waren weitere Anfragen offenkundig nicht erfolgversprechend. Zum anderen hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, in Italien dieselben Asylgründe wie in Deutschland geschildert zu haben. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und hinzufügt, abweichend von ihren Angaben beim Bundesamt komme noch die Bedrohung durch den Beitritt ihres Bruders zu einem Okkultismus hinzu. Eine Entscheidung des Gerichts kann vor diesem Hintergrund ohne weitere Sachaufklärung betreffend das in Italien durchgeführte Asylverfahren ergehen, da dem Gericht alle Anhaltspunkte, auf denen die italienische Entscheidung beruhen kann, spätestens aus der mündlichen Verhandlung bekannt sind.
Dass das Gericht bei der – die sich aus den Anhörungen der Klägerin ergebenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigenden, individuellen, vollständigen und aktualisierten – Prüfung des Asylersuchens zu einem anderen Ergebnis kommt als die italienischen Behörden, schließt die Entscheidung des EuGH gerade nicht aus. Vorliegend ist die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund des hinzugekommenen langen Zeitraums ohne einen Versuch der Kontaktaufnahme durch die Menschenhändlerin wesentlich geringer als unmittelbar nach ihrer Einreise nach Italien. Darüber hinaus wendet Italien den Grundsatz der Priorität internen Schutzes nicht an,
vgl. Döring, Anmerkung zum Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, NVwZ 2024, 1153, 1157,
während das erkennende Gericht selbstständig tragend hierauf abgestellt hat.
4. Die vorstehend dargelegten Gründe – fehlende Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefahr durch die Menschenhändler sowie innerstaatliche Fluchtalternativen – gelten für das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) entsprechend.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen insbesondere zur Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich.
5. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides ist indessen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bereits grundsätzlich der in § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ausland statuierte nationale Abschiebungsschutz entgegensteht, oder ob diese Vorschrift in den Fällen, in denen der erneute Asylantrag in Deutschland – wie hier – entgegen der Regelungen in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Sache zu prüfen war, keine Anwendung zu finden hat.
Das BVerwG hatte die Frage in der EuGH-Vorlage vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 –, juris, Rn. 15, ebenfalls offen gelassen, in seiner jüngsten Entscheidung vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris, Rn. 11 jedoch (ohne nähere Begründung) das Bestehen nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland bejaht; für die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 – 16 K 1148/21.A –, juris Rn. 98 ff.
Vorliegend steht der Abschiebungsandrohung nämlich jedenfalls die bestandskräftige negative Staatenbezeichnung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2023 (dort Ziffer 3 Satz 4: „Die Antragstellerin darf nicht nach Nigeria abgeschoben werden“) entgegen, die von der Aufhebung des Bescheides durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2023 ausdrücklich nicht erfasst war. Das isolierte Fortbestehen der negativen Staatenbezeichnung war in diesem Fall möglich, da es sich um eine abtrennbare und selbstständig existenzfähige Teilregelung handelte. Denn zumindest in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt war, beruht die negative Staatenbezeichnung auf einer gesetzlichen Pflicht (§ 60 Abs. 10 Satz 2 i.Vm. Abs. 1 AufenthG) und kann nicht nur als bloßer Hinweis darauf verstanden werden, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaats nicht geprüft wurden und deshalb nach dem bisherigen Verfahrensstand keine Abschiebung dorthin erfolgen durfte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34.22 –, juris, Rn. 26 ff., mit Anmerkung von Pfersich in ZAR 2024, 213, 215.
Mit dieser – aus den dargelegten Gründen mit eigener Regelungswirkung fortbestehenden – bestandskräftigen negativen Staatenbezeichnung setzt sich das Bundesamt durch den Erlass der Abschiebungsandrohung, in der Nigeria als Zielstaat bezeichnet ist, in Widerspruch.
Aus dem Verstoß gegen den Grundsatz entgegenstehender Bestandskraft resultiert die Aufhebung der Abschiebungsandrohung insgesamt, nicht nur eine Teilaufhebung der Zielstaatsbezeichnung. Andernfalls würde eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbezeichnung verbleiben, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) rechtswidrig wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris, Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 131; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG, juris, Rn. 75; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 – 34 K 21/22 A –, juris, Rn. 22.
6. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen und teilt dementsprechend deren rechtliches Schicksal.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris, Rn. 54.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.