Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.06.2025 – 11 L 1957/25.A
ECLI:DE:VGD:2025:0625.11L1957.25A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der am 4. Juni 2025 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5837/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2025 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung zu verleihen.
In den Fällen, in denen – wie hier – ein Asylantrag gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, darf nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts – hier der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist aufgrund des Offensichtlichkeitsurteils – bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 35; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21; zum – auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung geltenden – Begründungserfordernis für die Abweisung der Asylklage als unbegründet siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, juris, Rn. 13, und vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
Nach diesen Maßgaben ist die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5837/25.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 21. Mai 2025 nicht anzuordnen, weil ernstliche Zweifel weder bezüglich der Ablehnung des Asylantrages noch bezüglich des Offensichtlichkeitsausspruchs noch bezüglich der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote gegeben sind, vorliegen.
Die Ablehnung des Asylantrages ist angesichts der erheblichen Ungereimtheiten im Vortrag des Antragstellers letztlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller beruft sich auf die Furcht vor Verfolgung durch Handlanger eines Politikers, dessen Aufforderung zu Gewalt gegen andere Parteibüros und -meetings er nicht habe Folge leisten wollen. Zwar teilt das Gericht nicht die Auffassung des Bundesamtes, es sei schon nicht erklärbar, weshalb der Politiker sich ausgerechnet auf die Suche nach dem Antragsteller machen sollte, obwohl er die „wichtigen Informationen“, die der Antragsteller an andere Politiker weitergeben könnte, einem breiten Personenkreis zugänglich gemacht habe. Denn bei dem „breiten Personenkreis“ handelt es sich (wohl) um die übrigen Mitglieder der Gruppe, an die sich der Politiker mit seiner Aufforderung zu Gewalt gegen andere Parteien gewandt haben soll; aus diesem Personenkreis soll sich aber – soweit aus den Angaben des Antragstellers ersichtlich – nur der Antragsteller geweigert haben, den Forderungen nachzukommen. Es ist zumindest nicht völlig abwegig, dass der Antragsteller durch dieses Verhalten individualisiert werden könnte und der Politiker die Befürchtung entwickeln könnte, der „abtrünnige“ Handlanger könne sein Wissen um die Aufforderungen zu Gewalt gegen den Politiker verwenden. Allerdings weist der weitere Vortrag des Antragstellers zu den Folgen seines Verhaltens zahlreiche Widersprüche auf, und zwar sowohl in Bezug auf Art und Umfang der angeblichen Verfolgungshandlungen als auch in Bezug auf deren zeitliche Abfolge. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zudem zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auszusprechen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Die Rechtsfolge ist nach der gesetzlichen Konzeption zwingend; eine gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens ist nicht erforderlich.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 22 L 2302/24.A –, juris, Rn. 14; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition 2024, § 30 AsylG, Rn. 45.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sind vorliegend erfüllt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei seinem Asylantrag vom 19. Februar 2025 um einen Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG. Der Antragsteller hatte bereits zuvor am 10. Februar 2023 einen (Erst-)Antrag gestellt. Dass dieser mit Bescheid vom 13. Juli 2023 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt worden war, mithin im Erstverfahren keine Entscheidung in der Sache ergangen war, steht der Anwendbarkeit von § 71 AsylG nicht entgegen. Ein Folgeantrag nach dieser Norm liegt vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Eine Unterscheidung zwischen Zulässigkeits- bzw. Zuständigkeitsprüfung und materieller Prüfung bzw. Entscheidung über den Antrag erfolgt nicht.
Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2022- 4 A 506/19.A –, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Mai 2025 – 25 L 1561/25.A –, juris, Rn. 14 ff., vom 27. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris, Rn. 14 ff., und vom 17. September 2020 – 22 L 1454/20.A –, juris, Rn. 18 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition 2024, § 71 AsylG, Rn. 5a, jeweils m.w.N.; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 23 L 1186/25.A –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris, Rn. 31 f.; VG Leipzig, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 7 L 503/24.A –, juris, Rn. 20; VG Minden, Beschluss vom 11. April 2025 – 15 L 670/25.A –, juris, Rn. 14.
Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –,
abrufbar über juris, dort Rn. 18,
beruft, ist diese Entscheidung für die hier zu beantwortende Frage nicht ergiebig, weil dort schon im Hinblick auf die zeitliche Folge der Ereignisse kein Folgeantrag vorliegen konnte. Denn der erneute Antrag des dortigen Klägers war gestellt worden, bevor seine Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung im Erstverfahren rechtskräftig abgewiesen worden war,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 –, juris, Rn. 8 f., 18.
Im Übrigen versteht das beschließende Gericht die dortigen – nicht näher begründeten – Ausführungen nicht so, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach bestandskräftiger Ablehnung eines Erstantrags als unzulässig unter keinen Umständen als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG eingeordnet werden kann. Ein solches Verständnis der bundesgerichtlichen Entscheidung wäre unionsrechtswidrig. Denn auch nach Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) setzt ein Folgeantrag (nur) voraus, dass nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, ohne dass der Wortlaut auch nur im Ansatz nahelegen würde, dass die bestandskräftige Entscheidung über den früheren Antrag zwingend auf der Grundlage einer (negativen) Prüfung in der Sache ergangen sein muss. Letzteres lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht Art. 2 lit. e) der Asylverfahrensrichtlinie entnehmen, wonach eine „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber ist, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann. Denn auch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung, dass ein Schutzantrag als unzulässig abgelehnt wird, stellt eine Entscheidung darüber dar, dass dem Betreffenden kein internationaler Schutz zuerkannt wird. Diese Auslegung steht im Übrigen ausdrücklich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach sogar dann ein Folgeantrag vorliegt, wenn die bestandskräftige Ablehnung des Erstantrags als unzulässig auf einer unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage basierte.
Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –, juris, Rn. 175 ff., 192.
Diese (bereits gegenwärtig zutreffenden) Wertungen hat der Unionsgesetzgeber nunmehr auch ausdrücklich in das künftig geltende Regelungswerk übernommen. In Art. 38 Abs. 2 der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1348, mit der die Asylverfahrensrichtlinie aufgehoben wird, heißt es: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind." Der Unionsgesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Gründen abgelehnt wurde.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris, Rn. 14 ff.
Auch einer differenzierenden Ansicht, nach welcher im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Erstverfahren der nächste Asylantrag keinen Folgeantrag darstellen soll, in Fällen der übrigen Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 AsylG hingegen schon,
so VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 – Au 9 K 23.31180, juris, Rn. 33; VG Göttingen, Urtel vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 –, juris, Rn. 25,
vermag sich das beschließende Gericht nicht anzuschließen. Dass die Unzulässigkeit aufgrund einer fehlenden Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) mit den übrigen in § 29 Abs. 1 AsylG aufgeführten Unzulässigkeitsgründen gleichzustellen ist, zeigt bereits Art. 33 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie, wonach „zusätzlich zu den Fällen“ einer Unzuständigkeit nach der Dublin-III-VO auch dann keine materielle Prüfung stattzufinden hat, wenn einer der in Abs. 2 aufgeführten Unzulässigkeitstatbestände vorliegt. Noch deutlicher wird die Gleichbehandlung in Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348, wonach ein Antrag nicht auf Begründetheit geprüft wird, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (lit. a) oder ein Antrag gemäß Art. 38 der Verordnung als unzulässig abgelehnt wurde (lit. b). Dass der Unionsgesetzgeber den Fall der Unzuständigkeit nach der Dublin-III-VO (bzw. deren Nachfolgeverordnung) – anders als der nationale Gesetzgeber – begrifflich nicht als Unzulässigkeitsentscheidung einordnet, ändert nichts daran, dass er für sämtliche dieser Konstellationen ausdrücklich dieselbe Rechtsfolge, nämlich das Nichtstattfinden einer materiellen Prüfung des Schutzanspruchs, vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, diese Fälle auch im Rahmen des Folgeantragsregimes gleich zu behandeln. Hierfür spricht im Übrigen auch die bereits zitierte Rechtsprechung des EuGH,
Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –, juris, Rn. 175 ff.,
denn auch wenn sich diese nicht ausdrücklich auf Fälle der Unzuständigkeit nach der Dublin-III-VO bezieht, zeigt sie doch eindeutig, dass die Behandlung eines erneuten Asylantrags als Folgeantrag ohne materielle Prüfung des Schutzbegehrens im Erstverfahren nicht auf die Konstellationen beschränkt ist, die Art. 33 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (bzw. künftig Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348) als Unzulässigkeitsgründe benennt. Wenn sogar die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig – ohne die Durchführung einer Sachprüfung – in Anwendung einer unionsrechtswidrigen (und folglich Art. 33 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie nicht entsprechenden) Rechtsgrundlage zur Einordnung des weiteren Asylantrags als Folgeantrag führt, muss dies erst recht für die Fälle gelten, in denen aufgrund der Regelungen der Dublin-III-VO (unionsrechtskonform) keine materielle Prüfung des Antrags stattfand. Der Betreffende kann – dem EuGH zufolge – trotz der Unzulässigkeitsentscheidung im Erstverfahren sein Recht auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz noch im Rahmen der Prüfung des Folgeantrags durchsetzen, sofern die entsprechenden unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –, juris, Rn. 192.
Eine diesen Prämissen genügende Prüfung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz ist vorliegend erfolgt: Da der Erstantrag als unzulässig abgelehnt worden war, handelte es sich beim gesamten Vorbringen des Antragstellers um „neue Elemente und Erkenntnisse“ i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, sodass der Folgeantrag – im Einklang mit Art. 40 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie – nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte (und auch nicht wurde). Damit verfängt auch der (sinngemäße) Einwand des Antragstellers nicht, es fehle an einer angemessenen inhaltlichen Prüfung seines Asylbegehrens. Eine solche hat im Rahmen der Durchführung des weiteren Asylverfahrens gerade stattgefunden; § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG führt lediglich zu einer (gesteigerten) Rechtsfolge in Form der Ablehnung als offensichtlich unbegründet, wenn – wie hier – die inhaltliche Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis führte, dass kein Schutzanspruch vorliegt.
Soweit der Antragsteller ferner auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –,
ebenfalls abrufbar über juris, dort Rn. 73 ff.
verweist, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts Erhebliches für die hier zu klärende Frage. Das zitierte Urteil verhält sich vielmehr nur dazu, zu welchem Zeitpunkt der Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag vorliegen muss, um von einem Folgeantrag nach Art. 2 lit. q) der Asylverfahrensrichtlinie ausgehen zu können. Dass die Entscheidung über den früheren Antrag eine Entscheidung in der Sache beinhalten muss, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; dies stände – wie gezeigt – auch im Widerspruch zum Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –.
Da die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG keine über die bereits erfolgte Prüfung der (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrags hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers erfordert, ist auch das spezifische Begründungserfordernis für den Offensichtlichkeitsausspruch entsprechend herabgesetzt.
Es bestehen ferner auch keine ernsthaften Zweifel an der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung relevanten Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen.
Vgl. zum Prüfungsmaßstab für die Annahme „ernstlicher Zweifel“ in Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG: Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition 2024, § 36 AsylG, Rn. 37; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Funke-Kaiser; Fritz; Vormeier, 137. Lieferung, § 36 Rn. 125 ff., § 34, Rn. 50 ff.
Das Gericht verweist insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt.
Schließlich bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfüllt sind. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen. Die einwöchige Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).