Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.07.2025 – 5 K 8168/22
ECLI:DE:VGD:2025:0729.5K8168.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerseite zu einem Straßenausbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) wegen einer Straßenbaumaßnahme, die die Q.-straße von L.-straße bis W.-straße bzw. bis zur X.-straße in M. betraf.
Die Klägerseite ist ausweislich des Grundbuchs (Sonder-)Eigentümerin einer Wohnung und damit verbunden Miteigentümerin zu 336/1.000 des streitgegenständlichen, 646 m² großen Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung „PP.-Straße 00“ (Gemarkung G00) in M., das unmittelbar an die Q.-straße im ausgebauten und hier abgerechneten Bereich angrenzt (vgl. Verteilungsplan – Beiakte Nr. 2, S. 7). Das Grundstück ist zweigeschossig mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB (vgl. Abrechnungsvermerk, Beiakte Nr. 2, S. 3).
Die hier abgerechnete Ausbaumaßnahme betraf die Fahrbahn in der Q.-straße, die zuvor im Jahr 1968 ausgebaut worden war (vgl. Abrechnungsvermerk vom 13.10.2021, Beiakte Nr. 2, S. 2).
Das von der Beklagten am 29.02.2016 beschlossene Investitionsprogramm „Kommunalinvestitionen in M. (Z.)“ sah für die Q.-straße eine lärmmindernde Fahrbahn im Vollausbau im Bereich von L.-straße bis R.-straße (Beschlussnummer Z.-13500) sowie im Bereich von N.-straße bis W.-straße (Beschlussnummer Z.-13600) vor (vgl. Anlage 5 zur Drucksache 15-1348, Beiakte Nr. 2, S. 17). In der Folge fasste die Beklagte beide Bauabschnitte zu einer abrechenbaren Anlage zusammen (vgl. Vermerk vom 07.12.2017, Beiakte Nr. 2, S. 5).
Die Q.-straße wurde von der Beklagten als Haupterschließungsstraße eingeordnet (vgl. Vermerk vom 05.09.2017, Beiakte Nr. 2, S. 16).
Der Ausbau der Straße erfolgte im Jahr 2018. Im Rahmen der Bauarbeiten wurde die Fahrbahn im Bereich von L.-straße bis W.-straße im Vollausbau unter Einbau einer Asphalttragschicht, einer Schottertragschicht und einer Frostschutzschicht erneuert. Zusätzlich wurde die Fahrbahn in dem – nicht abgerechneten – Bereich von W.-straße bis X.-straße auf einer Länge von ca. 37 m im Vollausbau erneuert und auf einer Länge von ca. 31 m (im Einmündungsbereich zur X.-straße) gefräst und mit einer neuen Asphaltdecksicht versehen (vgl. Vermerk vom 21.07.2025, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2025). Die auf den Ausbau der Q.-straße im Bereich von W.-straße bis X.-straße entfallenen Kosten wurden von der Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes abgezogen, weil sie diesen Bereich nicht als Teil des der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Abrechnungsgebietes ansah. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 14.03.2019 (vgl. Abrechnungsvermerk vom 13.10.2021, Beiakte Nr. 2, S. 2).
Die Ausbaumaßnahme wurde auf Grundlage des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) des Bundes und des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG) mit Bundesmitteln in Höhe von insgesamt 372.835,00 Euro gefördert.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.07.2022 (vgl. dazu den beigezogenen, die Klägerseite individuell betreffenden Heranziehungsvorgang) setzte die Beklagte bezogen auf die streitgegenständliche Grundbesitzung gegenüber der Klägerseite wegen dieses Ausbaues unter Berufung auf § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) und ihre Straßenbaubeitragssatzung (BS) Straßenausbaubeiträge in Höhe von 1.914,37 Euro fest und forderte diesen Betrag zur Zahlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, spätestens bis zum 16.08.2022, an.
Die Berechnung des veranlagten Betrages ergab sich gemäß der dem Bescheid beigefügten „Anlage 1“ nach Maßgabe eines umlagefähigen Aufwandes in Höhe von 196.244,19 Euro (berücksichtigter Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand: 50 %), einer Summe der gewichteten Grundstücksflächen, auf die dieser insgesamt zu verteilen war, von 33.376,00 m² und einem daraus resultierenden Aufwand pro m² in Höhe von 5,879800 Euro. Aus der Multiplikation des Aufwandes pro m² mit der seitens der Beklagten festgestellten, gewichteten Fläche der veranlagten Grundbesitzung ergab sich ein Beitrag in Höhe von 5.697,53 Euro, den die Beklagte entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerseite von 336/1.000 nur in Höhe von 1.914,37 geltend gemacht hat.
Mit Schreiben vom 29.07.2022 erhob die Klägerseite Widerspruch gegen den Beitragsbescheid (vgl. den Heranziehungsvorgang), den sie ausführlich begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2022, zugestellt am 02.11.2022 (vgl. den Heranziehungsvorgang), wies die Beklagte den Widerspruch unter Auseinandersetzung mit den Widerspruchsgründen als unbegründet zurück.
Am 23.11.2022 hat die Klägerseite Klage gegen ihre Veranlagung erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Die abgerechnete Anlage sei falsch bestimmt worden. Zum einen hätte der Bereich der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße in die Anlage einbezogen werden müssen. Der Ausschluss dieses Teils der Q.-straße führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Anlieger der jeweiligen Straßenteile. Zum anderen hätten bei der Anlagenbildung auch die beiden Stichstraßen berücksichtigt werden müssen, die in Fahrtrichtung L.-straße rechtsseitig von der Q.-straße abzweigen (Q.-straße 00a bis 00a und 00 bis 00e). Diese könnten schon deshalb nicht als selbstständige Erschließungsanlagen gewertet werden, da es sich um Privatwege handele. Im Übrigen seien die Stichstraßen auch nach ihrem Erscheinungsbild als bloße Zufahrten und damit als (unselbstständige) Teile des Hauptzuges der Q.-straße einzuordnen.
Darüber hinaus sei das als „öffentlicher Parkplatz“ ausgewiesene Grundstück Gemarkung G04, bei der Abrechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Grundstück sei bebaubar und werde durch die Anlage erschlossen.
Die Ausbaumaßnahme biete den Anliegern ferner keinen wirtschaftlichen Vorteil. Die anliegenden Grundstücke würden nach der Fahrbahnerneuerung auf dieselbe Weise erschlossen wie zuvor. Ein messbarer Gebrauchsvorteil sei nicht feststellbar.
Schließlich hätte die Beklagte die seitens des Bundes erhaltenen Fördermittel auf den beitragsfähigen Aufwand anrechnen müssen und nur den verbleibenden Rest auf die Anlieger umlegen dürfen.
Auf der Grundlage einer entsprechenden Hinweisverfügung des Gerichts hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens berechnet, auf welche Summe sich die Beitragsforderung für den Fall beliefe, dass auch der Bereich der Q.-straße von der W.-straße bis zur X.-straße in das Abrechnungsgebiet fiele und darüber hinaus auch die Flurstücke G05, G06 und G07 der Gemarkung G08, in die Aufwandsverteilung einzubeziehen wären.
Die Klägerseite beantragt,
den Bescheid vom 13.07.2022 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen und macht im Wesentlichen geltend:
Die Begrenzung der abgerechneten Anlage ergebe sich aus dem Bauprogramm. Das Teilstück der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße sei von dem mit Ratsbeschluss vom 29.02.2016 festgelegten Bauprogramm nicht erfasst und demgemäß im Rahmen der Abrechnung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Die in Fahrtrichtung L.-straße rechtsseitig abzweigenden Stichstraßen seien nach ihrem Gesamteindruck als selbstständige Erschließungsanlagen zu werten. Dafür spreche insbesondere, dass beide eine Länge von jeweils mehr als 100 Metern aufwiesen. Beide Stichstraßen seien daher bei der Anlagenbildung zu Recht nicht einbezogen worden.
Das Grundstück Gemarkung G04, sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, da es als öffentlicher Parkplatz genutzt werde und damit eine selbstständige Erschließungsanlage darstelle.
Aufgrund der verbesserten Erschließungssituation und Grundstücksnutzung sei die Ausbaumaßnahme auch mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verbunden gewesen.
Die Fördermittel des Bundes hätten nicht auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden können, da das KInvFG ebenso wie das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) ausdrücklich vorsehe, dass nur der Gemeindeanteil an den Straßenbaukosten förderungsfähig sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Veranlagungs- und Abrechnungsvorgang) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Heranziehung der Klägerseite zu dem geforderten Straßenbaubeitrag für den Ausbau der „Q.-straße im Bereich von L.-straße bis W.-straße“ (= abgerechnete bzw. ausgebaute Anlage) hinsichtlich der Teileinrichtung „Fahrbahn“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: § 8 KAG a.F.) in Verbindung mit der „Satzung der Stadt M. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 31.10.2001“ in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.10.2016 (BS).
Da die sachliche Beitragspflicht hier – wie weiter unter noch näher dargelegt ist – mit der Abnahme am 14.03.2019 entstanden ist, ist § 8 KAG in seiner alten Fassung anwendbar; demgegenüber gilt § 8 KAG in seiner ab dem 01.01.2024 geltenden neuen Fassung für den vorliegenden Fall nicht. Beitragsrechtlich sind und bleiben nämlich Änderungen in der Sach- und Rechtslage, die nach der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht eintreten, ohne Bedeutung; denn nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verändert sich die (sachliche) Beitragspflicht nicht mehr; sie ist zu diesem Zeitpunkt voll ausgebildet und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 6 f.; vgl. ferner Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, zu § 8, Rn. 487 (Stand: März 2023) sowie Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 314, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Im Übrigen ist in § 26 Abs. 2 KAG n.F. als Übergangsvorschrift ausdrücklich geregelt, dass für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, das Gesetz in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung gilt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Übergangsvorschrift das Gesetz in der alten Fassung weitergilt, sind hier zweifellos erfüllt, weil Baumaßnahme schon 14.03.2019 und damit weit vor dem gesetzlichen Stichtag abgenommen worden war.
Auch die Straßenbaubeitragssatzung ist in der oben genannten Fassung anwendbar, weil sie im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht galt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Heranziehung der Klägerseite zu dem geforderten Straßenbaubeitrag für den Ausbau der ausgebauten und abgerechneten Anlage (bzgl. der Teileinrichtung Fahrbahn) ist auf dieser Grundlage dem Grunde (I.) und – im Ergebnis – auch der Höhe (II.) nach gerechtfertigt. Die Klägerseite ist auch Schuldner des Beitrages (III.).
I.
Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes nach § 8 Abs. 2 KAG a.F. i.V.m. § 1 BS, an den die Beitragsentstehung anknüpft, sind erfüllt.
Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe des KAG und der Satzung. Dabei sollen nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG a. F. bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge (Straßenausbaubeiträge) erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist; das Baugesetzbuch ist hier nicht anwendbar, weil die Ausbaumaßnahme ersichtlich nicht die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne der §§ 123 ff. Baugesetzbuch betrifft.
Durch den Ausbau des hier in Rede stehenden Teiles des öffentlichen Straßennetzes ist eine Erneuerung (= nochmalige Herstellung) dieser Teileinrichtung einer Anlage im Sinne des Beitragstatbestandes erfolgt (1.), die den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile bietet (2.). Der mit der Abnahme der Ausbauarbeiten entstandene Beitragsanspruch ist auch nicht zwischenzeitlich erloschen (3.).
1.
1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Anlage im Sinne von § 1 BS, d.h. der Ermittlungsraum für Aufwandsentstehung und -verteilung, vorliegend nicht der Teil des öffentlichen Straßennetzes, der von der Q.-straße im Bereich von L.-straße bis W.-straße gebildet wird, sondern die gesamte Q.-straße einschließlich des Teilstücks von W.-straße bis X.-straße.
Aufgrund des Zusatzes in § 1 Abs. 2 BS, wonach Anlagen u.a. auch Abschnitte oder Teile von Straßen sein können, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte oder Teile von Straßen erstreckt, kommt hier der sogenannte weite Anlagenbegriff zur Anwendung.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2006 – 15 A 2831/04 –, juris Rn. 33 ff.
Danach muss eine Anlage nicht mit einer Erschließungsanlage identisch sein, sondern kann deren Grenzen über- oder unterschreiten. Die konkrete Abgrenzung der Anlage ergibt sich insoweit grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm, unterliegt jedoch rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Die Grenzen einer Anlage sind nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Anlage kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes einer Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann, und die Anlage muss alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 1992 – 2 A 2580/91 –, juris, siehe dort insbesondere Rn. 11 ff.
Ausgehend von diesen Bewertungsgrundsätzen ist auch das Teilstück der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße in die abzurechnende Anlage einzubeziehen. Zwar umfasste das Bauprogramm gemäß der Entscheidung der Beklagten vom 07.12.2017 (vgl. Beiakte Nr. 2, S. 5) lediglich den Bereich der Q.-straße von L.-straße bis W.-straße. Der Abgrenzung der Anlage entsprechend dem Bauprogramm steht jedoch entgegen, dass das von dem Bauprogramm nicht umfasste Teilstück der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße aufgrund seiner geringfügigen Ausdehnung keine selbstständige Anlage darstellt und somit auch nicht selbstständig abgerechnet werden könnte. Der Anlagenbegriff setzt nämlich voraus, dass die Anlage eine angemessene Ausdehnung aufweist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2012 – 15 A 2650/11 –, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rn. 45.
Das lediglich ca. 68 m lange, gerade Teilstück der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße vermittelt den anliegenden Grundstücken keinen selbstständigen Erschließungsvorteil, der es rechtfertigen würde, die Eigentümer dieser Grundstücke an den Kosten für den Ausbau der Q.-straße von L.-straße bis W.-straße nicht zu beteiligen, zumal sich die Gewichtigkeit der an dieser Teilstrecke der Q.-straße gelegenen Bebauung nach Grundstücksgröße und Geschossigkeit (ein- bis dreigeschossige Bebauung) nicht wesentlich von der entsprechenden Gewichtigkeit der Bebauung (ein- bis viergeschossige Bebauung) an der übrigen Teilstrecke unterscheidet (vgl. Verteilungsplan, Beiakte Nr. 8). Daher ist es geboten, dieses Teilstück als Bestandteil der einheitlichen Anlage Q.-straße aufzufassen, um in sachgerechter Weise alle Grundstücke zu erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche (Erschließungs-)Vorteile geboten werden.
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die von der Q.-straße in Fahrtrichtung L.-straße rechtsseitig abzweigenden Stichstraßen (Q.-straße 00a bis 00a und Q.-straße 00 bis 00e) seien als selbstständige Erschließungsanlagen nicht Teil der abgerechneten Anlage.
Die Beitragspflicht erstreckt sich – abgesehen von bestimmten -- hier nicht gegebenen -- Sonderfällen (Fälle der Mehrfacherschließung) – regelmäßig nur auf eine Straße, und zwar auf die im Straßennetz dem Grundstück nächst gelegene selbständige Straße. Dies kann auch – wie im Erschließungsbeitragsrecht – eine Privatstraße sein.
Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2012 – 15 A 1679/12 –, juris Rn. 7, und Beschluss vom 01.09.2009 – 15 A 1104/09 –, juris Rn. 2.
Ob eine Privatstraße eine selbständige Erschließungsanlage ist, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach ist eine Privatstraße Erschließungsanlage, wenn sie – erstens – zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihr angrenzenden Flächen geeignet und – zweitens – als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2012 – 15 A 1679/12 –, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2000 – 11 B 48/00.
Zweifel am Vorliegen der ersten Voraussetzung sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Straßenzug nur als unselbstständige Zufahrt zu qualifizieren ist oder schon selbstständigen Erschließungscharakter hat, bemisst sich – wie bei abzweigenden öffentlichen Stichstraßen – nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 – 15 A 1104/09 –, juris Rn. 2.
Im Ausgangspunkt ist dabei regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte – im Sinne von nicht abknickende – Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist. Diese Regel lässt allerdings Raum für Ausnahmen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn eine Stichstraße eine größere Breite als die Fahrbahn des Hauptzugs aufweist und/oder die Bebauung an der Stichstraße den Eindruck einer „Bebauungsmassierung“ vermittelt, die der Stichstraße eine selbständige Erschließungsfunktion zuweist. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall eine Zufahrt beispielsweise nach 20 oder 30 m abknickt und zu einem – von ihr aus gesehen – etwa 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück bzw. einer entsprechend zurückliegenden Garage weiterführt; folglich kann auch eine dementsprechend gestaltete Sackgasse im Einzelfall unselbständig sein.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016 – 15 A 1006/14 –, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1995 – 8 C 30/93 –, juris Rn. 13.
Daran gemessen handelt es sich bei den beiden in Fahrtrichtung L.-straße rechtsseitig von der Q.-straße abzweigenden Stichwegen um selbstständige Anlagen. Sie stellen sich nach den tatsächlichen Verhältnissen – von denen sich das Gericht unter Verwendung des Bild- und Kartenmaterials von Google Maps, Google Street View und TIM-online überzeugen konnte – einem objektiven Beobachter nicht als bloße Zufahrten, sondern als selbstständige Straßenteile mit eigenständiger Erschießungsfunktion dar.
Dafür spricht bereits, dass der nördliche Stichweg (Q.-straße 00a bis 00a) eine Länge von insgesamt ca. 100 m, der südliche Stichweg (Q.-straße 00 bis 00e) eine Länge von insgesamt ca. 120 m aufweist und beide nach ca. 80 m rechtwinklig abknicken, was typischerweise und für den Regelfall auf eine selbstständige Anlage hindeutet. Hinzu kommt, dass der – kürzere – nördliche Stichweg über eigene Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen verfügt und sich am Punkt des Abknickens platzartig weitet. Beide Stichwege laufen nach dem Abknicken zudem direkt aufeinander zu und sind an ihrem Ende bloß durch eine Hecke voneinander getrennt, sodass für einen objektiven Beobachter der Eindruck eines geschlossenen Erschließungssystems entsteht.
Bei Anwendung derselben Maßstäbe ist dagegen die in Fahrtrichtung L.-straße linksseitig abzweigende (private) Stichstraße (Q.-straße 00a bis 00d) von der Beklagten gleichfalls zutreffend als ein unselbstständiger Teil des vorliegend ausgebauten Hauptzuges der Q.-straße qualifiziert worden, der von diesem funktionell vollständig abhängt. Für diese Bewertung spricht maßgeblich, dass dieser Straßenteil nur eine Länge von ca. 55 m aufweist und damit deutlich hinter der besagten Richtschnurlänge von 100 m zurückbleibt. Zwar knickt auch dieser Weg nach etwa 40 m rechtwinklig ab, jedoch nur, um nach wenigen Metern in einen kleinen Garagenvorplatz zu münden, sodass der Eindruck einer bloßen Zufahrt bestehen bleibt. Da die Stichstraße überdies nur vier kleinteilige Reihenhaus- und (zugehörige) vier Garagengrundstücke erschließt, liegt auch keine „Bebauungsmassierung“ vor, die ihre Einordnung als selbstständige Erschließungsanlage rechtfertigen würde.
1.2 Durch den – hier abgerechneten – Ausbau der Teileinrichtung „Fahrbahn“ der so umgrenzten Anlage hat die Beklagte auch eine beitragsfähige Maßnahme in Form einer sog. nachmaligen Herstellung (= Erneuerung) durchgeführt.
Die Beitragsfähigkeit einer Erneuerung einer Teileinrichtung einer Straße setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Fall der nochmaligen Herstellung voraus, dass die Anlage – erstens – erneuerungsbedürftig und – zweitens – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss. Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Im Hinblick auf eine gewöhnliche Straße ist dabei von einer Lebensdauer von mindestens 25 bis 27 Jahren auszugehen. Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage – etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung – hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.
Vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 15 ff.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe lag hier bezüglich der Fahrbahn ein beitragsfähiger Erneuerungsbedarf vor. Der Umstand, dass der Straßenoberbau der im Jahre 1968 hergestellten Q.-straße im Ausbauzeitpunkt 2018/2019 rund 50 Jahre alt war, indiziert bereits hinreichend den Erneuerungsbedarf des gesamten Straßenoberbaus, der die Tragschichten mit umfasst (vgl. zum Begriff des Straßenoberbaus, der alle Schichten oberhalb des Planums einschließlich der Tragschichten umfasst: Nr. 2.1.1 der „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012“ - RStO 12). Ernstliche Bedenken gegen die Einschätzung der sachkundigen Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der altersbedingten Verschlissenheit und Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn bestehen nicht.
Da der Ausbau der Fahrbahn – mit Ausnahme des ca. 31 m langen Teilstücks im Einmündungsbereich der Q.-straße zur X.-straße – nicht nur die obere Deckschicht, sondern auch die Tragschichten unter Einbau einer Asphalttrag-, einer Schottertrag- und einer Frostschutzschicht erfasste, erschöpfte sich der Ausbau insgesamt nicht in bloßen Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 nicht beitragsfähig wären.
2.
Mit der Erneuerung der Fahrbahn ist auch ein wirtschaftlicher Ausbauvorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG verbunden. Bei einer Erneuerung setzt die Vorteilhaftigkeit der Ausbaumaßnahme voraus, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Dabei ist nicht auf den Gebrauchswert der Grundstücke unmittelbar nach der erstmaligen oder einer zwischenzeitlich erfolgten nochmaligen Herstellung der Straße, sondern auf den Gebrauchswert abzustellen, der infolge der Abnutzung der Anlage vermindert ist. Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass der durch die Abnutzung verminderte Gebrauchswert der Anlage durch die Erneuerung soweit gesteigert wird, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird.
Vgl. dazu: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 205, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Dementsprechend werden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die von der Ausbaumaßnahme betroffenen Anlagenteile (hier: Teileinrichtung Fahrbahn) erneuerungsbedürftig waren und in zumindest gleichwertiger Weise erneuert worden sind, den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile im beitragsrechtlichen Sinne dadurch geboten, dass ihnen anstelle einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, auf Jahre intakte und sichere, die Erschließung gewährleistende Anlage zur Verfügung gestellt wird, die der alten Anlage hinsichtlich der Ausbauqualität und Funktionstüchtigkeit in etwa entspricht.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE Band 38, 272 (278).
3.
Die (sachliche) Beitragspflicht zu der veranlagten Ausbaumaßnahme ist auch entstanden. Sie entsteht (regelmäßig) mit der endgültigen, dem gemeindlichen Bauprogramm entsprechenden Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 KAG), d. h. mit der Abnahme der Bauarbeiten. Da keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anlage nicht bauprogrammgemäß hergestellt worden wäre, ist die Beitragspflicht hier mit der Abnahme am 14.03.2019 (vgl. Abrechnungsvermerk, Beiakte Nr. 2, S. 2) entstanden.
Die mithin dem Grunde nach entstandene sachliche Beitragspflicht trifft auch die hier streitgegenständliche Grundbesitzung. Gerade auch diesem Grundstück werden nämlich durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßenanlage die mit deren Ausbau verbundenen wirtschaftlichen (Erschließungs-)Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG geboten, die eine Beitragspflicht auslösen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßenanlage durch das Grundstück besteht hier ohne weiteres, da es unmittelbar an die ausgebaute Straßenanlage angrenzt, so dass diese Anlage dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt.
Durch den Erlass des Beitragsbescheides im Laufe des Jahres 2022 hat die Beklagte im Übrigen auch die vierjährige – erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2019, in dem der Beitrag entstanden ist, beginnende – Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) gewahrt, so dass der Beitragsanspruch der Beklagten seit seiner Entstehung auch nicht durch Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen ist.
II.
Die Heranziehung zum Ausbaubeitrag ist – im Ergebnis – auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Höhe des auf die einzelnen, durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke entfallenden Straßenbaubeitrages wird grundsätzlich wie folgt berechnet:
In einem ersten Schritt wird der sogenannte beitragsfähige Aufwand ermittelt, der die Kosten umfasst, die durch die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung einer Straßenanlage im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der einschlägigen Beitragssatzung erforderlicherweise verursacht worden sind.
Vgl. zum Begriff des beitragsfähigen Aufwandes: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 394 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Aus dem beitragsfähigen Aufwand wird in einem zweiten Schritt der sogenannte umlagefähige Aufwand entwickelt. Umlagefähig ist der Aufwand, der nach Abzug des sogenannten Gemeindeanteils auf die Grundstückseigentümer umzulegen und von ihnen zu tragen ist; der in der Beitragssatzung festzulegende Gemeindeanteil bildet den Vorteil ab, den die Allgemeinheit von der Straßenausbaumaßnahme hat.
Vgl. zum Begriff des zum umlagefähigen Aufwandes: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 450 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Der umlagefähige Aufwand ist in einem dritten Schritt auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, da die Beiträge gemäß § 8 Abs. 2 KAG dem Ersatz des maßnahmeverursachten Aufwandes in Form einer Gegenleistung für die grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteile dienen, die diesen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage (maßnahmebedingt) geboten werden.
Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 515 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die (bevorteilten) Grundstücke erfolgt in zwei Phasen. Zunächst wird (rechnerisch) durch die Teilung des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe aller Bemessungs- oder Maßstabseinheiten, die durch die im Abrechnungsgebiet gelegenen, d.h. durch die Ausbaumaßnahme im beitragsrechtlichen Sinne bevorteilten Grundstücke verwirklicht werden, ein „Beitragssatz“ ermittelt, d.h. ein bestimmter Geldbetrag je verwirklichter Bemessungs- oder Maßstabseinheit. Maßstab für die Beitragsbemessung ist dabei regelmäßig – wie auch hier (vgl. § 4 BS) – ein modifizierter Grundflächenmaßstab, bei dem die (bevorteilte) Grundstücksfläche durch Faktoren, die sich an Maß und Art der Nutzung orientieren, modifiziert wird. Der so ermittelte Beitragssatz ist sodann mit der durch das jeweilige Grundstück verwirklichten Zahl der Bemessungs- oder Maßstabseinheiten zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Vervielfältigung ergibt den für das betroffene Grundstück geschuldeten Beitrag.
Vgl. zum Vorstehenden: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rdnr. 515 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW.
Nach dieser Vorgehensweise ergibt sich hier ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von (zumindest) 474.375,40 Euro (1.) sowie ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von (zumindest) 237.187,70 Euro (2.). Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf das in Rede stehende Grundstück führt zu einem Beitrag in Höhe von (zumindest) 5.734,69 Euro (3.). Auszugehen ist dabei von der grundsätzlich zutreffenden ursprünglichen Beitragsberechnung der Beklagten, die jedoch nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen punktuell zu korrigieren ist.
1.
Bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes sind entsprechend der richtigen Abgrenzung der ausgebauten Anlage nach Maßgabe der Ausführungen unter I.1.1 über die von der Beklagten ursprünglich nur für den Bereich der Q.-straße von der L.-straße bis zur W.-straße ermittelten – unstreitig gebliebenen – beitragsfähigen Kosten hinaus zusätzlich die Kosten für den Ausbau des Teilstücks der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße zu berücksichtigen. Gemäß der durch das Gericht dazu angeforderten Vergleichsberechnung der Beklagten vom 26.06.2025 (vgl. Beiakte Nr. 9, S. 2) erhöht sich der beitragsfähige Aufwand dadurch um (zumindest) 81.887,02 Euro auf (zumindest) 474.375,40 Euro.
Bei dieser Vergleichsberechnung hatte die Beklagte (versehentlich) nicht sämtliche danach beitragsfähigen bzw. umlagefähigen Kosten berücksichtigt. Ziel der Vergleichsberechnung war es, die Folgen der Einbeziehung des weiteren, hier in Rede stehenden Teilstücks der Q.-straße einschließlich der dort auf einer Teilstrecke im Zusammenhang mit einer bloßen Deckenerneuerung angefallenen Kosten in die Beitragsabrechnung zu ermitteln. Wie sich aus den Erläuterungen zu der der weiteren Vergleichsberechnung der Beklagten vom 23.07.2025 (Anlage zum Schriftsatz vom 25.07.2025) ergibt, war bei der Vergleichsberechnung vom 26.06.2025 die „Position 03.4.1.0030 bituminösen Schicht 4 cm ausfräsen“ nicht berücksichtigt worden. Ziel der Vergleichsberechnung vom 23.07.2025 war es im Übrigen, die Folgen für die Beitragserhebung für die Fallalternative zu berechnen, dass die Ausbaukosten für den Teilbereich, in dem es lediglich zu einer Deckenerneuerung gekommen ist, nicht beitragsfähig wären.
Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Beklagte auch im Rahmen der Vergleichsberechnung nur den beitragsfähigen Aufwand zugrunde gelegt hat, d. h. die Kosten die durch die Ausbaumaßnahme im Sinne des Beitragstatbestandes unmittelbar verursacht und zu deren ordnungsgemäßer Durchführung nach dem Bauprogramm erforderlich waren,
vgl. dazu z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 (313 f.), vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, 346 (348) und vom 2. September 1998 - 15 A 7653/92 - S. 17 des Urteilsabdruckes,
bestehen nicht.
Insbesondere bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde gelegten Kosten – zulasten der Beitragspflichtigen – fehlerhaft gewesen wäre, d.h. die Trennung der beitragsfähigen von den nicht beitragsfähigen Kosten sowie die Zurechnung der unmittelbaren Kosten und der anteiligen Gemeinkosten nicht nach sachlichen Kriterien erfolgt wäre, d. h. die Ermittlung nicht nach verursachungsgerechten Maßstäben vorgenommen worden wäre. Dabei hat die Beklagte zu Recht auch die Kosten für das Fräsen und Aufbringen einer neuen Asphaltdeckschicht im Einmündungsbereich der Q.-straße zur X.-straße als beitragsfähig angesehen.
Zwar stellt das Aufbringen einer neuen Verschleißschicht für sich genommen grundsätzlich keine beitragsfähige Erneuerung, sondern eine Instandsetzung dar.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.1996 – 15 A 1642/93 –, juris Rn. 15.
Die durchgeführten Fräs- und Deckenarbeiten waren nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten jedoch erforderlich, um die Höhe der Fahrbahn in diesem Bereich an den im Vollausbau erneuerten Teil anzugleichen und so eine ordnungsgemäße Entwässerung der gesamten Straßenanlage sicherzustellen. Damit stehen die Arbeiten in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang mit der die Beitragspflicht begründenden Erneuerung der Fahrbahn, sodass die betreffenden Kosten als beitragsfähige Folgekosten dieser Maßnahme zu qualifizieren sind.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.1990 – 2 A 2222/86 –, veröffentlicht u.a. in GemHH 1992, 16; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rn. 414 ff.
2.
Von dem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von (zumindest) 474.375,40 Euro haben die Anlieger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BS die Hälfte zu tragen, sodass sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von (zumindest) 237.187,70 Euro ergibt. Die Einordnung der Q.-straße als Haupterschließungsstraße nach § 3 Abs. 3 lit. b) BS begegnet dabei keinen Bedenken.
Der umlagefähige Aufwand ist auch nicht mit Blick auf die der Beklagten nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) des Bundes und dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG) gewährten Fördermittel in Höhe von insgesamt 372.835,00 Euro zu reduzieren. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NRW sind Zuwendungen Dritter, sofern der Dritte nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes einzusetzen. Die Verwendung des Zuschusses richtet sich somit in erster Linie nach den Bestimmungen des Zuwendenden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.1998 – 15 A 4781/98 –, juris Rn. 3.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 KInvFG ist ebenso wie in § 6 Abs. 1 Satz 1 KInvFöG ausdrücklich vorgesehen, dass allein der öffentliche Finanzierungsanteil der kommunalen Investitionsausgaben gefördert wird. Damit verbietet sich die Annahme, die der Beklagten gewährte Förderung könnte im Ergebnis auch den Beitragspflichtigen zugutekommen.
3.
Im Rahmen der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die Gesamtheit der durch die Anlage erschlossenen und durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile genießenden Grundstücke ist das von der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegte Abrechnungsgebiet um folgende Grundstücke zu erweitern:
Einzubeziehen sind entsprechend der richtigen Abgrenzung der Anlage nach Maßgabe der Ausführungen unter I.1.1 zunächst die an das Teilstück der Q.-straße von W.-straße bis X.-straße angrenzenden Grundstücke (Gemarkung G08, Flurstück G09, G10, G11, G12, G13, G14).
Darüber hinaus sind auch die Grundstücke Gemarkung G08, Flurstück G05 und G06 zu berücksichtigen. Diese stellen Hinterliegergrundstücke dar, die über die Anliegerflurstücke G15 und G16 gleichfalls durch die Q.-straße erschlossen werden. Die Erreichbarkeit der Hinterliegergrundstücke von der Q.-straße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (14.03.2019) rechtlich hinreichend gesichert, weil Vorder- und Hinterliegergrundstück ausweislich des Grundbuchs jeweils denselben Eigentümern gehörten und die Hinterliegergrundstücke für ihre Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen waren.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2005 – 15 A 548/03 –, juris Rn. 69.
Miteinzubeziehen ist ferner das Grundstück Gemarkung G08, Flurstück G07, weil es zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine wirtschaftliche Einheit mit dem Flurstück G17 bildete. Da der Straßenbaubeitrag gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG die Gegenleistung für einen von der Gemeinde gebotenen grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, gilt im Beitragsrecht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist – unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist, und unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (= Buchgrundstück) – daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 – 15 B 722/17 –, juris Rn. 64 ff. mit weiteren Nachweisen.
Daran gemessen stellt das Flurstück G07 keine selbstständige wirtschaftliche Einheit dar, weil es aufgrund seiner im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken geringen Größe nicht selbstständig bebaubar ist und nur zusammen mit dem bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eigentümeridentischen Flurstück G17 sinnvoll genutzt werden kann.
Das Grundstück Gemarkung G04, wurde dagegen von der Beklagten zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen. Das ausweislich des Grundbuchs im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück wird als öffentlicher Parkplatz genutzt und stellt somit selbst eine Erschließungsanlage dar. Als solche ist das Grundstück für andere Erschließungsanlagen nicht beitragspflichtig.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.1992 – 2 A 1176/90 –, juris Rn. 37 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 – 8 C 85.86; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 8. Auflage, 2013, Rn. 200 m.w.N.
Die modifizierte Gesamtfläche der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der prozentualen Zuschläge für Art und Maß der (baulichen) Nutzung gemäß § 4 BS erhöht sich gemäß der die obigen Ausführungen berücksichtigenden und auch im Übrigen zutreffenden Vergleichsrechnung der Beklagten vom 26.06.2025 (Beiakte Nr. 9, S. 1) somit auf 40.078 m². Auf Grundlage eines umlagefähigen Aufwands in Höhe von (zumindest) 237.187,70 Euro ergibt sich daraus ein Beitragssatz von (zumindest) 5,918152 Euro/m².
Für die streitgegenständliche Grundbesitzung führt dies bei einer modifizierten Grundstücksfläche von 969 m² zu einer Beitragsforderung in Höhe von (zumindest) 5.734,69 Euro. Dass die Beklagte diese Forderung mit dem angegriffenen Bescheid nicht voll ausgeschöpft hat, sondern von einer geringeren Beitragshöhe (5.697,53 Euro) ausgegangen ist und davon entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerseite von 336/1.000 nur einen Betrag in Höhe von 1.914,37 Euro geltend gemacht hat, ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids unschädlich.
III.
Die Klägerseite ist gemäß 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 6 Abs. 1 BS (als Gesamtschuldnerin) auch persönlich beitragspflichtig, da sie bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-)Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.914,37 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der angefochtenen Beitragssumme.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.