Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.09.2025 – 29 K 5889/22
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:0908.29K5889.22.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre sofortige Unterbringung durch die Beklagte auf der geschlossenen psychiatrischen Station des L.-Hospitals in B. in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2022.
Am Abend des 6. Juni 2022 (Pfingstmontag) wurde die Klägerin aufgrund nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen gegen 22:40 Uhr von Polizeibeamten in ihrer Wohnung aufgesucht. Da sie dem Eindruck der Beamten zufolge einen zerstreuten, verwirrten und fahrigen Eindruck machte, wurden ihre Personalien aufgenommen und ein Rettungswagen angefordert, um eine Fremd- oder Eigengefahr auszuschließen. Der Rettungswagen brachte die Klägerin in die Zentrale Notaufnahme des L.-Hospitals in B.. Gegen 23:50 Uhr wurde sie in der dortigen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie durch den diensthabenden Facharzt für Neurochirurgie Dr. F. untersucht und zur Frage ihrer Unterbringung auf der psychiatrischen Station begutachtet. Zur selben Zeit informierte der Rettungsdienst den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamts der Beklagten über die Einlieferung der Klägerin in das Krankenhaus. Dieser traf dort um 0:30 Uhr ein und führte ein Gespräch mit der Klägerin. Er wurde außerdem durch Dr. F. über den Zustand der Klägerin informiert. In seinem ärztlichen Gutachten hielt Dr. F. als vermutliche Diagnose eine „wahnhafte Störung“ und als einweisungsbedürftige Behandlungsbedürftigkeit eine „Eigengefährdung/Verwahrlosungsgefahr“ fest. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ordnete daraufhin mündlich die sofortige Unterbringung der Klägerin auf der geschlossenen Station des L.-Hospitals an.
Am 7. Juni 2022 beantragte die Beklagte beim (unzuständigen) Amtsgericht G. die Unterbringung der Klägerin gemäß §§ 1, 10, 11 und 12 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW). Hinsichtlich der sofortigen Unterbringung der Klägerin führte die Beklagte in ihrem Antrag aus: „Da Gefahr im Verzug vorlag, habe ich die Betroffene um 0:30 Uhr (Ankunft im Krankenhaus) gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG in das Marienhospital überführt.“ Dem Antrag war das ärztliche Gutachten von Dr. F. beigefügt.
Nach Abgabe an das zuständige Amtsgericht B. - Betreuungsgericht - ordnete dieses mit Beschluss vom 7. Juni 2022 (Az. 5a XVI (L)) nach richterlicher Anhörung der Klägerin durch einstweilige Anordnung die Unterbringung der Klägerin längstens bis zum 20. Juni 2022 in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses an. Zur Begründung führte das Gericht aus, bei der Klägerin bestünden eine paranoide Schizophrenie und wahnhafte Inhalte. Sie sei im derzeitigen Zustand in keiner Form in der Lage, sich selbst zu versorgen. Es bestehe daher die gegenwärtige Gefahr erheblicher Selbstschädigung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde durch das Landgericht G. mit Beschluss vom 18. Juli 2022 (Az. 12 T 112/22) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 (Az.: 5a XIV (L) 62/22) verlängerte das Amtsgericht die Unterbringung der Klägerin längstens bis zum 18. Juli 2022. Auch die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Landgericht G. mit Beschluss vom 27. Juni 2022 (Az. 12 T 103/22) als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 (Az.: 5a XIV (L) 62/22) hob das Amtsgericht B. den Unterbringungsbeschluss vom 20. Juni 2022 auf. Die Klägerin wurde noch am selben Tag aus der geschlossenen Abteilung des L.-Hospitals entlassen.
Die Klägerin hat am 20. August 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihre vorläufige Unterbringung durch die Beklagte sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Zum Zeitpunkt des Beginns der Unterbringung - ihrer Mitnahme durch die Feuerwehr - habe kein ärztliches Attest vorgelegen. Es sei nicht einmal geklärt, ob das ärztliche Zeugnis bei der Entscheidung über die sofortige Unterbringung vorgelegen habe. Vom äußeren Anschein sei das Zeugnis (erst) für den an das Amtsgericht gerichteten Antrag erstellt worden. Dafür spreche auch, dass dieses von der Beklagten nicht einmal als Kopie zur Verwaltungsakte genommen worden sei, sondern als Teil der Gerichtsakte angesehen werde. Auch aus dem Aktenvermerk der Beklagten ergebe sich nicht, dass das ärztliche Zeugnis bei der Entscheidung über die sofortige Unterbringung vorgelegen habe. Darin sei nur von einer mündlichen Information durch Herrn Dr. F. die Rede.
Unabhängig davon verhalte sich das ärztliche Zeugnis über die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung nicht. Der Befund „wahnhafte Störung“ begründe als solcher keine Gefahr im Verzug. Bei den Angaben „Eigengefährdung“ und „Verwahrlosungsgefahr“ handele es sich um Floskeln ohne Anknüpfungstatsachen. Eine Gefahr im Verzug habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Sie habe seit Jahren in ihrer Wohnung gelebt und hätte dort zumindest bis zu einer richterlichen Entscheidung über eine Unterbringung verbleiben können. Auch sei sie zum Zeitpunkt der sofortigen Unterbringung in keinem verwahrlosten Zustand, sondern ordentlich gekleidet, gepflegt und in normalem Ernährungszustand gewesen. Eine Gesundheitsgefährdung sei daher nicht im Ansatz erkennbar. Im Übrigen habe die Beklagte auch bei Vorliegen einer Gefahr im Verzug eine Ermessensentscheidung über die Unterbringung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Dies habe sie versäumt. Es liege vielmehr ein Ermessensnichtgebrauch vor. Soweit die Beklagte nachträglich auf die fehlende Wegefähigkeit abgestellt habe, greife auch dieser Grund nicht durch, da sie mit einem Taxi oder gegebenenfalls mit einem Krankentransportwagen hätte nach Hause gebracht werden können.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die vorläufige Unterbringung durch die Beklagte auf der geschlossenen psychiatrischen Station des L.-Hospitals in B. in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2022 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei in Ermangelung des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Ein eventueller Rufschaden der Klägerin aufgrund ihrer Verbringung in das Krankenhaus vor den Augen der Nachbarn könne ihr nicht zugerechnet werden, da der Transport durch das Verhalten der Klägerin veranlasst worden sei.
Das ärztliche Zeugnis von Dr. F. sei in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2022 erstellt worden und habe dem diensthabenden Mitarbeiter zum Zeitpunkt der veranlassten sofortigen Unterbringung der Klägerin vorgelegen. Der Befund sei ausreichend. Aufgrund der attestierten Eigengefährdung und Verwahrlosungsgefahr sei ein unverzügliches Einschreiten notwendig gewesen. Darüber hinaus sei es aufgrund des gezeigten Verhaltens der Klägerin nicht zu verantworten gewesen, diese wieder alleine in ihre Wohnung zu lassen. Andere Möglichkeiten der Betreuung oder Überwachung der Klägerin bis zum nächsten Tag seien nicht ersichtlich gewesen. Es sei von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen, da durch eine nächtliche Entlassung in den Straßenverkehr eine prognostizierte Gefahr für Leib und Leben der Klägerin und unbeteiligter Dritter vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichts B. - Betreuungsgericht - (Az. 5a XIV(L) 62/22) und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.
Bei der sofortigen Unterbringung handelt es sich um einen auf Duldung der Maßnahme gerichteten Verwaltungsakt. Ähnlich wie bei einer polizeilichen Ingewahrsamnahme stellt die sofortige Unterbringung eine Maßnahme dar, die die Ordnungsbehörde unmittelbar zu einem grundrechtsrelevanten Handeln ermächtigt, das der Pflichtige zu dulden hat, jedoch nicht selbst vornehmen kann. Der von einer sofortigen Unterbringung Betroffene ist zwangsläufig anwesend, so dass ihm die Anordnung mündlich bekanntgegeben werden kann. Der Betroffene muss gegebenenfalls auch tatsächlich dazu gezwungen werden können, die unmittelbare Ausführung der Maßnahme zu dulden. Bei Widerstand sind die die sofortige Unterbringung anordnenden Mitarbeiter der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu ihrem Vollzug berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2019 - 29 K 19763/17 -, juris Rn. 33 ff. m. w. N.
Die Beklagte ordnete mündlich am 7. Juni 2022 gegenüber der Klägerin deren sofortige Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Station des L.-Hospitals gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG NRW an. Die Regelungswirkung dieses Verwaltungsaktes hat sich durch den Beschluss des Amtsgerichts B. - Betreuungsgericht - vom 7. Juni 2022 erledigt. Mit Erlass des Beschlusses war nicht länger die mündliche Anordnung der Beklagten, sondern die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts gemäß §§ 11, 12 PsychKG NRW rechtliche Grundlage für die Unterbringung der Klägerin. Die Regelungswirkungen der sofortigen Unterbringung durch die Beklagte hatten sich damit bei Klageerhebung bereits erschöpft.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2019 - 29 K 19763/17 -, juris Rn. 28.
Die Klägerin verfügt über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beklagten.
Dieses ergibt sich hier daraus, dass gewichtige Grundrechtsverletzungen der Klägerin infrage stehen. Die sofortige Unterbringung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte persönliche Freiheit dar. Sie ist eine typischerweise kurzfristige Maßnahme, die sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts über die weitere Unterbringung erledigt. Eine Anfechtung dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren ist deshalb kaum möglich. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert deshalb eine wenigstens nachträgliche Kontrolle.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2019 - 29 K 19763/17 -, juris Rn. 46 f. m. w. N.
Ob die begehrte Feststellung außerdem, wie die Klägerin meint, aufgrund ihres Rehabilitationsinteresses oder aus anderen Gründen erforderlich ist, kann angesichts dessen offenbleiben.
Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung der Klägerin in der geschlossenen Station des L.-Hospitals in B. in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2022 war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung lagen nicht vor.
Nach § 11 Abs. 1 PsychKG NRW ist eine Unterbringung Betroffener grundsätzlich zulässig, wenn und solange durch dessen krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Eine sofortige Unterbringung, die - wie hier - ohne vorherige gerichtliche Entscheidung durch die Ordnungsbehörde angeordnet wird, ist nur unter den (engeren) Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 PsychKG NRW zulässig. Danach gilt: Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. Zeugnisse nach Satz 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind. Sie haben die Betroffenen persönlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich zu begründen.
Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Unterbringung der Klägerin durch die Beklagte nicht vollumfänglich vor, da es jedenfalls an einer Gefahr im Verzug fehlte.
Eine Gefahr im Verzug im Sinne von § 14 Abs. 1 PsychKG NRW ist nur anzunehmen, wenn die Unterbringung derart unaufschiebbar ist, dass keine vorhergehende gerichtliche Entscheidung möglich ist. Anders ausgedrückt muss im Falle der vorherigen Einholung einer richterlichen Entscheidung der Erfolg der beabsichtigten Gefahrenabwehr gefährdet sein, etwa, weil eine unmittelbare Gefahr auf der Stelle beseitigt werden muss bzw. ein Zuwarten die Gefahr des alsbaldigen Schadenseintritts mit sich bringt.
Vgl. Dodegge/Waßenberg, PsychKG NRW, 5. Aufl., § 14 Rz. 3, m.w.N.
Das Vorliegen von Gefahr im Verzug muss mit konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen belegt werden. Diese müssen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der Maßnahme, eine konkrete Gefahr begründen, also eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintreten wird.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2019 - 29 K 19763/17 -, juris 55.
An entsprechenden konkreten Tatsachen, die die Notwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens der Beklagten begründeten, fehlt es vorliegend. Solche ergeben sich weder aus dem ärztlichen Gutachten von Dr. F. noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und Behandlungsunterlagen oder den Darlegungen der Beklagten.
Aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass die Beklagte eine hinreichend konkrete Selbstgefährdung der Klägerin aus dem Umstand herleitete, dass diese zu verwahrlosen drohte. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten, des diensthabenden Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn C., und dem Befund von Dr. F. machte die Klägerin in der Nacht des 6. Juni 2022 einen verwirrten bzw. vernachlässigten Eindruck. Herr C. legte in seinem Aktenvermerk vom 7. Juni 2022 nach einem Gespräch mit der Klägerin dar: „Dr. F. berichtete mir von A. P., die von der Polizei und RTW eingeliefert wurde. Sie hat in ihrer Wohnung laut geschrien und glaubte, dass Fremde in ihrer Wohnung seien. Laut Aussage der Einsatzkräfte machte die Wohnung einen verwahrlosten Eindruck. Frau P. ist verwirrt und in Gedanken zerfahren. Sie ist zeitlich und örtlich desorientiert. Sie glaubt zwischenzeitlich, dass wird das Jahr 1980 haben. In meiner Anhörung gab sie auf Befragen an, dass sie in T. sei. Sie redete zusammenhanglos und fragte, ob ich den Richtertisch vorbereiten würde, damit ein Bananenbeschluss erlassen werden könne. Dies war der einzige Zeitpunkt, an dem man annehmen konnte, dass sie weiß was passiert. Sie sprach immer wieder von den 70er-Jahren ohne dass ein Grund oder Zusammenhang erkennbar war.“ Laut Polizeibericht vom 7. Juni 2022, den die Beamten nach einem Einsatz in der Wohnung der Klägerin anfertigten, habe diese nicht auf Fragen nach einem Betreuer, Erkrankungen oder Medikamenten antworten können, sondern habe nur „wirr und bruchstückhaft“ geredet. Vor Ort habe die Klägerin „zerstreut, verwirrt und fahrig“ gewirkt. Auch Dr. F. hielt in seinem ärztlichen Gutachten vom 7. Juni 2022 fest, die Klägerin sei „verwirrt und in Gedanken zerfahren“ und attestierte ihr eine durch „Verwirrtheit und wahnhafte Störung“ begründete „Verwahrlosungsgefahr und Eigengefährdung“. In seinem „symptombezogenen Befund“ hielt er um 00:26 Uhr am 7. Juni 2022 und damit unmittelbar vor Anordnung der sofortigen Anordnung der Klägerin fest, dass diese ein „verwahrlostes Erscheinungsbild“ aufweise.
Konkrete Tatsachen, die von dem „verwahrlosten Erscheinungsbild“ bzw. dem allgemein verwirrten Zustand der Klägerin auf eine unmittelbar bevorstehende Selbstgefährdung in dem Sinne schließen lassen, dass ihre sofortige Unterbringung unausweichlich war, sind jedoch nicht dargetan. Sie ergeben sich weder aus dem ärztlichen Gutachten - Dr. F. stellt darin die „Eigengefährdung“ der Klägerin ohne weitere Begründung fest - noch aus dem Vorbringen der Beklagten. Vielmehr leitete diese, offenbar der Einschätzung von Dr. F. folgend, ohne eigene Tatsachenfeststellung aus der attestierten „Verwahrlosungsgefahr/Eigengefährdung“ das Vorliegen einer Gefahr im Verzug ab. Dementsprechend führte der Mitarbeiter der Beklagten in dem Aktenvermerk vom 7. Juni 2022 unter Hinweis auf die festgestellte Diagnose aus: „Bei Entlassung bestünde Eigengefährdung. Daher habe ich den Antrag auf Unterbringung gestellt.“ Ähnliches lässt sich dem an das Amtsgericht gerichteten Antrag auf Unterbringung der Klägerin entnehmen. Darin schildert Herr C. den Geschehensablauf und gelangt sodann - beruhend auf der Einschätzung von Dr. F. - zu der Annahme, es bestehe bei Entlassung „akute Selbstgefährdung“. Welche Tatsachen genau diese Annahme begründen, bleibt jedoch offen.
Dass eine Selbstgefährdung der Klägerin, wie die Beklagte nunmehr vorträgt, in ihrer nächtlichen Entlassung in den Straßenverkehr bzw. ihrer Rückkehr in die Wohnung in der Auerstraße bestanden haben soll, ist jedenfalls nicht durch konkrete tatsächliche Umstände dargetan. Die Klägerin lebte zum Zeitpunkt ihrer sofortigen Unterbringung bereits seit Jahren alleine in ihrer Wohnung (sie hatte diese am 20. Dezember 2019 bezogen) und war dort offenbar über einen längeren Zeitraum in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dass sie aufgrund der dort herrschenden Zustände noch in der Nacht ihrer sofortigen Unterbringung in eine ernsthafte Gesundheitsgefahr geraten wäre, ist weder auf Grundlage der polizeilichen Feststellungen noch aufgrund des sonstigen Akteninhalts ersichtlich. Gleiches gilt für die nächtliche Entlassung in den Straßenverkehr. Inwiefern diese eine konkrete Gefährdung der Klägerin zur Folge gehabt hätte und ob eine entsprechende Gefahr durch andere (mildere) Mittel als eine sofortige Unterbringung der Klägerin hätte abgewendet werden können, legt die Beklagte nicht dar.
Anderweitige Tatsachen, die ungeachtet der drohenden Verwahrlosung eine Eigen- oder Fremdgefährdung der Klägerin begründen könnten, sind ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere äußerte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Absicht, sich selbst oder andere zu verletzen oder gar zu töten. Entsprechendes konnte auch Dr. F. nicht feststellen. In seinem „symptombezogenen Befund“ schloss er nach Untersuchung der Klägerin gegen 00:26 Uhr am Morgen des 7. Juni 2022 eine Suizidgefahr ausdrücklich aus („keine Suizidgedanken und -intentionen“). Nach alledem ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Beklagte mit der Unterbringung der Klägerin nicht bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen, an dem eine gerichtlichen Entscheidung eingeholt werden konnte, zuwartete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.