Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 09.09.2025 – 6 K 5646/20

ECLI:DE:VGD:2025:0909.6K5646.20.00

Tenor

Die Beklagte verpflichtet sich, den V.-straße 00 bis 01 so zu beschildern, dass der von den dort anliegenden Grundstücken ausgelöste LKW-Verkehr nicht über die S.-straße an- und abfahren darf, sondern lediglich über den V.-straße.

Die Beklagte kann diesen Vergleich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem heutigen Tage, durch Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht widerrufen.

Beide Seiten tragen die Kosten des vergleichsweise erledigten Rechtsstreits und dieses mehrwertlosen Vergleichs je zur Hälfte.

1

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung, zu deren Gegenstand er die beigezogenen Verwaltungsvorgänge macht.

2

Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.

3

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen eingehend erörtert.

4

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen und sodann fortgesetzt.

5

Der Vorsitzende weist auf das Folgende hin:

6

Die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV dürften am Haus der Kläger am Tage erreicht und in der Nacht überschritten sein. Deswegen spricht vieles dafür, dass die Beklagte in eine Abwägungs- und Ermessensentscheidung eintreten muss. Nach Aktenlage dürften sich eine Reihe von Anhaltspunkten dafür ergeben, dass dieser Ermessensspielraum bislang entweder gar nicht oder nur unzureichend ausgefüllt worden ist. Hierfür wird darauf verwiesen, dass die Bebauungspläne für das Gewerbegebiet, und zwar sowohl für den alten als auch für den neuen Teil, Vorgaben für die Imessionsminderung des Wohngebiets vorgeben, in dem das klägerische Haus belegen ist. Zudem sieht der Bebauungsplan für das Wohngebiet R. einen Lärmschutzwall vor. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die bisherige Regelung „LKW-Durchgangsverbot mit Anlieger frei“ straßenverkehrsrechtlich nicht eindeutig sein könnte.

7

Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits auf Anregung des Gerichts den folgenden

8

V e r g l e i c h

10

Die Beklagte verpflichtet sich, den V.-straße 00 bis 01 so zu beschildern, dass der von den dort anliegenden Grundstücken ausgelöste LKW-Verkehr nicht über die S.-straße an- und abfahren darf, sondern lediglich über den V.-straße.

11

Die Beklagte kann diesen Vergleich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab dem heutigen Tage, durch Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht widerrufen.

12

Beide Seiten tragen die Kosten des vergleichsweise erledigten Rechtsstreits und dieses mehrwertlosen Vergleichs je zur Hälfte.

13

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

14

Für den Fall des Widerrufs beantragen die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter,

15

die Beklagte zu verpflichten, ein ausnahmsloses LKW-Durchfahrtsverbot auf der S.-straße in Z. am Kreisverkehr anzuordnen, also ohne das Zusatzzeichen „Anlieger frei“,

16

hilfsweise

17

die erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die S.-straße für den LKW-Verkehr zu sperren.

18

Die Vertreter der Beklagten beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

21

Die Beteiligten verhandeln zu den gestellten Anträgen.

22

Nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wird, schließt der Vorsitzende im allseitigen Einvernehmen die mündliche Verhandlung.

23

Es ergeht der sogleich verkündete

24

B e s c h l u s s

25

Eine Entscheidung wird zugestellt.