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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.10.2025 – 16 L 2422/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1017.16L2422.25.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 7016/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2025 hinsichtlich der Ziffer 1, soweit hierdurch die dem Antragsteller am 17. Februar 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis N01 für die Spielhalle U.-straße 00 in N02 L. widerrufen wurde, und der Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
A. Der Antrag ist zwar zulässig, namentlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der am 15. Juli 2025 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung enthaltenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis N01 für die Spielhalle U.-straße 00 in N02 L. (Ziffer 1) sowie der Betriebseinstellungsanordnung bezüglich dieser Spielhalle (Ziffer 2) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Letzteres ist nicht der Fall. Die im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug auf deren Ziffern 1 bis 3 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist - soweit hier streitgegenständlich - formell rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
I. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis.
Das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen beziehungsweise ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 2, vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris, Rn. 2, und vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen. So können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder gruppentypisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris, Rn. 2, und vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N.; VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 - M 26 S 19.3205 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend damit begründet, dass sie - zusammengefasst - aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor einem Gewerbetreibenden, der als unzuverlässig zu beurteilen ist, ein überwiegendes - erhebliches - öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der diesbezüglichen Betriebseinstellungsanordnung sieht, um zu verhindern, dass die gewerbliche Tätigkeit bis zur - möglicherweise erst nach Jahren zu erwartenden - Ausschöpfung der Rechtsmittel fortgesetzt und dadurch das Entstehen eines Schadens für die Allgemeinheit durch das - angenommene - Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes hingenommen wird; gegenüber diesem öffentlichen Interesse falle das private Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung des Betriebes nicht ins Gewicht, denn rein wirtschaftliche Gesichtspunkte müssten hinter dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit zurücktreten. Darauf, ob diese rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin in der Sache zutrifft, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.
II. In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausreichende und zugleich hinreichende summarische Prüfung ergibt, dass die vom Antragsteller erhobene Klage, soweit sie sich gegen Ziffer 1, soweit hierdurch die dem Antragsteller am 17. Februar 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis N01 für die Spielhalle U.-straße 00 in N02 L. widerrufen wurde, Ziffer 2 und Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2025 - nur insoweit ist diese Ordnungsverfügung nach der durch Beschluss vom 31. Juli 2025 erfolgten Trennung des Verfahrens hier streitgegenständlich - richtet, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich die Ordnungsverfügung insoweit voraussichtlich als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt, Bezug genommen. Darüber hinaus bzw. ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Widerruf der dem Antragsteller am 17. Februar 2022 erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.
2. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin - eine kreisfreie Stadt - ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) für den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 8. Mai 2025 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis Stellung zu nehmen (wovon er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 20. Mai 2025 auch Gebrauch gemacht hat).
3. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig.
a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung vor.
Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
aa. Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis zu versagen, weil der Antragsteller im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW unzuverlässig ist.
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW zu versagen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers bemisst sich dabei nicht allein an § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung klargestellt, dass der Betreiber einer Spielhalle insbesondere dann unzuverlässig ist, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Teilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Schon vor dieser Klarstellung war in der Rechtsprechung geklärt, dass der in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW in der schon seit dem 14. Dezember 2019 geltenden Fassung i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO - mittlerweile redundant - bestimmte Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff vorliegt, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, also im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun. Hieran hat sich durch die Klarstellung des Gesetzes in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW nichts geändert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris, Rn. 13, m.w.N.
Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Dies gilt erst recht für Spielhallen angesichts des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten, das den Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst hat, und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs.
OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N.
Gemessen hieran bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derart gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, dass keine Zukunftsprognose dahin möglich ist, dass er die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielhalle bietet.
(1) Diese Annahme folgt allein schon aus den bei den Kontrollen am 8. Oktober 2024, 25. November 2024 und 4. Dezember 2024 von den Bediensteten der Antragsgegnerin festgestellten wiederholten bzw. fortgesetzten Verstößen gegen die sich aus der vom Antragsteller abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 unter Ziffer 1 ergebende Verpflichtung, die Spielgeräte einzeln aufzustellen entweder in einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter.
Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Protokollierungen und Aktenvermerke zu den genannten drei Kontrollen unter zusätzlicher Berücksichtigung der diesbezüglichen antragstellerseitigen Einlassungen fest
ein zwölffacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 8. Oktober 2024, indem sämtliche 12 Geldspielgeräte in 6 Zweiergruppen und damit nicht einzeln aufgestellt waren (innerhalb der Zweiergruppen waren die Spielgeräte ohne nennenswerten Abstand und ohne Sichtblenden aufgestellt),
ein wiederholter bzw. fortbestehender zwölffacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 25. November 2024, indem die Aufstellung der 12 Spielgeräte gegenüber dem am 8. Oktober 2024 vorgefundenen Zustand unverändert war,
ein wiederholter bzw. fortbestehender mehrfacher Verstoß gegen die vorbenannte Verpflichtung am 4. Dezember 2024, indem zwar nunmehr eine Einzelaufstellung der Geldspielgeräte vorgenommen worden war, die erforderlichen Abstände aber nicht zwischen sämtlichen Geräten bestanden.
Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts angesichts dessen, dass der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 entscheidende Bedeutung dafür zukam, dass dem Antragsteller überhaupt die Spielhallenerlaubnis erteilt werden konnte, und innerhalb dieser Verpflichtungserklärung der Abstandsvorgabe zentrales Gewicht zukam, um einen derart hervorgehobenen Regelverstoß, dass bereits dieser allein ohne die weiteren von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Regelverstöße die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW soll ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW findet (zugunsten von Spielhallenbetreibern) zwischen Spielhallen ein hiervon abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die nachfolgend unter den Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Nach Ziffer 1 dieser Aufzählung müssen die Spielgeräte einzeln aufgestellt sein in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter. Die streitgegenständliche Spielhalle des Antragstellers weist einen Abstand von weniger als 350 Metern zu zwei weiteren Spielhallen auf, so dass die Erteilung der Spielhallenerlaubnis die Einhaltung der sich aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW ergebenden Vorgaben voraussetzte. Diese vom Antragsteller zu gewährleistende Einhaltung wurde durch die abgegebene Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 rechtlich abgesichert. Da durch die Einhaltung der sich aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW ergebenden Vorgaben die größere Gefährlichkeit, welche sich aus der höheren Verfügbarkeit und Griffnähe des Glücksspiels im Fall eines geringeren Mindestabstands ergibt, ausgeglichen werden soll (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 17/12978, S. 88), kommt dieser Einhaltung zentrale Bedeutung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebes zu, was sich entsprechend auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers auswirkt.
Dementsprechend schwerwiegend wirkt es sich auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus, dass die den Vorgaben der Ziffer 1 aus § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW entsprechende Verpflichtung gemäß Ziffer 1 der Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022, bestimmte Abstände zwischen den Spielgeräten einzuhalten, im Zeitpunkt der Kontrolle vom 8. Oktober 2024 vollständig verfehlt wurde. In diesem Zeitpunkt muss - wenn man zugunsten des Antragstellers fehlenden Vorsatz unterstellt - zumindest von einer groben Fahrlässigkeit des Antragstellers dahingehend, sich entweder der Verpflichtung zur Einhaltung dieser für die Spielhallenerlaubnis essentiellen Vorgabe überhaupt nicht bewusst zu sein, oder bei unterstelltem Bewusstsein sich hierum nicht gekümmert zu haben, ausgegangen werden. Dass mindestens von einer groben Fahrlässigkeit des Antragstellers im vorbenannten Sinne ausgegangen werden muss, bestätigt dessen Einlassung im Rahmen seiner persönlichen Anhörungsvorsprache bei der Antragsgegnerin am 20. Mai 2025. Protokolliert ist folgende Äußerung des Antragstellers: „Wir waren uns nicht so richtig bewusst, was wir mit der Verpflichtungserklärung unterschrieben haben. Meine Aufstellung war jahrelang in Ordnung.“ Durch diese Äußerung offenbart der Antragsteller ein gravierendes Maß an Pflichtverletzung und daraus folgend Unzuverlässigkeit, indem er mehr oder weniger offen zugibt, verkannt zu haben, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 17. Oktober 2022 nur erteilt werden konnte, weil er zuvor die Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 abgegeben hatte und deshalb ab Bekanntgabe der Erlaubnis vom 17. Oktober 2022 den in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Verpflichtungen entscheidende Bedeutung für einen legalen Fortbetrieb seiner Spielhalle zukam. Dies betraf namentlich die einzuhaltenden Abstände zwischen den Geldspielgeräten: Während vor der Bekanntgabe der Erlaubnis vom 17. Oktober 2022 die Aufstellung der Geldspielgeräte in Zweiergruppen, innerhalb derer keine Abstände eingehalten werden mussten, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) zulässig war und der Antragsteller von dieser Möglichkeit seit erstmaliger Eröffnung der streitgegenständlichen Spielhalle im Jahr 2010 auch - offenbar durchgängig - Gebrauch gemacht hatte, bestand eine der ganz essentiellen, durch die abgegebene Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 bewirkten Einschränkungen für den Spielhallenbetrieb des Antragstellers darin, dass diese Möglichkeit ab Bekanntgabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 17. Oktober 2022 entfiel und der Antragsteller deshalb dafür Sorge zu tragen hatte, dass von nun an eine Einzelaufstellung der Spielgeräte erfolgt. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 7. April 2022 („Ich erkläre, dass (1.) die Spielgeräte einzeln aufgestellt sind in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 AG GlüStV NRW).“) ist jedenfalls betreffend das Erfordernis der Einzelaufstellung völlig eindeutig, so dass die Einlassung des Antragstellers vom 20. Mai 2025, er sei sich nicht so richtig bewusst gewesen, was er unterschrieben habe, entweder als Schutzbehauptung bei in Wirklichkeit anzunehmendem Bewusstsein gewertet werden muss, oder aber bei unterstelltem tatsächlich fehlendem Verständnis des Bedeutungsgehalts der abgegebenen Erklärung Ausdruck dessen ist, dass es der Antragsteller unterlassen hat, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Veränderungen er aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung vorzunehmen hat, um seine Spielhalle weiterhin legal betreiben zu können. Beide denkbaren Möglichkeiten bestärken die Unzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Antragstellers: Sollte dem Antragsteller der Bedeutungsgehalt der abgegebenen Verpflichtungserklärung insoweit bewusst gewesen sein, hätte er vorsätzlich den Betrieb seiner Spielhalle unter Missachtung der nunmehr maßgeblichen Abstandsvorgaben für die Spielgeräteaufstellung fortgeführt, sollte ihm der Bedeutungsgehalt hingegen nicht bewusst gewesen sein, hätte er bewiesen, dass es ihm gleichgültig ist, welche Abstandsvorgaben für die Spielgeräteaufstellung er einzuhalten hat und ob er diese erfüllt. Der Antragsteller hat also unter beiden Prämissen bewiesen, dass er keine Gewähr dafür bietet, beim Betrieb seiner Spielhalle die Abstandsvorgaben für die Spielgeräteaufstellung einzuhalten. Dass er die Abstandsvorgaben schließlich ab der zweiten Nachkontrolle vom 26. November 2024 eingehalten hat, entlastet ihn dabei nicht, denn erst der Kontrolldruck der Antragsgegnerin und gerade nicht die für die Annahme der Zuverlässigkeit erforderliche Eigeninitiative des Antragstellers hat letztendlich zur diesbezüglichen Regelkonformität geführt, wobei selbst bei der zweiten Nachkontrolle zunächst noch nicht alle Geräte die erforderlichen Abstände aufwiesen und diese erst auf entsprechende Hinweise bzw. Hilfe durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hergestellt wurden. Ebensowenig entlastet den Antragsteller, dass bei der der Kontrolle vom 8. Oktober 2024 vorangegangenen Kontrolle vom 7. November 2023 in der Spielhalle des Antragstellers die Aufstellung der Geldspielgeräte in Zweiergruppen nicht beanstandet worden war, denn eine fehlende Beanstandung ist nicht gleichzusetzen mit der Billigung der Aufstellung als nicht beanstandungswürdig. Der Antragsteller darf sich nämlich nicht darauf verlassen, seitens der Antragsgegnerin oder sonstiger Dritter darauf hingewiesen zu werden, wie er seinen Spielhallenbetrieb ordnungsgemäß zu führen hat, sondern es ist vielmehr Bestandteil der von ihm vorausgesetzten glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit, sich eigeninitiativ um die einzuhaltenden Regeln zu kümmern. Infolgedessen wirkt es sich bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung zu seinen Lasten aus, dass er selbst die deutlichen Hinweise auf das Erfordernis der Einzelaufstellung im Kontrolltermin vom 8. Oktober 2024, nochmals bestärkt durch die schriftliche Verwarnung vom 15. Oktober 2024 unter Fristsetzung für die Umstellung der Geldspielgeräte bis zum 6. November 2024 verbunden mit dem Hinweis, dass ein wiederholter Verstoß zum Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis führen kann, nicht einmal bis zur Nachkontrolle vom 26. November zum Anlass genommen hatte, die Geldspielgeräte regelkonform umzustellen. Die mindestens zu ziehende Konsequenz für den Antragsteller, um nach dem Kontrolltermin vom 8. Oktober 2024 den Weg zurück zu einem regelkonformen Spielhallenbetrieb zu finden, wäre gewesen, als Sofortmaßnahme alle Geldspielgeräte, die nicht sofort so umgestellt werden konnten, dass die Vorgaben aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung eingehalten werden, abzuschalten, also im Zweifel je ein Gerät aus den aufgestellten Zweiergruppen, und die zur Erreichung regelkonformer Abstände erforderliche Umstellung sodann schnellstmöglich vorzunehmen, um die Spielhalle wieder legal betreiben zu können. Stattdessen war es dem Antragsteller jedoch offenbar wichtiger, den Spielhallenbetrieb zunächst regelwidrig mit der Maximalzahl an Geldspielgeräten fortzuführen und damit Geld zu verdienen, als alles dafür zu tun, schnellstmöglich einen legalen Zustand herzustellen.
(2) Selbst wenn man annehmen würde, dass die unter (1) benannten Regelverstöße für sich genommen die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht rechtfertigen würden, folgt die Annahme, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür begründet, dass er das Spielhallengewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, jedenfalls daraus, dass eine Vielzahl weiterer Regelverstöße hinzukommt, die in ihrer Häufung so erheblich sind, dass sie einen Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen.
Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können nämlich in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2024 - 4 B 1168/23 -, juris, Rn. 8, m.w.N.
Von den in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgeführten weiteren Regelverstößen stehen dabei zusammen mit den unter (1) benannten Verstößen sowie in Zusammenschau mit den festgestellten Begleitumständen und den vom Antragsteller zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung angeführten Gründen jedenfalls folgende der Erwartung entgegen, dass der Antragsteller den Spielhallenbetrieb zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird:
(a) Bei der Kontrolle vom 21. Juni 2024 in der von der N. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller zum Kontrollzeitpunkt war, betriebenen Schankwirtschaft im Haus F.-straße. 000 in N03 L., in der durch den Antragsteller - auf Grundlage der ihm durch die Antragsgegnerin erteilten Erlaubnis vom 8 September 2008, gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung aufzustellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, in Verbindung mit der Bestätigung der Antragsgegnerin über die Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte vom 13. Oktober 2017 - zwei Geldspielgeräte aufgestellt worden waren, lag bezogen auf eines dieser beiden Geräte ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV vor. Nach dieser Vorschrift ist der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 SpielV erfüllen, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Diese Anforderung war zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 21. Juni 2024 nicht erfüllt, weil nach den protokollierten Feststellungen der Bediensteten der Antragsgegnerin eines der beiden Geldspielgeräte in dem Sinne „freigeschaltet“ war, dass eine Aufnahme des Spielbetriebes ohne vorherige Prüfung der Spielberechtigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV möglich war, und zugleich die Notausgangstür zu der Schankwirtschaft geöffnet war und kein Personal in der Schankwirtschaft anwesend war, so dass jede zufällig vorbeikommende Person durch die Notausgangstür in die Schankwirtschaft hätte eintreten können, mangels Anwesenheit von Personal das freigeschaltete Geldspielgerät hätte aufsuchen können und dort den Spielbetrieb hätte aufnehmen können. Für diesen regelwidrigen Zustand war der Antragsteller als Automatenaufsteller und zugleich in Personalunion als damaliger Geschäftsführer der Schankwirtschafts-Betreibergesellschaft verantwortlich: Er hätte dafür sorgen müssen, dass entweder die Schankwirtschaft nicht durch Unbefugte betreten werden kann, während Geldspielgeräte freigeschaltet sind, oder aber dafür sorgen müssen, dass keine Freischaltung eines Geldspielgerätes besteht, während ein Zutritt der Schankwirtschaft für jedermann möglich ist. Wenn der Antragsteller demgegenüber einwendet, während der Kontrolle sei der Geschäftsbetrieb gar nicht geöffnet gewesen, übersieht er, dass auch bei an sich nicht laufendem Geschäftsbetrieb die Bespielung eines freigeschalteten Geldspielgerätes durch jedermann möglich ist, wenn die Notausgangstür geöffnet ist und jedermann die Schankwirtschaft durch diese betreten kann, ohne dass dieses verhinderndes Personal anwesend ist. Wenn der Antragsteller zusätzlich einwendet, eine Bespielung würde dadurch verhindert, dass sich ein Spielgerät nach einer gewissen Zeit, in der ein Kunde ein solches nicht mehr bespiele, selbst auslogge, übersieht er, dass § 6 Abs. 5 SpielV ihn als Spielgeräteaufsteller auch für die Zeit zwischen Beendigung des Spiels durch einen Kunden für den Fall der fehlenden Abmeldung durch diesen Kunden und späterem automatischem Gerätelogout verpflichtet, eine Bespielung ohne vorherige Identifikation zu verhindern. Für von ihm eingesetztes Personal ist der Antragsteller dabei verantwortlich und von diesem ggf. begangene Fehler vermögen ihn grundsätzlich nicht von seiner Verantwortung zu entlasten. Da hierbei die Verantwortung des Antragstellers als Spielgeräteaufsteller in Rede steht, steht der benannte Verstoß auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb des Antragstellers, bei dem ebenfalls die Spielgeräteaufstellung zentrales Element ist, und kann deshalb für die diesbezügliche Zuverlässigkeitsprognose herangezogen werden.
(b) Bei der Kontrolle vom 8. Oktober 2024 in der streitgegenständlichen Spielhalle des Antragstellers war die Vorgabe gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO, wonach der Gewerbetreibende verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen, nicht erfüllt, indem - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an keinem der in der Spielhalle aufgestellten zwölf Geldspielgeräte eine sog. Aufstellerkennzeichnung angebracht war. Soweit der Antragsteller zu seiner Entschuldigung anführt, er habe die Aussage erhalten, wenn der Aufsteller von Geldspielgeräten und der Inhaber der Spielhalle identisch seien, genüge eine Namensanbringung außen an der Spielhalle, und im Übrigen sei dieser Verstoß jahrelang nicht bemängelt worden, vermag dies nicht zu seiner Entlastung beizutragen. Nur eine verbindliche behördliche Auskunft der Antragsgegnerin, § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO werde im vom Antragsteller dargelegten Sinne ausgelegt, könnte ihn bezogen auf diesen zwölffachen Verstoß entlasten; dass es seitens der Antragsgegnerin eine solche verbindliche behördliche Auskunft gegeben hätte, behauptet der Antragsteller jedoch nicht, sondern spricht lediglich unspezifisch davon, er habe die Aussage erhalten. Hinsichtlich des Einwandes des Antragstellers, dieser Verstoß sei jahrelang nicht bemängelt worden, gilt auch hier das oben bereits zu den Spielgeräte-Abstandsverstößen Ausgeführte entsprechend, dass sich der Antragsteller nicht darauf verlassen darf, seitens der Antragsgegnerin oder sonstiger Dritter darauf hingewiesen zu werden, wie er seinen Spielhallen- bzw. Spielgeräteaufstellerbetrieb ordnungsgemäß zu führen hat, sondern es ist vielmehr Bestandteil der von ihm vorausgesetzten gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, sich eigeninitiativ um die einzuhaltenden Regeln zu kümmern. Dabei ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass in die ihm erteilte sog. Aufstellererlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO vom 8. September 2008 unter 3.3 sogar ausdrücklich als Hinweis aufgenommen ist, dass an jedem Gerät Name und Anschrift des Aufstellers anzubringen sind, so dass ihm selbst ohne Rechtskenntnisse bei bloßem Lesen des Erlaubnisscheins die entsprechende Verpflichtung (die bei Erteilung der Erlaubnis noch ihre rechtliche Grundlage in § 15a Abs. 5 GewO hatte und inzwischen - im normativen Kerngehalt unverändert - ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO hat) bewusst sein musste.
(c) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ebenfalls bei der Kontrolle vom 8. Oktober 2024 in der streitgegenständlichen Spielhalle des Antragstellers bei einem der Geldspielgeräte ein Verstoß gegen § 13 Nr. 9a SpielV vorlag. Nach letztgenannter Vorschrift zeichnet das Spielgerät nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß § 13 Nr. 8 SpielV erfassten Daten (sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt) dauerhaft so auf, dass (a) sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind, (b) sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können, (c) die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind, (d) ihre Vollständigkeit erkennbar ist und (e) feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind. Hierzu bestimmt Ziffer 5.15 der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Version 5.0 vom 27. Januar 2015): „Die verlangte Verknüpfung der aufzuzeichnenden Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung erfordert eine verlässliche Zeitgebung der Spielgeräte. Es ist abzusichern, dass über die maximale Aufstellzeit der Geräte von vier Jahren die Ungenauigkeit der Systemzeit nicht mehr als 10 Minuten beträgt. Geräte mit einer größeren Abweichung gelten als defekt und sind aus der Aufstellung zu nehmen.“ Letztere rechtliche Konsequenz ergibt sich dabei aus § 7 Abs. 4 Nr. 1 SpielV, wonach der Aufsteller ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen hat, das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist. Ein Verstoß gegen die vorgenannten rechtlichen Vorgaben ist aufgrund der Anlage 1 zum behördlichen Prüfbericht der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2024, wonach die Gerätezeitabweichung beim Geldspielgerät Nr. 2 zwölf Minuten betrug, überwiegend wahrscheinlich. Dabei hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Bediensteten der Antragsgegnerin bei der Feststellung des Verstoßes in dem Bewusstsein, dass ein Abgleich mit einer falschen Uhrzeit nicht zur Feststellung eines Verstoßes geeignet ist, einen Abgleich mit der korrekten Uhrzeit vorgenommen haben, so dass die Glaubhaftmachung dieses Verstoßes durch das Bestreiten des Antragstellers unter Verweis auf die Möglichkeit, die Bediensteten könnten einen Abgleich mit einer falsch gehenden Uhr vorgenommen haben, nicht erschüttert wird. Soweit der Antragsteller anführt, die Systemzeitabweichung beruhe auf einer aufgrund der Schwäche der Gerätebatterie eingetretenen Zeitverzögerung, er habe die Systemzeitabweichung selbst gar nicht erkennen können und ebensowenig habe er selbst, sondern nur ein Mitarbeiter des Automatenherstellers eine Korrektur der Systemzeit vornehmen können, vermag dies nicht zu seiner Entlastung beizutragen. Es gehört zu den Pflichten des Antragstellers als Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller, regelmäßig zu kontrollieren, ob die von ihm aufgestellten Spielgeräte sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bestandteil dessen ist damit eine regelmäßige Kontrolle, ob bei allen Geräten die Systemzeit stimmt bzw. jedenfalls nicht um mehr als 10 Minuten abweicht. Genau wie während der Kontrolle vom 8. Oktober 2024 die Systemzeit durch die Bediensteten der Antragsgegnerin ausgelesen werden konnte, war dies selbstverständlich (jederzeit) auch für den Antragsteller möglich. Welchen Grund eine Systemzeitabweichung hatte, war dabei vollkommen unerheblich, ebenso, ob im Falle der Feststellung einer Systemzeitabweichung die Korrektur unmittelbar durch ihn selbst oder nur durch einen Mitarbeiter des Automatenherstellers erfolgen konnte. Zwar ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass es sich bei der Abweichung der Systemzeit um zwölf Minuten angesichts der sich aus Ziffer 5.15 der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ergebenden Karenzzeit von 10 Minuten entgegen der Formulierung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht um eine „massive Überschreitung“ der Systemzeit handelte, jedoch ändert dies nichts an der Beachtlichkeit des Verstoßes. Gerade die Einräumung einer Karenzzeit von 10 Minuten muss zur Überzeugung des Gerichts dazu führen, dass ein Spielhallenbetreiber bzw. Automatenaufsteller durch regelmäßige Kontrollen alles dafür tun muss, dass diese Karenzzeit niemals überschritten wird. Auch handelt es sich bei der Verpflichtung zur Einhaltung der Systemzeit (jedenfalls innerhalb des vorgegebenen Karenzrahmens von 10 Minuten) keinesfalls um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne gesteigerte Bedeutung, sondern um eine Verpflichtung mit Relevanz für mögliche anderweitige, möglicherweise sogar gravierende Regelverstöße, indem eine fehlerhafte Systemzeit beispielsweise geeignet ist, mögliche Sperrzeitverstöße zu verschleiern.
(d) Bei der Kontrolle vom 7. November 2023 in der streitgegenständlichen Spielhalle des Antragstellers wurde ein Verstoß gegen die Vorgabe aus § 7 Abs. 1 SpielV, wonach der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen hat, festgestellt, indem - was unstreitig ist - bei acht aufgestellten Geldspielgeräten mehr als 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung die erforderliche Überprüfung (sog. Geräte-TÜV) nicht durchgeführt worden war. Nicht zu entlasten vermag den Antragsteller dabei sein Vorbringen, er habe seine leitende Mitarbeiterin Becks mehrfach angewiesen, rechtzeitig in einen Kalender einzutragen, wann der TÜV für welches jeweilige Gerät wieder fällig sei, und dies auch entsprechend zu überwachen, die Mitarbeiterin habe jedoch daraufhin die Frist nicht richtig berechnet und falsch eingetragen, indem sie Zahlen im System zwischen Zulassungszeit und TÜV-Zeit verwechselt habe. Der Antragsteller ist als Spielhallenbetreiber und Automatenhersteller selbst für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben verantwortlich und vermag sich dieser Verantwortung nicht durch Delegation an Mitarbeiter - und seien dies auch leitende Mitarbeiter - zu entziehen. Vor allem gehört es im Falle der Delegation von (wichtigen) Aufgaben zu seinen Pflichten, deren ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen. Dies betreffend die Fristen für den sog. Geräte-TÜV auch nur ansatzweise getan zu haben, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.
(3) Rechtfertigen die unter (1) benannten Regelverstöße bereits für sich genommen oder jedenfalls zusammen mit den unter (2) benannten Regelverstößen die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, ist unerheblich, dass jedenfalls im Rahmen summarischer Prüfung nicht auch zusätzlich die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz und die überdies angeführten Ermittlungen des Zolls gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt die Unzuverlässigkeitsprognose tragen. Angesichts der erfolgten Einstellungen beider Bußgeldverfahren betreffend die möglichen Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz, zu deren Gründen die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge keine Auskunft geben und zu denen sich die Antragsgegnerin auch nicht im gerichtlichen Verfahren geäußert hat, lassen nämlich daran zweifeln, ob insoweit tatsächlich Regelverstöße des Antragstellers vorlagen. Betreffend die Ermittlungen des Zolls gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist es dem Gericht mangels Vorliegens weitergehender diesbezüglicher Informationen, insbesondere Akten, ebensowenig wie der Antragsgegnerin schlichtweg nicht möglich, derzeit zu beurteilen, ob Regelverstöße des Antragstellers vorlagen.
(4) Rechtfertigen die unter (1) benannten Regelverstößen bereits für sich genommen oder jedenfalls zusammen mit den unter (2) benannten Regelverstöße die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, kann desweiteren dahinstehen, ob ein zusätzlicher (ggf. gravierender) Regelverstoß des Antragstellers dahingehend vorliegt, ohne Erlaubnis eine Spielhalle betrieben zu haben, indem es sich bei dem von der N. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller zum Kontrollzeitpunkt am 21. Juni 2024 war, als genehmigte Schankwirtschaft betriebenen „X.“ im Haus F.-straße. 000 in N03 L. nicht um eine Schankwirtschaft, sondern um eine Spielhalle handelte. Allerdings sei - ohne Entscheidungserheblichkeit - darauf hingewiesen, dass nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass diese Annahme der Antragsgegnerin zutrifft. Abgesehen davon, dass nach den getroffenen Feststellungen der Bediensteten der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Kontrolle die Charakteristik der Betriebsräumlichkeiten nicht der Charakteristik einer Schankwirtschaft entsprach, sondern nach der objektiven Gestaltung der Gewerberäumlichkeiten die beiden aufgestellten Geldspielgeräte deutlich im Fokus standen, hat der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörungsvorsprache bei der Antragsgegnerin am 20. Mai 2025 indirekt sogar selbst zugegeben, dass in diesem Betrieb die Geldspielgeräte die Haupteinnahmequelle bildeten. Protokolliert ist folgende Äußerung des Antragstellers: „Ohne Geldspielgeräte würde sich heute keine Kneipe in L. mehr halten, fast jede Kneipe hat ihre Hauptumsatzerlöse durch Geldspielgeräte.“
b. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle zu widerrufen, erweist sich als im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrolle frei von Ermessensfehlern.
Die Antragsgegnerin ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Zielerreichung kein anderes Mittel als den Widerruf der Erlaubnis gewählt hat, denn es ist nicht ersichtlich, welches gegenüber dem erfolgten Erlaubniswiderruf mildere Mittel in mindestens gleicher Weise geeignet zur Erreichung des Ziels, einen nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb durch den Antragsteller zu verhindern, sein soll. Auch im Übrigen enthält die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, dem unzuverlässigen Antragsteller die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle zu widerrufen, keine Ermessensfehler. Insbesondere ist sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris, Rn. 13, m.w.N.,
selbst wenn dies im Ergebnis das wirtschaftliche „Aus“ für den Antragsteller jedenfalls als Spielhallenbetreiber bedeuten sollte. Denn in Fallgestaltungen, in denen - wie hier - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf regelmäßig intendiert,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris, Rn. 15, m.w.N.
4. Die in Ziffer 2 der streitgegenständigen Ordnungsverfügung enthaltene und auf § 15 Abs. 2 GewO - diese Vorschrift gilt im Bereich des in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen Rechts der Spielhallen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 9,
- gestützte Anordnung, den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle bis spätestens 31. Juli 2025 einzustellen, ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine Bedenken. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO sind aufgrund des unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis erfüllt. Diese ist zwar aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb des Spielhallengewerbes nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann.
Die Betriebseinstellungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis regelmäßig auf Null reduziert, wenn - wie hier - keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar,
vgl. für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 3 L 3139/23 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 - 19 L 2887/17 -, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 - 4 L 109/16.NW -, juris Rn. 22.
5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungsanordnung (Ziffer 2) in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 7.500,00 € für den Fall der nicht fristgemäßen Einstellung des Betriebes der Spielhalle erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den unerlaubten Betrieb der Spielhalle durch den Antragsteller zeitnah zu unterbinden.
III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ist - wie hier - der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seinen Betrieb vorläufig weiterführen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 B 330/20 -, juris, Rn. 5, m.w.N.
Insbesondere ist im vorliegenden Fall auch die Voraussetzung erfüllt, dass die für den Antragsteller ein vorläufiges Berufsverbot als Spielhallenbetreiber bedeutende sofortige Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist,
vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, BVerfGK 2, 89 ff. = juris, Rn. 16.
Der Antragsteller hat durch sein Verhalten in der - hier allein zu beurteilenden - jüngeren Vergangenheit bewiesen, dass er entweder nicht willens oder aber jedenfalls im Rahmen der von ihm zu erwartenden Eigeninitiative nicht in der Lage ist, eine Spielhalle ordnungsgemäß unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften zu betreiben. Es ist damit nicht sichergestellt, dass bei angenommenem Fortbestrieb der streitgegenständlichen Spielhalle durch den Antragsteller sämtliche glücksspielrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, die der Gesetzgeber wegen des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs zur Vermeidung damit verbundener Gefahren für die Allgemeinheit erlassen hat.
Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar,
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ff. = juris, Rn. 98; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - Lv 1/13 -, juris, Rn. 60.
Die vorläufige Vollziehbarkeit des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung ist deshalb erforderlich zur Abwehr konkreter Gefahren für das wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spielsucht. Demgegenüber tritt das private Interesse des Antragstellers daran, seine bisherige Existenzgrundlage beibehalten zu können, zurück. Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, dass die vorläufige Vollziehbarkeit des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung nicht zwingend den wirtschaftlichen Ruin für den Antragsteller bedeuten muss, denn es ist zum einen denkbar, dass es ihm gelingt, durch einen Unternehmensverkauf seines Spielhallenbetriebes Mittel zu erwirtschaften, die ihm zumindest eine vorläufige Lebensunterhaltssicherung für sich und seine Familie erlauben, zum anderen, dass ihm gelingt, aufgrund seiner als Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller erworbenen Kompetenzen einen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung im Glücksspielgewerbe zu finden, mithilfe dessen er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann. Die vorläufige Vollziehbarkeit des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung kommt nämlich zwar einem (vorläufigen) Berufsverbot als selbständiger Betreiber einer Spielhalle gleich, nicht hingegen - anders als etwa die (vorläufige) Entziehung einer Approbation im Sinne der Zulassung zur Ausübung eines bestimmten erlernten Berufes - einem Berufsverbot betreffend sämtliche Berufe unterhalb von Leitungspositionen im Glücksspielgewerbe.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (20.000,00 €). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie - wie hier - mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohungen (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen - wie hier - zusammen angefochten werden. Der damit anzusetzende Streitwert in Höhe von 20.000,00 € ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs),
vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 4 A 3986/19 -, juris, Rn. 17, vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris, Rn. 32 m.w.N., und vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, juris Rn. 2 ff.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.