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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.12.2025 – 28 L 3374/25

28. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1203.28L3374.25.00

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 04.09.2025 unter der URL

https://www. […]

veröffentlichte amtliche Pressemeldung „E.-Tochter erwirbt 60.000 qm Ackerland in T.“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache von ihrer Website zu entfernen, den bisherigen Abrufpfad (URL) zu sperren und die zumutbaren Maßnahmen zur Suchmaschinen-De-Indexierung zu ergreifen,

sowie

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, in amtlichen Veröffentlichungen Informationen aus laufenden Vorkaufsrechts- und Grundstücksprüfverfahren öffentlich mitzuteilen, soweit diese verfahrensintern und nicht offenkundig sind; erfasst sind insbesondere Eingang und Inhalt notarieller Vorkaufsrechtsmitteilungen sowie konkrete Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- und konzernrechtliche Zuordnungsdaten,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin bezüglich des mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgten Begehrens den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft dargelegt hat, denn jedenfalls fehlt es in Bezug auf beide Anträge an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Ob eine vorläufige Regelung "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsachenentscheidung abzuwarten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris Rn. 42 f. und vom 13 April 2015 - 16 B 270/15 -, DVBl. 2015, 787 = juris, Rn. 4, m.w.N.

Hiervon ausgehend ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren für die Antragstellerin unzumutbar ist.

Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit der die Antragstellerin die Beseitigung eines von ihr für rechtswidrig gehaltenen Zustands erstrebt, indem die Antragsgegnerin zur Entfernung der beanstandeten Pressemitteilung von der Website, zur Sperrung des Abrufpfades sowie zu Maßnahmen zur Suchmaschinen-De-Indexierung verpflichtet werden soll. Die mit dem Antrag begehrten Maßnahmen entsprechen denjenigen, zu denen die Antragsgegnerin im Klageverfahren verurteilt werden soll. Mithin wird der mögliche Erfolg im Hauptsacheverfahren durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorweggenommen, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht.

Der Einschätzung, dass mit dem Antrag die Hauptsache vorweggenommen wird, steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Maßnahmen nur zeitlich begrenzt „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ begehrt. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einer Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, auch nicht unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsachenprozess erreichen könnte. Denn auch die bloß vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition - wenngleich zunächst nur für einen mit auflösender Bedingung versehenen beschränkten Zeitraum - und stellt den jeweiligen Antragsteller - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 6 MB 16/25 -, juris Rn. 19, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, weil die Entfernung der Veröffentlichung, die Sperrung der bisherigen URL und die zumutbare De-Indexierung reversible Sicherungen darstellten, die den rechtmäßigen Zustand vorläufig wiederherstellen würden, ohne der Antragsgegnerin eine spätere, rechtmäßige Ersatzmitteilung zu versagen, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn die Handlungen, zu der die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet werden soll, verhelfen der Antragstellerin nicht zu einer Sicherung des status quo, sondern führen zu einer Veränderung des gegenwärtigen Zustands. Eine spätere Veröffentlichung der Pressemitteilung (nach Durchführung des Hauptsachenverfahrens) - ihre ursprüngliche Rechtmäßigkeit unterstellt - bedürfte allein aufgrund der darin enthaltenen zeitlichen Einordnungen der Geschehnisse („im letzten Monat“, „wird zur Zeit allerdings noch geprüft und im Stadtentwicklungsausschuss am 16. September 2025 im Detail erläutert“, „wahrscheinlich noch in diesem Jahr“) entweder einer teilweisen Abänderung ihres Inhalts oder eines klarstellenden Zusatzes, aus dem hervorginge, dass es sich um eine Presseinformation handelt, die erstmals am 04.09.2025 verbreitet wurde. Würde die Pressemitteilung kommentarlos mit dem Datum ihrer (Neu-)Veröffentlichung auf der Website eingestellt, so würde sich jedenfalls für denjenigen Leser, der die Website der Antragsgegnerin zwecks Gewinnung aktueller Informationen anklickt, der Informationswert nicht erschließen. Würde die Presseinformation hingegen nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit ihrem ursprünglichen Datum kommentarlos an ursprünglicher Stelle in die chronologische Auflistung der Pressinformationen auf der Website der Antragsgegnerin eingefügt bzw. wieder zugänglich gemacht, könnte sie zwar ohne erläuternden Zusatz ihrem Informationszweck dem Inhalt nach genügen, jedoch würde der an tagesaktuellen Meldungen interessierte Leser die Presseerklärung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus beschränken sich die verlangten Maßnahmen nicht auf die (bloße) Entfernung von der Website, sondern beinhalten darüber hinaus eine De-Indexierung bei marktüblichen Suchmaschinen und eine Cache-Invalidierung, die ein aktives Tun über eine Zurücknahme der Presseinformation hinaus erfordern.

Eine Entscheidung, die die Hauptsache der Sache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, mit anderen Worten eine Hauptsachenentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde, und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris = NVwZ-RR 2014, 558 m.w.N., Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 12 B 1369/22 -, juris Rn. 4 f., vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 9, vom 26. Juli 2018 - 4 B 1069/18 -, Städte- und Gemeinderat 2018, Nr. 11, 33 m.w.N. = juris, Rn. 4 f., vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, GewArch 2018, 117 = juris, Rn. 37 und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22. Januar 2020 - 9 S 2797/19 -, juris.

Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2020 - 2 K 3203/20 -, juris Rn. 30.

Dass durch das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden, ist vorliegend weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Es ist für die Antragstellerin vielmehr zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ohne dass es vorliegend darauf ankäme, ob ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Anordnungsgrundes vor, die Pressinformation stelle einen durch keine Rechtsgrundlage gedeckten, rechtswidrigen hoheitlichen Realakt mit fortdauernder Eingriffsqualität dar; bei Online-Äußerungen wirke der Eingriff fort, solange die Abrufbarkeit bestehe und Suchmaschinen die Inhalte indizierten, weil jede Sichtung der Überschrift die falsche Tatsachenbehauptung und die abwertende Rahmung reproduziere und rufschädigendes Potential entfalte, welches durch ein Zuwarten täglich vertieft werde. Mit diesem Vorbringen sind jedoch seitens der Antragstellerin konkret drohende Nachteile nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs oder eines durch eine hoheitliche Maßnahme verursachten Zustands ist zunächst materielle Voraussetzung für das Bestehen eines aus § 1004 BGB analog hergeleiteten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung oder eines verschuldensunabhängigen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Nicht jede mit dem Verdacht inhaltlicher Fehler oder unzulässiger Wertungen behaftete und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Presseinformation ist indessen notwendig mit solchen Nachteilen für den von ihr Betroffenen verbunden, dass ihre sofortige Berichtigung, Sperrung oder Löschung ohne vorherige Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren geboten wäre. Vielmehr kommt es darauf an, welches Gewicht die mit ihr verbundenen Nachteile für den Betroffenen haben.

Zwar erfassen die von der Antragstellerin für sich reklamierten Rechte auf Freiheit der Berufsausübung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG,

vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 8 L 1521/11.F -, juris Rn. 42; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 1 K 1418/02 - juris Rn. 8,

auch Betriebsinvestitionen, wie sie hier durch den Erwerb von Grundstücken in Rede stehen. Artkel 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab; Schutzgut der Bestimmung ist auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284 = juris; Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37 = juris.

Auch ist insoweit kein finaler Eingriff in die Grundrechtsausübung erforderlich, sondern es ist ausreichend, dass eine mittelbare Beeinträchtigung den Charakter einer grundrechtsspezifischen Beeinträchtigung aufweist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 = juris; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37 = juris.

Jedoch sind hier - die Rechtswidrigkeit der Pressemitteilung und des hierdurch bedingten Zustands unterstellt - der Antragstellerin infolge dieser Presseinformation konkret drohende Nachteile nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Antragstellerin macht geltend, Grundstückskäufe seien für jedes Unternehmen wirtschaftlich sensibel. Eine vorzeitige Veröffentlichung könne zu erheblichen Nachteilen führen: Sie könne strategische Überlegungen offenlegen und Wettbewerbern Marktchancen eröffnen, Finanzierungs- oder Kreditgespräche beeinträchtigen, Preisverhandlungen mit anderen Grundstückseigentümern negativ beeinflussen, zu politischen Reaktionen führen, die auf unwahren Interpretationen beruhen und geeignet seien, das Ansehen des Unternehmens in der öffentlichen Wahrnehmung zu schädigen. Damit zeigt die Antragstellerin lediglich abstrakt mögliche Nachteile auf, die einem Unternehmen bei einer Veröffentlichung von Grundstücksverkäufen entstehen können, ohne glaubhaft zu machen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung solche Gefahren konkret hervorrufen würde oder gar bereits hervorgerufen hätte. Weder hat sie dargelegt, dass sie im Nachgang zu der beanstandeten Presseerklärung bisher Preisverhandlungen mit anderen Grundstückseigentümern oder Finanzierungs- oder Kreditgespräche geführt hat, dass und ggf. welche Beeinträchtigungen in der Verhandlungsführung aufgetreten sind, noch hat sie aufgezeigt, dass überhaupt weitere Ankäufe geplant sind oder diesbezüglich Finanzierungsgespräche anstehen.

Die abstrakte Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen in einem möglichen Schadensersatzprozess stellt für die Antragstellerin derzeit ebenfalls keinen wesentlichen Nachteil dar. Wenn die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen würde, die Pressemitteilung mithin zu korrigieren oder - wie beantragt - von der Internetseite der Antragsgegnerin zu entfernen wäre, würden die Zivilgerichte selbstständig die Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch prüfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 16 B 270/15 -, juris Rn. 7.

Schließlich verfängt auch der Einwand nicht, die Eilbedürftigkeit begründe sich durch eine Wiederholungsgefahr; indem mögliche weitere Erwerbsvorgänge massiv gefährdet würden, weil andere Verkäufer von Grundstücken im gegenständlichen Gebiet von Verkäufen Abstand nähmen, solange die Pressemitteilung in der Form veröffentlicht sei und Verkäufer Gefahr liefen, dass ihr Grundstücksgeschäft ein ähnliches Verhalten bei der Stadt hervorrufe.

Die Befürchtung, aufgrund der Pressemitteilung ließen sich potentielle Grundstücksverkäufer von einem Verkauf abschrecken, weil sie sich nicht der Gefahr einer vergleichbaren Presseinformation der Antragsgegnerin aussetzen wollten, erscheint unrealistisch und überzeugt nicht. Denn die Verkäufer der Grundstücke werden in der beanstandeten Presseinformation weder benannt noch diskreditiert.

Auch der Vortrag, der vorläufige Rechtsschutz sei zur Abwehr fortdauernder und irreparabler Nachteile geboten, weil das Vorgehen der Stadt nach Maßgabe von § 203 Absatz 2 StGB strafbewehrt sein könnte, verfängt nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein nach § 205 StGB erforderlicher Strafantrag gestellt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre.

Der Antrag zu 2., mit dem die Antragstellerin die Unterlassung von Veröffentlichungen und Mitteilungen bestimmten Inhalts durch die Antragsgegnerin erstrebt, hat - ungeachtet der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist - ebenfalls mangels Anordnungsgrundes keinen Erfolg.

Der Antragstellerin geht es (sowohl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren) darum, gerichtlichen Rechtsschutz bezogen auf die künftige Pressearbeit der Antragsgegnerin zu erlangen. Ein derartiger Anspruch auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes kann in einem Hauptsacheverfahren allerdings regelmäßig nicht zulässigerweise geltend gemacht werden. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 -, NVwZ-RR 2016, 907 = juris, Rn. 19 f., und vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 14 f.

Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, das sich hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2017 - 6 A 7.16 -, ZD 2018, 228 = juris, Rn. 12, und vom 19. März 1974 - 1 C 7.73 -, BVerwGE 45, 99 = juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 118 ff. und vom 29. März 2018 - 4 B 232/18 -, juris, Rn. 6 f.; VG München, Beschluss vom 4. April 2025 - M 10 E 25.1990 -, juris Rn. 17.

Bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren gegen ein - wie hier - schlichtes Verwaltungshandeln ist als Mindestmaß erforderlich, dass die befürchtete Maßnahme der Verwaltung tatsächlich jederzeit droht und nicht von künftigen unvorhersehbaren Verhältnissen abhängt.

Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2014 - 13 LA 17/13 -, juris Rn. 9.

Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch insgesamt geltenden Anforderungen an das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis finden erst recht Anwendung auf den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 6 L 124/24 -, juris Rn. 27.

Ausgehend von diesen Maßstäben genügen die Ausführungen der Antragstellerin zu der Gefahr der unmittelbar bevorstehenden Wiederholung einer Pressemitteilung mit einem vermeintlich unzulässigen Inhalt bereits nicht der erforderlichen Pflicht zur Substantiierung eines Rechtsschutzbedürfnisses für den gestellten Antrag. Jedenfalls ist der Anspruch mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet.

Dabei legt die Kammer zugunsten der Antragstellerin zugrunde, dass sich ihr Begehren ungeachtet der insoweit nicht eindeutigen Formulierung nur auf die Mitteilung von verfahrensinternen und nicht offenkundigen Informationen aus Vorkaufsrechts- und Grundstücksprüfverfahren bezieht, in denen die Antragstellerin Verfahrensbeteiligte ist, da es ansonsten bereits an einer Antragsbefugnis fehlen würde.

Die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr folgt nicht bereits daraus, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Pressemitteilung getätigt hat und diese im vorliegenden Verfahren verteidigt. Vielmehr ist die Gefahr der konkreten Wiederholung anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 10 S 14.19 -, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Berlin vom 16. April 2019 - 6 K 13.19 -, juris Rn. 36.

Die Kammer vermag unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die öffentliche Preisgabe konkreter Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- und konzernrechtlicher Zuordnungsdaten sowie des Inhalts notarieller Vorkaufsrechtsmitteilungen unmittelbar bevorsteht und nicht von künftigen ungewissen Verhältnissen oder Ereignissen abhängt. Weder hat die Antragstellerin konkret angekündigt, dass der Erwerb weiterer Flächen ansteht, noch hat die Antragsgegnerin bekundet, in einem solchen Fall (erneut) eine Pressemitteilung zu verfassen, die sich zu konkreten Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- oder konzernrechtlichen Zuordnungsdaten oder vergleichbaren verfahrensinternen Inhalten verhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag zwei einstweilige Regelungen begehrt, dem zweifachen Auffangstreitwert. Von einer nach ständiger Spruchpraxis im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig vorzunehmenden Halbierung des Streitwertes hat die Kammer vorliegend ausnahmsweise wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.