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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 02.01.2026 – 16 K 11343/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0102.16K11343.25.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Einzelhandel mit Textilien und stellte durch ihren sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD), der Steuerberater und Sozius ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten ist, unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 5. Oktober 2021 einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von insgesamt 27.852,94 Euro.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 bewilligte die Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) die Corona-Überbrückungshilfe III Plus in beantragter Höhe, wobei es auch zur Auszahlung des Bewilligungsbetrags kam.
Am 18. September 2024 reichte der prD für die Klägerin die Schlussabrechnung ein, wobei sich nach dieser ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 536,99 Euro ergeben hätte.
Jedenfalls mit Anfrage auf dem elektronischen Antragsportal vom 1. Oktober 2025 forderte die BezReg dazu auf, den Namen, die Steuernummer, die IBAN und die Adresse/Postleitzahl des Betriebssitzes anzugeben beziehungsweise nachzuweisen.
Mit Schlussbescheid vom 29. Oktober 2025 lehnte die BezReg den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus ab. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die mangelnde Mitwirkung in Gestalt der Nichtbeantwortung ihre(r) Anfrage(n).
Gegen diesen Schlussbescheid hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit seitens ihres prD gezeichneter Klageschrift vom 26. November 2025 am 28. November 2025 per Briefpost Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre Prozessbevollmächtigte und deren Sozien treffe nicht die Pflicht zur elektronischen Einreichung. Wegen der Vielzahl der zu bearbeitenden Rückfragen zu den diversen anderen Schlussabrechnungen habe man es nicht geschafft, die Rückfragen fristgerecht zu beantworten, weshalb vorsorglich und fristgerecht Fristverlängerung beantragt worden sei. Anders als in anderen Fällen sei allerdings keine positive Bescheidung erfolgt und es habe keine nochmalige Einstellung der Rückfrage im Portal stattgefunden, weshalb eine Beantwortung der kleinen Rückfrage, welche sich die BezReg ggf. auch selbst hätte beantworten können, nicht möglich gewesen sei. Eine proaktive Kontaktaufnahme mit der BezReg sei technisch und organisatorisch nicht möglich gewesen. Es bestehe das Risiko der Insolvenz, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 29. Oktober 2025 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 5. Oktober 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 18. September 2024 auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 das Verfahren zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig.
Sie ist trotz der mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer ergangenen Aufforderung durch den prD/die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, welche(n) eine entsprechende Verpflichtung trifft, entgegen § 55d Sätze 1 und 2, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 3a VwGO, § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG beziehungsweise entgegen § 55d Satz 1 nicht als elektronisches Dokument (sondern per Fax) übermittelt worden, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 55d Sätze 3 und 4 VwGO vorlägen.
Zu dieser Rechtsfolge vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 8 B 51/22 -, juris.
Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Nach letztgenannter Vorschrift zählt zu den sicheren Übermittlungswegen der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 55d Satz 3 VwGO vor, dass, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt. Nach Satz 4 der Vorschrift ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der prD, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und deren Sozien sind Steuerberater.
Ein i.S.v. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach ist gemäß § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), welches die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform zwischenzeitlich flächendeckend für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten empfangsbereit eingerichtet hat.
Mit Rücksicht darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer - insoweit handelt es sich um allgemein zugängliche Informationen:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/broschueren-und-flyer/BStBK_Steuerberaterplattform_Wann-wird-versendet_alphabetische-Tranchen.pdf, zuletzt am heutigen Tag abgerufen
sämtliche Registrierungsbriefe bereits im ersten Quartal 2023 und damit deutlich vor der mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Versendung sämtlicher Registrierungsbriefe liegenden Klageerhebung versandt hatte, kann auf sich beruhen, ob hinsichtlich des zur Verfügung Stehens des beSt die enge abstrakte Auslegung, die enge konkrete Auslegung oder eine Auslegung zu bevorzugen ist, nach der es nicht auf die individuelle Einrichtung des beSt, sondern abstrakt auf einen ca. Ende März 2023 zu verortenden Zeitpunkt ankommen soll.
Vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2023 - XI B 101/22 -, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 20. März 2023 - 7 K 183/22 -, juris; FG Hessen, Beschluss vom 21. März 2023 - 10 V 67/23 -, juris; FG Münster, Gerichtsbescheid vom 14. April 2023 - 7 K 86/23 E -, juris sowie noch FG Niedersachsen, Zwischengerichtsbescheid vom 14. April 2023 - 9 K 10/23 -, juris.
Es ist auch nicht unverzüglich eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.d. § 55d Satz 3 VwGO glaubhaft gemacht worden, weshalb keine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung eingegriffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
27.852,94 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.