Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.01.2026 – 6 K 182/25

6. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0108.6K182.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG. Sie beantragte am 11. April 2023 über ihren Arbeitgeber bei der Bezirksregierung L. die Prüfung ihrer Zuverlässigkeit.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 15. Juli 2024, auf dem die Rechtskraft für den 23. August 2024 vermerkt wurde, wurde die Klägerin wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB in elf Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 war die Klägerin einzige Geschäftsführerin der J. X. GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Planung und Errichtung von Nutztierstallungen sowie damit verbundener Anlagen bestand. Die Gesellschaft beschäftigte diverse Arbeitnehmer, die ordnungsgemäß an die für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständige Stellen gemeldet worden waren. Trotz faktischer Leistungsfähigkeit im Tatzeitraum führte die Klägerin die jeweils fälligen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von insgesamt 6.493,98 Euro nicht an die Krankenkasse E. P. bzw. in Höhe von insgesamt 4.739,62 Euro nicht an die Krankenkasse T. (als zuständige Einzugsstellen) ab.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024, ausweislich der PZU zugestellt am 30. Oktober 2024, teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass die obigen Erkenntnisse dazu führen könnten, dass ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht bejaht werde. Sie gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. November 2024.

Mit Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2024, zugestellt am 12. Dezember 2024, sprach die Bezirksregierung der Klägerin die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab. Auf die Bescheidbegründung wird Bezug genommen.

Am 13. Dezember 2024 teilte die Klägerin per E-Mail mit, ihr Arbeitgeber habe sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Sie bitte um Mitteilung der Gründe. Die Bezirksregierung verwies mit E-Mail vom selben Tag auf den seit dem 23. August 2024 rechtskräftigen Strafbefehl. Unter dem 16. Dezember 2024 legte die Klägerin beim Amtsgericht Neuss Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie aus, sie treffe an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden. Sie habe von dem Umstand der Verurteilung erst am 13. Dezember 2024 im Rahmen des (hiesigen) Verwaltungsverfahren erfahren. Einen Strafbefehl habe sie nicht erhalten.

Gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Dezember 2024 hat die Klägerin am 8. Januar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die habe den Strafbefehl nicht erhalten und nunmehr Einspruch eingelegt bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Strafbefehl sei falsch, denn die Klägerin habe die ihr vorgeworfene Straftat nicht begangen. Im Übrigen lebe sie persönlich und beruflich sowie wirtschaftlich in stabilen und geordneten Verhältnissen, habe sich bislang absolut straffrei geführt und sei in keinster Weise anderweitig vorbestraft.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 verwarf das Amtsgericht Neuss den Einspruch der Klägerin gegen den Strafbefehl vom 15. Juli 2024 und lehnte den diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwere verwarf das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Juli 2025 als unzulässig und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr die beantragte Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die Klägerin gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt und damit auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Strafbefehls im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs verzichtet. Vor diesem Hintergrund griffen auch ihre in der Sache vorgetragenen inhaltlichen Einwände gegen den Strafbefehl nicht durch, zumal die Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG gerade keine Prüfung der Behörde erfordere, ob die Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen habe. Die Behörde dürfe grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihr die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der gel­tend gemachte Anspruch auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit steht ihr nicht zu.

Maßgeblich für die Überprüfung der Versagung der Zuverlässigkeitsfeststellung ist dabei - ebenso wie in der Widerrufssituation - die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 -, juris, Rn. 15 in Bezug auf § 29d LuftVG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 20 A 317/21 -, n.v., S. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 - 6 K 7615/16 -, juris, Rn. 54; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2023 - 18 K 5164/21 -, juris, Rn. 42; VG München, Urteil vom 23. September 2010 - M 24 K 09.1313 -, juris, Rn. 33.

Rechtsgrundlage der Entscheidung über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG. Danach hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angrif­fen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbe­reich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlasse­nen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG gewährt werden soll, zu überprüfen. Die Bezirksregierung L. hat der Klägerin dabei zu Recht die Zuver­lässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne abgesprochen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen - durch die Gerichte voll überprüfba­ren - unbestimmten Rechtsbegriff dar,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, juris, Rn. 7 m.w.N., und vom 4. Juli 2018 - 20 A 145/15 -, n.v.,

der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 1a LuftSiG weitreichend konkretisiert worden war.

Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,

vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, NVwZ 2010, S. 1146 ff.,

wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabota­geakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der An­nahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüf­te muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwor­tungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftver­kehrs zu wahren.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 20 B 111/05 -, juris, Rn. 4, vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 -, juris, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2020 - 20 B 426/20 -, n.v.; zur Vorgängerre­gelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris, Rn. 20 ff.

Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zu­verlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls ab­schließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich inhalt­lich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung,

vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53.

Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit unter ande­rem dann in der Regel, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb rechtfertigen Zweifel nicht nur die Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Recht­sprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt,

so unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 -, juris, Rn. 7, vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, juris, Rn. 23, und vom 6. Oktober 2020 - 20 B 426/20 -, n.v.,

ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben,

vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 20 A 89/15 -, juris, Rn. 11.

Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet wer­den können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Si­cherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, juris, Rn. 21.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung Düsseldorf die luft­sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu Recht verneint. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG ist erfüllt. Die Klägerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 15. Juli 2024 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Bei dem abgeurteilten Delikt handelt es sich - wie erforderlich - um ein Vorsatzdelikt. Der Strafbefehl wurde am 23. August 2024 rechtskräftig. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch gegen den Strafbefehl wurde mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 20. Februar 2025 verworfen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Das Landgericht Düsseldorf verwarf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2025 als unzulässig und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung den in vorigen Stand zurück.

Die Regelbeispiele sind in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Ge­samtwürdigung des Einzelfalles vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilun­gen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 beziehungsweise 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Der Fall der Klägerin ist nicht ansatzweise derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG gebieten - und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin beseitigen - würde. Aus ihrem Vorbringen folgen keine atypischen Umstände, die eine andere Bewertung gebieten.

Insbesondere folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin (pauschal) die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls vom 15. Juli 2024 in Abrede stellt. Die Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert gerade keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.

OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09, juris, Rn. 17, und vom 1. Juli 2010 - 20 B 342/10, n.v.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bezirksregierung verfügte mit Blick auf die Straftat

des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Vergleich mit den Strafverfolgungsbehörden nicht über die besseren Ressourcen um den Sachverhalt und die Tatbeteiligung der Klägerin besser oder weitergehend aufklären zu können. Auch beruht der Strafbefehl nicht auf einem offensichtlichen Irrtum.

Auch der wesentliche - in der mündlichen Verhandlung nochmals betonte - Einwand der Klägerin, sie habe den Strafbefehl nicht erhalten und habe deshalb gegen diesen nicht früher vorgehen können, führt nicht weiter. Das Amtsgericht Neuss hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 festgestellt, dass ein (rechtzeitiger) Einspruch gegen den Strafbefehl nicht eingelegt worden ist; auch die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb ohne Erfolg. Der Strafbefehl ist und bleibt damit rechtskräftig, sodass Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es muss demnach auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl hätte einlegen können, um eine Rechtskraft des Strafbefehls zu vermeiden. Nutzt aber der Betroffene selbst schon nicht bzw. nicht rechtzeitig die ihm gesetzlich zustehenden und damit in seiner Sphäre liegenden Möglichkeiten zur Überprüfung des Strafbefehls, ist nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung ihrerseits die strafrechtliche Verurteilung in Frage stellen und den Sachverhalt erneut aufklären muss.

Ein atypischer Umstand, aufgrund dessen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG abzuweichen wäre, ergibt sich auch nicht daraus, dass die von der Klägerin begangene Straftat keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweist. Denn die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bie­tet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifi­schen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris, Rn. 20 ff., vom 19. März 2019 - 20 B 783/18 -, n.v., und vom 29. Januar 2020 - 20 B 1428/19 -, n.v.

Dies ergibt sich auch daraus, dass die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG ih­rem Wortlaut nach lediglich auf das Vorliegen einer beziehungsweise mehrfacher straf­rechtlicher Verurteilungen wegen irgendeiner vorsätzlichen Straftat mit einem be­stimmten Strafmaß abstellen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 20 B 783/18 -, n.v., und vom 29. Januar 2020 - 20 B 1428/19 -, n.v.

Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG ent­gegen dem Wortlaut eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit lediglich für den Fall von Verurteilungen wegen Straftaten mit besonderen Bezügen zum Luftverkehr beziehungs­weise dessen Sicherheit regeln wollte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Neuregelung dem ausgewiesenen Zweck der erleichterten Rechtsanwendung,

vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53,

was bereits als solches für eine einheitliche Anwendung der Regelbeispiele bei jedweder (die weiteren geregelten Anforderungen erfüllenden) strafrechtlichen Verurteilung und ge­gen eine (nicht geregelte) Differenzierung anhand der Schutzrichtung des verwirklichten Straftatbestandes spricht.

Einen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand stellt es des Weiteren auch nicht dar, dass die Klägerin im Wege des Strafbefehlverfahrens verurteilt worden ist. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Ein Strafbefehl steht in diesem Zusammenhang einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris, Rn. 27 und 36.

Ein atypischer Fall ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin abgesehen von der abgeurteilten Tat, die zur Erfüllung des Regelbeispiels führt, bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG wird nach ihrem Wortlaut bereits durch einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten, hier durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, ausgelöst. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht bereits dann entkräftet sein, wenn die Betroffene zuvor oder anschließend strafrechtlich nicht (mehr) aufgefallen ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 20 B 819/21 -, n.v.

Letztlich rechtfertigen auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten persönlichen Umstände - sie lebe persönlich und beruflich in stabilen und geordneten Verhältnissen - kein Abweichen von der Regelvermutung.

In der Gesamtschau weist die durch die Klägerin begangene Tat auf das Vorliegen cha­rakterlicher und persönlicher Schwächen hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Die Klägerin hat durch die Straftat gezeigt, dass sie nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass sie ihre persönlichen Inte­ressen über die Rechtsgüter anderer stellt, wobei sie nicht vor der Begehung einer Straftat zurückschreckt. Eine derartige Einstellung lässt befürchten, dass die Klägerin auch ihre Pflichten im Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet und dass sie nicht das erfor­derliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Ihr Verhalten begründet die Befürchtung, sie könne sich in beruflichen Zusammenhängen ebenfalls entsprechend unreflektiert und eigeninteressiert verhalten und dabei - sei es auch nur in Verkennung der Tragweite ihres Verhaltens - die Luftsicherheitsinteressen der Allgemeinheit aus den Augen verlieren.

Insgesamt sind damit vorliegend keine atypischen Umstände erkennbar, die ein Abwei­chen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor­läufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.