Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.01.2026 – 16 K 5793/24

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0120.16K5793.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,

(im Folgenden FRL).

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,

(im Folgenden FAQs);

zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragte am 11. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Direktantragstellerportals, welches das digitale Elster-Postfach als Login nutzt, die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro.

Mit vorläufigem Bescheid vom 12. März 2021 bewilligte die Bezirksregierung X. (im Folgenden BezReg) der Klägerin die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.

Die Klägerin reichte am 25. November 2021 die Endabrechnung ein, welche einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 5.145,92 Euro ausweist und folgende Erklärung enthält:

„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die von mir angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Zustellung des Bescheides ausschließlich digital (per E-Mail) erfolgt.“

Mit Anfragen vom 12. März 2024, vom 22. März 2024 und vom 3. April 2024 forderte die BezReg die Klägerin mit auf das Direktantragstellerportal hochgeladenen Anfragen, auf welche zugleich jeweils per E-Mail hingewiesen wurde, auf, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 einzureichen.

Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war erließ die BezReg unter dem 21. Juni 2024, am 23. Juni 2024 unter hinweisender E-Mail auf das Elster-Postfach der Klägerin hochgeladen, einen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag der Klägerin ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und den Betrag von 7.500,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.

Die Klägerin hat am 26. Juli 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr könne keine mangelnde Mitwirkung zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe zwar die auf die Anfragen hinweisenden E-Mails erhalten (vgl. Bl. 56 ff. der Gerichtsakte), aber die Anfragen seien nicht in ihrem Elster-Postfach sichtbar gewesen, wobei sie diesbezüglich einen Screenshot aus der Zeit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids beibringt. Die E-Mails hätten keinen Hinweis auf ein „Antragsportal“ enthalten und die Verlinkung führe auf das Elster-Postfach, beziehungsweise erfordere den dortigen Login. Mithin seien ihr die Anfragen nicht zugegangen, wobei das beklagte Land insoweit (materiell) beweisbelastet sei. Telefonische Nachfragen seien ergebnislos verlaufen, beziehungsweise man habe ihr die Auskunft erteilt, dass man die Inhalte der Anfragen nicht kenne und dass die Kommunikation ausschließlich über das Elster-Postfach erfolge. Eine zudem von ihr übersandte E-Mail sei als unzustellbar zurückgekommen. Dementsprechend habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass der fehlerhafte Zugang überprüft oder sie zumindest in einer Weise aufgefordert würde, welche den Zugangsnachweis ermögliche. Die Anfragen seien auch überflüssig gewesen, weil sie die Haupterwerblichkeit sowohl im Rahmen der vorläufigen Antragstellung als auch im Endabrechnungsverfahren versichert und zudem ihre Einwilligung zur Durchführung eines Datenabgleichs mit der Finanzbehörde erteilt gehabt habe. Den angefragten Einkommenssteuerbescheid reicht sie nach (vgl. Bl. 62 ff. der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 21. Juni 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 11. März 2021 in der Fassung ihrer Endabrechnung vom 25. November 2021 Neustarthilfe in Höhe von 2.354,08 Euro endgültig zu bewilligen.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, der Klägerin falle mangelnde Mitwirkung zur Last. Durch das Verhalten der Klägerin sei die BezReg nicht in der Lage gewesen, die Förderberechtigung zu prüfen. Die Erwartung der Klägerin, die Anfragen in ihrem Elster-Postfach vorzufinden, beruhe auf einem verschuldeten Missverständnis über den Verfahrensablauf. Die Anfragen seien vielmehr auf das Antragsportal hochgeladen worden, worauf auch in den E-Mails und den einschlägigen Homepages hingewiesen worden sei. Die Erteilung einer anderslautenden telefonischen Auskunft durch die BezReg werde bestritten. Die Anfragen seien auch erforderlich gewesen. Die bloße Versicherung durch die Klägerin im Rahmen der Antragstellungen sei unzureichend, um Missbrauch zu verhindern, wobei der Klägerin wegen ihrer oben zitierten Bestätigung hätte klar sein müssen, dass Nachfragen möglich gewesen seien. Bei der Finanzverwaltung sei für das Jahr kein Verhältnis zwischen den einzelnen Einkunftsarten abrufbar gewesen. Es obliege in Ansehung der erhöhten Mitwirkungspflichten der Klägerin der BezReg, ob sie sich an die Klägerin oder versuche, die Informationen andernorts zu beschaffen. Die Nachreichung von Unterlagen sei nach der tatsächlichen und insoweit nicht willkürlichen Verwaltungspraxis irrelevant.

Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die endgültige Bewilligung von Neustarthilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vornahme.

Eine entsprechende Ermessensreduktion liegt gänzlich fern, da nach der nunmehrigen Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 der Klägerin feststeht, dass das für das Vorliegen einer materiellen Antragsberechtigung zwingend erforderliche Kriterium der Haupterwerblichkeit, über das die Klägerin dementsprechend im Zuge der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat (vgl. Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs mit dem Geschäftszeichen N01 [N02]), nicht erfüllt ist, da der Einkommenssteuerbescheid 2019 überhaupt keine Einkünfte aus selbständiger/gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit ausweist.

Die Klägerin hat allerdings auch keinen Anspruch auf die als Minus in ihrem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die mit Nachrichten vom 12. März 2024, vom 22. März 2024 und vom 3. April 2024 erfolgte Anforderung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, die Klägerin ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt sie nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der BezReg entspricht, stichprobenartig oder - wie vorliegend in Ansehung des Ergebnisses der Datenabgleiche mit anderen Behörden - anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider.

Nach lit. A Ziff. 7 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 2 UAbs. 1 lit. j sowie Abs. 6 Satz 1, Ziff. 3 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 der FRL muss das Vorliegen des Kriteriums der Haupterwerblichkeit erklärt/bestätigt/auf Anforderung nachgewiesen werden (vgl. auch Ziff. 2.1 Abs. 1 erster Aufzählungspunkt Var. 1, Ziff. 4.8 Abs. 7 der FAQs).

Ferner heißt es zu lit. A Ziff. 9 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Lit. A Ziff. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 8 der FRL lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe A Ziffer 7 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 4.9 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.“

Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.

Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde.

Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.

Sie dienten (wie gesehen) dazu, die BezReg in die Lage zu versetzen, die Haupterwerblichkeit als zwingendes Kriterium der Antragsberechtigung zu prüfen.

Dass sich die BezReg dabei nicht auf die bloßen Angaben von Antragstellern verlassen muss, liegt auf der Hand (siehe oben). Bemerkenswert ist dabei, dass sich (wie bereits dargelegt) vorliegend herausgestellt hat, dass die Angaben der Klägerin tatsächlich falsch waren.

Die BezReg war angesichts der oben skizzierten erhöhten Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin auch nicht gezwungen, sich die Informationen anderweitig/andernorts zu beschaffen, sondern sie durfte sich ohne Weiteres an die Klägerin halten, nachdem der Datenabgleich mit der Finanzverwaltung gerade Unstimmigkeiten ergeben hatte.

Die Klägerin hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht beantwortet.

Eine nachträgliche Beantwortung führt - unabhängig davon, dass die Nachreichung vorliegend ergibt, dass die Klägerin falsche Angaben zur Haupterwerblichkeit gemacht hat, die nicht vorliegt - nicht weiter.

Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.

Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.

Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.

Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.

Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.

Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.

Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die BezReg durfte davon ausgehen, dass die Klägerin die Nachrichten wahrnehmen würde.

Die Klägerin hat den Empfang der auf die Anfragen hinweisenden E-Mails eingeräumt. Deren Zugang steht also fest. Bereits hierin liegt der entscheidende Unterschied zum seitens der Klägerin zitierten Urteil des auch hier entscheidenden Einzelrichters

VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2025 - 16 K 4594/24 -, juris.

Sodann ist selbstverständlich, dass die Anfragen nicht im Elster-Postfach der Klägerin vorgelegen haben, wobei der von ihr diesbezüglich eingereichte Screenshot aus der Zeit nach Bescheiderlass aus chronologischen Gründen nicht geeignet gewesen wäre, dies zu belegen. Anfragen wurden nämlich nie zum Elster-Postfach hochgeladen, sondern auf das Direktantragstellerportal, für welches Elster nur als Login-Schlüssel genutzt wird. Die Behauptung der Klägerin, die hinweisenden E-Mails würden keinen Hinweis auf das Antragstellerportal erhalten, ist dabei eine offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptung, was sich schon aus den seitens der Klägerin selbst vorgelegten E-Mail-Texten ergibt („Die Anfrage finden Sie im Antragsportal im Reiter ‚Ihre aktuellen Nachrichten‘.“). Da mithin schon der Ausgangspunkt des Vortrags der Klägerin falsch ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Thematik der Verlinkung.

Die etwaigen telefonischen Nachfragen hat die Klägerin nicht annähernd hinreichend substantiiert (Sollen diese gegenüber der BezReg oder der gegenüber der service-desk-Hotline erfolgt sein? Wann sollen sie erfolgt sein? Was soll der genaue Gesprächsinhalt gewesen sein? Kommt nicht in Betracht, dass die Klägerin auch insoweit das Elster-Postfach und das Antragsportal vermengt hat?), als dass der Einzelrichter dem weiter nachzugehen bräuchte, wobei hinzukommt, dass ohnehin durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin als Person bestehen, weil diese falsche Angaben zur Haupterwerblichkeit gemacht hatte (siehe oben) und zudem unwahre Tatsachen hat vortragen lassen (siehe ebenfalls schon oben).

Kaum einlassungsbedürftig ist zudem der Vortrag der Klägerin, sie habe eine als unzustellbar retournierte E-Mail an die BezReg versandt. Dieses etwaige Verhalten würde schon deshalb keine Relevanz zeitigen, weil die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag wusste, dass diese E-Mail nicht zugegangen war, was in Ansehung der Verwendung von no-reply-E-Mail-Adressen durch die BezReg auch nicht überraschend gewesen sein würde.

Schließlich stellt sich die in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückzahlungsfestsetzung in der Folge als rechtmäßig dar.

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 12. März 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

2.354,08 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.