Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 28.01.2026 – 16 K 2169/25
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0128.16K2169.25.00
Tatbestand
Der Kläger betreibt Handel mit PKW und stellte durch seine sog. prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte (im Folgenden prD) unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 21. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung von Corona-Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von insgesamt 4.750,00 Euro.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in beantragter Höhe.
Anschließend kam es zur Auszahlung des Bewilligungsbetrags.
Am 31. März 2023 reichte der Kläger über seine prD die Endabrechnung ein, welche einen Rückzahlungsbetrag von 4.500,00 Euro ausweist. In diesem Zuge erklärte die prD u.a.:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Mit Bescheid vom 13. August 2024, am selben Tag unter Versendung einer entsprechend darauf hinweisenden E-Mail an die prD bereitgestellt, bewilligte die BezReg entsprechend der Endabrechnung einen endgültigen Betrag von 250,00 Euro, ersetzte im Übrigen den Bescheid vom 18. Januar 2022 und setzte einen Betrag von 4.500,00 Euro zur Erstattung binnen sechs Monaten fest.
Dagegen hat die Klägerin am 27. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, anderen prüfenden Dritten, die auch Probleme mit der E-Mail-Benachrichtigung gehabt hätten, seien die Schlussbescheide nachträglich auf postalischem Weg übermittelt worden. Es stelle sich die Frage, warum dies vorliegend nicht passiert sei, zumal offenbar nachvollzogen werden könne, ob und wann ein Bescheid vom Portal heruntergeladen wird. Zudem sei ein Hinweis in den FAQs geboten gewesen, dass die E-Mail-Benachrichtigung keine Voraussetzung der Bekanntgabefiktion darstelle. In der Sache habe die prD bei der Endabrechnung, beziehungsweise bereits bei ursprünglicher Antragstellung irrtümlich einen zu geringen Referenzumsatz angegeben, was im Zuge der Endabrechnung nicht mehr habe korrigiert werden können und was sie der BezReg bereits vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung mit zwei E-Mails mitgeteilt gehabt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. August 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 21. Dezember 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 31. März 2023 unter der Maßgabe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, dass ein Referenzumsatz von 434.997,78 Euro veranschlagt wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 6. Januar 2026 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss vom 21. Januar 2026 übertragen hatte.
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig.
Sie ist verfristet.
Das Hochladen/Bereitstellen des Bescheids vom selben Tag am 13. August 2024 (vgl. Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs der BezReg sowie § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW]) hat die hinsichtlich der Bekanntgabe geltende Drei-Tages-Fiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG a.F. respektive aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 EGovG NRW i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW ausgelöst.
Der Zugang des entsprechenden per E-Mail erfolgten Hinweises (vgl. Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs der BezReg sowie § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW]) ist hingegen keine Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion.
Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.
Die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 2 und 1 Satz 2 VwGO hat folglich nach § 57 VwGO, § 222 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB am 16. August 2024 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen und ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 16. September 2024 um 24:00 Uhr verstrichen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das beklagte Land/die BezReg nicht gehalten, auf den Gehalt der gesetzlichen Vorschriften zur Bekanntgabefiktion hinzuweisen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der prD um eine entsprechende Berufsträgerin handelt, die sich im Rahmen ihrer Berufsausübung mit einschlägigen gesetzlichen Normen auseinanderzusetzen hat. Ferner durfte die prD nicht von einer postalischen Bekanntgabe ausgehen, da sie in die elektronische Bereitstellung gerade eingewilligt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
4.500,00 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.