Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.01.2026 – 24 K 7452/23
24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0129.24K7452.23.00
Tatbestand
Die Kläger sind Eltern der am 00. Juli 0000 geborenen H. und des am 00. Januar 0000 geborenen K.. H. wurde zunächst in einer Kindertagespflegereinrichtung und ab dem 1. August 2023 in der Kindertageseinrichtung T. e. V. betreut, K. ab dem Schuljahr 2022/2023 im Offenen Ganztag der L.-Schule in A..
Mit Beitragsbescheid vom 13. September 2022 setzt die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von H. auf monatlich 400 € (Zeitraum 1.8.22 bis 31.8.22), 549 € (Zeitraum 1.9.2.22 bis 30.6.2024) bzw. 304 € (Zeitraum 1.7.2024 bis 31.7.24) nach Maßgabe der Betreuungszeiten und eines Jahreseinkommens der Kläger nach der höchsten Einkommensstufe (über 110.000 €) fest. Für K. wurden die Kläger im selben Zeitraum mit Beitragsbescheiden in Höhe eines Geschwisterkindbeitrages (1/2) nach der OGATA-Satzung herangezogen.
Gegen den Bescheid vom 13. September 2022 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30. September 2022 Widerspruch, den sie dahingehend begründeten, K. besuche den Offenen Ganztag der Grundschule. Nach § 4 Abs. 4 b) der Satzung der Stadt A. über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule im Primarbereich“ vom 20. Juli 2006 in der Fassung vom 16. April 2020 (OGATA-Satzung) müsse H. beitragsfrei sein, da K. für die OGS zahle. Insoweit sei auch unklar, auf welcher Grundlage für K. nur der halbe Beitrag festgesetzt worden sei.
Mit weiterem Bescheid vom 2. Mai 2023 änderte die Beklagte den Beitrag für H. für den Zeitraum ab dem 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 ab auf 591 € monatlich und für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 auf 379 € monatlich.
Auch hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2023 Widerspruch und verwiesen auf die Begründung ihres Widerspruches gegen den weiteren Beitragsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 11. September 2023 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, die Festsetzung des Elternbeitrages für H. sei in den Bescheiden vom 13. September 2022 und vom 2. Mai 2023 rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe zwei unterschiedliche Beitragssatzungen erlassen, eine für den Primabereich und eine für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Für die Frage eines Geschwisterbonus für H. sei § 7 Abs. 1 der Satzung der Stadt A. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege im Stadtgebiet A. vom 5. Juni 2009 in der Fassung vom 9. Juli 2020 (KiTa-Satzung) maßgeblich. Die Norm sei nicht einschlägig, da sie tatbestandlich voraussetze, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen und Angebote iSd § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) im Stadtgebiet der Beklagten besuchen. Das sei nicht der Fall, da K. zur Grundschule gehe und dort im Ganztag betreut werde. Mit Blick auf die Beitragsfestsetzung für K. komme ebenfalls keine Ermäßigung für H. in Betracht. § 4 Abs. 4 b) OGATA-Satzung sei nicht einschlägig, da tatbestandlich vorausgesetzt sei, dass ein Geschwisterkind ebenfalls die OGS besuche. Das sei bei H. nicht der Fall.
Die Kläger haben hiergegen am 11. Oktober 2023 Klage erhoben. Sie tragen vor: die Beitragserhebung für H. sei rechtswidrig. Sie seien vom Elternbeitrag zu befreien. Die Beklagte berufe sich bereits auf die falsche Ermächtigungsgrundlage. Dies sei nicht § 23 KiBiZ NRW, da die Vorschrift am 1. August 2020 außer Kraft getreten sei. H. sei gemäß § 4 Abs. 4 a) der OGATA-Satzung als Geschwisterkind beitragsfrei, da K. zeitgleich eine OGS im Stadtgebiet besuche. Die Beklagte berufe sich im Beitragsbescheid für K. selbst auf die Ermäßigung über die Geschwisterkindregelung. Das sei widersprüchlich und treuwidrig. Auch nach § 7 Abs. 1 der KiTa-Beitragssatzung sei H. beitragsfrei. Danach sei nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen, wenn gleichzeitig mehrere Kinder beitragspflichtige Einrichtungen besuchten. Die Voraussetzung läge vor, da die OGS eine beitragspflichtige Einrichtung sei. Außerdem werde gegen § 51 Abs. 4 KiBiZ NRW verstoßen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Eltern vor übermäßiger wirtschaftlicher Belastung zu schützen. Doppelte Elternbeträge zählten dazu.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 13. September 2022 und vom 2. Mai 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. September 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Zutreffend sei, dass § 23 KiBiz NRW außer Kraft getreten sei. Die gesetzliche Neufassung in § 51 KiBiz NRW sei jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich. Die OGATA-Beitragssatzung sei von der KiTa-Beitragssatzung zu unterscheiden. Nach § 4 der KiTa-Satzung setze eine Beitragsfreiheit für K. voraus, dass er eine gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII beitragspflichtige Einrichtung besuchte. Der offene Ganztag der Grundschule zähle dazu nicht. Schließlich sei § 51 Abs. 4 KiBiz NRW nicht verletzt. Nach der Vorschrift steht es den Kommunen frei, Geschwisterkindregelungen zu normieren. Hiervon habe sie in der beschriebenen Weise Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist dieser gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 13. September 2022 und vom 2. Mai 2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. September 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für H. ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 51 Abs. 1 KiBiz NRW und §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der KiTa-Satzung.
Rechtlich unerheblich ist die Zitierung des außer Kraft getretenen § 23 KiBiz NRW in den Beitragsbescheiden. Ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht eines Verwaltungsaktes § 35 Abs. 1 SGB X liegt damit nicht vor, weil wie im Anwendungsbereich des VwVfG nicht die Richtigkeit der Begründung auf eine formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes führt, sondern nur ihr Ausbleiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 KiTa-Satzung erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einen monatlichen Elternbeitrag. Dieser richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Die Einstufung der Kläger in die höchste Einkommensgruppe über 110.000 € Jahreseinkommen ist unstreitig. Nach Maßgabe der Betreuungsformen und wöchentlichen Betreuungszeiten für H., die ebenfalls von den Klägern nicht beanstandet werden, beträgt der Beitrag danach entsprechend der in den Bescheiden vom 13.9.2022 und vom 3.5.2023 - der den Bescheid vom 13.9.2022 mit Wirkung vom 1. August 2023 abändert - festgesetzten Höhe monatlich 400 € (1.8.2022 bis 31.8.2022), 549 € (1.9.2022 bis 31.7.2023), 591 € (1.8.2023 bis 30.6.2024) sowie 379 € für den Zeitraum 1.7.2024 bis 31.7.2024.
Entgegen ihrer Annahme sind Kläger für H. nicht vom Elternbeitrag befreit.
Die in § 7 der KiTa-Satzung vorgesehene Geschwisterkindregelung greift nach dem Wortlaut in § 7 Abs. 1 KiTa-Satzung nur, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote iSd § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege) besuchen.
Die Norm ist vorliegend nicht einschlägig, da der offene Ganztag, den K. besucht, nicht von § 7 der KiTa-Satzung erfasst ist.
Auch wenn zweifelhaft ist, ob § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII mit dem Verweis auf Tageseinrichtungen, die in § 22 Abs. 1 SGB VIII legal definiert sind, nicht auch den offenen Ganztag erfasst,
vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 27. November 2024 - 12 A 566/24 -, juris,
kommt eine Auslegung der Satzungen der Beklagten jedenfalls zum Ergebnis, dass § 7 Abs. 1 KiTa-Satzung nur die Förderung in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege erfasst.
Hierfür spricht der Wortlaut von § 7 Abs. 1 der KiTa-Satzung. Denn der Klammerzusatz „Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege“ schließt den offenen Ganztag klar aus. Hinzu kommt die Systematik. Die Beklagte hat eine gesonderte OGATA-Satzung samt Geschwisterkindklausel erlassen, so dass die Regelungssystematik nahelegt, dass nur Angebote in KiTa und Kindertagespflege unter § 7 Abs. 1 KiTA-Satzung fallen sollen. Anderenfalls verbliebe kein Anwendungsbereich für die Geschwisterkindregelung in der OGATA-Satzung. Außerdem stellten sich Anwendungsprobleme, da die Rechtsfolgen der Geschwisterkindregelungen in OGATA- und KiTa-Satzung differieren.
Die getrennte Betrachtung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einerseits und dem Offenen Ganztag andererseits ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, sie ist auch gesetzlich angelegt. Die offene Ganztagsschule ist in § 9 SchulG NRW normiert, nicht - wie die Kindertagespflege und die Kindertageseinrichtung - im SGB VIII. Auch die Systematik des § 51 KiBiz NRW verdeutlicht mit der diese Differenzierung aufgreifenden unterschiedlichen Behandlung in Absatz 4 und Absatz 5, dass Kindertagespflege/Kindertageseinrichtungen einerseits und offene Ganztagsangebote andererseits zu unterscheiden sind. Auch die Trägerschaft der Einrichtungen ist unterschiedlich.
Die Beklagte hat diese Differenzierung daher satzungsrechtlich in nicht zu beanstandender Weise aufgegriffen und für beide Bereiche getrennte Satzungen erlassen, auch wenn das Zitieren der Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in § 7 Abs. 1 KiTa-Satzung nicht geglückt ist.
§ 7 Abs. 2 der KiTa-Satzung greift folglich ebenfalls nicht durch. Danach sind Geschwisterkinder landesrechtlich beitragsfreier oder durch die Beklagte beitragsfrei gestellte Kinder vom Elternbeitrag nach der KiTa-Satzung befreit. Da H. im streitgegenständlichen Zeitraum weder kommunal noch landesrechtlich beitragsfrei war, kam für K. keine Ermäßigung in Betracht.
Für den - hier vorliegenden - Fall des Aufeinandertreffens von KiTa-Kind (H.) und OGS-Kind (K.) - auf diesen Kollisionsfall dürfte die Norm beschränkt sein, da bei zwei KiTA-/Kindertagespflege-Kindern § 7 der KiTA-Satzung günstigere Rechtsfolgen vorsieht - sieht § 4 Abs. 4 der OGATA-Satzung dem Grunde nach eine Geschwisterkindregelung vor. Gemäß § 4 Absatz 4 a) zahlen Geschwisterkinder (also das OGS-Kind) nach der Rubrik „Geschwisterkinder“ der Anlage einen halben Beitrag, wenn das KiTa-Kind landesrechtlich oder aufgrund kommunaler Beitragsfreiheit beitragsfrei gestellt ist. Dies ist im Falle von H. im maßgeblichen Zeitraum wie bereits dargestellt nicht der Fall. Sie ist war noch nicht beitragsfrei. Daher hätte keine Reduzierung für K. vorgenommen werden dürfen.
Auch die zweite Alternative ist nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 4 b) OGATA-Satzung sind Geschwisterkinder bei OGS-Vollzahlerkindern „nach dieser Satzung“ beitragsfrei. Da die Beklagte wie bereits erörtert zwei Beitragssatzungen erlassen hat und zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege einerseits und Einrichtungen im Primarbereich andererseits unterscheidet, kann der Passus „nach dieser Satzung“ nur so verstanden werden, dass das zweite Kind in den Anwendungsbereich der OGATA-Satzung fallen und ebenfalls ein OGS-Kind sein muss. Hierfür spricht wiederum die Regulierungssystematik. In der ersten Alternative in § 4 Abs. 4 a) OGATA-Satzung ist das Aufeinandertreffen eines KiTa- mit einem OGS-Kindes geregelt, so dass der Anwendungsbereich der Alternative § 4 Abs. 4 b) OGATA-Satzung die - verbleibende - Konstellation des Aufeinandertreffens (mindestens) zweier OGS-Kinder betrifft.
Es bestehen entgegen der Auffassung der Kläger auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommenen Geschwisterkindregelungen. Deren Anwendungsbereiche sind wie dargestellt durch Auslegung ermittelbar. Ein Verstoß der Geschwisterkindregelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Satzungen regeln die Anwendung der unterschiedlichen Kind-Alters-Konstellationen und Alternativen (KiTa-KiTA/KiTA-OGS/OGS-OGS) im Bereich der Beklagten einheitlich. Es findet keine Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger statt. Zu konzedieren ist, dass Familien mit Kindern mit geringeren Altersabständen in der Gesamtschau finanziell bevorzugt werden könnten. Diese Frage betrifft aber die politische Zweckmäßigkeit der Geschwisterkindregelung und kann rechtlich nicht ohne weiteres auf einen Rechtsverstoß führen.
Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Kommunen bei der Beitragserhebung sowohl im Bereich der Förderung in der KiTa und Kindertagespflege als auch im Primarbereich frei in der Entscheidung sind, überhaupt eine Geschwisterkindregelung vorzusehen, vgl. § 51 Abs. 4, 5 KiBiz NRW.
Im Einzelfall ist dem Argument der Kläger auf ihre wirtschaftlichen Belastung durch zwei Elternbeiträge mit dem erheblich überdurchschnittlichen Einkommen der Kläger zu begegnen. Dessen genaue Höhe ist nicht bekannt, wurde aber jedenfalls auf über 110.000 € jährlich beziffert. Der Kläger hat angegeben, als Berufspilot zu arbeiten.
Gerichtsbekannt ist, dass selbst die - von den Klägern zu zahlenden - Höchstbeiträge nach den Satzungstabellen nur rund 1/3 der tatsächlichen Kosten eines Betreuungsplatzes abdecken. Mit anderen Worten: Die Kläger erhalten als Spitzenverdiener eine - erhebliche - Sozialleistung in Gestalt subventionierter Betreuungsplätze, und zwar für beide Kinder. Vor diesem Hintergrund kann der Einzelrichter im Einzelfall keine wirtschaftlichen Härten bei der Anwendung der Satzungen erkennen, jedenfalls nicht mit Blick auf die Gesamtbelastung der Kläger als Familie.
Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Verärgerung über finanzielle Fehlanreize im Steuer- und Sozialrecht, die häufig Frauen davon abhalten, nach der Elternzeit eine (Teilzeit-)Beschäftigung aufzunehmen, teilt der Einzelrichter. Hier bewirken u. a. Ehegattensplitting, krankenversicherungsrechtliche und sonstige sozialrechtliche Regelungen dafür, dass sich gerade Teilzeitbeschäftigungen finanziell nicht ohne weiteres lohnen. Das ist - zu Recht - Gegenstand der aktuellen politischen Debatte. Allerdings sind - berechtigte - Fragen politischer Zweckmäßigkeit hier nicht Streitgegenstand, sondern nur die Rechtmäßigkeit des Elternbeitrags für H..
Aus Gründen der Klarstellung und mit Blick auf das Vorbringen der Kläger zur Frage der Beitragsfreiheit von K. als Geschwisterkind weist der Einzelrichter erneut darauf hin, dass die ihn betreffenden Beitragsbescheide insofern rechtlich zweifelhaft sein dürften, als die Beklagte eine Geschwisterkindermäßigung auf den halben Beitrag nach der Rubrik „Geschwisterkind“ vorgenommen hat. Dies dürfte mit der OGATA- Satzung nicht vereinbar sein.
Nach § 4 Abs. 4 a) OGATA-Satzung kam eine Anwendung der Rubrik „Geschwisterkinder“ nicht in Betracht, da H. wie dargestellt kein beitragsfreies KiTa-Kind war. Für den Fall der Aufhebung und Neufestsetzung des Elternbeitrages dürften sich die Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten, so sie existierte, dürfte nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ rechtswidrig sein und die Beklagte nicht binden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.