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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 11.02.2026 – 16 K 4329/24

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0211.16K4329.24.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

Der Kläger betreibt eine Agentur für Presse, Werbung, Fotografie und Social Media Marketing und hatte bis zur Kündigung zusätzlich eine Halbtagsfestanstellung, mit der er Einkünfte in Höhe von 1.435,95 Euro erwirtschaftete.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,

(im Folgenden FRL).

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,

(im Folgenden FAQs);

zu berücksichtigen.

Der Kläger stellte unter Nutzung des elektronischen Direktantragstellerportals am 19. Februar 2021 einen Direktantrag auf Gewährung von Neustarthilfe in Höhe von 7.276,74 Euro.

Nachdem der Kläger auf entsprechende Anfrage hin eine Verdienstabrechnung für Januar 2020 sowie Einnahme-/Ausgabe-Rechnungen für die Jahre 2018 bis 2020 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. Juni 2021 beigebracht hatte, bewilligte die Bezirksregierung Y. dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2021 die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 13 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 12. Juli 2021 heißt es:

„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“;

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;

„Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

Am 17. Dezember 2021 reichte der Kläger die Endabrechnung ein. Diese weist im Vergleichszeitraum Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.151,00 Euro, im Förderzeitraum Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 60,00 Euro und Einnahmen aus nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 23.956,00 Euro sowie einen vorläufigen Rückzahlungsbetrag von 6.749,67 Euro aus.

Mit Schlussbescheid vom 17. Mai 2024 bewilligte die Bezirksregierung Y. dem Kläger unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids (vgl. Ziff. 2) Neustarthilfe in Höhe von 527,05 Euro (vgl. Ziff. 1) und setzte durch Ziff. 7 einen Betrag von 6.749,69 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest.

Der Kläger hat am 12. Juni 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er widerspreche allen Rückzahlungsforderungen, weil der Staat für seine Berufsbehinderung entschädigungspflichtig sei. Er habe in Folge der Pandemieschutzmaßnahmen starke Umsatzeinbußen erlitten. Die Endabrechnung habe im Wege einer automatisierten Berechnung die Betriebsausgaben im Förderzeitraum nicht berücksichtigt und es seien seine Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die er zur Deckung des Lebensunterhalts verwende und nicht in sein Unternehmen einzubringen habe, hinzugerechnet worden, was völlig unverständlich sei, weil ein Unternehmen so nicht aufrechterhalten sowie der Lebensunterhalt nicht gesichert werden könne. Eine Kontrolle des Endabrechnungsformulars durch „Zurückblättern“ sei nicht möglich gewesen und er habe die Eingabe auch nicht abbrechen können, weshalb ihm die Fehler erst beim zwölfseitigen Ausdruck aufgefallen seien. Die Möglichkeit der Zurücknahme habe sich weder aus der Eingangsbestätigung noch aus diesem Ausdruck ergeben. Er habe damit gerechnet, Widerspruch/Einspruch einlegen zu können. Für eine Klage habe er 2021 keine finanziellen Mittel gehabt. Die im Rahmen des vorläufigen Bewilligungsverfahrens eingereichten Unterlagen hätten von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Sollte er eine Rückzahlung leisten müssen, deren Höhe er nicht anerkenne, stehe er mit dem Rücken zur Wand, zumal ihm zwischenzeitlich in Ansehung der nichtselbständigen Tätigkeit gekündigt worden sei, weshalb er Bürgergeld beziehe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 19. Februar 2021 in Gestalt seiner Schlussabrechnung vom 17. Dezember 2021 unter der Maßgabe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, dass seine Betriebsausgaben im Förderzeitraum berücksichtigt werden, nicht jedoch seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung lässt die Bezirksregierung Y. im Wesentlichen vortragen, es sei dasjenige bewilligt worden, was beantragt worden sei. Die Berechnungsmethode entspreche der tatsächlichen Verwaltungspraxis, was auch für die Hinzurechnung der Einnahmen im Förderzeitraum aus nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen gelte. Etwaige Fehler/Irrtümer, für die es keine Anhaltspunkte gegeben habe, würden zulasten des Klägers gehen, der die vollkommen verständliche Antragsmaske, die einen Hinweis auf die beantragte Höhe und den Rückzahlungsbetrag enthalten habe, richtig/sorgfältig hätte ausfüllen müssen. Die Endabrechnungen hätten jeweils auf einer Seite stattgefunden, weshalb es eines Zurückblätterns nicht bedurft haben würde und es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Endabrechnung nicht abzusenden/abzubrechen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe er seinen Fehler jedoch erst nach Absendung der Endabrechnung bemerkt, aber auch nach Absendung habe noch binnen fünf Tagen die Möglichkeit der Zurücknahme bestanden. All das sei Bestandteil des Anhangs der INIT AG unter der Überschrift „Bitte beachten Sie“ gewesen. Nachträglicher Vortrag sei nach tatsächlicher Verwaltungspraxis nicht berücksichtigungsfähig.

Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 8. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen.

Mit Verfügung vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf (eine irgendwie geartete) Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten (ermessens-)fehlerhaft.

Davon abgesehen, dass der Kläger materiell mangels Haupterwerblichkeit gar nicht antragsberechtigt gewesen wäre, weil er in Ansehung von Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit im Referenzzeitraum (Jahr 2019) in Höhe von lediglich 5.151,00 Euro und Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 23.956,00 Euro unmöglich den überwiegenden Teil seiner Einkünfte im Referenzzeitraum aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben kann (vgl. lit. A Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Ziff. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 der FRL sowie Ziff. 2.1 Abs. 1 erster Spiegelstrich Var. 1 und Ziff. 2.4 Abs. 1 bis 4 sowie Ziff. 3.3 Abs. 1 der FAQs), werden nach der dokumentierten Verwaltungspraxis - der Kläger kann sich hingegen nicht nach seinen Wünschen eine eigene Verwaltungspraxis gestalten, zumal er (nach dem bereits zum Charakter als Billigkeitsleistung Ausgeführten) irrt, wenn er insinuiert, der Staat sei in irgendeiner Weise verpflichtet, ihn wegen der Coronaschutzmaßnahmen zu entschädigen - die Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung sowohl hinsichtlich des Referenzzeitraums als auch in Ansehung des Förderzeitraums zu den Umsätzen - auch die Betriebsausgaben bleiben also auf beiden Seien unberücksichtigt - aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet (lit. A Ziff. 2 Abs. 8a Satz 2 und Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 4 Satz 3 der FRL und Ziff. 3.5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie Ziff. 3.6 Abs. 1 und 2 der FAQs). Dagegen ist schon wegen der Spiegelbildlichkeit im Sinne einer Willkür nichts zu erinnern. Dabei sei angemerkt, dass der Kläger vorliegend noch schlechter stünde, wenn jeweils die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht die Umsätze berücksichtigt worden wären, denn im Referenzzeitraum hatte der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen einen Verlust generiert. Auch zu einer vorläufigen Bewilligung in Höhe von 7.500,00 Euro wäre es (selbst unter Außerachtlassung der fehlenden Haupterwerblichkeit) mitnichten gekommen, wenn die Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Ansehung des Referenzzeitraums nicht hinzugerechnet worden wären.

Die deutlich geringere endgültige Bewilligung ist demnach vorliegend vor allem dem Umstand geschuldet, dass der Kläger auch im Förderzeitraum Einnahmen aus einer nichtselbständigen Beschäftigung generiert hat, hinter denen die Umsätze aus selbständiger Tätigkeit (sowohl im Referenzzeitraum als auch erstrecht im Förderzeitraum) weit zurückbleiben.

Ein Eingabefehler des Klägers ist demgegenüber gar nicht ersichtlich, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten nicht eingegangen zu werden braucht.

Auch Ziff. 7 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 7 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Ob der Kläger derzeit zahlungsfähig ist, spielt keine Rolle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

6.749,69 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.