Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.02.2026 – 16 K 3425/23.A

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0212.16K3425.23A.00

Tatbestand

Die ledige Klägerin ist am 00.00.2003 geboren, irakische Staatsangehörige und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Yeziden. Sie reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern, fünf minderjährigen Geschwistern und vier volljährigen Geschwistern am 4. Oktober 2018 aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen ihr seitens des griechischen Staates auf ihren Antrag vom 11. April 2019 durch Bescheid vom 16. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 2. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

In Ansehung der Eltern, der fünf minderjährigen Geschwistern und der beiden jüngeren volljährigen Geschwister hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt. Die beiden älteren volljährigen Schwestern beklagen die Ablehnungsbescheide zu deren jeweiligen Asylanträgen (vgl. das abweisende Urteil vom 26. November 2025 eines anderen Einzelrichters der auch hier erkennenden Kammer sowie das zugehörige Berufungszulassungsantragsverfahren zum Aktenzeichen 23. A 3570/25.A beziehungsweise das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch beim erkennenden Einzelrichter anhängige Verfahren zum Aktenzeichen 16 K 4822/22.A).

Am 7. April 2021 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich der persönlichen Anhörungen beim Bundesamt am 23. Mai 2022 führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und besuche aktuell die elfte Klasse einer deutschen Schule. Sie stamme aus dem Dorf F., das zu V. (Provinz O. Kurdistan-Irak) gehöre und ganz nahe der türkischen Grenze sei. Sie habe niemals eigenes Geld durch eigene Arbeit verdient, sondern ihr Vater habe als (Ziegen- und Schafs-)Hirte gearbeitet und sie hätten Milch verkaufen können. Sie hätten im Irak kein Geld gehabt und das Leben dort sei sehr schwer gewesen. Sie hätten Angst gehabt, der Krieg würde auch ihre Region erfassen. Fast ihre ganze Familie sei in Deutschland.

Mit Bescheid vom 27. April 2023, am 10. Mai 2023 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt, erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 15. Mai 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie lebe aktuell mit ihren Eltern, die ständige Berater seien, zumal sie noch keine große Selbständigkeit erlernt habe, und den in Deutschland aufhältigen Geschwistern in einer Flüchtlingsunterkunft, wobei ihre Eltern Leistungen vom Jobcenter bezögen. Sie besuche noch die Schule und wolle 2027 ihr Fachabitur machen sowie anschließend studieren. Da ihren Eltern und jüngeren Geschwistern ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei, sodass diese hierbleiben würden, müsse sie gegebenenfalls alleine in den Irak zurückkehren. Im Irak lebe noch eine große Schwester mit deren sechsjähriger Tochter in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die einem älteren (ebenfalls yezidischen) Ehepaar gehöre, wobei Küche und Bad gemeinsam genutzt würden. Das Ehepaar habe ihre Schwester aufgenommen, da diese keine Bleibe habe und das Ehepaar versorgen könne. Ferner würden sich noch zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Familien im Irak aufhalten, zu denen aber bereits in der Zeit im Irak kaum Kontakt bestanden habe. Seit der Ausreise sei der Kontakt fast ganz abgebrochen, zumal diese Onkel mit der Ausreise nicht einverstanden gewesen seien. In Deutschland würden sich über ihre Eltern und Geschwister hinaus noch vier Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits aufhalten, wobei eine weitere Tante mütterlicherseits in den Niederlanden lebe. Bei einer Rückkehr in den Irak könne sie nicht bei ihrer dort lebenden Schwester unterkommen. Platznot und der Umstand, dass diese Schwester sie nicht finanziell unterstützen könnte, würde dem entgegenstehen. Sie würde also regelrecht darauf angewiesen sein, bei den Onkeln väterlicherseits unterzukommen, zumal ihre in Deutschland aufhältigen Verwandten nicht in der Lage sein würden, sie zu unterstützen. Die Onkel väterlicherseits seien jedoch sehr konservativ eingestellt und würden sie nicht unterstützen, berufstätig zu sein/ein eigenes Leben zu führen, sondern sie rasch zwangsverheiraten, weil sie schon relativ alt sei und kein Interesse bestünde, sie lange zu beherbergen und zu versorgen. Mit einer solchen Ehe seien sie und ihre Eltern aber nicht einverstanden, was Ausdruck des seit langem gelebten Erziehungsstils sei, der mit der Einstellung der irakischen Gesellschaft nicht konform gehe. Zu ihren Vorstellungen gehöre eine grundlegende Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und die Gleichberechtigung von Mann und Frau, wobei die Pubertät in Ansehung eines westlichen Lebensstils besonders prägend gewesen sei. Ihr sei danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihr wegen Verwestlichung und als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden irakischen Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige Verfolgung drohe. Überdies müsse sie mit zusätzlichen Schwierigkeiten rechnen, weil sie sich nicht als Kurdin verstehe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zu gewähren,

und äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und legt Unterlagen der griechischen Asylbehörde zum dort durchgeführten Asylverfahren vor.

Der Einzelrichter hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, da sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss vom 17. November 2025 übertragen hatte (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte zu diesem Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war (vgl. Bl. 25 f., 99 f., 106 der Gerichtsakte).

Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die insgesamt zulässige Klage ist nur begründet, soweit sie auf die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2023 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) gerichtet ist. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2023 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin stehen die mit Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche nicht zu.

Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein.

Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, juris, Rn. 11.

Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist an­hand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.

Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 44.

Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenent­scheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles poli­tische Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie).

Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.

Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungs­schicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich ent­scheidungserheblicher Vorgänge - in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes - in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaft­machung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungs­schicksal unter Angabe hinreichender, konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei ver­ständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen asylerheblicher Art und Intensität ausgesetzt wäre.

Zunächst hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der von den griechischen Behörden zuerkannte Schutzstatus in eine hiesige Anerkennung übergeleitet wird, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt.

In der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 5.24, 6.24, 7.24 -.

Auf Grundlage dieser neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz.

Sie hat vor ihrer Ausreise keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erlitten und ihr droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich eine solche durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c AsylG).

Eine vor Ausreise erlittene oder nunmehr drohende Individualverfolgung ist nicht ersichtlich.

Eine (noch relevante) Gruppenverfolgung mit Blick auf die yezidische Religionszugehörigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppen­verfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar.

Vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13.

An diesen Maßstäben gemessen ergibt sich keine relevante Gruppenverfolgung in Ansehung der vom Kerngebiet Kurdistan-Iraks stammenden Klägerin, denn mittlerweile - auch zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin war der IS unstreitig bereits in der Fläche besiegt und selbst das Sindschargebiet war zurückerobert worden - liegen stichhaltige Gründe vor, welche sogar die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in A. einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Zudem droht Yeziden derzeit noch nicht einmal im Sindschargebiet/in A. eine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung).

Vgl. zum Sindschargebiet/A. im Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A -, juris; Urteil vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris; Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris; Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris; Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris; Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris; Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris, Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Urteile vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19, 9 LB 148/19 -, juris; Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 9 A 4271/19.A -, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris.

Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet schon gar nicht in Kurdistan-Irak statt,

vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 345 ff. m.w.N.

Nichts Abweichendes folgt daraus, dass sich die Klägerin womöglich nicht als Kurdin sieht. Das seitens der Klägerin zitierte Erkenntnismittel lässt nicht erkennen, dass etwaige Diskriminierungen von Behörden und Amtsträgern annähernd die Intensität einer Verfolgungshandlung erreichen könnten.

Eine Verfolgung auf Grundlage einer „Verwestlichung“ ist ebenfalls nicht erkennbar.

Ob und inwieweit eine „Verwestlichung“ überhaupt die Gefahr einer Verfolgung im Irak nach sich ziehen kann, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls kann diese nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründen, wenn diese die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Eine identitätsprägende „Verwestlichung“ ist abzugrenzen zum bloßen westlichen Lebensstil. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Irak hätte und es daher unzumutbar erscheinen ließe, dorthin zurückzukehren und sich den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln - auch gerade denen für Frauen - zu unterwerfen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Wertvorstellungen und ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung im Ganzen und ihres Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr in den Irak kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Eine „Verwestlichung“ im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur etc. ablesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertevorstellungen bzw. Weltanschauungen erfahren hat,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 9 K 3785/22.A -, n.v.; VG Braunschweig, Urteil vom 4. April 2024 - 2 A 26/21 -, juris, Rn. 38.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann bereits die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellen und daher ausreichende Voraussetzung für die Identifizierung einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d) erster Spiegelstrich RL 2011/95/EU bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG sein. Ferner können Frauen, die ein zusätzlich hinzutretendes Merkmal aufweisen, zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören. In diesem Zusammenhang hat der EuGH festgestellt, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, kann einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, darstellen. Daher können auch minderjährige Frauen die erste Voraussetzung für die Identifizierung mit einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen,

vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 42 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 9 K 3785/22.A -, n.v.

Der Wunsch, in Deutschland zu leben, um dort besser leben und freier Entscheidungen treffen zu können, genügt für sich genommen nicht, um ein Bleiberecht zu erlangen,

vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 9 K 3785/22.A -, n.v.; vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2023 - W 8 K 23.30337 -, juris, Rn. 68.

Nach Maßgabe dieser Kriterien hat sich der Einzelrichter im Falle der Klägerin bereits nicht von einer beachtlichen identitätsprägenden „Verwestlichung“ überzeugen können.

Die Aussagen der Klägerin lassen insgesamt auf ein hohes Maß an Unselbständigkeit und eine niedrige sittliche Reife und charakterliche Verfestigung schließen. Ihre Antworten auf die Nachfragen des Einzelrichters zu Konflikten zwischen der yezidischen Religion und dem Konzept der Gleichberechtigung von Mann und Frau sind derart karg und schemenhaft geblieben, dass angenommen werden muss, dass (noch) keine ernsthafte innerliche Auseinandersetzung erfolgt ist, die zu einer identitätsprägenden Verwestlichung hätte führen können. Überdies hat die Klägerin ohne Begründungselemente dargelegt, an das yezidische Konzept der Endogamie zu glauben, das mit grundlegenden westlichen Werten wie der individuellen Freiheit und Gleichheit aller Menschen (die nicht in Kasten einzuordnen sind) gerade schlechthin unvereinbar ist. Dass die Klägerin gegebenenfalls die Annehmlichkeiten eines Lebens in Deutschland genießt (Sport/Ausgehen; „Ich möchte nicht mein ganzes Leben im Irak verbringen.“) genießt, bleibt dementsprechend belanglos, zumal sie auch insoweit nicht auf weltanschauliche Überzeugungen, sondern auf die Sicherheitslage und kriminelle Gefahren im Irak abgestellt hat.

Ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine alleinstehende Frau ohne männlichen Wächter, weshalb eine Auseinandersetzung mit der von ihr diesbezüglich zitierten Rechtsprechung nicht stattzufinden braucht.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Eltern und denjenigen Geschwistern zusammen zurückkehren würde, die ebenfalls mit ihren Eltern zusammenleben.

Zwar greift wegen der Volljährigkeit der Klägerin nicht die Regelvermutung bei Kernfamilienangehörigen im Sinne einer Beziehung von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern,

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 15 ff.,

allerdings ist bei der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichwohl und ohne Rücksicht auf den Status der Angehörigen anzustellenden lebensnahen Prognose gleichwohl von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen.

Wie bereits dargelegt ist bei der Klägerin von einer Unselbständigkeit, niedrigen sittlichen Reife und geringen charakterlichen Verfestigung auszugehen. Zudem hat sie nicht nur ihr gesamtes Leben lang mit den o.g. Personen zusammengelebt, sondern darüber hinaus geschildert, sie könne nicht einfach ohne diese Personen leben und wolle diese nicht verlassen.

Dementsprechend erübrigen sich auch Darlegungen zu einer etwaig durch im Irak ansässige Onkel drohenden Zwangsverheiratung, die ohnehin nur vage behauptet worden ist.

Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht.

Die Klägerin ist nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.

Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ist ebenfalls nicht zu bejahen.

Mit Blick auf das bereits oben Ausgeführte und die auch insoweit zu berücksichtigende obergerichtliche Rechtsprechung,

vgl. zum Sindschargebiet/A. im Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A -, juris; Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris; Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris; Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris; Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 127 ff., 137; Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19 -, juris, vgl. bezogen auf Kurdistan-Irak: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.

folgt ein entsprechender Anspruch - selbst unter Berücksichtigung einer hier nicht gegebenen vorgeschädigten Ausreise - mangels hinreichender individueller Gefährdungslage ebenfalls nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK oder aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Ein Anspruch auf subsidiären Schutz wegen schlechter humanitärer Bedingungen kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A -, juris, jeweils Rn. 241 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris, Rn. 15; Urteil vom 22. Oktober - 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 119 ff.; Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 138 ff., 145.

Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen ebenso keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Klägerin. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35.

Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39.

Die Lage in Kurdistan-Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Es gilt das im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.

Individuelle Umstände, die eine Gefährdung im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 36.

Nichts anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union - ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. -, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo -, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.

Auch hier ist nach dem bereits oben Dargelegten von einer gemeinsamen Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern und den ebenfalls mit diesen zusammenlebenden Geschwistern auszugehen.

Die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak,

vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 379 ff. m.w.N.,

begründen nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Dies vorangeschickt hat sich der Einzelrichter für den Fall einer Rückkehr nicht von einer solchen Situation extremer materieller Not überzeugen können.

Zum einen hat die klägerische Familie vor der Ausreise auf dem Kerngebiet Kurdistan-Iraks gelebt und sich dort über Jahre hinweg selbst ihr Existenzminimum erwirtschaftet. Das Älterwerden der der Kind-Generation zugehörigen Familienmitglieder bewertet der Einzelrichter dabei als Umstand, der allenfalls dafür spricht, dass Derartiges erneut gelänge.

Zum anderen sieht sich der Einzelrichter außer Stande, zu unterstellen, dass eine Hilfeleistung durch vor Ort im Irak oder in Europa ansässige Verwandte, über welche die Klägerin in großer Zahl zu verfügen scheint, ausscheidet, denn die Angaben der Klägerin auf der einen und diejenigen ihrer Schwester im Verfahren 16 K 4822/22.A sind widersprüchlich und ungereimt. Während die Schwester der Klägerin im Verfahren 16 K 4822/22.A vorgetragen hat, sie verfüge noch über zwei Onkel im Irak und es bestehe nicht nur zu diesen, sondern auch zu den Onkeln und Tanten in Europa kein Kontakt, weil man sich nicht möge, hat die Klägerin dargetan, einer der beiden Onkel im Irak sei verstorben und sie spreche oft - später hat sie dies verdächtig hin zu „ab und zu“ relativiert - mit den Verwandten in Europa.

Darüber hinaus könnten die Klägerin und ihre Familienmitglieder im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausge­setzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann ent­nommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.

Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn.14.

Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

Demgegenüber erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2023 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. April 2023 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG gestützte schriftliche Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen erweist sich als rechtswidrig, weil es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mangelt und daher ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, wenn der Asylantrag eines Ausländers (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), der keinen Aufenthaltstitel besitzt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG), als unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Diese Ergänzung erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris,

nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt - dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris) -, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah,

vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.

Eine Abschiebungsandrohung kann mithin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen - gegeben sind,

vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 16 K 894/23.A -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris Rn. 114 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 - 26 L 2561/24.A -, juris Rn. 15.

Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung der Klägerin ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt familiärer Bindungen entgegen.

Eine Abschiebung der Klägerin in den Irak würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf die familiären Bindungen führen. Denn die Eltern und eine Mehrzahl der mit der Klägerin zusammenlebenden Geschwister verfügt derzeit über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet, nachdem bezüglich dieser Personen ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr würde bereits die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausreichen. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 16 K 894/23.A -, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A -, juris Rn. 20 m.w.N.

Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen,

vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 16 K 894/23.A -, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A -, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 69.

Damit ist auch ein unterschiedlicher zeitlicher Verlauf zu berücksichtigen, und zwar dadurch, dass der Erlass bzw. die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aufgeschoben wird,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 16 K 894/23.A -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 L 3305/24.A -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 3 L 2704/24.A -, n.v.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 L 1041/24.GI.A -, juris Rn. 17.

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Klägerin die durch eine Abschiebung drohende Trennung von ihren Eltern und Geschwistern unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar.

Die Eltern und Geschwister der Klägerin verfügen über ein über eine bloße Aufenthaltsgestattung hinausgehendes Bleiberecht, nachdem das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt hat. Angesichts dessen sind die Eltern und Geschwister der Klägerin derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig.

Eine Trennung von ihren o.g. Verwandten ist der Klägerin nicht zumutbar.

Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassungs wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, m.w.N.

Vorliegend hätte eine Abschiebung der Klägerin die Trennung von ihren o.g. Verwandten, die lediglich über ein Abschiebungsverbot verfügen, für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge.

Im Gegensatz zur Konstellation, in der ein Visumsverfahren für den Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling nach derzeitigen Erkenntnissen in zumutbarem zeitlichen Rahmen durchgeführt werden kann, fehlt es vorliegend an jeder Perspektive.

Die gegenüber der Klägerin in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweist sich ebenfalls als rechtswidrig.

Ist - wie hier - die Abschiebungsandrohung aufzuheben, gilt Gleiches für die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, da es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG).

Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 16 K 894/23.A -, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A -, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris Rn. 94.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 83b AsylG. Insoweit bewertet der Einzelrichter die drei begehrten Statusentscheidungen als jeweils dreimal so werthaltig wie die Kassationsentscheidung in Ansehung von Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.