Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.02.2026 – 16 K 4055/22.A

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0218.16K4055.22A.00

Tatbestand

Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist ein irakischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2016 zusammen mit seinen damals vier Kindern und deren Mutter aus dem Irak aus und nach mehrjährigem Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen allen sechs Personen seitens des griechischen Staates am 30. August 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, am 21. Juni 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 24. Juni 2021 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigter. Seine persönliche Anhörung beim BAMF erfolgte am 7. Juli 2021. Dabei trug der Kläger im Wesentlichen vor:

Er habe nach traditionellem islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, eine Frau geheiratet. Die Familie der Frau sei gegen die Beziehung gewesen und Angehörige der Familie hätten ihn deshalb mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Daraufhin sei er 2008 zusammen mit seiner Frau nach Norwegen geflohen und habe dort einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. 2013 sei er zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in den Irak zurückgekehrt. Sein Vater habe daraufhin mit der Familie seiner Frau verhandelt, um das bestehende Problem zu lösen. Diese Verhandlungen hätten jedoch nicht zum Erfolg geführt, woraufhin sie aus Angst vor weiterer Rache durch die Familie seiner Frau im August 2016 erneut den Irak verlassen hätten. Beide Ausreisen aus dem Irak habe sein Vater finanziert.

Zu seinen Lebensumständen trug der Kläger vor: Er habe die Schule bis zur 4. Klasse besucht. Im Irak habe er bis zur ersten Flucht nach Norwegen im Jahr 2008 in der Gastronomie und als Fliesenleger auf dem Bau gearbeitet. Während der Rückkehr in den Irak zwischen 2013 und 2016 habe er nicht gearbeitet, sondern sein Vater habe ihn und seine Familie finanziell unterstützt.

Durch Bescheid vom 00. Mai 2022 verweigerte das BAMF dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), verweigerte ihm die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zur Begründung hieß es in dem Bescheid im Kern: Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitere abgesehen von erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages daran, dass die gemäß klägerischem Vortrag von diesem erlittene Verletzung im Jahr 2008 mangels kausaler Verknüpfung mit der Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 keine Handlung sei, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle und dass selbst bei Unterstellung, dass dem Kläger im Irak ein ernsthafter Schaden drohen würde, eine inländische Fluchtalternative vorhanden sei, zumal er über unterstützende familiäre Bindungen verfüge, die ihn bei Bedarf auch regionsübergreifend unterstützen könnten. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen.

Am 31. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben.

Den zunächst gestellten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides des BAMF vom 00. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2022 zurückgenommen und verfolgt nur noch das Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote festzustellen.

Dieses Ziel begründet er im Kern wie folgt: Die Glaubhaftigkeit seines Vortrages habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Da seine Eheschließung nach islamischem Ritus ohne Zustimmung der Familie seiner Frau für diese Familie, von der die Verheiratung mit einem ihrer Cousins geplant gewesen sei, nach traditionellen Vorstellungen eine immense Ehrverletzung darstelle, die gesühnt werden müsse, sinne die gesamte Familie, insbesondere der Vater, Bruder und Cousin der Frau, auf Rache gegen ihn. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative durch die Beklagte sei falsch. Bei einer Rückkehr in seine angestammte Provinz Dohuk würde ihm ein erneuter Übergriff drohen. Auch bestehe keine Möglichkeit für ihn, sich in der übrigen autonomen Region Kurdistan zu verstecken, seil es sich bei der Familie seiner Frau um einen großen Clan handele, der die gesamte autonome Region Kurdistan bewohne, so dass diesem die Rückkehr von ihm und seiner Familie sicher nicht verborgen bleiben würde. Insoweit gelte angesichts erlittener Vorverfolgung der abgesenkte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zudem sei die Annahme der Beklagten widersprüchlich, er könne im Irak auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und sich zugleich an einem anderen Ort als dem Wohnort dieser Familie verstecken.

Er beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 und 4 des Bescheides des BAMF vom 00. Mai 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die im Bescheid des BAMF vom 00. Mai 2022 gegebene Begründung schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zwischenzeitlich ist am 00.00. 2022 ein weiteres gemeinsames Kind des Klägers und seiner Frau, I. K. D. E., geboren worden.

Am 16. Juni 2025 hat die Beklagte mehrere Dokumente der griechischen Behörden aus dem gemeinsamen Asylverfahren des Klägers und seiner nach seinen Angaben nach traditionellem islamischem Ritus angetrauten Ehefrau sowie der vier gemeinsamen Kinder in Griechenland, das zu deren aller Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hatte, nebst deren Übersetzungen vorgelegt.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, sein Sohn I. sei schwer herzkrank und kontinuierlich auf einen Herzschrittmacher angewiesen, was mangels Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterbehandlung einer Rückkehr in den Irak im Familienverband entgegenstehe.

Wegen des Inhalts all dessen im Einzelnen, des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Klageverfahrens der nach Angaben des Klägers nach traditionellem islamischem Ritus angetrauten Ehefrau sowie der vier gemeinsamen Kinder 9 K 4723/22.A einschließlich der zu beiden Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

B. Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

C. Soweit der Kläger die Klage weiterverfolgt, hat diese keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) noch einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Das Gericht folgt - auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - den im Bescheid des BAMF vom 00. Mai 2022 getroffenen tragenden Feststellungen und der dort gegebenen Begründung, nimmt hierauf Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

I. Die Voraussetzungen dafür, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen nicht vor.

1. In der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nicht in diesen schutzgewährenden Mitgliedstaat zurückkehren kann, weil er dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wäre, verpflichtet das Unionsrecht die anderen Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die erlassenen Entscheidungen automatisch anzuerkennen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten insoweit allein zu einer individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, verpflichtet,

vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 12 ff., ebenfalls vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -, juris Rn. 11 ff., und nochmals vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2025 - 16 K 4607/22.A -, juris Rn. 31.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist dabei ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge will­kürlicher Gewalt im Rahmen eines be­waffneten Konflikts (Nr. 3).

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3).

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit „stichhaltige Gründe“ umschriebene Anforderung an den Nachweis der Gefährdung unterscheidet sich dabei in der Sache nicht von dem Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die von der Rechtsprechung für den Nachweis einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlangt wird,

vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Edition 1. Januar 2026, § 4 AsylG Rn. 32, m.w.N.

Letztgenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen die Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist,

vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 17, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 24, vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, und vom 7. Februar 2008 (EuGH-Vorlage) - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37.

Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. „Vorverfolgten“ kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits von einem ernsthaften Schaden betroffen war bzw. ein solcher unmittelbar bevorstand, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor erneutem Eintritt eines solchen begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose des Eintritts eines ernsthaften Schadens die volle richterliche Überzeugung erlangt haben,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 18.

Es ist Sache des Asylsuchenden, die Gründe für die Befürchtung des Eintritts eines ernsthaften Schadens in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung der Eintritt eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, juris, Rn. 9.

Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3.

2. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger auf Grundlage der erforderlichen neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.

a. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Unter letzterer ist allein eine aufgrund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, verhängte Sanktion der absichtlichen Tötung zu verstehen, nicht hingegen eine Tötung durch nichtstaatliche Gruppierungen oder eine anderweitige ungesetzliche Hinrichtung.

Vgl. Marx, AsylG - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 4 AsylG, Rn. 25, m.w.N., auch zur Gegenmeinung; Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Edition 1. Januar 2026, § 4 AsylG Rn. 9.

Eine derartige Sanktion droht dem Kläger bereits nach eigenem Vorbringen nicht.

b. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.

aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten - Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Ge­richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 117.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen,

vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220, m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 119.

bb. Dies zu Grunde gelegt, folgt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht aus der behaupteten Bedrohungslage durch Angehörige seiner nach seinen Angaben nach islamischem Ritus angetrauten Frau.

(1) Das Gericht ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt weder davon, dass dem Kläger durch Angehörige seiner nach seinen Angaben nach islamischem Ritus angetrauten Frau bereits Verletzungen zugefügt wurden, noch davon, dass eine Bedrohungslage durch diese Angehörigen in der Vergangenheit bestand oder in der Gegenwart bzw. prognostisch in der Zukunft fortbesteht. Das Gericht erachtet das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als im Kern unglaubhaft.

Das Gericht ist bereits nicht von Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt, dass die Angehörigen seiner nach seinen Angaben nach islamischem Ritus angetrauten Frau nicht mit der Beziehung zwischen dem Kläger und der Frau einverstanden waren. Es fehlt damit bereits an der gerichtlichen Überzeugung der Wahrheit des Initialereignisses, an das alle weiteren für die angebliche individuelle Gefährdungslage behaupteten Ereignisse anknüpfen. Denn der Kläger und die Frau haben im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörungen in den Asylverfahren zunächst in Griechenland und sodann in Deutschland keine kongruenten, im Kern übereinstimmenden Angaben zu dem Grund des fehlenden Einverständnisses und zu den dabei treibenden Kräften gemacht. Während im Rahmen der Anhörungen in Griechenland am 27. Mai 2019 noch sowohl der Kläger als auch die Frau im Kern übereinstimmend vorgetragen hatten, die Frau sei vom Vater - nach Angaben der Frau bereits als Kind - einem Cousin als Ehefrau versprochen gewesen (Bl. 165 bzw. Bl. 172 GA 9 K 4723/22.A), benannten beide im Zuge ihrer Anhörungen durch das BAMF am 7. Juli 2021 jeweils davon abweichende Gründe; bei beiden war von einem Eheversprechen des Vaters gegenüber einem Cousin keine Rede mehr. Die Frau sprach nunmehr auf die Frage, was die Begründung ihres Vaters gewesen sei, der Heirat nicht zuzustimmen, davon, ihr Vater habe gemeint, der Kläger sei nicht mit dem Herzen gekommen, und er habe den Kläger nicht gemocht, außerdem sei für ihn die beabsichtigte Heirat nicht in Frage gekommen, weil er gewusst habe, dass beide schon in einer Beziehung gewesen seien (Bl. 214 Asylakte 0000000-0-438). Während die Frau damit weiterhin von ihrem Vater als treibender Kraft sprach, aber gegenüber der Griechenland-Anhörung abweichende Gründe für die Verweigerung der Heirat benannte, präsentierte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das BAMF eine „dritte Version“: Er sprach auf die Frage, was die Begründung seines Schwiegervaters gewesen sei, der Heirat nicht zuzustimmen, davon, nicht der Schwiegervater selbst, sondern der Bruder und die Cousins hätten die Zustimmung zur Heirat verweigert, da seine Frau schon in einer Beziehung gewesen sei (Bl. 132 Asylakte 0000000-438). Derart sowohl in sich als auch untereinander - zwischen Kläger und seiner Frau - widersprüchliche Schilderungen des für alle weiteren behaupteten Ereignisse initialen Ereignisses, insbesondere was die treibende Kraft angeht, schließen bereits die Glaubhaftigkeit des gesamten weiteren Kernvorbringens, welches Grundlage für die Annahme ist, dass dem Kläger im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohen könnte, aus.

Das Gericht hält desweiteren den Vortrag des Klägers für unglaubhaft, er habe vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak nach Norwegen schwere, lebensbedrohliche Verletzungen erlitten, von denen er wisse, dass sie den Angehörigen seiner Frau zurechenbar sind.

Dabei mag es durchaus der Wahrheit entsprechen, dass der Kläger tatsächlich die von ihm geschilderten Verletzungen erlitten hat. Hierfür spricht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, die noch äußerlich sichtbaren Folgen der nach seinem Vortrag erlittenen Verletzungen an seinem Körper zu zeigen, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn nichts vorzuzeigen gewesen wäre. Dass das Kernvorbringen nicht erfassende Teile des Vortrags von Asylantragstellern der Wahrheit entsprechen und Teilwahrheiten mit einer erfundenen Geschichte zu einer Verfolgungslegende kombiniert werden, ist allerdings nicht untypisch. Genau hiervon geht das Gericht im Falle des Klägers dahingehend aus, dass die vorgetragenen - vermutlich tatsächlich erlittenen - Verletzungen in Wirklichkeit nicht in zeitlich-räumlich-kausalem Zusammenhang mit dem behaupteten Kernvorbringen in Bezug auf den angeblich drohenden ernsthaften Schaden stehen. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass sich der angebliche Angriff auf den Kläger so ereignet hat, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geschildert, indem vier Angreifer ihn am 20. August 2008 oder einen Tag früher oder später zu Hause aufgesucht hätten, mit Messerstichen malträtiert und dabei an Bauch, Arm und Kopf erwischt hätten und anschließend abgehauen seien. Die Angaben des Klägers zu diesem für das Gesamtvorbringen zentralen Ereignis waren zu vage und detailarm, als dass sie auf einen realen Erlebnishintergrund in der konkret behaupteten Art und Weise schließen lassen würden. Auffällig ist auch insoweit eine die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubhaftigkeit bestärkende Inkongruenz des Vorbringens von Kläger und Frau in der gesamten Anhörungshistorie. In seiner Anhörung vor dem BAMF am 7. Juli 2021 hatte der Kläger nämlich zusätzlich davon gesprochen, am Tage des Angriffs auf ihn hätten die Angreifer auch seine Frau angreifen wollen, jedoch sei diese von Nachbarn beschützt worden (Bl. 132 Asylakte 0000000-438), ohne dass der Kläger zuvor im Rahmen seiner Anhörung in Griechenland oder in der mündlichen Verhandlung Gleichartiges erwähnt hätte; die Frau ließ den behaupteten Angriff auf den Kläger in den beiden Anhörungen in Griechenland und Deutschland sogar gänzlich unerwähnt.

Vor allem aber erachtet das Gericht die vom Kläger behauptete Zuschreibung des angeblichen Angriffs auf ihn zu den Angehörigen seiner Frau als unglaubhaft. Diese Zuschreibung des angeblichen Angriffs, von dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei durch vier ihm unbekannte Männer verübt worden, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen dazu, ob oder ob nicht eine Strafverfolgung dieses Angriffs stattgefunden haben soll. Während der Kläger im Rahmen der Anhörung durch das BAMF am 7. Juli 2021 vorgetragen hatte, sein Vater habe die Tat bei der Polizei angezeigt, diese habe aber nicht gehandelt, weil sie gesagt hätte, es handele sich um ein familiäres Ehren-Problem (Bl. 133 Asylakte 0000000-438), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er wisse, dass Bruder und Cousin seiner Frau auf die Strafanzeige hin von den Strafverfolgungsbehörden aufgesucht, aber nicht angetroffen worden seien, weil sie sich auf die Strafanzeige hin versteckt hätten; zuvor hätten Bruder und Cousin seinem Vater gegenüber zugegeben, Rache genommen zu haben, und bekräftigt, den Kläger weiterhin töten zu wollen. Auch hierbei handelt es sich um einen in Bezug auf das Kernvorbringen derart in sich widersprüchlichen Vortrag des Klägers, dass die Annahme der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens ausgeschlossen ist.

Unglaubhaft ist überdies der zentrale Vortrag des Klägers, er, seine Frau und die damals bereits geborenen Kinder hätten während des gesamten Aufenthalts im Irak zwischen Rückkehr aus Norwegen im Jahr 2013 und der zweiten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 das Dorf O., in dem sie damals gewohnt hätten, aus Furcht, von den Angehörigen der Frau aufgegriffen und getötet zu werden, nicht verlassen. Diesen zunächst noch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Vortrag musste der Kläger zunächst selbst auf den Vorhalt der in seinem Reisepass befindlichen, eine Reise nach Iran im Zeitraum 9. - 13. Dezember 2013 belegenden Stempelungen (Bl. 193 Asylakte 0000000-438) relativieren. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf den weiteren Vorhalt, dass in den Akten als Geburtsort seines vierten, am 16. Dezember 2015 geborenen Kindes P. der Ort A. dokumentiert ist, angegeben hat, Geburtsort sei das Dorf O. gewesen und A. sei lediglich der Ort gewesen, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, steht dies in eklatantem Widerspruch zu den Angaben seiner Frau im Rahmen der Anhörung durch das BAMF am 7. Juli 2021, sie sei bei der Geburt von P. bei ihren Schwiegereltern - die nach übereinstimmenden Angaben damals in A. wohnten - gewesen, damit diese ihr helfen konnten (Bl. 212 Asylakte 0000000-0-438). Das Gericht sieht damit das zentrale Vorbringen des Klägers, er, seine Frau und seine Kinder hätten sich während ihres Aufenthalts im Irak zwischen 2013 und 2016 aus Angst vor Repressalien durch die Angehörigen seiner Frau nicht frei bewegen können, sondern hätten sich kontinuierlich versteckt halten müssen, als widerlegt an. Zu der bewiesenen Reise des Klägers nach Iran und der bewiesenen Geburt von P. in A. kommt nämlich hinzu, dass abgesehen von der vom Kläger bestätigten Reise als solcher die Grenzübertritte des Klägers gerade auch amtlich registriert wurden und dass abgesehen von der von der Frau bestätigten Geburt von P. in A. als solcher die Geburt gerade auch amtlich registriert wurde. Diese amtlichen Registrierungsvorgänge stehen in fundamentalem Widerspruch zu dem sinngemäßen Vortrag des Klägers, Ziel des Versteckthaltens in O. sei es gewesen, irgendwelcherlei Spuren zu vermeiden, die auf den Aufenthalt von ihm, seiner Frau und seiner Kinder in der dortigen Region schließen ließen, um Repressalien durch die Angehörigen seiner Frau zu verhindern. Auffällig und die Annahme der Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Gesamtvorbringens bekräftigend ist auch, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in Griechenland - offenbar im Sinne einer bewussten Vorbringenssteigerung - noch angegeben hatte, zwei der Brüder seiner Frau seien bei den Peschmerga und hätten Macht in der Partei und Präsenz in der Regierung - sie hätten eine lange Hand, was immer sie wollten, könnten sie tun (Bl. 165, 168 GA 9 K 4723/22.A). Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass dem Kläger, seiner Frau und seinen Kindern in der von ihnen behaupteten Art und Weise tatsächlich Repressionen durch die Angehörigen der Frau drohten, obwohl sie in dem bewiesenen Maße während ihres Aufenthalts im Irak zwischen 2013 und 2016 amtliche Spuren hinterließen, die auf ihren Aufenthalt dort schließen ließen.

(2) Dessen ungeachtet ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung der dargelegten Verfolgungsgeschichte des Klägers kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil der Kläger sich hinsichtlich der befürchteten Repressalien durch die Angehörigen seiner Frau als nichtstaatliche Akteure gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss.

Es ist dem Kläger, ggf. zusammen mit Frau und Kindern, möglich und zumutbar, sich innerhalb des Iraks in einen anderen Teil der Autonomen Region Kurdistan (ARK) - etwa in die Großstädte Z. oder J., in denen ein weitgehend anonymes Leben möglich ist - zu begeben, wo er keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss, so dass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt (vgl. § 3e AsylG). Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es sei anzunehmen, dass Angehörige der seiner Frau über Möglichkeiten verfügten, ihn innerhalb des Irak in anderen Teilen der ARK aufzufinden und er somit dort nicht sicher leben könnte, so ist dies reine Spekulation. Dies wird insbesondere dadurch widerlegt, dass der Kläger, seine Frau und seine Kinder sich zwischen 2013 und 2016 trotz Hinterlassens amtlicher Spuren unbehelligt in der ARK aufhielten. Das Gericht ist angesichts der Größe u.a. der Städte Z. und J. nicht davon überzeugt, dass die nach vom Kläger und seiner Frau gemachten Angaben in Dohuk beheimateten Angehörigen seiner Frau ihn ggf. zusammen mit Frau und Kindern dort finden könnten,

vgl. zur Möglichkeit internen Schutzes in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 - 20 K 4230/17.A -, juris, Rn. 29 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 - 16 K 4031/22.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2021 - 16 K 5737/20.A -, n.v.; VG Weimar, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 K 21268/17 -, juris, Rn. 28 f.; VG München, Urteil vom 15. Dezember 2016 - M 4 K 16.31343 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. April 2017 - AN 2 K 16.31358 -, juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 1. Juni 2017 - Au 5 K 17.31892 -, juris, Rn. 23.

Dem Kläger ist eine dauerhafte Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen der ARK wirtschaftlich zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Existenzgrundlage des Klägers und ggf. auch seiner Frau und seiner Kinder bei einer Rückkehr in die ARK gewährleistet ist. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak 2008 in der Gastronomie und als Fliesenleger auf dem Bau gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin arbeitsfähig ist. Krankheits- oder verletzungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig zu sein, hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Es ist dem Kläger deshalb zuzumuten, nach Rückkehr in die ARK auch an einem fremden Ort den Lebensunterhalt für sich und ggf. zusätzlich für seine Frau und Kinder durch die Aufnahme von - zumindest einfacher - Arbeit sicherzustellen.

Vgl. zu den Maßstäben der Verweisung auf internen Schutz: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 - 20 K 4230/17.A -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2021 - 16 K 5737/20.A -, n.v.

Darüber hinaus kann der Kläger, ggf. zusammen mit Frau und Kindern, im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

vgl. im Kontext des § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/ migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueck-kehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

Dabei lässt das Gericht den erstmaligen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein am 00.00.2022 geborener Sohn I. sei schwer herzkrank und kontinuierlich auf einen Herzschrittmacher angewiesen, einschließlich des diesbezüglich als Beweismittel vorgelegten Arztberichts der Uniklinik B. - Kinderkardiologie - vom 30. Juli 2025, der möglicherweise zu einer anderen Beurteilung betreffend die Möglichkeit der Zumutbarkeit einer dauerhaften Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen der ARK führen könnten, unberücksichtigt, indem es sämtliche diesbezüglichen Erklärungen des Klägers einschließlich des hierzu in das Verfahren eingeführten Beweismittels in Ausübung seines ihm gemäß § 87b Abs. 3 VwGO obliegenden Ermessens als verspätet zurückweist und ohne weitere diesbezügliche Ermittlungen entscheidet.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Zurückweisung als verspätet liegen vor. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht worden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die oben genannten, zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind erst nach der mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 26. Januar 2026 gesetzten Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO, bis zum 10. Februar 2026 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben sowie Urkunden vorzulegen, vorgebracht worden. Die Zulassung der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil sich das Gericht nicht in der Lage sieht, allein auf Grundlage der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel ohne ergänzende Sachverhaltsaufklärung zu beurteilen, ob auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Herzerkrankung des Sohnes I. des Klägers bei unterstellter Rückkehr des Klägers in den Irak zusammen mit Frau und Kindern einschließlich Sohn I. eine dauerhafte Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen der ARK zumutbar wäre, weshalb eine Vertagung erforderlich gewesen wäre. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung durch den Kläger ist weder vorgetragen noch ersichtlich; der Vortrag der Herzerkrankung des Sohnes I. hätte erkennbar (bereits deutlich) früher erfolgen können als erst in der mündlichen Verhandlung. Schließlich wurde der Kläger in der Ladung auch ordnungsgemäß über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG belehrt.

Auch ist es ermessensgerecht, im vorliegenden Fall von der eröffneten Möglichkeit einer derartigen Zurückweisung als verspätet Gebrauch zu machen. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall das Erfordernis der Beschleunigung des Verfahrens gegenüber dem Erfordernis der Amtsermittlung, zum einen, weil der Kläger trotz einer Verfahrenslaufzeit von mehreren Jahren durch seinen erstmaligen neuen Vortrag erst in der mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Einführung eines neuen Beweismittels das Gericht ohne Not in der mündlichen Verhandlung überrascht hat, zum anderen, weil die Auswirkungen für den Kläger durch die Zurückweisung vergleichsweise wenig schwer wiegen: Im Falle der Klageabweisung muss der Kläger mangels im streitgegenständlichen Bescheid enthaltender Abschiebungsandrohung sowie des aktuell weiter anhängigen asylrechtlichen Gerichtsverfahrens seiner Frau und Kinder - 9 K 4723/22.A - und nach Angaben in der mündlichen Verhandlung eines weiteren separaten asylrechtlichen Gerichtsverfahrens seines Sohnes I. - 19 K 7140/23.A - nicht befürchten, Deutschland zeitnah verlassen zu müssen, so dass noch Gelegenheit besteht, die im vorliegenden Verfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachen in den anderen beiden Gerichtsverfahren rechtzeitig vorzubringen und hieraus sodann nachträglich mögliche positive Rechtsfolgen auch noch für die asylrechtliche Situation des Klägers herzuleiten.

cc. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt zudem weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der ARK.

Eine - extreme - allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre,

vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 123,

liegt hier nicht vor.

(1) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger - ggf. zusammen mit Frau und Kindern - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,

vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 48 ff., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 362 ff., jeweils m.w.N.

Diesbezüglich fehlt es an einer relevanten und sich auf das gesamte Gebiet der ARK beziehenden individuellen Verfolgungs- bzw. Gefährdungslage.

(2) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der ARK kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,

vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 138 ff., 145.

c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre,

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35.

Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist,

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39.

Die Lage im Irak, insbesondere in der ARK, ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre,

vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 362 ff. m.w.N.

Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.

Individuelle persönliche Umstände, die eine Gefährdung des Klägers im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.

II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak.

1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgescho­ben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschli­che oder erniedrigende Be­handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,

vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 36, und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25.

Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.

Wegen zu befürch­tender unmenschlicher Be­handlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungs­verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort wei­ter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Auf­enthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung er­heblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonde­ren Ausnahme­fällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufent­haltsbeendigung sprechen,

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 176 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.

b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der ARK - der Herkunftsregion des Klägers - nicht für jeden zurückkehrenden Ausländer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Vgl. in Bezug auf die ARK: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 379 ff. m.w.N.

Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr seine elementaren Grundbedürfnisse und ggf. auch die seiner Frau und Kinder nicht wird decken können.

Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter I.2.b.bb.(2) verwiesen und es wird aus den dargelegten Gründen auch insoweit der erstmalige Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein am 00.00.2022 geborener Sohn I. sei schwer herzkrank und kontinuierlich auf einen Herzschrittmacher angewiesen, einschließlich des diesbezüglich als Beweismittel vorgelegten Arztberichts der Uniklinik B. - Kinderkardiologie - vom 30. Juli 2025, in Ausübung des dem Gericht gemäß § 87b Abs. 3 VwGO obliegenden Ermessens als verspätet zurückgewiesen und ohne weitere diesbezügliche Ermittlungen entschieden.

Da im vorliegenden Kontext anders als bei der oben unter I.2.b.bb.(2) vorgenommenen Betrachtung keine Wahrunterstellung der dargelegten Verfolgungsgeschichte des Klägers erfolgt, ist überdies davon auszugehen, dass der Kläger, ggf. zusammen mit Frau und Kindern, auch in seine angestammte Heimatregion in der ARK zurückkehren und dort zusätzlich zu einer eigenen Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Unterstützung durch seinen Familienverband erfahren kann. Dies gilt ungeachtet des Vortrags im Klageverfahren 9 K 4723/22.A gemäß Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, die wirtschaftliche Situation der Angehörigen des Klägers habe sich zwischenzeitlich derart verschlechtert, dass von diesen eine wirtschaftliche Unterstützung des Klägers, seiner Frau und seiner Kinder nicht zu erwarten wäre. Denn jedenfalls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sein Vater weiterhin über Mietshäuser verfüge, die er sogar nicht vermiete, um Geld zu verdienen, sondern um yezidischen Binnenflüchtlingen zu helfen. Wirtschaftliches Potential und vor allem die Möglichkeit, dem Kläger, seiner Frau und seinen Kindern eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, ist beim Vater des Klägers demnach offensichtlich weiterhin vorhanden. Zweifel daran, dass im Falle der Rückkehr des Klägers und ggf. auch seiner Frau und Kinder - wiederum unter Außerachtlassung des erstmaligen Vortrags und vorgelegten Beweismittels in der mündlichen Verhandlung zur Herzerkrankung des Sones I. des Klägers - in den Irak die elementarsten Bedürfnisse ausreichend gesichert wären, sind demnach nicht angebracht.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.

aa. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in den Irak insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch die Angehörigen seiner Frau, wie sich aus den Darlegungen zur Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers oben unter I.2.b.bb.(1) und den weiteren Darlegungen dazu, dass sich der Kläger selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss oben unter I.2.b.bb.(2),

vgl. zum Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 278; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 - 17 L 1066/16.A -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 - 17 K 2456/14.A -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2024 - 3 K 7611/24.A -, n.v.,

ergibt.

bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 286.

Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die ARK nicht anzunehmen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.