Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.02.2026 – 13 K 3446/24
13. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0219.13K3446.24.00
Tatbestand
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin steht seit dem 00. November 1993 als Beamtin im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt einer Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO).
Vor ihrer Ernennung in das Amt einer Fernmeldeassistentin bei der Deutschen Bundespost zum 00. November 1993 war die Klägerin als Angestellte bei der Deutschen Bundespost beschäftigt, und zwar in den Zeiträumen vom (…) 1987 bis (…) 1988 und vom (…) 1988 bis zum (…) 1993, jeweils beim Fernmeldeamt 0 in Y.
Beide Zeiträume, in denen die Klägerin bei ihr als Angestellte gearbeitet hatte, erkannte die Deutsche Bundespost mit Bescheid vom 9. Februar 1994 gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Zuvor hatte sie unter dem 7. Februar 1994 einen Entwurf dieses Vordienstzeitenbescheides gefertigt.
Mit Bescheid vom 17. August 2023 nahm die Beklagte den vermeintlichen Vordienstzeitenbescheid vom 7. Februar 1994 (als „Entwurf“ überschrieben) zurück, soweit er den Zeitraum vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 betrifft. Diese Zeit sei nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Sinn und Zweck eines Bescheides zur Anerkennung von Vordienstzeiten viele Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand bestehe allein darin, Unklarheiten über Daten bzw. Zeiträume und der in diesen Zeiträumen verrichteten Ausbildungsgänge zu vermeiden. Grund hierfür sei, dass derartige Daten nach 35 bzw. 40 Dienstjahren häufig nicht mehr eindeutig belegbar seien. Die Regelung des § 49 Abs. 2 BeamtVG beabsichtige jedoch keinesfalls, eine rechtswidrig zu hohe Versorgung zu sichern. Die Vorschrift besage, dass Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden dürften und vorherige Zusicherungen unwirksam seien. Der Umstand, dass Entscheidungen über die Berücksichtigung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig zudem nach § 49 Abs. 2 BeamtVG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage stünden, bedeute nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sie nur im Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften und eine Rücknahme nach der allgemeinen Vorschrift des § 48 VwVfG, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung finde, ausgeschlossen sei. Bei der Ermessensentscheidung, die hier zur Aufhebung des Vordienstzeitenbescheides geführt habe, seien die Interessen der Klägerin an einer höheren Versorgung berücksichtigt worden. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung überwiege vorliegend jedoch. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, übergesetzliche und zu hohe Versorgungsfestsetzungen in Zukunft zu vermeiden und Haushaltsmittel sparsam einzusetzen. Auch sei eine Besserstellung gegenüber gleich gelagerten anderen Fällen verwaltungsseitig zu vermeiden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass für die Zeiten auch Anwartschaften in der Rentenversicherung bestehen dürften, so dass insoweit keine Versorgungslücke entstehe.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 30. August 2023 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte: In dem „Bescheid“ vom 7. Februar 1994 stehe klar und unmissverständlich, dass die Zeit vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei. Einzige Ausnahme wäre eine Änderung der Gesetzeslage nach dem 7. Februar 1994, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Bei dem Vordienstzeitenbescheid handele es sich nicht nur um eine Vorabinformation zur Orientierung, sondern um einen endgültigen und beglaubigten Bescheid. Wenn die Beklagte am 7. Februar 1994 einen rechtswidrigen Bescheid erlassen haben sollte, dann könne das nicht Jahrzehnte später ihr, der Klägerin, zum Nachteil ausgelegt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Gründen des Ausgangsbescheides machte sie im Wesentlichen geltend: Als Vordienstzeiten könnten nach § 10 BeamtVG nur solche Zeiten anerkannt werden, die unmittelbar zur Ernennung in die entsprechende Laufbahn geführt hätten, d.h. im unmittelbaren zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit der späteren Ernennung in das Beamtenverhältnis stünden. Durch die lange Unterbrechung in der Zeit vom 00. April 1988 bis 00. November 1988 mangele es bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser Vordiensttätigkeit und der Ernennung in den mittleren nichttechnischen Dienst. Nach § 10 BeamtVG könnten als Vordienstzeiten nur solche Zeiten anerkannt werden, die ohne Unterbrechung zur Ernennung geführt hätten, wobei eine Unterbrechung von weniger als einem Monat unschädlich sei. Damit scheide eine Berücksichtigung der Zeit vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 im Ergebnis aus, und der „Bescheid“ vom 7. Februar 1994 sei insoweit rechtswidrig ergangen. Ein rechtswidrig ergangener begünstigender Bescheid könne nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Als aktive Beamtin könne sich die Klägerin jetzt noch auf die später zu gewährenden Versorgungsbezüge einstellen. Außerdem sei ihr bereits in der Versorgungsauskunft vom 14. Juli 2020 mitgeteilt worden, dass die Zeit vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Dagegen sei sie nicht vorgegangen. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung.
Die Klägerin hat am 10. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu den Gründen ihres Widerspruchs im Wesentlichen vor: Ihr damaliger Arbeitgeber habe ihr bereits zu dem Zeitvertrag betreffend den Zeitraum 00. September 1987 bis 00. März 1988 die mündliche Zusage der nahtlosen Übernahme erteilt. Dem habe sie auch zugestimmt. Nur wegen eines kurzfristigen Einstellungsstopps durch die Oberpostdirektion sei die Zusage der nahtlosen Übernahme aus dem Zeitvertrag nicht eingehalten worden. Nur so sei es zu der beschriebenen Lücke vom 00. April 1988 bis 00. November 1988 gekommen. Andere Kollegen in gleicher Situation hätten damals auf nahtlose Einstellung geklagt und vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen.
Einen ausdrücklichen Klageantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Der Sache nach begehrt sie erkennbar,
den Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 17. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Fehlerhafte Versorgungsauskünfte (gemeint: Vordienstzeitenbescheide) könnten zurückgenommen werden. Der § 49 BeamtVG stehe dem nicht entgegen. Die Zeit vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 könne nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, da hierfür die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG nicht vorlägen. Die Unterbrechung sei dann der Sphäre der Beamtin zuzurechnen, wenn diese vor und nach ihrem unfreiwilligen Ausscheiden nicht alles ihr mögliche getan habe, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Dies sei hier der Fall. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, der Klägerin eine nahtlose Einstellung zu ermöglichen. Soweit bei der Oberpostdirektion eine nahtlose Weiterbeschäftigung nicht möglich gewesen sei, hätte die Klägerin sich um eine andere Stelle bemühen müssen. Einen materiellen Vertrauensschutz könne die aktive Beamtin nicht für sich in Anspruch nehmen. Soweit erkennbar, habe die Klägerin keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vordienstzeitenbescheides getroffen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. In Fällen wie hier, in denen die Klägerin den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besaß und ihr dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen wird, wird die Verpflichtungsklage durch die gegen den behördlichen Entzug der Begünstigung gerichtete Anfechtungsklage als speziellere und rechtsschutzintensivere Klage verdrängt.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 16. April 2015 - 5 K 3225/13 -, juris, Rz. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 42 Rz. 6a m.w.N.
Dem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung ihrem Wortlaut nach auf einen Vordienstzeitenbescheid mit Datum vom 7. Februar 1994 (Bl. 187 der Personalakte) bezieht, bei dem es sich tatsächlich jedoch lediglich um einen Entwurf handelt, während der eigentliche Vordienstzeitenbescheid (den die Klägerin im gerichtlichen Verfahren übersandt hat, siehe Bl. 16 der Gerichtsakte) unter dem 9. Februar 1994 erlassen wurde. Ob dies als unschädliches Versehen gewertet und im Wege der Auslegung klargestellt werden kann, erscheint fraglich. Dagegen dürfte sprechen, dass keine bloße Verwechslung vorliegt. Vielmehr war sich die Beklagte bei ihrer Rücknahmeentscheidung offenbar gar nicht bewusst, dass neben dem „Bescheid“ vom 7. Februar 1994 (= Entwurf) ein Bescheid vom 9. Februar 1994 existent ist. Denn in den Personalakten (wie sie dem Gericht vorliegen) befindet sich lediglich der Entwurf vom 7. Februar 1994, und diesen hielt die Beklagte ersichtlich für den eigentlichen Bescheid.
Indessen bleibt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin hiervon unberührt. Denn von dem angefochtenen Rücknahmebescheid geht jedenfalls der Rechtsschein aus, dass mit ihm der (tatsächliche) Vordienstzeitenbescheid zurückgenommen wurde. In eben dieser Weise versteht ihn insbesondere auch die Beklagte. Der Klägerin kann daher nicht verwehrt werden, zur Beseitigung des Rechtsscheins eine Anfechtungsklage zu erheben.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 17. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Vordienstzeitenbescheides kommt lediglich § 48 VwVfG in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Zutreffend steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG nicht durch die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gehindert wird. Nach letzterer Vorschrift stehen Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Abs. 2 und 3 BeamtVG als ruhegehaltfähig unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtlage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt hieraus nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage geändert dürfen. Vielmehr wird eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, nicht ausgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, juris, Rz. 13; ferner OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rz. 34, und vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, juris, Rz. 45.
Jedoch liegen die materiellen Rücknahmevoraussetzungen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid der Deutschen Bundespost vom 9. Februar 1994 in dem von der Beklagten zurückgenommenen Umfang, nämlich soweit darin die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde, rechtswidrig war.
Die Frage der Rechtswidrigkeit des teilweise aufgehobenen Vordienstzeitenbescheides bemisst sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (der im entscheidungsrelevanten Kern bis heute unverändert geblieben ist). Nach dieser Vorschrift sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit.
Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss demnach in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rz. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08, juris, Rz. 39 f. m.w.N.
In Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
Das Bestehen eines inneren Zusammenhangs in funktioneller Hinsicht zwischen der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost in der Zeit vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 und ihrer späteren Ernennung ergibt sich aus der Anerkennung ihrer nachfolgenden Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost vom 00. Dezember 1988 bis zum 00. Oktober 1993. Insoweit hat die Beklagte den Vordienstzeitenbescheid aus dem Jahr 1994 aufrechterhalten. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Klägerin im Zeitraum vom 00. September 1987 bis 00. März 1988 beim Fernmeldeamt 0 in Y. eine wesentlich andere Tätigkeit ausgeübt hat als im Zeitraum vom 00. Dezember 1988 bis 00. Oktober 1993 bei derselben Dienststelle - den die Beklagte weiterhin als ruhegehaltfähig anerkennt -, ist davon auszugehen, dass insoweit der innere Zusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Ernennung in das Beamtenverhältnis gegeben ist.
Demgemäß beruft sich die Beklagte für die Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung auch nur auf das Fehlen des inneren Zusammenhangs in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Unterbrechung der vordienstlichen Tätigkeit vom 00. April 1988 bis zum 00. November 1988. Diese Lücke ist indessen unschädlich, weil die Klägerin sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu vertreten hat.
Die Unterbrechung der zunächst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleisteten Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähig, in dem er zu würdigen ist, billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Dabei ist unerheblich, ob seine Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugutegekommen sind, weil dieser sie sich zunutze gemacht hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, juris, Rz. 13.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, ob der Beamte durch entsprechende Bemühungen eine frühere Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte erreichen können und die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit den Charakter einer vorübergehenden Notlösung zur Überbrückung hatte. Hat der Beamte vor und nach einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, ist die Unterbrechung maßgeblich durch Umstände geprägt, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dabei vermag die absolute Dauer der Unterbrechung isoliert betrachtet ein Vertretenmüssen nicht ohne Weiteres zu begründen.
Vgl. VG Weimar, Urteil vom 14. Juni 2023 - 4 K 540/20 We -, juris, Rz. 29.
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Unterbrechung ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost vom 1. April 1988 bis zum 30. November 1988 nicht zu vertreten.
Unstreitig war der Klägerin die Verlängerung des zunächst befristeten Arbeitsvertrags mündlich zugesagt worden, und beruhte die Nichtverlängerung des Vertrags allein auf einem zwischenzeitlich verhängten Einstellungsstopp der Deutschen Bundespost. Letzterer ist der Sphäre der Beklagten zuzurechnen; die Klägerin hatte auf ihn keinen Einfluss. Dass sie, anders als Kollegen, davon abgesehen hat, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, kann ihr nicht als Versäumnis in dem Sinne angelastet werden, dass sie nicht alles ihr Zumutbare getan hätte, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden. Die Klägerin hat den Einstellungsstopp hingenommen und sein Ende abgewartet. Es wäre unbillig, ihr die Akzeptanz des arbeitgeberseitigen Vorgehens nachträglich als Versäumnis vorzuwerfen. Ferner ist zu sehen, dass mit einer Klage ein nicht unerhebliches Erfolgs- und Kostenrisiko verbunden gewesen wäre.
Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht ihre Aufgabe, der Klägerin eine nahtlose Beschäftigung zu ermöglichen, trifft dies isoliert betrachtet zwar zu. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, in wessen Sphäre es fällt, wenn eine solche nahtlose Verlängerung der Beschäftigung zunächst einvernehmlich beabsichtigt ist, später jedoch scheitert. Insofern spielen die Gründe für das Scheitern der Verlängerung eine entscheidende Rolle, hier der Einstellungsstopp. Allein darum geht es im vorliegenden Fall.
Schließlich kann der Klägerin auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sie sich, wenn eine Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Bundespost nicht möglich gewesen sei, um eine andere Stelle hätte bemühen müssen. Damit spricht die Beklagte die Obliegenheit an, eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Obliegenheit wäre indessen allenfalls dann anzunehmen, wenn sie mit der anderen Tätigkeit ebenfalls eine als ruhegehaltfähig anzuerkennende Vordienstzeit hätte zurückgelegen können, das Entstehen der Lücke zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen damit also vermieden worden wäre. Eine Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis außerhalb des Fernmeldewesens der damaligen Deutschen Bundespost wäre hierzu indessen nicht geeignet gewesen, weil mit einer solchen Beschäftigung der von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch geforderte funktionelle Zusammenhang zwischen Vordiensttätigkeit und Verbeamtung (siehe oben) aller Voraussicht nach nicht gewahrt worden wäre. Es ist nicht erkennbar, wie irgendeine Tätigkeit der Klägerin außerhalb des Fernmeldedienstes ihre spätere Dienstausübung als Fernmeldeassistentin ermöglicht oder zumindest erleichtert und verbessert haben könnte. Auch die Beklagte zeigt keinen in Betracht kommenden Bereich auf, in dem die Klägerin sich hätte bewerben können, um eine nahtlose ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu erreichen, sondern verweist in diesem Zusammenhang schlicht auf „eine andere Stelle“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.