Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.02.2026 – 7 K 10418/24.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0223.7K10418.24A.00
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist am 00.00.1990 in B./Syrien geboren und sowohl syrische als auch türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie ist Mutter der Kläger zu 2. bis 4. (geboren am 00.00.2012, 00.00.2013 und 00.00.2018 in S./Türkei; alle Kinder sind türkische Staatsangehörige). Vater der Kinder ist der türkische Staatsangehörige N. F., geboren am 00.00.1984.
Die Kläger verließen - zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater - die Türkei am 20. September 2024 und reisten auf dem Landweg am 26. September 2024 nach Deutschland ein.
Am 28. Oktober 2024 stellten die Kläger in der Bundesrepublik einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Oktober 2024 gab die Klägerin zu 1. an, sie habe Syrien im Jahr 2011 verlassen und anschließend in der Türkei gelebt. Sie habe vor 25 Tagen die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihre Kinder besäßen bereits die türkische Staatsangehörigkeit. Einen Monat nach ihrem Umzug in die Türkei habe sie ihren Ehemann geheiratet. Von ihrer Familie lebten zwei Brüder und drei Schwestern in Syrien; ihre Mutter und zwei weitere Brüder hielten sich im Irak auf. Zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Syrien habe sie weiterhin Kontakt. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie beschrieb die Klägerin zu 1. als durchschnittlich. Sie habe nie eine Schule besucht und nie gearbeitet. Während ihrer Zeit in Syrien hätten ihre Eltern und ihre Geschwister für ihren Lebensunterhalt gesorgt; in der Türkei habe dies ihr Ehemann übernommen. Dieser sei als Schneider tätig gewesen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Klägerin zu 1. aus, sie habe die Türkei wegen ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe sie geschlagen. Sie habe alleine ausreisen wollen, aber ihr Ehemann habe dies nicht erlaubt. Sie könne sich auf ihren Ehemann nicht verlassen. Er habe sie und die Kinder im Camp geschlagen. Ihr Ehemann sei erstmals gewältig geworden, nachdem sie das erste Kind bekommen habe. Er habe viel Alkohol getrunken, sei dann nach Hause gekommen und habe sie und die Kinder geschlagen. Auch vor der Geburt des ersten Kindes habe er sie gelegentlich geschlagen. Sein Verhalten sei von Beginn an nicht in Ordnung gewesen. Ihre Schwiegermutter habe sie auch geschlagen; sie hätte sie beispielsweise an den Haaren gezogen, weil sie nach einem Basar zu spät nach Hause gekommen sei. Sie täten dies vor ihren Kindern. Es habe keine Sicherheit mehr für sie und die Kinder in der Türkei gegeben. Ihr Ehemann habe sie auch hier in Deutschland bedroht und gesagt, er werde sie wieder in die Türkei schicken. In der Türkei habe sie ihren Vor- und Nachnamen auf R. M. geändert.
Auf die Aufforderung hin, eine typische Situation mit ihrem Ehemann zu beschreiben, führte die Klägerin zu 1. aus, sie habe sich einmal bei ihren Schwiegereltern aufgehalten und er habe sie vor seinen Eltern geschlagen. Sie hätten genau gewusst, dass sie ihre Kinder nicht verlassen könne. Sie hätten immer ihre Schwachstelle, die Kinder, ausgenutzt. Sie hätten gewusst, dass sie ihre Kinder nicht verlassen würde. Sie habe dies alles nur für ihre Kinder ertragen. Man könne mit ihrem Ehemann keine Diskussion führen. Er werde sofort aggressiv und schlage sofort zu. Sie habe sich auf die Ehe eingelassen, weil sie schwanger gewesen sei und nicht nach Syrien habe zurückkehren können. Auch die Kinder hätten Angst vor ihrem Ehemann gehabt.
Die Klägerin zu 1. gab an, sie habe einmal eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese dann aber wegen ihrer Kinder wieder zurückgenommen. Dies sei vor acht oder neun Jahren gewesen. Sie habe ihn auch einmal vor sieben oder acht Jahren bei einem Gericht angezeigt, habe aber auch diese Klage wegen ihrer Kinder zurückgenommen. Sie habe mit einem befreundeten Nachbarn einen Rechtsanwalt aufgesucht; dieser habe Klage für sie erhoben. Nachdem sie die Klage erhoben habe, sei sie zu ihrem Bruder gegangen, der sich zu dieser Zeit in der Türkei aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe ihr eine Nachricht geschickt, dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen werde, wenn sie die Klage nicht zurücknehme. Bei der Anzeige bei der Polizei habe ihr Ehemann sie in gleicher Weise bedroht. Eine erneute Anzeige habe sie wegen der Kinder nicht erstattet. Ein Krankenhaus habe sie nach einem Angriff ihres Mannes nie aufsuchen müssen.
Einen Umzug mit den Kindern in eine andere Stadt und eine Anzeige von dort gegen ihren Mann habe sie nicht erwogen, da sie nicht einmal die Sprache spreche. Ihr Ehemann werde sie finden, egal wohin sie gehe. Eine Scheidung habe sie wegen der Kinder ebenfalls nicht eingereicht. Sie habe versucht, die Türkei mit einigen Freundinnen ohne ihren Ehemann zu verlassen. Dieser habe es aber nicht erlaubt.
Die Frage, ob sie sich an Einrichtungen für Frauen gewandt habe oder anderweitig um Hilfe gesucht habe, verneinte die Klägerin zu 1. Sie sei fast immer zuhause gewesen. Sie habe die Kinder nur zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie sei einige Male bei einer Hilfsorganisation gewesen. Sie hätten ihr dort gesagt, sie erhalte nichts, weil sie Syrerin sei.
Ihre Schwiegermutter habe sie nicht angezeigt, weil deren Töchter immer wieder für eine Versöhnung gesorgt hätten. Eine Anzeige bringe nichts.
Auf die Frage, was sie an einer Rückkehr nach Syrien hindere, gab die Klägerin zu 1. an, dort herrsche Krieg. Sie könne ihre Kinder nicht dorthin schicken. Probleme mit der Polizei, der Regierung oder anderen staatlichen Stellen habe sie ihn Syrien nicht gehabt.
Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 11. November 2024 bezüglich der Klägerin zu 1. - zugestellt am 26. November 2024 - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin zu 1. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Das Bundesamt erließ gegenüber den Klägern zu 2. bis 4. am 20. November 2024 - der Flüchtlingsunterkunft der Kläger am 29. November 2024 ausgehändigt und an die Klägerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin am 16. Dezember 2024 ausgegeben - einen Bescheid gleichen Tenors. Auch insoweit wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Gegen ihren Bescheid hat die Klägerin zu 1. am 6. Dezember 2024 Klage erhoben; die Kläger zu 2. bis 4. haben gegen ihren Bescheid am 22. Dezember 2024 Klage erhoben.
Die Klägerin zu 1. trägt zur Begründung ergänzend vor, sie lebe in Trennung von ihrem aus der Türkei stammenden kurdischen Noch-Ehemann. Sie sei sowohl in der Türkei als auch in Deutschland Opfer häuslicher Gewalt geworden. Nach ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik sei es auch hier zu körperlichen Misshandlungen und Drohungen seitens ihres Ehemannes gekommen. Am 00. Oktober 2024 sei es deshalb zu einem Polizeieinsatz in der Erstaufnahmeeinrichtung in I. gekommen, wo sie bis zu diesem Zeitpunkt mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann gelebt habe. Dem Bericht zum Polizeieinsatz sei zu entnehmen: „Der Beschuldigte schlug der Geschädigten mehrmals mittels seiner Faust in den Bereich des Oberkörpers. Weiterhin zog er ihr an den Haaren.“ Seit diesem Tag lebe sie in Trennung. Ihr Ehemann sei zwischenzeitlich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Sie erhalte Todesdrohung von ihm mittels Sprachnachrichten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem Ehemann getötet zu werden. Ihr Noch-Ehemann und Expartner sei nunmehr erneut in das Bundesgebiet eingereist und sei einer Unterkunft in C. zugewiesen worden. Gegen ihn werde unter anderem wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und Bedrohung ermittelt. Der kriminalpolizeiliche Opferschutz habe sie, die Klägerin zu 1., mit Verhaltensweisen zur häuslichen Gewalt und Stalking vertraut gemacht und die Vorkommnisse aus dem Sommer 2024 als Gefährdungssituation gewertet. Ihr Ehemann habe zuletzt in S. eine ihrer Cousinen angesprochen. Diese solle ausrichten, dass er sie, die Klägerin zu 1., nicht in Ruhe lassen werde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Übergriffen ihres Mannes um geschlechtsspezifische Verfolgung. Die Beklagte nehme eine unzureichende und verkürzte rechtliche Bewertung vor und lasse die S.-Konvention außer Betracht. Ferner habe der EuGH bereits festgestellt, dass Frauen, denen häusliche Gewalt angetan worden sei, eine soziale Gruppe bilden könnten. Dass es in der Vergangenheit über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bereits zu Übergriffen in Form häuslicher Gewalt gekommen sei, sei aufgrund ihrer Angaben in der Bundesamtsanhörung glaubhaft. Bei einer Rückkehr sei eine Wiederholung und vor allem ihre Tötung beachtlich wahrscheinlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe ihr auch kein wirksamer staatlicher Schutz vor diesem drohenden Schaden zur Verfügung. Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes von Juni 2024 sei häusliche Gewalt in der Türkei weit verbreitet und Zufluchtsmöglichkeiten in staatlichen Frauenhäusern nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Türkei nicht willens und in der Lage sei, diesen Schutz vor häuslicher Gewalt zu bieten. Ein dauerhafter Verbleib in einem der wenigen Frauenhäuser in der Türkei sei nicht möglich, da Frauen in der Regel lediglich sechs Monate Schutz in einem Frauenhaus finden könnten und eine Verlängerung zwar möglich, jedoch selten zu finden sei.
Wenn auf den Standpunkt abgestellt werde, dass sie zurück nach Syrien und nicht in die Türkei reisen solle, so werfe dies zwangsläufig die Frage auf, ob sie ohne familiäre Unterstützung und ohne im Besitz von Geld und Haus zu sein, sich aus eigener Kraft heraus ernähren und ein Obdach finden könne. Syrien sei ihr mittlerweile ein fremdes Land. Als Analphabetin und alleinerziehende Mutter stelle dies ein unmögliches Unterfangen dar, insbesondere im Hinblick auf die bisher undurchsichtige Lage in Syrien. Bezüglich Syrien bestehe für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. November 2024 und vom 20. November 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verfahren 7 K 10418/24.A (Klägerin zu 1.) und 3 K 11065/24.A (Kläger zu 2. bis 4.) mit Beschluss vom 11. November 2025 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 7 K 10418/24.A fortgeführt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (7 K 10418/24.) bzw. vom 6. November 2025 (3 K 11065/24.A) den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
In der Sitzung am 7. Januar 2026 hat die Klägerin zu 1. ergänzend zu ihren Fluchtgründen vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung sind ferner die Zeugen U. H. und A. L. vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Des Weiteren haben die Kläger nach Vertagung der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat Entsprechendes mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die Ausländerakte der zuständigen Ausländerbehörde, ferner auf die der Kammer über die Situation in der Türkei vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da beide Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage gegen den bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. erlassenen Bescheid vom 20. November 2024 ist bereits unzulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG ist nicht gewahrt.
Wann eine Postsendung als zugestellt gilt, bestimmt sich für Asylantragsteller, die in einer Aufnahmeeinrichtung leben, grundsätzlich nach § 10 Abs. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen und formlose Mitteilungen an den Asylantragsteller vorzunehmen, wenn er nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung als der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
Grundsätzlich gilt daher Post an einen Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung zum Aufenthalt verpflichtet ist und dem die Post in der Einrichtung nicht innerhalb von drei Tagen ausgehändigt werden kann, mit dem dritten Tag der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als zugestellt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F.). Findet nach Ablauf der Dreitagesfrist noch eine Übergabe statt, setzt das die Frist nicht erneut in Gang, sondern es bleibt bei der Zustellungsfiktion, wenn eine Aushändigung erst nach drei Tagen stattfindet.
Bei der Notunterkunft G.-Z., in welcher die Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung untergebracht waren, handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen um eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne von §§ 44, 10 Abs. 4 AsylG, mit der Folge, dass die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG hier einschlägig ist.
Ausweislich der in der Bundesamtsakte der Kläger zu 2. bis 4. auf Blatt 152 enthaltenen Empfangsbestätigung wurde der Bescheid am Freitag, den 29. November 2024, der Aufnahmeeinrichtung, in der die Kläger wohnhaft waren, übergeben. Damit gilt die Zustellung am Montag, den 2. Dezember 2024, als erfolgt, unabhängig davon, dass eine tatsächliche Aushändigung erst am 16. Dezember 2024 geschehen ist.
Die Frist zur Klageerhebung begann damit am 3. Dezember 2024 zu laufen und endete am 16. Dezember 2024, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB. Die Klageerhebung am 22. Dezember 2024 ist folglich nicht fristwahrend erfolgt.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist ist nicht gestellt worden, § 60 Abs. 1 VwGO.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist nicht vorzunehmen. Demnach kann eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, § 60 Abs. 2 Sätze 3, 4 VwGO. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO. Die Tatsachen zur Begründung sind hierbei glaubhaft zu machen. Jedenfalls sind schon keine Tatsachen im Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein fehlendes Verschulden der Kläger zu 2. bis 4. an der Versäumung der Klagefrist ergibt.
Die Klage gegen den bezüglich der Klägerin zu 1. erlassenen Bescheid vom 11. November 2024 hat indes Erfolg.
Die insoweit zulässige Klage ist auch begründet.
Die Klägerin zu 1. hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein.
Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, juris, Rn. 13.
Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.
Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 44.
Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie).
Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, m.w.N.
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er zum Beispiel lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Stetige Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37.
Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie privilegiert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.
Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Furcht der Klägerin zu 1. vor Verfolgung in der Türkei begründet, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.
Denn der Klägerin zu 1. droht bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, insbesondere durch Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).
Hierbei handelt es sich um eine Verfolgung wegen eines der in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe.
Denn der EuGH hat festgestellt, dass Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Ferner können Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 58 f.
Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden kommen in der Türkei immer noch vor, insbesondere im Südosten.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. August 2023 - A 10 K 1977/20 -, juris, Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2019 - A 10 K 15283/17 -, juris, Rn. 24 und 28.
Die Einzelrichterin ist von den Schilderungen der Klägerin zu 1. überzeugt im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 18 und 20.
Dabei ist die besondere Beweisnot des Ausländers zu berücksichtigen, indem dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und der Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16.
Die Einzelrichterin erachtet die Schilderungen der Klägerin zu 1. in Bezug auf die Verfolgung durch ihren Ehemann als glaubhaft.
Zwar blieb ihr Vortrag beim Bundesamt vergleichsweise oberflächlich. Dies kann allerdings damit erklärt werden, dass die Klägerin zu 1. sich ihren eigenen Ausführungen folgend gezwungen gesehen habe, mit ihrem Ehemann auszureisen, da ihr dieser eine alleinige Ausreise nicht erlaubt habe. Darüber hinaus ist die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin zu 1. von ihrem Ehemann, der in der Türkei über mehr als zehn Jahre für den Lebensunterhalt der gesamten Familie sorgte, zu beachten. Die kurzen Ausführungen der Klägerin zu 1. beim Bundesamt decken sich allerdings mit ihrem Bericht in der mündlichen Verhandlung. Beide Male erklärte sie, dass die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes begonnen hätten, nachdem sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht habe. Als Auslöser für das aggressive Verhalten ihres Ehemannes benannte sie dessen Alkoholkonsum; dies wiederholte die Klägerin zu 1. auch gegenüber der Polizei (vgl. Polizeibericht vom 21. August 2025, Gerichtsakte, Blatt 62 ff.). Ferner erwähnte sie, dass auch ihre Schwiegermutter sie mehrfach geschlagen habe. Die Oberflächlichkeit ihres Vortrages beim Bundesamt lässt sich auch damit erklären, dass sie die Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns bereits über eine Vielzahl an Jahren ertragen musste und sich deshalb eine Vielzahl an Ereignissen gesammelt hatten. Die Klägerin zu 1. schilderte die Beziehung zu ihrem Ehemann während ihrer Zeit in der Türkei auf Rückfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung mit einem deutlich höheren Detailgrad und einer hinreichenden Anzahl an Realkennzeichen. Besonders eindrücklich ist hierbei, dass die Klägerin zu 1. erläuterte, dass ihr Ehemann insbesondere ihr ältestes Kind abgelehnt habe, da ihr Sohn stets zu ihr gestanden habe. Ferner konnte die Klägerin zu 1. ihre Gefühlslage vermitteln und darlegen, warum sie ihren Ehemann nicht bereits während ihrer Zeit in der Türkei verlassen habe: Sie habe dies aus Sorge um ihre Kinder nicht getan, da sie Angst gehabt habe, ihre Kinder würden bei ihrem gewalttätigen Ehemann bleiben. Auch eine Anzeige gegen ihren Ehemann habe sie zurückgenommen, da ihr Ehemann gedroht habe, sie würde ansonsten ihre Kinder nicht wiedersehen. Besonderen Eindruck hinterließen auch die in den Vortrag spontan und ungezwungen eingeflochtenen Gefühlsbekundungen. Insbesondere die Worte der Klägerin zu 1., dass die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes für sie bereits zu etwas Alltäglichem geworden seien und dass sie dies für ihre Kinder habe ertragen wollen, hallen nach. Die Einzelrichterin konnte in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch der Körpersprache der Klägerin zu 1. entnehmen, in welchem Ausmaß die in der Ehe widerfahrene Gewalt dieser zu schaffen gemacht haben muss.
Ferner setzten sich die Gewalttätigkeiten des Ehemannes der Klägerin zu 1. auch in Deutschland fort. So ist dem von der Beklagten zur Akte gereichten Polizeibericht vom 21. August 2025 zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. am 9. Oktober 2024 alkoholisiert in die damals noch gemeinsam bewohnte Unterkunft in I. zurückkehrte und auf die Klägerin zu 1. einschlug. Als der ältere Sohn versuchte, seinen Vater von weiteren Schlägen abzuhalten, schubste dieser seinen Sohn zur Seite. Zwar reiste der Ehemann der Klägerin zu 1. zunächst in die Türkei zurück, kehrte jedoch wenig später nach Deutschland zurück. Nach seiner Rückkehr schickte er seinen Kindern diverse Videos und Sprachnachrichten, in welchen er weitere Gewalttaten gegenüber der Klägerin zu 1. sowie weiteren Familienmitgliedern ankündigte. Dies veranlasste die Polizei dazu, die Kläger in eine andere Unterkunft zu verbringen. Ferner wurde zum Schutz der Familie und zum Schutz der weiteren Bewohner der Unterkunft ein Security Unternehmen mit Objekt- und Personenschutzaufgaben betraut. Die Polizei machte die Klägerin zu 1. mit Verhaltensweisen zur häuslichen Gewalt und Stalking vertraut und riet ihr und den Kindern zu einer Social Media Abstinenz (vgl. Gerichtsakte, Blatt 62 ff.).
Eine erneute Verfolgung der Klägerin zu 1. durch ihren Ehemann sieht das Gericht bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. in die Türkei vor diesem Hintergrund als beachtlich wahrscheinlich an.
Die Gefahr geht auch von einem verfolgungsmächtigen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus, da der türkische Staat im Einzelfall der Klägerin zu 1. nicht in der Lage ist, dieser Schutz zu bieten (vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG).
Nach § 3c AsylG kann der drohende Schaden von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), ausgehen. Dabei muss der Schutz vor dem Schaden wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um den Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von entsprechenden Handlungen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 AsylG. Die Maßnahmen des Staates sind dann geeignet, wenn das Gefährdungsniveau einer „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ im Ergebnis im Einzelfall unterschritten wird.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2025 - A 12 K 1987/25 -, juris, Rn. 30.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen stellt sich die Lage in der Türkei wie folgt dar: Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt werden Rechte von Gewaltopfern gestärkt. Das Gesetz garantiert insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu kommt das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend. Im Juli 2021 ist die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (S.-Konvention) ausgetreten. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plant bis Ende des Jahres die Anzahl der Frauenhäuser auf 154 und bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çatı in S. sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), S. 14.
Wie den vorstehenden Erkenntnissen zu entnehmen ist, gibt es zwar Möglichkeiten für Frauen, die sich im Zusammenhang mit familiären Konflikten bedroht fühlen und um ihr Leben fürchten, sich an verschiedene türkische Einrichtungen zu wenden und Schutz in Anspruch zu nehmen. Ob diese Voraussetzungen auch im Einzelfall hinreichend wirksam sind, hängt unter anderem bereits davon ab, inwieweit die von familiärer Gewalt bedrohte Frau in der Lage ist, die theoretisch gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gruppe der gut ausgebildeten und gut vernetzten Frauen in der Lage ist, die gegebenen Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedoch nicht für die Gruppe der Frauen ohne ausreichende Schulbildung, die wenig türkisch spricht, sich im vorhandenen System nicht auskennt und diesem gegenüber kein Vertrauen hat.
Vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. November 2021 - 5 A 4802/17 -, juris, Rn. 28, mit weiteren Literaturnachweisen zu Schutzmöglichkeiten für Frauen in der Türkei; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2019 - A 10 K 15283/17 -, juris, Rn. 49 m.w.N. Vgl. sehr ausführlich zur Lage von weiblichen Opfern häuslicher Gewalt: VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2025 - A 12 K 1987/25 -, juris, Rn. 32 ff.
Im Einzelfall der Klägerin zu 1. muss davon ausgegangen werden, dass diese nicht in der Lage ist, die Schutzmöglichkeiten des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. kein Türkisch spricht, da sie in Syrien aufwuchs. Darüber hinaus genoss sie so gut wie keine Schulbildung und erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie sei Analphabetin. Auch konnte sie während ihres Aufenthalts in der Türkei nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Ihre nächsten Angehörigen wohnen in Syrien oder im Irak. Sie berichtete, in der Türkei lebe lediglich eine ihrer Cousinen. Auf den Rückhalt durch ihre angeheiratete Familie konnte sie nicht setzen, nachdem sie eindrücklich schilderte, auch von ihrer Schwiegermutter mehrfach geschlagen worden zu sein. Der Kontakt mit behördlichen Einrichtungen dürfte der Klägerin zu 1. daher äußerst schwerfallen. Hinzu kommt, dass sie drei minderjährige Kinder hat und daher zusätzlich Verantwortung für Dritte übernehmen muss.
Eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG besteht für die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht.
Auch für andere Teile der Türkei besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“, dass sie von ihrem ehemaligen Partner auch dann aufgefunden werden wird, wenn sie sich in anderen Landesteilen der Türkei niederlassen würde.
Die Türkei bietet mit etwa 780.000 km² und 85 Millionen Einwohnern grundsätzlich vielfältige Möglichkeiten, unterzutauchen und so dem Zugriff des Täters häuslicher Gewalt zu entgehen. Aufgrund des Meldewesens und des zentralen Datenerfassungssystems K. bestehen jedoch in gewissem Umfang Möglichkeiten, Personen ausfindig zu machen, auch wenn Dritte zu diesem System eigentlich keinen und Behörden nur unter bestimmten Bedingungen Zugang haben.
Vgl. grundsätzlich zu K.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 23.
Unter Gesamtwürdigung der dem Gericht verfügbaren Erkenntnismittel,
vgl. zu einer detaillierten Auswertung: VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2025 - A 12 K 1987/25 -, juris, Rn. 92 ff.,
lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Auffindung ausgesetzt sind. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob der Täter Beziehungen zu Behördenmitarbeitern hat, ob und wie er das Opfer in der Vergangenheit gefunden hat, ob das Opfer ein Kind mit dem Täter hat, ob dieses Kind im schulpflichtigen Alter ist, ob der Täter ein Sorgerecht hat und wie stark sein Wille ist, das Opfer aufzuspüren, wobei auch zu berücksichtigen ist, wieviel Zeit seit der Ausreise vergangen ist.
Gemessen daran besteht in dem vorliegenden Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr ehemaliger Partner die Klägerin zu 1. auch im Falle einer Niederlassung in einem anderen Teil der Türkei auffinden wird. Zwar kann hierbei nicht auf ihre Erlebnisse in der Türkei zurückgegriffen werden, da die Klägerin zu 1. dort mit ihrem Ehemann bis zu ihrer Ausreise zusammenlebte und eine interne Flucht nicht wagte. Allerdings ist zu beachten, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. nicht davor zurückschreckte, Familienangehörige seiner Ehefrau aufzusuchen. So reiste er in den Irak, um die Mutter der Klägerin zu 1. aufzusuchen, und versuchte, telefonisch oder über soziale Medien, Kontakt zu weiteren Familienmitgliedern herzustellen. Er besuchte darüber hinaus eine Schwester der Klägerin zu 1., die sich ebenfalls in Deutschland aufhält, und kontaktierte den in Deutschland lebenden Ehemann der Cousine der Klägerin zu 1. Es bestehen für die Einzelrichterin keine Anhaltspunkte an den Angaben dieser beiden letztgenannten Personen, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragt wurden, zu zweifeln. Beide haben dem Gericht durch ihre persönliche Darstellung in der mündlichen Verhandlung ein umfassendes, detailliertes, schlüssiges und damit insgesamt überzeugendes Bild von ihren Zusammentreffen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. gezeichnet. Insbesondere in Bezug auf den Zeugen U. H. fällt dabei auf, dass er auch Nebensächliches detailliert schilderte (so beispielsweise sein eigenes Verhalten gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu 1.: „Ich war trotzdem immer höflich zu ihm.“) und klarstellte, dass ihm von den Gewalttaten des Ehemannes gegenüber den Klägern lediglich berichtet worden sei, dies jedoch nie selbst gesehen habe.
Es ist mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein starker Wille des Ehemannes festzustellen, die Klägerin zu 1. im Falle der Rückkehr in die Türkei aufzufinden. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seiner Ehefrau alles daran setzen wird, diese dort ausfindig zu machen. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Kinder im schulpflichtigen Alter, weshalb eine Möglichkeit der Auffindung über deren Schule besteht.
Der Klägerin zu 1. droht auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten - so wie vorliegend die Klägerin zu 1. - besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, der den einschlägigen Normen sowohl der Qualifikationsrichtlinie als auch des Asylgesetzes zugrunde liegt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 186; ferner bereits BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris, Rn. 4.
Der Klägerin zu 1. droht bei einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls eine Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, insbesondere durch Anwendung physischer Gewalt, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG.
Das Gericht geht ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon aus, dass Frauen auch in Syrien aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind, weshalb entsprechend der oben zitierten EuGH-Entscheidung Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt zur Lage in Syrien aus:
„Frauen sind mit zahlreichen Formen von Gewalt konfrontiert. Der UNFPA berichtet, dass geschlechtsspezifische Gewalt, sei sie physischer, emotionaler, psychologischer oder wirtschaftlicher Natur, im Zeitraum von 2024 bis 2025 zugenommen hat. Die jüngsten Entwicklungen in Syrien haben Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark getroffen und ihr Risiko, Gewalt zu erfahren, erhöht, insbesondere in Gebieten, in denen sich die Sicherheitslage verschlechtert hat. Laut OCHA sind 93 Prozent der rund 8,5 Millionen Menschen, die Unterstützung aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen. Diese sind täglich vielfältigen Formen von Gewalt ausgesetzt, darunter Ausbeutung sowie Früh- und Zwangsehen. Frauen und Mädchen wird systematisch der Zugang zu ihren Rechten und zu zahlreichen Möglichkeiten verwehrt, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung. Häusliche, familiäre und eheliche Gewalt ist in Syrien noch immer tief verwurzelt und gilt weitgehend als normal. Insbesondere sexuelle Ausbeutung und eheliche Gewalt hängen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage, der Unsicherheit und den Vertreibungen zusammen. Auch die steigende Zahl von Früh- und Zwangsehen lässt sich auf finanzielle Schwierigkeiten zurückführen. […] Die Übergangsregierung ist formelle Verpflichtungen zugunsten der Frauen eingegangen, wie die Übergangsverfassungserklärung vom 13. März 2025, die die Gleichstellung und die Rechte von Frauen garantiert (Artikel 21). Verfügbaren Quellen zufolge werden diese bislang jedoch nur eingeschränkt umgesetzt. Einer syrischen Menschenrechtsaktivistin zufolge zeigt die Übergangsregierung wenig Interesse an einer Gleichstellung der Geschlechter. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) betont, dass es derzeit keine Anzeichen für eine Veränderung in der Behandlung von Frauen und Mädchen gibt, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure. Darüber hinaus ist die Position der Übergangsregierung in Bezug auf die Rechte von Frauen weiterhin unklar. In der Folge kommt es weiter zu Tötungsdelikten und anderen schweren Vergehen, darunter sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt.“
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: allgemeine Lage, 5. Januar 2026, S. 13 ff.
Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts vermehrt häusliche Gewalt erleben. Diese Frauen können nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.
Zwar ist die Klägerin zu 1. aus Syrien nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ausgereist; Syrien verließ die Klägerin zu 1. bereits im Jahr 2011 vor ihrer Hochzeit mit ihrem Ehemann. Indes machte sie glaubhaft, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch ihren Ehemann auch dort droht. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. alles daran setzen wird, diese auch in Syrien ausfindig zu machen. So erklärte die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Schwester der Klägerin zu 1., A. L., der Ehemann der Klägerin zu 1. habe gesagt: „Ich gehe auch nach Syrien und töte deinen Bruder.“; er könne immer nach Syrien gehen, er habe dort Bekannte und wisse, wie er die Familie finde. Aufgrund der auch in Deutschland widerfahrenen Erlebnisse, teilweise sogar von der Polizei festgehalten, bestehen keine Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bei einem Zusammentreffen in Syrien erneut von physischer Gewalt gegenüber der Klägerin zu 1. Gebrauch machen wird.
Der syrische Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, sind weder in der Lage noch willens, der Klägerin zu 1. effektiven Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten.
Die syrische Gesetzgebung sieht zwar Strafen für mehrere Misshandlungsformen gegen Frauen vor. Dazu zählen: Vergewaltigung, Belästigung, körperliche Übergriffe und Handlungen zu pornographischen Zwecken. Es existiert jedoch weder eine gesetzliche Definition für den Begriff der häuslichen Gewalt, noch ein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit untersagt. Frauen, die häusliche Gewalt zur Anzeige bringen, sind sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und in den meisten Fällen werden Täter selten oder gar nicht zur Rechenschaft gezogen. Findet eine Vergewaltigung in der Ehe statt, so wird diese ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Das syrische Strafgesetz sieht eine Bestrafung für Vergewaltigung nur dann vor, wenn es sich bei dem Opfer nicht um die Ehefrau des Täters handelt.
Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Syrien, Geschlechtsspezifische Gewalt, Stand: 05/2024, S. 6.
Eine Frau in Furcht vor einem Ehrverbrechen kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht. Das syrische Rechtssystem schützt Frauen mithin nicht ausreichend vor geschlechtsspezifischer Gewalt,
so auch ausdrücklich: Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), S. 18.
Im Lichte der verfügbaren Erkenntnislage rechtfertigt dies nicht die Annahme, der syrische Staat biete ausreichend Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung.
Es kann ferner von der Klägerin zu 1. vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich in irgendeinem Landesteil Syriens niederzulassen, § 3e AsylG. Die Klägerin zu 1. ist Analphabetin, war die letzten Jahre finanziell von ihrem Ehemann abhängig und hielt sich seit dem Jahr 2011 nicht mehr in Syrien auf. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in Syrien auf die Unterstützung ihrer dort noch wohnhaften Familienangehörigen angewiesen wäre.
Dies gilt maßgeblich vor dem Hintergrund, dass frauengeführte Haushalte, die infolge des Krieges keine Seltenheit sind, heranwachsende Mädchen, Frauen im Allgemeinen und Menschen mit Behinderungen in Gesamtsyrien systemisch von der wirtschaftlich schlechten Allgemeinlage betroffen sind und sich häufiger in vulnerablen Positionen befinden, was die Gefahr von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht. Frauengeführte Haushalte haben es besonders schwer, ihre Grundbedürfnisse zu decken, und sind überproportional von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 69; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), S. 18.
Wenn die Klägerin zu 1. auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in Syrien derart angewiesen ist und ihr deshalb vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, sich in einer anderen Region Syriens niederzulassen, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr Ehemann sie bei ihren Verwandten oder jedenfalls über diese ausfindig machen wird. Es ist auch zu erwarten, dass ihr Ehemann ihr nach Syrien nachreist. Zum einen kündigte er gegenüber der Schwester der Klägerin zu 1. ausdrücklich an, auch eine Reise nach Syrien in Kauf zu nehmen. Zum anderen reiste er auf der Suche nach Familienmitgliedern der Klägerin zu 1. bereits in den Irak und nochmals nach Deutschland ein. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich der Ehemann der Kläger zu 1. jedenfalls mit Hilfe von Bekannten in Syrien zurecht finden wird. Die Klägerin zu 1. gab an, dass sie und ihr Ehemann sich in Syrien kennengelernt hätten, als dieser dort Freunde besucht habe. Ferner sei auch nach ihrer Eheschließung eine Reise nach Syrien geplant gewesen, die sie lediglich aufgrund des Kriegsbeginns in Syrien nicht angetreten hätten.
Aufgrund des Erfolgs der Klage der Klägerin zu 1. im Hauptantrag kommt es auf die Hilfsanträge nicht weiter an. Soweit der angefochtene Bescheid vom 11. November 2024 sich zu letzteren verhält, sind die Entscheidungen entbehrlich (§ 31 Abs. 2 AsylG) und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Ziffern 3 und 4).
Auch die im angefochtenen Bescheid ferner auf Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylG verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie das auf §§ 11 Abs. 1, 2 Satz 2, 3, 5c, 75 Nr. 12 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung (Ziffer 6) sind angesichts des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und aufzuheben.
Unangefochten und unberührt von der Klage gegen den Bescheid vom 11. November 2024 verbleibt somit allein die Versagung der Asylanerkennung aus Ziffer 2 des Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.