Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.02.2026 – 15 K 6495/23
15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0224.15K6495.23.00
Tatbestand
Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger ist in Y. wohnhaft und beantragte mit Schreiben vom 8. März 2023 bei dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes I. (Ministerium) die Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen, die von ihm als Ausbilder in Theorie und Praxis durchgeführt werden sollen.
Den Antrag begründend führte der Kläger aus, er verfüge seit fast 30 Jahren über einen Jagdschein, sei Mitglied der Prüfungskommission für Jungjäger im Landkreis Z., seit dem Jahr 2010 in Y. geprüfter Jagdaufseher und ausweislich des beigefügten Bescheides des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16. August 2022 befugt, nach dem niedersächsischen Jagdgesetz Lehrgänge zur Jagd mit Fanggeräten als Fangjagdausbilder eigenständig durchzuführen und entsprechende Teilnahmebescheinigung auszustellen. Er wolle auch in I. anerkannte Fangjagd-Ausbildungslehrgänge anbieten, da er von Studierenden der forstlichen Fakultäten der Fachhochschule und der Universität in R. wiederholt gefragt worden sei, ob er solche Lehrgänge anbieten könne.
Seinem Antrag fügte der Kläger ferner jeweils in Ablichtung bei
den zuletzt durch die Landrätin des Landkreises Z. am 1. April 2021 bis zum 31. März 2024 verlängerten Jagdschein (Nr. 00055/2012) sowie das Zeugnis vom 28. Mai 1995 über die in Z. erfolgreich abgeschlossene Jägerprüfung,
seine Bestellung durch den Kreisjägermeister vom 23. März 2022 zum Mitglied der Prüfungskommission für die Durchführung von Jägerprüfungen im Bereich des Landkreises Z.,
die Bestätigung der Landesjägerschaft Y. e. V. vom 21. Oktober 2010 über seine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang,
die Bestätigung des Verbandes der Jagdaufseher Y. e. V. vom 6. März 2010 über die Teilnahme an dem Seminar „Abfangen mit der blanken Waffe und Fangschuss mit der Kurzwaffe“,
die Bescheinigung des geprüften Jagdaufsehers T. vom 21. Februar 2010 über seine Teilnahme an einem Lehrgang zur Jagd mit Fanggeräten nach den Richtlinien der Landesjägerschaft Y. e.V.
und einen Plan für den theoretischen und praktischen Teil des Fangjagd-Ausbildungslehrgangs.
Antwortend auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Ministeriums teilte das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit, der Kläger sei in Y. als Ausbilder für die Durchführung und die Bescheinigung von Lehrgängen zur Jagd mit Fanggeräten am 6. April 2021 anerkannt worden. Zu diesem Zweck habe er - wie gefordert - vorgelegt
einen Jagdschein, der eine länger als drei Jahre gültige Jagderlaubnis ausweise,
ein Referenzschreiben des Kreisjägermeisters, das ihm die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über die Jagdausübung mit Fanggeräten und die Befähigung bescheinige, diese pädagogisch vermitteln zu können,
eine formlose schriftliche Anerkennung der niedersächsischen Fangjagdrichtlinien
eine Erklärung, dass alle in der Fangjagdrichtlinie aufgeführten Fallentypen im praktischen Teil des Ausbildungslehrgangs für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehen und
einen detaillierten Lehrgangsplan.
Per Mail wandte sich der Kläger am 3. Mai 2023 an das Ministerium und führte zu seinen Qualifikationen ergänzend aus, er sei Autor von mehr als 500 Fachbeiträgen in Bundes- und landesweit erscheinenden Jagdmedien mit den Schwerpunkten Fangjagd und Bejagung von Raubwild und habe für seine Publikationen die „Wildhegenadel“ des Landesjagdverbandes Bayern und das Verdienstabzeichen der Landesjägerschaft Y. erhalten. Zudem sei er Ausbilder für die Jagd auf Nieder- und Raubwild der Jägerschaft Einbeck sowie seit fast 30 Jahren auch Revierpächter. Zudem führe er für verschiedene Jägerschaften im Dreiländereck Y., S. und I. Lehrgänge zur Jagd mit Fanggeräten durch.
Nachdem ihm das Ministerium mitgeteilt hatte, dass eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der von ihm vorgelegten Qualifikationsnachweise anhand der Richtlinien für die Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen erfolgen müsse, lehnte das Ministerium mit dem Kläger am 8. August 2023 zugegangenem Bescheid vom 2. August 2023 den Anerkennungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die begehrte Anerkennung sei zu versagen, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen der Richtlinien für die Anerkennung von Fanjagd-Ausbildungslehrgängen nach § 29 DVO LJG NRW für Lebendfallen (Richtlinien) nicht gegeben seien. Der Kläger sei als Ausbilder für den theoretischen und praktischen Teil eines Fangjagd-Ausbildungslehrgangs fachlich nicht qualifiziert. Er verfüge weder über einen nach den Richtlinien die Qualifikation ausweisenden Berufsabschluss noch über eine gleichwertige fachliche Qualifikation.
An die Gleichwertigkeit der Qualifikation seien hohe Anforderungen zu stellen, da die Richtlinien als berufliche Qualifikation ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Jurist/in bzw. an einer Verwaltungsfachhochschule im Fachbereich Polizei oder Verwaltung (Diplom / Bachelor) oder den Abschluss der mehrjährigen Ausbildung zum Revierjäger forderten. Als Nachweis einer gleichwertigen fachlichen Qualifikation komme mithin weder eine Jägerprüfung noch eine Zusatzprüfung - wie etwa die Fangjagd- oder die Jagdaufseherprüfung - oder das Erstellen von Fachbeiträgen in Jagdmedien zur Fangjagd oder nicht belegte langjährige Fangjagderfahrungen bzw. die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission für die Jägerprüfung in Betracht.
Zudem könne der Kläger sich auch deshalb nicht auf Tätigkeiten im Bereich der Fangjagd in Y. oder S. berufen, weil jedes Bundesland die Qualifikationsanforderungen an die Ausbilder für Fangjagd-Ausbildungslehrgänge eigenständig festlege und das nordrhein-westfälische Jagdrecht die Anerkennung einer in anderen Bundesländern als nachgewiesen geltenden Qualifikation für die Durchführung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen nicht vorsehe.
Der Kläger hat am 5. September 2023 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, das Ministerium habe seinen Anerkennungsantrag zu Unrecht abgelehnt.
Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholend und vertiefend macht der Kläger zur Begründung der Klage ergänzend im Wesentlichen geltend, nach den Richtlinien eigne er sich als Ausbilder für die in Theorie und Praxis in einem Fangjagd-Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, da er jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber und fachlich ebenso wie ein Revierjäger qualifiziert sei. Aufgrund des in Y. mit einer Prüfung abgeschlossenen Lehrgangs zum Jagdaufseher habe er gemäß den dortigen Richtlinien der Landesjägerschaft Y. e.V. für die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an einem solchen Lehrgang die in I. geforderten Rechtskenntnisse nachgewiesen. Zudem könne der Bescheinigung der Landesjägerschaft Y. e.V. vom 22. Oktober 2023 entnommen werden, dass er seit dem Jahr 2017 für die Jägerschaft Einbeck Fangjagd-Ausbildungslehrgänge durchführe. Auch verfüge er über eine Qualifikation, die derjenigen gleichwertig sei, die der Abschluss im dualen Ausbildungsberuf Revierjäger belege. Die Ausbildungsordnung nebst zugehörigem Rahmenlehrplan für diesen Ausbildungsberuf greife das Thema Fangjagd nur in einer Weise auf, die seiner Beschäftigung mit diesem Thema in der Vorbereitung auf die abgelegte Jägerprüfung und in seiner Fortbildung zum Jagdaufseher entspreche.
Hinzu komme, dass er - wie sich etwa auch aus den vorgelegten Bescheinigungen eines Revierpächters sowie der Fallenhersteller „Funke Kunststoffe“ und „Krefelder Fuchsfalle“ ergebe - nicht nur langjährig die Fallenjagd ausgeübt habe, sondern über Jahre hinweg auch im Bereich der Fangjagd mit der Einweisung von Jägern befasst und in Tests sowie in die Weiterentwicklung von Lebendfallen mit elektronischen Fernmeldern eingebunden gewesen sei. Zudem habe er zur Fangjagd nicht nur in jagdlichen Fachzeitschriften publiziert, sondern führe mit Billigung des zuständigen Ministeriums in Y. auch Fangjagdkurse durch.
Damit habe er in Gestalt von Nachweisen auch aus der Praxis Qualifikationsnachweise in Bezug auf die Fallenjagd erbracht, die das Ministerium ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Dezember 2018 (3 K 1193/16) für ausreichend erachte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes I. vom 2. August 2023 zu verpflichten, von ihm angebotene Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd, in denen er als Ausbilder in Theorie und Praxis fungiert, gemäß § 29 DVO LJG-NRW anzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Ministerium ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus den in dem Versagungsbescheid genannten Gründen nicht zu, weil er zwar jagdpachtfähig sei, aber die für die Anerkennung erforderliche gleichwertige fachliche Ausbilderqualifikation nicht nachgewiesen habe. Der von ihm geführte Nachweis praktischer Erfahrung mit der Fallenjagd als Jäger, Revierpächter und geprüfter Jagdaufseher ersetze, vergleichbar dem vor dem Verwaltungsgericht Aachen in dem Verfahren 3 K 1193/16 entschiedenen Fall, eine durch einen Berufsabschluss nachgewiesene Qualifikation nicht, zumal der Kläger sich in Theorie und Praxis der Fallenjagd keiner Prüfung unterzogen habe.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger in Y. Lehrgänge zur Fallenjagd durchführe. Das niedersächsische Jagdrecht stelle andere Anforderungen an den Nachweis einer Ausbilderqualifikation und kenne auch kein Qualitätssicherungsverfahren, welches erlauben würde, die Qualifikation des Klägers zu überprüfen. Gleiches gelte für dessen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung von Jungjägern.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn sich der unter Ziffer B. 1. der Richtlinien bezüglich der erforderlichen theoretischen Kenntnisse zur Fallenjagd in Gestalt eines abgeschlossenen Hochschulstudiums geforderte Nachweis der Ausbilderqualifikation als rechtswidrig erweisen würde. Die vom Kläger abgeschlossene Ausbildung zum bestätigten Jagdaufseher genüge keinesfalls als Beleg seiner Ausbildereignung. Angesichts der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach den Richtlinien in einem Fangjagd-Ausbildungslehrgang zu vermitteln seien, bedürfe ein Ausbilder einer besonderen und mit einer Prüfung abgeschlossenen Ausbildung, da die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im Rahmen der Jagdausbildung oder durch die praktische Jagdausübung zu erlangen seien. Wie der vorgelegten Aufstellung über die in I. anerkannten Fangjagd-Ausbildungsgänge zu entnehmen sei, entspreche dies auch der ministeriell geübten Verwaltungspraxis.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 hat das Ministerium eine ebensolche Erklärung zu den Akten gereicht und zugleich beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 7. Oktober 2025 derzeit geprüft werde, ob und gegebenenfalls inwiefern die Richtlinie für die Anerkennung von Fangjagdausbildungsgängen nicht rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Ministeriums Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
Der das Verfahren abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 "beantragt" hat, gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Angesichts des zeitgleich erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist dem Anliegen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, nicht die Bedeutung eines förmlich gestellten Ruhensantrages beizumessen, sondern die einer Anregung, über das Klagebegehren nicht zu entscheiden, bevor das Ministerium seine Prüfung abgeschlossen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit der gerichtliche Hinweis vom 7. Oktober 2025 Anlass bietet, die derzeit in der Richtlinie für die Anerkennung von Fangjagdausbildungsgängen ausgestalteten Anerkennungsvoraussetzungen abzuändern. Diesem Gesuch ist - auch von Amts wegen - nicht zu entsprechen.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn - soweit hier von Interesse - anzunehmen ist, dass die Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Prüfung, ob - wie hier - eine Verpflichtungsklage begründet ist, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und seinen Adressaten in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), hat das Gericht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. Allerdings können nach dem materiellen Recht Änderungen der Rechts- oder Sachlage nach Erlass der Versagungsentscheidung für das Fortbestehen eines Anspruchs ohne Bedeutung sein, mit der Folge, dass maßgeblich ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch in einem früheren Zeitpunkt - etwa dem der Antragstellung - erfüllt waren.
Vgl. etwa: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 29. Auflage 2023, zu § 113 Rdnr. 217, 220 mit weiteren aus der Rechtsprechung.
Eben dies gilt hier. Da das nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zulegende materielle Recht nicht bestimmt, dass bei rechtswidriger Nichterfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs dieser Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- und Rechtslage untergehen soll, gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), über das Klagebegehren anhand des bei Stellung des Anerkennungsantrages geltenden Rechts zu entscheiden. Ob - und gegebenenfalls inwieweit - die Anerkennungsvoraussetzungen künftig anders ausgestaltet werden, ist damit für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich unerheblich.
Über das Klagebegehren ist nach Maßgabe seiner Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu befinden, der als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet ist.
Die angegriffene Versagungsentscheidung des Ministeriums vom 2. August 2023 ist rechtswidrig; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters nach Lage der Akten fest. Einer weiteren Ausklärung des Sachverhalts von Amts wegen oder entsprechend etwaigen Beweisanregungen der Beteiligten bedurfte es nicht.
Gemäß § 29 der zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geänderten Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), auf den sich das Klagebegehren alleine stützen lässt, darf die Jagd mit Fanggeräten nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagdjagd teilgenommen haben.
Danach besteht der vom Kläger geltend gemachte Anerkennungsanspruch, obwohl es an einer verfassungsrechtlich hinreichend normativen Ausgestaltung der Voraussetzungen fehlt, unter denen die Anerkennung eines Ausbildungslehrgangs nach § 29 DVO LJG-NRW erfolgt. Die Bestimmungen der ministeriellen "Richtlinien für die Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen nach § 29 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Lebendfallen" (Richtlinien) genügen als Rechtsgrundlage nicht, sofern dort für den theoretischen und praktischen Teil der Ausbildungen unter Ziffer B "Anforderungen an die Ausbilderin oder den Ausbilder" formuliert sind.
Anderer Ansicht, allerdings ohne nähere Begründung: VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2018, 3 K 1193/16, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks, n. v.
§ 29 DVO LJG-NRW beruht auf den Regelungen in § 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Landesjagdgesetzes I. (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), durch die das Ministerium entsprechend § 19 Abs. 2 BJagdG und aufgrund des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG ermächtigt wird, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 des § 19 LJG-NRW und des § 19 Abs. 1 BJagdG zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken (§ 19 Abs. 3 LJG-NRW) und - soweit hier von Interesse - durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen (§ 19 Abs. 4 LJG-NRW).
Rechtlich unbedenklich ist es danach zwar, dass mit den Regelungen in den §§ 19 Abs. 3 und Abs. 4 LJG-NRW, 29 DVO LJG-NRW das nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG - neben anderem - bundesrechtlich angeordnete Verbot, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, zu verwenden, gemäß § 19 Abs. 2 Hs. 1 BJagdG landesrechtlich dadurch erweitert worden ist, dass die Fangjagd, soweit sie nicht bereits nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG unzulässig ist, nur durch Personen ausgeübt werden darf, die die nach § 29 DVO LJG-NRW vorgeschriebene Qualifikation besitzen. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist aber, dass sich angesichts der gemäß § 19 Abs. 4 LJG NRW erforderlichen Bestimmung auch der Voraussetzungen der Fallenjagd durch eine Rechtsverordnung die Regelung in § 29 DVO LJG NRW darauf beschränkt, für Personen, die nicht Revierjäger oder Jagdaufseher sind, als Bedingung für die Erlaubnis, die Fallenjagd auszuüben, die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang vorzusehen, ohne dass zugleich die Voraussetzungen normativ bestimmt sind, unter denen die staatliche Anerkennung des Ausbildungslehrgangs erfolgt. Die Notwendigkeit, derartige Regelungen durch Gesetz oder eine Rechtsverordnung zu treffen, folgt daraus, dass die staatliche Anerkennung eines Ausbildungslehrgangs im Sinne des § 29 DVO LJG-NRW in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl eingreift.
Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs schützt. Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Die Berufsfreiheit schützt zudem die Ausübung von Nebenberufen und umfasst auch staatlich gebundene Berufe.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. September 2025, 1 BvR 1796/23, juris Rdnr. 103 m. w. Nw. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Demach sind die Anerkennungsvoraussetzungen für die Ausbildungslehrgänge im Sinne des § 29 DVO LJG-NRW an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie entgeltlich angeboten und die Teilnahmeentgelte so bemessen werden können, dass nach Abzug sämtlicher durch die Lehrgangsteilnahme bedingter Unkosten ein Gewinn verbleibt.
Dass die Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für die Ausbildungslehrgänge im Sinne des § 29 DVO LJG-NRW durch die Richtlinien hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, hat allerdings nicht zur Folge, dass dem Klagebegehren schon mangels einer normativ hinreichend ausgestalteten Anspruchsgrundlage der Erfolg zu versagen ist. Da nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Fangjagd nicht nur Revierjäger und Jagdaufseher ausüben können sollen, sondern auch Personen, die eine entsprechende Qualifikation durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nachgewiesen haben, ist - um einen Zustand zu vermeiden, der noch verfassungsferner wäre als die verfassungswidrige Ausgestaltung des Verfahrens zur Anerkennung eines Ausbildungslehrgangs - bis zu einer verfassungskonformen Regelung der Anerkennungsvoraussetzungen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber auf die bislang geübte, durch die Richtlinie ausgestaltete Verwaltungspraxis sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zurückzugreifen.
Vgl. zu diesem Ansatz etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020, 6 C 8/19, juris Rdnr. 20.
Die Ausgestaltung der Richtlinienbestimmungen begegnet indes - soweit hier von Interesse - ebenfalls zum Teil rechtlich durchgreifenden Bedenken. Sie muss sich messen lassen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem nicht nur die Berufswahlregelungen des Art. 12 Abs. 1 GG zu genügen haben. Ihn hat die Exekutive vielmehr wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch dann zu wahren, wenn seine Geltung im Einzelfall nicht bereits durch die Anwendung einer Grundrechtsbestimmung determiniert ist.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet ist, den legitimen Zweck zu erreichen, und nicht weiter geht, als es die Gemeinwohlbelange erfordern, also zur Zweckerreichung auch sonst kein gleich wirksames, aber milderes Mittel besteht. Die Regelung darf die Grundrechtsträger schließlich nicht unzumutbar belasten.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. September 2025, 1 BvR 1796/23, juris Rdnr. 107 m. w. Nw. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Die - hier allein interessierenden - Richtlinienbestimmungen unter "B. Anforderung an die Ausbilderin oder den Ausbilder" genügen diesen Vorgaben nicht.
Da die Befugnis, die Jagd mit Fanggeräten auszuüben, durch § 29 DVO LJG-NRW als Erlaubnis ausgestaltet ist, die im legitimen Interesse des Tierwohls nur hierfür nachweislich qualifizierten Personen zusteht, hat auch die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Fangjagd diesem normativen Ziel zu entsprechen. Dem entspricht die in der Präambel der Richtlinie umschriebene Zwecksetzung, nach der "Ausbildungslehrgänge (…) rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz und Kontrolle von Fallen vermitteln" müssen.
Die zu diesem Zweck in den Richtlinien unter "B. 1. Ausbildung Theorie" aufgestellten Anforderungen an den Nachweis einer Qualifikation, die dazu berechtigt, die für eine fachgerechte Fangjagd erforderlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, eignen sich indes nicht, den vorbezeichneten Zweck der Anerkennungsbestimmungen zu erreichen, und sind damit hierfür auch nicht erforderlich.
Nach der genannten Richtlinienbestimmung ist qualifiziert, die theoretischen Grundlagen der Fangjagd in einem Ausbildungslehrgang zu unterrichten, wer - neben der Jagdpachtfähigkeit und Inhaberschaft eines Jagdscheins - über eine abgeschlossene Berufsausbildung als „Juristin bzw. Jurist“ ("B. 1. Ausbildung Theorie, erster Spiegelstrich") oder als „Absolventin bzw. Absolvent der Verwaltungshochschule, Fachbereich Verwaltung oder Polizei“ ("B. 1. Ausbildung Theorie, zweiter Spiegelstrich") bzw. als Revierjägerin bzw. Revierjäger ("B. 1. Ausbildung Theorie, dritter Spiegelstrich") verfügt, wobei diese Berufsabschlüsse zugleich auch den Bezugsrahmen für die Prüfung bilden, ob ein(e) jagdpachtfähige(r) Jagdscheininhaber/in ohne eine solche abgeschlossene Berufsausbildung über eine „gleichwertige Qualifikation“ ("B. 1. Ausbildung Theorie, vierter Spiegelstrich") verfügt.
Die abgeschlossene Berufsausbildung zur „Juristin bzw. Jurist“ ist indes als Nachweis der Befähigung ungeeignet, die Theorie der Fangjagd zu vermitteln. Die rechtlichen Grundlagen der Fallenjagd und die Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechtes zählen gemäß § 11 des zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geänderten Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) bzw. § 52 Abs. 1 JAG nicht zu den Gegenständen der staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. der zweiten juristischen Staatsprüfung. Gleiches gilt für den an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) durch die Bachelorprüfung abzuschließenden Studiengang "Polizeivollzugsdienst",
https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/pvd/aktuelle dort "Modulübersicht PVD ab dem EJ 2024 idF vom 15.08.2024 gltg. 31.08.2024",
und die an der HSPV NRW angebotenen und thematisch allein möglicherweise einschlägigen Studiengänge "Staatlicher Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.)",
https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/svd/aktuelle, dort "Modulbeschreibungen SVD ab EJ 2024 idF vom 16.07.2025 gltg ab 30.08.2025",
"Kommunaler Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.)",
https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/kvd/aktuelle, dort "Modulbeschreibungen KVD ab EJ 2024 idF vom 16.07.2025 gltg. ab 30.08.2025",
und "Kommunaler Verwaltungsdienst - VBWL (B.A.)",
https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/vbwl/aktuelle dort "Modulbeschreibungen VBWL ab EJ 2024 idF vom 16.07.2025 gltg. ab 30.08.2025".
Mithin kann sich die Prüfung einer "fachlich gleichwertigen Qualifikation" im Sinne der Richtlinienbestimmung unter "B. 1. Ausbildung Theorie, vierter Spiegelstrich" rechtmäßig nicht an den Berufsabschlüssen orientieren, die unter "B. 1. Ausbildung Theorie, erster und zweiter Spiegelstrich" der Richtlinie genannt sind.
Gleiches gilt für den Berufsabschluss „Revierjägerin bzw. Revierjäger“ ("B. 1. Ausbildung Theorie, dritter Spiegelstrich").
Zu den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die diese Berufsausbildung vermittelt, zählen nach Nr. 3 der Anlage (Ausbildungsrahmenplan) zu § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger / zur Revierjägerin nebst Rahmenlehrplan (VOBerufARevj) vom 12. Juli 2010 (Bundesanzeiger Nr. 145a vom 24. September 2010) zwar solche im Tier- und Artenschutz sowie in der Hege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3 VOBerufARevj) und solche, die gemäß Nr. 6 Buchst. d) des Ausbildungsrahmenplans das Bauen, Warten, Auswählen sowie nach Nr. 6 Buchst. h) des Ausbildungsrahmenplans der tierschutzgerechte Einsatz von Fanggeräten und die Besonderheiten des Einsatzes von Fanggeräten in befriedeten Bezirken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6 VOBerufARevj) betreffen. Während nach dem Ausbildungsrahmenplan auf die Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3 VOBerufARevj in den Monaten 1 bis 18 der drei Ausbildungsjahre (§ 2 VOBerufARevj) 4 Wochen und im weiteren Verlauf der Ausbildung 8 Wochen entfallen (Nr. 3 Ausbildungsrahmenplan), beträgt die Ausbildung im Sinne der Nr. 6 Buchst. a) bis g) des Ausbildungsrahmenplanes in den ersten 18 Monaten der Gesamtausbildungszeit 12 Wochen sowie die Ausbildung gemäß Nr. 6 Buchst. h) des Ausbildungsrahmenplanes 4 Wochen in den Ausbildungsmonaten 19 bis 36.
In der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 1 S. 1 VOBerufARevj), die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll (§ 5 Abs. 1 S. 2 VOBerufARevj), soll der Prüfling - soweit hier von Interesse - im Prüfungsbereich Jagdpraxis (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 VOBerufARevj) gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 VOBerufARevj - unter anderem - nach Buchst. b) den Umgang mit Fanggeräten nachweisen und in der Abschlussprüfung (§ 6 Abs. 1 VOBerufARevj) im Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VOBerufARevj) gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 1 VOBerufARevj belegen, dass er bei den dort unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Tätigkeiten (auch) rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann.
Ausbildung sowie Zwischen- und Abschlussprüfung zur Revierjägerin bzw. zum Revierjäger beziehen sich danach zwar auch auf die Ausübung der Fangjagd und deren wesentliche rechtlichen Grundlagen. Den insoweit zu vermittelnden und zu überprüfenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten kommt im Gesamtkontext aller Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im Sinne des § 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3 und Nr. 6 VOBerufARevj allerdings nur eine deutlich untergeordnete Rolle zu.
Gleichwohl scheidet die abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin bzw. zum Revierjäger als Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung nach "B. 1 Ausbildung Theorie, vierter Spiegelstrich" der Richtlinien aus. Dies gilt, weil das Ministerium - auch auf Nachfrage des Gerichts - keinen Berufsabschluss benannt hat, in dem Kenntnisse im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3 und Nr. 6 VOBerufARevj i. V. m. den Nr. 3 und Nr. 6 des Ausbildungsrahmenplanes vermittelt und geprüft werden. Ein solcher Ausbildungsberuf ist auch dem Gericht nicht bekannt.
Aus eben diesem Grund scheidet hinsichtlich der Vermittlung der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Fangjagd als Bezugsrahmen für den Nachweis einer gleichwertigen fachlichen Qualifikation einer Ausbilderin oder eines Ausbilders („B. 2. Ausbildung Praxis“, zweiter Spiegelstrich) auch die Berufsausbildung zur Revierjägerin bzw. zum Revierjäger („B. 2. Ausbildung Praxis“, erster Spiegelstrich) aus.
Als Referenz für den nach den Richtlinien geforderten Nachweis einer gleichwertigen fachlichen Eignung als Ausbilder bzw. Ausbilderin in Theorie ("B. 1 Ausbildung Theorie, vierter Spiegelstrich") und Praxis der Fangjagd ("B. 2 Ausbildung Praxis, zweiter Spiegelstrich") verbleibt, da andernfalls beide Richtlinienbestimmungen leerliefen, nur der Rückgriff auf die Qualifikation als Jagdaufseher/in. Da die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher nach § 29 DVO LJG-NRW die Fangjagd ausüben darf, besitzen sie bzw. er nach der normierten Vorstellung des Verordnungsgebers nachgewiesenermaßen die theoretische und praktische Qualifikation, die Jagd mit dieser Fangmethode auszuüben. Wer die Fangjagd danach ausüben darf, besitzt mangels - wie hier - weitergehend normativ bestimmter Eignungskriterien auch die Qualifikation zur Ausbildung in Theorie und Praxis der Fangjagd.
Vgl. etwa zur fachlichen Qualifikation als Prüfer in berufseröffnenden Prüfungen: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 9. Auflage, 2026, Rdnr. 304 ff.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch teilweise der - im Übrigen mit den eigenen Richtlinien unvereinbaren - Verwaltungspraxis des Ministeriums.
Der von dem Ministerium auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Aufstellung über die in I. anerkannten Fangjagd-Ausbildungsgänge ist zu entnehmen, dass im Sinne der Richtlinien als qualifiziert bislang lediglich drei Personen als Ausbilder anerkannt worden sind, von denen eine nicht mehr als Ausbilder tätig ist.
Keine der drei Ausbilder verfügt(e) gemäß den Richtlinien ("B. 1 Ausbildung Theorie, erster bis dritter Spiegelstrich") indes über einen Berufsabschluss als Jurist/in, Absolvent/in der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereiche Verwaltung oder Polizei) bzw. als Revierjäger/in. Während einer der drei Ausbilder als berufliche Qualifikation eine Berufsausbildung zum „Präparator“ belegt hat, deren Gleichwertigkeit zu den Berufsabschlüssen, die in Ziffer B. 1. der Richtlinien genannt sind, nicht nachvollziehbar ist, haben die beiden anderen anerkannten Ausbilder überhaupt keinen Berufsabschluss nachgewiesen. Allerdings sind alle drei in Y. als Ausbilder für Fangjagdlehrgänge anerkannt. Bei einem der drei tritt ein ebenfalls in Y. erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zum Jagdaufseher hinzu.
Nach dieser in I. geübten Anerkennungspraxis bedarf die Anerkennung der Ausbildereignung gemäß Ziffer B. 1 der Richtlinien ("Ausbildung Theorie“) des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht, die das Ministerium von dem Kläger fordert. Auch wenn von dem Ministerium selbst bislang nicht durchweg gefordert ist als Qualifikationsnachweis jedenfalls hinreichend - insoweit übereinstimmend mit § 29 DVO NRW-LJG - der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Lehrgangs zum Jagdaufseher, und zwar auch dann, wenn dieser Lehrgang nicht in I., sondern in einem anderen Bundesland - wie etwa Y. - absolviert worden ist. Eine Beschränkung auf solche Lehrgänge, die in I. abgeschlossen worden sind, enthält § 29 DVO LJG-NRW nicht.
Einen dementsprechend genügenden Nachweis seiner Qualifikation hat der Kläger mit der vorgelegten Bestätigung der Landesjägerschaft Y. e. V. vom 21. Oktober 2010 über seine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang geführt.
Damit kann offenbleiben, ob nach der derzeitigen Rechtslage entsprechend der Anerkennungspraxis des Ministeriums die Anerkennung gemäß § 29 DVO LJG-NRW auch dann zu erfolgen hat, wenn mit dem Anerkennungsantrag nur die Anerkennung als Ausbilder für Fangjagd-Ausbildungslehrgänge aus einem anderen Bundesland nachgewiesen wird, nicht aber auch der erfolgreiche Abschluss eines Lehrgangs zum Jagdaufseher. Nach dem Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16. August 2022 ist der Kläger jedenfalls befugt, nach dem niedersächsischen Jagdgesetz Lehrgänge zur Jagd mit Fanggeräten als Fangjagdausbilder eigenständig durchzuführen und entsprechende Teilnahmebescheinigung auszustellen.
Ebenso kann dahinstehen, ob - und inwieweit - das derzeitige Anerkennungsrecht im Sinne des § 29 DVO LJG-NRW Raum lässt, für eine Ausbilderanerkennung nicht nur den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Lehrgangs zum Jagdaufseher, sondern weitere Qualifikationsbelege zu fordern. Solche durch das Ministerium in der Vergangenheit zu Gunsten von Antragstellern berücksichtigte Qualifikationsnachweise, hat der Kläger nämlich ebenfalls beigebracht. Dies gilt nicht nur für die ihm in Y. zuerkannte Eignung als Ausbilder in Fangjagd-Ausbildungslehrgängen. Zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sind vielmehr auch die von ihm für verschiedene Jägerschaften im Dreiländereck Y., S. und I. - darunter ausweislich der Bescheinigung der Landesjägerschaft Y. e.V. vom 22. Oktober 2023 seit dem Jahr 2017 für die Jägerschaft Einbeck - angebotenen Lehrgänge zur Jagd mit Fanggeräten,
vgl. zu vom Kläger durchgeführten Fangjagd-Sachkunde-Lehrgängen auch etwa: Jägerschaft Uslar e.V. https://www.ljn.de/jaegerschaften/uslar/ueber-uns/aktuelles/news-artikel/news/fallenjagdlehrgang-zum-erwerb-der-sachkunde,
seine Bestellung vom 23. März 2022 zum Mitglied der Prüfungskommission für die Durchführung von Jägerprüfungen im Bereich des Landkreises Z., sowie seine - durch das Ministerium nicht bestrittenen - Publikationen zum Thema Fangjagd in Fachzeitschriften,
siehe etwa Zeitschrift "Pirsch, Respekt vor dem Wilden", Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH, mit 25 vom Kläger verfassten Artikeln, darunter mehrere zum Thema Fangjagd, https://www.pirsch.de/node/25136?page=0, und den mit Schriftsatz vom 8. Februar 2026 vorgelegten, im "Sonderheft Neozoen des Deutschen Landwirtschaftsverlags" erschienenen Beitrag "Interessiert rein, gekonnt wieder raus",
und seine - ausweislich der Bescheinigungen der Fallenhersteller "Funke Kunststoffe" und "Krefelder Fuchsfalle" - langjährige Ausübung der Fangjagd, Einweisung von Jägern im Bereich der Fangjagd und Einbindung in Tests sowie die Weiterentwicklung von Lebendfallen mit elektronischen Fernmeldern.
Insbesondere aus seiner Durchführung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen in Y. sowie der dem Kläger bescheinigten Ausübung der Fangjagd und aus seiner Beteiligung an der Entwicklung und Vermarktung von Fangjadgeräten folgt, dass der Kläger sich auch im Sinne der Ziffer B. 2 der Richtlinien als Ausbilder für die Praxis der Fangjagd eignet.
Sonstige Bedenken, die rechtlich dem Erfolg des Klagebegehrens entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich gilt dies für die Jagdpachtfähigkeit des Klägers und - gemessen an den Vorgaben der Buchstaben C und D der Richtlinien - die Eignung des von ihm vorgelegten Ausbildungsplans zur Durchführung der Ausbildungslehrgänge gemäß § 29 DVO LJG-NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land I. in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land I. in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land I. in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.