Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 24.02.2026 – 16 K 432/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0224.16K432.26.00
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Logistik- und Transportunternehmen und stellte am 19. Mai 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über ihren prüfenden Dritten und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden prD) einen Antrag auf Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 11.359,08 Euro. Insoweit erklärte der prD mittels des Antragsformulars u.a.:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 bewilligte die Bezirksregierung Y. der Klägerin die Corona-Überbrückungshilfe III in beantragter Höhe.
Zu Ziffer 2 Satz 1 des Tenors dieses Bescheids heißt es:
„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“
Der erste und letzte Satz von Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids lauten:
„Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, haben Sie über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von Ihnen empfangenen Leistungen vorzulegen.“;
„Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückzufordern.“
Zu Ziffer 12 Satz 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids findet sich folgende Passage:
„Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.“
In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.
Nachdem bis zum Ende der bis zum 30. September 2024 verlängerten Frist keine Schlussabrechnung eingegangen war übermittelte die Bezirksregierung Y. am 19. Oktober 2024 ein als „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes sowie eine Nachfrist bis zum 2. Dezember 2024 enthaltendes Schreiben vom 18. Oktober 2024 per E-Mail an Herrn den prD. Gleichzeitig lud sie das Schreiben auf das Antragsportal hoch. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Um die Schlussabrechnung noch einzureichen, nutzen Sie bitte die Funktion „Freischaltung“ im Schlussabrechnungsportal und reichen Sie die Schlussabrechnung bis spätestens 2. Dezember 2024 ein.
Die Freischaltung des Antrags zur Schlussabrechnung können Sie eigenständig im digitalen Schlussabrechnungsportal vornehmen. Gehen Sie hierzu in das entsprechende Organisationsprofil und klicken Sie auf die Schaltfläche „Anträge freischalten“. Auf der darauffolgenden Seite finden Sie eine tabellarische Übersicht, der dem Organisationsprofil zugeordneten Anträge. Wählen Sie hier alle Anträge dieses Organisationsprofils aus, für die eine Freischaltung erfolgen soll und bestätigen Sie im Anschluss die Auswahl. Anschließend können Sie die Schlussabrechnung bis spätestens zum 2 Dezember 2024 einreichen.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters).
Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, lehnte die Bezirksregierung Y. den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2021 mit Bescheid vom 16. Dezember 2025 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 4). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Schlussabrechnung trotz Erinnerung/Mahnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Die Klägerin hat am 15. Januar 2026 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei ohne Verschulden an der Einreichung der Schlussabrechnung gehindert gewesen. Der Übermittlungsversuch sei im Dezember 2024 erfolgt, wobei das Portal zu diesem Zeitpunkt bereits den Zugang unter Berufung auf eine Fristüberschreitung gesperrt habe, was ein technisches Hindernis darstelle, das allein der Sphäre des beklagten Landes zuzuordnen sei. Die technisch bedingte Nichtannahme führe zu einer materiellen Ungerechtigkeit, wobei eine Rückzahlung für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten würde. Hilfsweise beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Ansehung der am 2. Dezember 2024 abgelaufenen Frist. Die Schlussabrechnung hole er nach, indem er einen entsprechenden Entwurf übersende.
Die Klägerin beantragt zur Sache schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 16. Dezember 2025 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 19. Mai 2021 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 30. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen.
Am selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.
Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH III auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;
im Folgenden FRL;
sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;
im Folgenden FAQs.
Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.
Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall ersichtlich ist.
Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe III spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist - diese war generell auf den 31. Oktober 2023 verlängert worden und konnte auf Antrag darüber hinaus verlängert werden (vgl. lit. A Ziff. 3.12 Abs. 1 Satz 2 der FAQs) - innerhalb von vier Wochen nach Erinnerung/Mahnung eine Schlussabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe III abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 und Abs. 6 der FRL sowie Ziff. 3.12 Abs. 1 und 2 der FAQs).
Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Corona-Überbrückungshilfe III mit Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 1. Juni 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Schlussabrechnung verpflichtet worden sei.
Bis zum Ablauf der o.g. Einreichungsfrist, der verlängerten Einreichungsfrist bis zum 30. September 2024 und auch bis zum Ablauf der im Schreiben vom 18. Oktober 2024 festgelegten (Nach-)Frist ist jedoch seitens der Klägerin keine Schlussabrechnung eingereicht worden.
Die so gekennzeichnete Verwaltungspraxis des beklagten Landes verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.
Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.
Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Corona-Überbrückungshilfe III - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.
Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Schlussabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Schlussabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Schlussabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat lediglich vortragen lassen, es sei im Dezember 2024 ein Einreichungsversuch erfolgt, der an einer auf Fristablauf gestützten technischen Sperrung gescheitert sei.
Diesem Vortrag fehlt es bereits an einer nur annähernd hinreichenden Substantiierung und er ist überdies unglaubhaft.
Er lässt bereits offen, ob der etwaige Einreichungsversuch - allein dies könnte überhaupt potentiell rechtlich relevant sein - vor Ablauf des 2. Dezembers 2024 stattgefunden haben soll. Dagegen streitet aber nicht nur die schemenhafte Zeitangabe („im Dezember 2024“), sondern auch der Umstand, dass der seitens der Klägerin zum Beleg eingereichte Screenshot, der einen Hinweis auf Wartungsarbeiten am 15. Januar 2026 und Dateibenennungen, die auf eine Erstellung am 14. Januar 2026 hindeuten, enthält, offenbar erst im Jahr 2026 erstellt worden ist, was den Rückschluss rechtfertigt, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine erstmalige Beschäftigung mit der Schlussabrechnung erfolgt ist, zumal die Klägerin in keiner Weise dazu hat vortragen lassen, was zur Überwindung der technischen Sperrung unternommen worden wäre. Es fehlt diesbezüglich nicht nur an Vortrag zum Versuch der Entsperrung entsprechend der im Schreiben vom 18. Oktober 2024 enthaltenen Anleitung, sondern auch an Kontaktaufnahmeversuchen, die ein sich annähernd sorgfältig verhaltender prüfender Dritter zweifellos unternommen haben würde.
Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Auch gegen die Festsetzung der Verzinsung ist nichts zu erinnern.
§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung - die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall keine Atypik gegeben, weshalb mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall intendierten Ermessens (wenn nicht sogar einer Ermessensreduktion auf Null) vorliegt.
Bis zum Ablauf der verlängerten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung am 30. September 2024 und der Nachfrist zum 2. Dezember 2024 basierte die Nichtbescheidung allein auf dem Willen der Klägerin, welche die Schlussabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf hätte einreichen können, während die Bezirksregierung Düsseldorf umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage gewesen ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Zwischen dem Ablauf dieser Frist und der Bescheidung liegt ein - gemessen an den Wertungen von § 75 Satz 2 VwGO - nur geringfügiger Zeitraum. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers - hier der Klägerin -, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
11.359,08 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.