Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 25.02.2026 – 16 K 2660/24
16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0225.16K2660.24.00
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 00 mit der postalischen Anschrift T.-straße 000, 00000 O.. Das Grundstück verfügt über eine Grundstückszufahrt zur öffentlich gewidmeten T.-straße (Landesstraße 000), die über einen ca. 2,00 Meter breiten Fußweg führt, welcher überwiegend unbefestigt, im Bereich der Grundstückszufahrt jedoch asphaltiert ist. Auf dem Gehweg der dem klägerischen Grundstück zugewandten Straßenseite der T.-straße ist das Parken von Fahrzeugen gekennzeichnet durch das Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) StVO „halbhüftig“ erlaubt.
Vor mehreren Jahren legte die Beklagte nördlich der Zufahrt zum klägerischen Grundstück auf dem Gehweg zwei große Findlingssteine ab. Dies geschah nach Angaben des Klägers, um zu verhindern, dass bis unmittelbar an die Grundstückszufahrt heran geparkt wird, damit die Einsehbarkeit im Bereich der Grundstückszufahrt verbessert wird.
Weil im Januar 2024 ein neben einem der Findlingssteine illegal aufgestelltes mobiles Toilettenhäuschen aus Sicht der Beklagten zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung geführt hatte, forderte sie - offenbar in der Annahme, nicht sie selbst, sondern der Kläger habe die Steine dort abgelegt - den Kläger auf, die Steine zu entfernen. Außerdem stellte sie fest, dass rechts und links der Grundstückszufahrt jeweils ein Blumenkübel auf dem Gehweg aufgestellt war und forderte den Kläger auf, auch die beiden Blumenkübel zu entfernen. Der Kläger teilte mit, dass nicht er, sondern die Beklagte die Steine dort abgelegt hatte, woraufhin die Beklagte die Steine kurzerhand selbst entfernte und den Kläger erneut aufforderte, die verbliebenen Blumenkübel zu entfernen.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2024, 12:38 h, äußerte der Kläger sein Unverständnis über die erfolgte Entfernung der Steine, da diese von der Beklagten selbst dort abgelegt worden seien, um die Sichtverhältnisse im Bereich der Grundstückszufahrt zu verbessern und dadurch Gefahren zu vermeiden. Weiter führte der Kläger aus:
„Ich habe zwei kleine Blumenkübel derzeit dort stehen, um die Sicht ein wenig zu verbessern. Diese mögen zwar aus Ihrer Sicht eine unerlaubte Sondernutzung darstellen. Diese kleinen Kübel reduzieren jedenfalls die Lebensgefahr meiner Familie und beeinträchtigen niemanden. Daher werde ich diese bis zu einer Lösung dieses Falles - gerne gemeinsam - nicht entfernen.
Ich beantrage nunmehr die Sondernutzung neben meiner Ausfahrt für eine Länge von ca. 5 m zu dulden bzw. zu genehmigen zur Vermeidung der Lebensgefahr.
Alternativ ist es eine Lösung ein Parkverbot neben meiner Einfahrt einzurichten. Dieses beantrage ich somit hilfsweise und bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle.“
Das mobile Toilettenhäuschen habe ein Bauunternehmer illegal dort abgestellt, welchen die Beklagte ohne Weiteres auffordern könne, dieses zu entfernen - dann könnten auch die Steine wieder dort abgelegt werden.
Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 bat die Beklagte den Kläger, seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu konkretisieren, übermittelte ihm zu diesem Zweck ein Antragsformular für eine Sondernutzungserlaubnis und bat, dieses ausgefüllt zurückzusenden.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 übermittelte der Kläger dieses Antragsformular ausgefüllt an die Beklagte. In der E-Mail selbst führte der Kläger aus: „(…) in der Anlage sende ich Ihnen (…) die Anlage zur Genehmigung unserer Sondernutzung. (…) Nach Genehmigung beantrage ich schon jetzt die Steine, die dort seit zum Teil 10 Jahren lagen wieder an Ihren alten Ort zurück zu transportieren, um diese Sondernutzung auch auszuüben.“ In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular selbst hieß es: „Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes. Ort: O., Q.-straße 000, Grünstreifen, Parkplatz/-streifen, 1,5 m x 5 m, damit die Ausfahrgefahr verringert wird, siehe Mail an Fr. G./Stadt O. v. 5/2/2024 1238, Beseitigung Lebensgefahr“.
Mit E-Mail vom 13. März 2024 teilte die Beklagte dem Kläger unter näherer Begründung mit, sie beabsichtige nicht, den hilfsweise gestellten Antrag auf Einrichtung eines Halteverbots positiv zu bescheiden. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. März 2024.
Durch am 18. März 2024 zur Post gegebenen Bescheid vom 15. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung eines öffentlichen Parkstreifens/Gehweges auf einer Fläche von 1,50 m x 5,00 m zur Sicherung der Grundstücksausfahrt an der Q.-straße 000 in 00000 O. durch das Aufstellen von Steinen ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der antragsgegenständlichen Fläche handele es sich um eine öffentliche Fläche, die für den Fuß-, Rad-, sowie für den ruhenden Verkehr freigegeben sei. Das Aufstellen von Hindernissen auf einer solchen Mischfläche stelle eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden dar und könne daher nicht genehmigt werden.
Mit E-Mail vom 27. März 2024 bat der Kläger die Beklagte, den gestellten Hilfsantrag auf Einrichtung eines Halteverbots erst zu bescheiden, wenn die Entscheidung über den Hauptantrag getroffen wurde; bis zu einer negativen Entscheidung über den Hauptantrag sei dieser Hilfsantrag nicht gegenständlich.
Weil die Beklagte aus der E-Mail des Klägers vom 27. März 2024 schloss, dass dieser den Bescheid vom 15. März 2024 möglicherweise noch nicht erhalten hatte, übermittelte sie diesen dem Kläger am 28. März 2024 erneut, nunmehr per E-Mail.
Mit E-Mail vom 11. April 2024 bedankte sich der Kläger bei der Beklagten für den Erhalt von deren Entscheidung, äußerte, dass ihn das bisher erzielte Ergebnis überhaupt nicht zufriedenstelle und dass er immer noch nach einer Lösung suche für alle, damit möglichst wenig Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr bestehe, und bat um einen möglichst kurzfristigen persönlichen Gesprächstermin.
Am 15. April 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er insbesondere aus: Es gehe mit der Klage darum, eine durch die Beklagte geschaffene unnötige Gefahrenlage abzuschaffen. Es habe kein Grund für die Entfernung der über 10 Jahre vor Ort befindlichen, von der Beklagten selbst zur Gefahrenabwehr dort abgelegten Findlinge bestanden. Bis zum geplanten Umbau der T.-straße, einer viel befahrenen, insbesondere auch von Lkw genutzten Straße, welche die Bundesautobahn 00 mit E. verbinde, für den das Planungskonzept den Entfall einer Vielzahl von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum beinhalte, sei eine Sicherung der Ausfahrt von seinem Grundstück erforderlich, da Gefahr für Leib und Leben sowohl der Ausfahrenden als auch des fließenden Verkehrs bestehe; nicht nur einmal habe er hier beinahe einen Radfahrer angefahren. Der Sichtwinkel bei der Ausfahrt sei so, dass auf der T.-straße fahrende Fahrzeuge nicht erkannt werden könnten bzw. erst erkannt würden, wenn im Zuge des Ausfahrvorgangs vom Grundstück das eigene Fahrzeug bereits auf der Fahrbahn im fließenden Verkehr stehe, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auf der Straße öfters größere Fahrzeuge geparkt würden, die die Sichtverhältnisse erheblich beschränkten. Angesichts dessen, dass sich auf dem Gehweg der T.-straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer 000 weiterhin ein Blumenkübel befinde, der offensichtlich von der Beklagten akzeptiert werde, erfolge im Übrigen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ihm - dem Kläger - und dem dortigen Nachbarn durch die Beklagte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2024 zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 9. Februar 2024 beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf dem öffentlichen Parkstreifen/Gehweg auf einer Fläche von 1,50 m x 5,00 m zur Sicherung seiner Grundstücksausfahrt an der Q.-straße 000 in 00000 O. zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu ergreifen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für ihn und den fließenden Verkehr ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Mit ihrem auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen auf dem Gehweg vor dem klägerischen Grundstück gerichteten Hauptantrag ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Steinen - hierauf ist sowohl der Antrag des Klägers an die Beklagte vom 9. Februar 2024 als auch der im gerichtlichen Verfahren gestellte Klageantrag beschränkt, nachdem zuvor in der E-Mail des Klägers vom 5. Februar 2024 im Kontext einer beantragten Sondernutzungserlaubnis zusätzlich noch von den rechts und links der Einfahrt stehenden beiden Blumenkübeln die Rede war, die Beklagte den Kläger auf diese Mail hin aber ausdrücklich um Konkretisierung seines Sondernutzungserlaubnisantrages gebeten hatte - auf dem öffentlichen Gehweg zur Sicherung seiner Grundstücksausfahrt durch Bescheid der Beklagten vom 15. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Die vom Kläger begehrte Erlaubnis zum Aufstellen bzw. Auslegen von Steinen als parkverhindernde Gegenstände unmittelbar vor und hinter seiner Grundstückszufahrt ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, denn durch das Verbringen in den und dauerhafte Belassen von Gegenständen im Straßenkörper der gewidmeten Straße wird diese zu verkehrsfremden Zwecken genutzt, ohne dass eine solche Nutzung noch vom Anlieger- oder Gemeingebrauch erfasst ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 11 A 2535/14 -, juris, Rn. 9.
Die Beklagte hat den Sondernutzungserlaubnisantrag des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG), auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO).
Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2023 - 11 A 2220/21 -, juris, Rn. 13, und vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 9.
Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches),
vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 -, NWVBl 2025, 134 ff. = juris, Rn. 49, m.w.N.
Dem Einzelnen steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf „Null“ reduziert ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2023 - 11 A 2220/21 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 20. April 2007 - 11 A 2361/05 -, juris, Rn. 32,
d.h. wenn nur die Erteilung der begehrten Erlaubnis im Rahmen des behördlichen Ermessens die einzig vertretbare und damit rechtlich richtige Rechtsfolge ist,
vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2024 - 21 K 6409/21 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 3 K 2787/22 -, juris, Rn. 128.
Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene ablehnende Entscheidung der Beklagten als frei von Ermessensfehlern. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, nicht besteht.
Die Beklagte begründet die Entscheidung über die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen bzw. Ablegen der Steine auf dem Gehweg vor dem klägerischen Grundstück damit, das Aufstellen von Hindernissen auf einer Mischfläche, wie sie dort vorhanden sei, stelle eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden dar und könne daher nicht genehmigt werden. Damit rekurriert die Beklagte zur Rechtfertigung der Ablehnungsentscheidung im Kern auf die Sicherheit des Verkehrs. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Ermessensausübung der Beklagten ist vollumfänglich an Gründen orientiert, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Begründung beruht auf nachvollziehbaren straßenrechtlichen Erwägungen, die vom Ermessensspielraum, der der Beklagten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der vom Kläger beantragten Sondernutzungserlaubnis zukommt, gedeckt sind. Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch, einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde vollständig und zutreffend ermittelt. Sachfremde Erwägungen wurden nicht angestellt. Die tragende Erwägung der Beklagten, bei auf einem „halbhüftig“ zum Parken freigegebenen Gehweg aufgestellten bzw. abgelegten großen Steinen handele es sich um Hindernisse, die eine Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden darstellten, ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass im Straßenraum aufgestellte bzw. abgelegte Steine, auch wenn sie eine gewisse Größe aufweisen, aufgrund ihrer dennoch relativ geringen Höhe und ihres eher geringen Kontrasts tendenziell, gerade bei Dunkelheit, schlecht sichtbar sind und dadurch zu einer Gefahrenquelle für alle Verkehrsteilnehmenden werden können. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte generell und ausnahmslos - so hat das Gericht die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung verstanden - keine Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Steinen im öffentlichen Straßenraum (mehr) erteilt und zugleich selbst aufstellte bzw. ausgelegte Steine aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt. Die Beklagte hat sich mithin bei ihrer Ermessensentscheidung insgesamt von der Prämisse leiten lassen, dass der betroffene öffentliche Straßenraum grundsätzlich dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht und dieser nicht wesentlich durch in diesen hineingebrachte Gegenstände beeinträchtigt werden soll, insbesondere, wenn mit solchen Gegenständen potentielle Gefahren für den Straßenverkehr einhergehen. Angesichts dessen ist zugleich eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass sich allein die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese, nicht feststellbar.
Vgl. zu einem ähnlichen Fall - Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Blumenkübeln im öffentlichen Straßenraum - Einzelrichterbeschluss der Kammer vom 4. Juni 2025 - 16 K 5087/25 -, juris, Rn. 22.
Die seitens des Klägers mit der Klage erhobenen Einwände führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Es ist aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte dafür entschieden hat, wegen des von im öffentlichen Straßenraum aufgestellten bzw. abgelegten großen Steinen ausgehenden Gefahrenpotentials generell und ausnahmslos keine Sondernutzungserlaubnisse hierfür zu erteilen, selbst wenn - wie im Falle des Klägers - Zweck der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist, anderweitige Gefahren im öffentlichen Straßenraum - im vorliegenden Fall potentielle Unfallgefahren durch schlechte Sichtverhältnisse beim Ausfahren vom klägerischen Grundstück - zu reduzieren. Denn die Beklagte muss nicht in Kauf nehmen, dass für den Zweck der Reduzierung einer potentiell bestehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit eine andere potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen wird. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Benutzung von Grundstücksausfahrten stets mit einem erhöhten Risiko verbunden ist, was den Verordnungsgeber zur Statuierung der besonderen Sorgfaltsverpflichtung nach § 10 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) veranlasst. hat. Nach dieser Vorschrift hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Hinzuziehung eines Einweisers ist dabei dann erforderlich, wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich wäre,
vgl. König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 10 StVO Rn. 13, m.w.N.
Eine Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, geschweige denn eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, auf dem Gehweg der T.-straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer 118 befände sich weiterhin ein Blumenkübel, der offensichtlich von der Beklagten akzeptiert werde, worin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und dem dortigen Nachbarn durch die Beklagte liege. Eine solche käme vom Ansatz her allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte dem dortigen Nachbarn eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Blumenkübels erteilt hätte. Dass dies der Fall wäre, hat aber weder der Kläger vorgetragen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür.
Mit ihrem auf die Verurteilung der Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für den Kläger und den fließenden Verkehr ermöglichen, gerichteten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, denn er hat vor Klageerhebung keinen unbedingten Antrag an die Beklagte gestellt, in ihr Ermessen gestellte Maßnahmen zur Ermöglichung eines sicheren Ausfahrens vom klägerischen Grundstück zu ergreifen. Konkret hatte der Kläger lediglich hilfsweise gegenüber seinem Sondernutzungserlaubnisantrag bei der Beklagten beantragt, ein Parkverbot neben der Einfahrt zu seinem Grundstück einzurichten. Insoweit durfte die Beklagte die Bitte des Klägers in der E-Mail vom 27. März 2024, den gestellten Hilfsantrag auf Einrichtung eines Halteverbots erst zu bescheiden, wenn die Entscheidung über den Hauptantrag getroffen wurde, in Verbindung mit der Klageerhebung vom 15. April 2024 gegen den den Sondernutzungserlaubnisantrag - also den vom Kläger gemeinten Hauptantrag - ablehnenden Bescheid vom 15. März 2024 so verstehen, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens die Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers zurückgestellt werden soll.
Unabhängig davon geht das Gericht auch davon aus, dass der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, irgendwelche - nicht näher umrissene - Maßnahmen zu ergreifen, die ein sicheres Ausfahren aus seinem Grundstück für ihn und den fließenden Verkehr ermöglichen, zu unbestimmt ist, als dass er einen Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten begründen würde. Eine nähere Umgrenzung dahin, welche konkrete Vorstellung der Kläger von einem möglichen Tätigwerden der Beklagten hat, ist nämlich Voraussetzung dafür, überhaupt beurteilen zu können, ob der Kläger einen Anspruch auf behördliches Tätigwerden hat oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.