Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 03.03.2026 – 30 K 4808/25.A

30. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0303.30K4808.25A.00

Tatbestand

Der Kläger wurde am 00. Januar 0000 geboren und ist georgischer Staatsangehöriger.

Nachdem mehrere Asylanträge des Klägers abgelehnt wurden, wurde auf seinen auf Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkten Antrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. April 2013 (Az. 5543761-430) festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Dies beruhte nach der Begründung des Bescheids im Wesentlichen darauf, dass der Kläger allein nicht in der Lage sei, medizinische Behandlung zu erhalten und seine Existenz in Georgien zu sichern, er insbesondere auch die Leistungen, die ihm grundsätzlich vom georgischen Staat zustünden, nicht erreichen könne.

Der Kläger wurde zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgericht Paderborn vom 23. September 2022 (01 KLs - 20 Js 275/22 - 10/22) vom Tatvorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB sowie des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und 5 Nr. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit gemäß §§ 20, 63 StGB freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB angeordnet.

Das Bundesamt leitete daraufhin nach einem entsprechenden Hinweis der Ausländerbehörde des Kreis Lippstadt am 19. April 2024 ein Widerrufsverfahren (Az. 10559278-430) ein und forderte den Kläger unter dem 3. März 2025 zur Stellungnahme auf, die durch eine von seinen Eltern bevollmächtigte Kanzlei unter dem 3. April 2025 abgegeben wurde. Die Familie lebe seit 30 Jahren in Deutschland; die Eltern des Klägers seien im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger leide seit seiner Geburt an einer erheblichen psychischen Einschränkung; eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 sei anerkannt. Er lebe seit der Geburt mit seinen Eltern zusammen, sei Analphabet, könne weder lesen noch schreiben noch habe er je eine Schule besucht. Eine Abschiebung würde den Kläger in eine lebensbedrohliche Situation bringen, weil er nicht ohne seine Eltern leben könne, in Georgien über keine sozialen Unterstützungsstrukturen verfüge und dort keine Einkommensquelle habe.

Mit Bescheid vom 10. April 2025 (Az. 10559278-430), zugestellt am 24. April 2025, wurde das mit Bescheid vom 18. April 2013 (Az. 5543761-430) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird widerrufen (Ziffer 1.), festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2.), und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Ziffer 3.). Das Bundesamt stützte den Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wesentlichen auf eine verbesserte Situation im Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Möglichkeit der Rückkehrunterstützung in Georgien.

Aktuell ist der Kläger im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie D. untergebracht. Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 des Amtsgerichts Lippstadt - Betreuungsgericht (Az. 11 XVII 514/12 S) wurde die für den Kläger bis dahin bestehende Betreuung aufgehoben, weil angesichts der Unterbringung in der Forensik kein Regelungsbedarf für ihn bestehe. Eine erneute Betreuung durch die Mutter oder den Vater des Klägers wurde durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden. Nach der letzten, dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie D. an die Staatsanwaltschaft Paderborn vom 30. April 2025 wurde für den Kläger eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die Beobachtung oder Behandlung erfordern (ICD-10: F71.1), diagnostiziert.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 10. April 2025 am 30. April 2025 Klage erhoben sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. 30 L 1588/25.A) ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt worden, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger mittlerweile in der Lage sei, sich selbst um staatliche Leistungen zu bemühen und so von einer verbesserten Situation im Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Möglichkeit der Rückkehrunterstützung in Georgien zu profitieren. Im Klageverfahren hat das Gericht sodann mit Beschluss vom 18. September 2025 Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, welche unter dem 19. Dezember 2025 erteilt worden ist; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Auskunft verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, seine Abschiebung würde die Maßregel zur Sicherung und Besserung vereiteln, welche nicht lediglich dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dazu diene, ihn zu einem in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu befähigen (vgl. § 1 MRVG). Zudem drohe ihm in Georgien eine individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben, da er dort ohne entsprechendes Therapieangebot verbleiben würde, dass seiner psychischen Erkrankung Rechnung trage. Er lebe seit 1994 in Deutschland und habe bis zu seiner Unterbringung stets mit seinen Eltern zusammengelebt. In Georgien gebe es keine Familienmitglieder oder andere Kontaktpersonen mehr. Die Familie sei nach Deutschland und Frankreich ausgewandert. Auch nach der Auskunft des Auswärtigen Amts scheine eine Rückführung praktisch nicht unter Gewährleistung einer nahtlosen Unterbringung durchführbar zur sein. Zwar gäbe es hiernach in Georgien eine gesetzliche Betreuung. Ein derartiger Antrag könne jedoch nicht aus dem Ausland gestellt werden. Zudem könne ein Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus dem Bundesgebiet erfolgen. Er habe auch keine Verwandten bzw. Bekannten in Georgien, die einen Antrag auf Vormundschaft stellen könnten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundsamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2025 (Az. 10559278-430) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend werde mitgeteilt, dass es in Georgien durchaus psychiatrische Betreuungseinrichtungen gebe. Im Hinblick auf die Gefahrenprognose für die Allgemeinheit (S. 13 des angefochtenen Bescheids), sei davon auszugehen, dass der georgische Staat den Kläger in einer geeigneten Therapieeinrichtung unterbringen werde. Eine Verhaltenstherapie in der Muttersprache des Klägers werde dabei vorteilhafter sein als eine Therapie in deutscher Sprache. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Rahmen der Vorbereitung einer etwaigen Abschiebung die zuständige Ausländerbehörde mit den georgischen Behörden in Kontakt trete, um eine Unterbringung zu vereinbaren. Unter Berücksichtigung der Auskünfte des Auswärtigen Amts sei nunmehr hinreichend geklärt, dass sowohl eine umfassende Betreuung für geschäftsunfähige Erwachsene als auch die unfreiwillige stationäre Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Georgien gewährleistet sei. Die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die allein aus Gefahren herrührten, welche dem Kläger im Zielstaat der Abschiebung drohten, lägen somit nicht vor. Der Umstand, dass die Bestellung eines amtlichen Betreuers nur in Georgien beantragt werden dürfe, stelle ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und sei nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens, weil mangels Rechtsgrundlage im Aufhebungsverfahren keine Abschiebungsandrohung erlassen worden sei. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch ärztlich attestiert, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, entsprechende Anträge in Georgien zu stellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im strafrechtlichen Verfahren beim Landgericht Paderborn seien sowohl die Intelligenzminderung als auch das hirnorganische Psychosyndrom aufgrund des Leistungsverhaltens, das der Kläger in der alltäglichen Lebensgestaltung gezeigt habe, als nur leichtgradig zu qualifizieren. Ungeachtet davon sei nicht abwegig, dass der Kläger an einen vorhandenen Familienverbund in Georgien anknüpfen könne. Aus dem Urteil des Landgericht Paderborn gehe hervor, dass die ehemalige Ehefrau und zwei Kinder des Klägers im Jahre 1999 endgültig nach Georgien zurückgekehrt seien, sodass zu erwarten sei, dass der Kläger erforderliche Unterstützung von seinen mittlerweile volljährigen Kindern erhalten werde. Zudem könne der Kläger auf eine Unterstützung seiner in Europa ansässigen Geschwister zurückgreifen, die ihn in der Anfangsphase in Georgien unterstützend begleiten könnten.

Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung kein Vertreter erschienen. Die Beklagte ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Mai 2025 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat.

Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann das Gericht entscheiden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die im Hauptsacheverfahren angegriffenen Ziffern 1. und 2. des Bescheids des Bundesamts vom 10. April 2025 (Az. 10559278-430) sind zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 18. April 2014 (Az. 5543761-430) festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG liegen vor und der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dementsprechend ist eine Widerrufsentscheidung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot entfallen sind und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 b -, juris Rn. 15.

Entfallen sind die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots, sobald eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch die sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 b -, juris Rn. 16.

Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 20; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2025, § 73 AsylG Rn. 230.

Dabei hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73 Abs. 6 AsylG das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - juris Rn. 9.

Dies zugrunde gelegt, liegt hier eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im dargelegten Sinne gegenüber der Entscheidung des Bundesamtes mit Bescheid vom 18. April 2014 (Az. 5543761-430) zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (1.) und liegen auch die Voraussetzungen für das andere nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor (2.).

1. Es liegt zunächst eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG dargelegten Sinne gegenüber der Entscheidung des Bundesamtes mit Bescheid vom 18. April 2014 (Az. 5543761-430) zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Bescheid vom 18. April 2014 (Az. 5543761-430) hat sich die Situation im Gesundheits- und Sozialwesen sowie die Möglichkeit der Rückkehrunterstützung in Georgien erheblich verbessert. Zur Begründung wird diesbezüglich auf die tragenden Fest­stellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des hier angegriffenen Be­scheids vom 10. April 2025 (Az. 10559278 - 430; S. 3 ff. des Bescheids) verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer wei­teren Darstellung absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Aufgrund der nach dem Bescheid vom 18. April 2014 (Az. 5543761-430) entwickelten nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2022- 2030 besteht speziell zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein staatliches Programm „Psychische Gesundheit“. Das Programm umfasst insbesondere auch - wie hier für den Antragsteller relevant - die Versorgung der registrierten Patienten und derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden, sowie langfristige stationäre Leistungen. Die Leistungen des Programms werden grundsätzlich vollständig vom Staat finanziert.

Vgl. mit näheren Ausführungen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Georgien, vom 7. Februar 2025, S. 48 sowie vom 13. Dezember 2022, S. 49 f.; European Agency für Asylum, Georgia - Psychiatry, April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung, Stand: 31. Januar 2024, S. 21 ff. Zu den Kapazitäten der stationären Langzeitdiensten: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen (Zwangsstörungen, Depression), Kosten [a-11790-2], vom 22. Dezember 2021, S. 2.

Nach der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. September 2025 erteilten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. Dezember 2025 ist auch gewährleistet, dass der Kläger - selbst, wenn er weiterhin nicht allein oder mit Hilfe von ihn in Georgien unterstützenden Kontaktpersonen in der Lage sein sollte, sich um eine medizinische Behandlung zu kümmern und seine Existenz in Georgien zu sichern - von dieser verbesserten Situation im Gesundheits- und Sozialwesen profitieren kann.

Die Betreuungsbedürftigkeit eines Ausländers an sich begründet für sich genommen kein - hier allein streitgegenständliches - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Ist ein Ausländer aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht in der Lage, seine unmittelbaren Bedürfnisse zu decken, kann hieraus jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG folgen. Das ist etwa der Fall, wenn Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung seine ständige Betreuung ist und eine solche im Zielstaat voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird. Dies setzt aber nicht voraus, dass es im Zielstaat ein der hiesigen Betreuung im Sinne der §§ 1814 ff. BGB entsprechendes Rechtsinstitut gibt. Entscheidend ist vielmehr, ob voraussichtlich für die grundlegenden Bedürfnisse des Betroffenen Sorge getragen werden wird.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2025 - 19a K 4448/21.A -, Rn. 38 ff. m.w.N.

Dies ist hier der Fall. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. Dezember 2025 ist im georgischen Zivilgesetzbuch die Möglichkeit einer Betreuung auch für geschäftsfähige Erwachsene mit deren Zustimmung vorgesehen, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbstständig auszuüben und ihren Pflichten nachzukommen. Die Vormundschafts- und Pflegebehörde ist die Agentur für staatliche Pflege, die unter Aufsicht des georgischen Gesundheitsministeriums steht. Die Tätigkeiten des Betreuers werden von der Vormundschafts- und Pflegebehörde am Wohnort der betreuten Person regelmäßig überprüft. Ein Betreuer ist verpflichtet, den Unterhalt der Person sicherzustellen, regelmäßig deren Gesundheit und laufende medizinische Versorgung zu überwachen und gegebenenfalls eine stationäre Behandlung zu veranlassen. Ein Betreuer ist verpflichtet, der staatlichen Pflegeagentur innerhalb einer von der Vormundschafts- und Pflegebehörde festgelegten Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, Informationen über die Erfüllung der ihm vom Gericht übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Im Falle einer unsachgemäßen oder unzureichenden Erfüllung der Pflichten durch einen Betreuer ist die Vormundschafts- und Pflegebehörde befugt, den Betreuer von seinen Verantwortlichkeiten zu entbinden oder ihn zu entfernen. In Fällen, in denen eine Person keine familiäre Unterstützung hat, übernimmt der georgische Staat die Verantwortung für ihre Betreuung. Diese Personen werden in der Regel in staatlichen Betreuungseinrichtungen untergebracht. Leistungsempfänger in diesen Einrichtungen erhalten Unterkunft, Mahlzeiten und weitere Dienstleistungen. Zudem erhalten pflege- oder unterstützungsbedürftige Personen mit Behinderung eine Geldleistung, deren Höhe je nach Grad der Behinderung variiert und jährlich durch Indexierung steigt. Der Antrag auf Betreuung muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Betreuung wird durch das zuständige Gericht angeordnet. Das Gericht ist verpflichtet, mit derselben Entscheidung einen Betreuer zu bestellen, den Umfang der Unterstützung sowie die Rechte und Pflichten des Betreuers festzulegen. Diese Entscheidung muss spätestens drei Tage nach ihrem Rechtskrafteintritt an die Vormundschafts- und Pflegebehörde am Wohnort des Unterstützungsempfängers gesendet werden. Ein Betreuer muss spätestens einen Monat nach Kenntnisnahme die Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Anträge auf Betreuung vom Ausland aus sind nicht möglich.

Zudem gibt es in Georgien psychiatrische Abteilungen innerhalb von Allgemeinkrankenhäusern, in die Patienten bei Bedarf auch unfreiwillig eingewiesen und behandelt werden können. Eine Person kann unfreiwillig stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, eine bewusste Entscheidung zu treffen, wenn eine psychiatrische Behandlung ohne stationäre Aufnahme unmöglich ist, und wenn eine Verzögerung dieser Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder einer anderen Person gefährden würde oder wenn der Patient durch sein eigenes Handeln einer anderen Person erheblichen materiellen Schaden zufügen oder selbst erleiden könnte. Bei der unfreiwilligen stationären psychiatrischen Behandlung ist die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer unfreiwilligen stationären psychiatrischen Behandlung wird vorläufig von einem Arzt festgestellt, der Notfallversorgung leistet oder über die notwendige Fachzertifizierung verfügt. Diese Entscheidung des diensthabenden Arztes wird innerhalb von 48 Stunden von einer Kommission von Psychiatern bestätigt sowie innerhalb von weiteren 72 Stunden von einem Gericht genehmigt; andernfalls wird der Patient unverzüglich aus der Klinik entlassen. Wenn der Fall vor Gericht verhandelt wird, werden die Interessen des Patienten durch seinen gesetzlichen Vertreter oder, in dessen Abwesenheit, durch einen Angehörigen und einen Anwalt vertreten. Hat der Patient keinen Anwalt, wird ihm einer vom Staat über den Rechtshilfedienst (finanziert aus dem Staatshaushalt) beigeordnet. Auf Grundlage der Entscheidung des Gerichts erhält der Patient eine unfreiwillige stationäre psychiatrische Behandlung bis die Kriterien für eine solche Behandlung nicht mehr erfüllt sind. Die unfreiwillige Behandlung ist im Rahmen des staatlichen Programms für psychische Gesundheit kostenlos. Ein Antrag auf unfreiwillige Einweisung kann nicht im Vorfeld gestellt werden.

Hiernach besteht in Georgien zunächst die Möglichkeit einer Betreuung durch den georgischen Staat nebst der Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen auf Kosten des georgischen Staats. Hinzu kommt eine staatliche Geldleistung für pflege- oder unterstützungsbedürftige Personen mit Behinderung, deren Höhe je nach Grad der Behinderung variiert und jährlich durch Indexierung steigt. Daneben besteht die Möglichkeit einer unfreiwilligen Einweisung in psychiatrische Abteilungen innerhalb von Allgemeinkrankenhäusern für die Dauer ihrer Notwendigkeit, welche im Rahmen des staatlichen Programms für psychische Gesundheit ebenfalls kostenlos ist. Hierdurch ist sowohl die Betreuung, Unterbringung und Versorgung des Klägers als auch dessen Teilhabe am staatlichen verbesserten Gesundheits- und Sozialsystem allein aufgrund der staatlichen Infrastruktur in Georgien möglich. Auf die vom Bundesamt behaupteten eigenen Fähigkeiten des Klägers zur alltäglichen Lebensgestaltung, Kontakte zu seinen in Georgien lebenden volljährigen Kinder und Möglichkeiten seiner in Europa lebenden Geschwister, ihn in der Anfangszeit in Georgien zu unterstützen, kommt er daher nicht mehr an.

Dass eine Beantragung der Betreuung aus dem Ausland nicht möglich ist bzw. ein Antrag auf unfreiwillige Einweisung nicht im Vorfeld gestellt werden kann, steht dem Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht entgegen.

Für die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG Satz 1 AuslG genügt nicht, dass der Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige staatliche oder auch caritative Leistungen in Anspruch zu nehmen. Denn derartige Übergangsschwierigkeiten hängen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis läge erst dann vor, wenn dem Ausländer die erforderliche Betreuung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung voraussichtlich per se nicht zur Verfügung stünde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris Rn. 9 f.; vgl. dazu, dass auch bei der nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsandrohung durchzuführenden Prüfung, gesundheitliche Belange des Ausländers der Abschiebung nur dann entgegenstehen, wenn sie eine Abschiebung per se unmöglich machen, nicht aber, wenn sie lediglich besondere Anforderungen an die organisatorische Ausgestaltung der Abschiebung stellen, die nach wie vor von der Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung sicherzustellen sind: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2025 - 19a K 4448/21.A -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.

Um derartige, von der Ausländerbehörde im Falle der Rückführung zu berücksichtigende Übergangsschwierigkeiten handelt es sich bei dem Umstand, dass eine Beantragung der Betreuung aus dem Ausland nicht möglich ist bzw. ein Antrag auf unfreiwillige Einweisung kann nicht im Vorfeld gestellt werden kann. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, seine Abschiebung würde die Maßregel zur Sicherung und Besserung vereiteln. Dass die für den Kläger erforderliche Betreuung und Unterbringung bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung grundsätzlich auch in Georgien zur Verfügung steht, ergibt sich hingegen aus den vorangegangenen Ausführungen. Bezüglich der Ausgestaltung der Abschiebung wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich hierfür aus der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 19. Dezember 2025 ergibt, dass für die Feststellung der Notwendigkeit einer unfreiwilligen Einweisung einer rückzuführenden Person eine medizinische Empfangnahme seitens eines georgischen Arztes im Vorfeld der Rückführung bestätigt werden müsse. Im Falle einer Abschiebung des Klägers hätte die Ausländerbehörde dementsprechend sicherzustellen, dass der Kläger von einem georgischen Arzt in Empfang genommen wird, der dessen vorläufige unfreiwillige Unterbringung anordnen könnte. Im weiteren Verlauf könnte sodann aus der vorläufigen unfreiwilligen Unterbringung heraus sowohl die dauerhafte (freiwillige oder unfreiwillige) Unterbringung des Klägers als auch dessen Betreuung durch den georgischen Staat sichergestellt werden.

2. Auch die Voraussetzungen für das andere nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger insbesondere nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Georgien.

Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Zu berücksichtigen ist hierbei unter anderem, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 242.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17.

Hiervon ausgehend, sind die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen in Georgien nicht derart ernst, dass der Kläger Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

In Georgien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu 220 GEL im Monat. Daneben erfolgt die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband. Die neue Migrationsstrategie der georgischen Regierung für den Zeitraum 2021 bis 2030 widmet der Reintegration von georgischen Rückkehrenden ein eigenes Kapitel. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 (Stand: April 2025), S. 21 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Georgien vom 7. Februar 2025, S. 44, 46 ff., 50.

Für den Kläger ergibt sich trotz seiner Beeinträchtigung keine abweichende Beurteilung. Für ihn besteht vielmehr nach den vorangegangenen Ausführungen unter 1. die Möglichkeit, in staatlichen Einrichtungen untergebracht und versorgt zu werden. Auch könnte für ihn eine Betreuung eingerichtet werden, im Rahmen derer es dem Betreuer obläge, für den Kläger die ihm zustehenden staatlichen Leistungen zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.