Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 03.03.2026 – 4 K 8412/23.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0303.4K8412.23A.00
Tatbestand
Die Klägerin ist am 0. Mai 0000 in Khanatsakh im Kreis Stepanakert (Region Bergkarabach) geboren. Sie reiste am 12. Oktober 2022 mit einem griechischen Visum auf dem Luftweg über Griechenland nach Polen und von dort auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 2. November 2022 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - einen Asylantrag (Gz. 9721599 - 422).
Hierzu gab sie in der persönlichen Anhörung an, sie sei armenische Staatsangehörige. Der alleinige Grund für ihre Ausreise sei die Begleitung ihres schwer erkrankten Bruders A. gewesen. Dieser leide an Darmkrebs und wolle sich in Deutschland ärztlich behandeln lassen. Dessen volljährige Tochter lebe in Deutschland. Sie selbst sei Diabetikerin. Die notwendigen Tabletten habe sie bereits in Armenien erhalten.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 - zugestellt am 13. November 2023 - lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.) gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Ferner drohte es der Klägerin für den Fall der Nichtausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Armenien an (5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Der Klägerin drohe offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG, Art. 16a GG oder ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Situation in Armenien scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe in Armenien als Näherin gearbeitet. Es seien keine Umstände erkennbar, dass sie nicht wieder in diesem oder in einem anderen Berufsbild eine Tätigkeit finden werde, die ihr zumindest ein wirtschaftliches Existenzminimum ermögliche. Hinzu komme, dass zwei Brüder und eine Schwester der Klägerin in Armenien lebten, zudem noch die Großfamilie. Es sei zu erwarten, dass die Familie die Klägerin im Notfall wirtschaftlich unterstützen werde. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat am 20. November 2023 Klage erhoben. Sie teile das Verfolgungsschicksal ihres Bruders, der an einer schweren Krebserkrankung leide. Es bestehe eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, deren Auflösung durch eine Abschiebung zu einer Grundrechtsverletzung gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Den zugleich gestellten Eilrechtsschutzantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 23. November 2023 - 4 L 3043/23.A - abgelehnt, nachdem ein entsprechender Antrag des Bruders der Klägerin, der seinerseits gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet Klage erhoben hatte (4 K 8411/23.A), mit Beschluss vom selben Tage - 4 L 3042/23.A - abgelehnt worden war.
Die Klägerin hat am 5. November 2025 einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Sie habe zwischenzeitlich ihren Reisepass beibringen können. Aus diesem ergebe sich, dass das Dokument durch die Ausstellungsbehörde mit dem Code 070 ausgestellt worden sei. Demnach sei die Klägerin Staatsangehörige bzw. Bewohnerin der nunmehr nicht mehr existierenden de facto Republik Arzach. Ethnische Armenier seien aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien entlassen worden und hätten die Staatsangehörigkeit der Republik Arzach erhalten. Um Auslandsreisen für die Bewohner der völkerrechtlich nicht anerkannten Republik Arzach zu erhalten, seien besonders gekennzeichnete Reisepässe ausgegeben worden. Die Kennzeichnung „070“ zeige hierbei an, dass die Inhaber dieser Pässe keine armenischen Staatsangehörigen seien. Die Klägerin sei daher faktisch staatenlos. Damit sei die Abschiebungsandrohung nach Armenien unzulässig, da die Klägerin nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Abschiebung nach Bergkarabach, also nach Aserbaidschan, sei aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen unzumutbar. Die Klägerin sei dort als ethnische Armenierin massiven Repressionen, Inhaftierungen und gezielten Übergriffen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 10. November 2023 - 4 L 3803/25.A - ordnete das Gericht unter Abänderung des Beschlusses vom 23. November 2023 - 4 L 3043/23.A - die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Die Klägerin trägt ergänzend vor: Die bloße Option, die armenische Staatsangehörigkeit zu erlangen, reiche für eine Einstufung Armeniens als Herkunftsland der Klägerin nicht aus. Umgekehrt lasse auch die Möglichkeit, eine Staatsangehörigkeit zu beantragen, die Staatenlosigkeit im Sinne der Staatenlosenkonvention von 1954 nicht entfallen. Entscheidend sei allein, ob ein Staat den Betroffenen nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansehe und ihm daraus folgend Schutzpflichten schulde. Dies stehe jedoch nicht fest. Das Bundesamt unterstelle ohne nähere Prüfung, dass die Klägerin ein entsprechendes Verfahren in Armenien erfolgreich betreiben könne, und mache sie faktisch von dessen ungewissem Ausgang abhängig. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin die Option auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit missbräuchlich nicht in Anspruch genommen habe. Es gebe kein allgemeines völkerrechtliches Prinzip, das Staatenlose verpflichte, eine Staatsangehörigkeit anzunehmen, auch wenn eine aufgrund ethnischer Zugehörigkeit „nahe liege“.
Die Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2023 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, und
weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Sie beantragt nach Rücknahme der Klage bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2. des Bescheides) nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2023 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, und
weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass die Klägerin zwar staatenlos sei. Allerdings könne sie nach der aktuellen Auskunftslage jederzeit in die Republik Armenien einreisen, dort ihren Aufenthalt nehmen und über alle Rechte verfügen mit Ausnahme des Wahlrechts. Auch sei ihr als ethnischer Armenierin die Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit problemlos möglich. Auch für Staatenlose gelte das Subsidiaritätsprinzip; die Subsidiarität des internationalen Schutzes ergebe sich u. a. aus Art. 4 Abs. 3 e) der Qualifikationsrichtlinie. Demnach sei bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Auch werde in weiteren Entscheidungen des VG Berlin und des VG Würzburg die Auffassung vertreten, dass sich Personen ohne formelle armenische Staatsangehörigkeit in Armenien - dem Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts - aufhalten und gefahrlos dorthin zurückkehren könnten. Aus der Auskunftslage ergebe sich zudem, dass auch Personen mit einen „070 Reisepass“ von Armenien aufgenommen würden, auch im Rahmen eine Abschiebung aus Deutschland.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2026 für den Fall einer Vertagung auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls teilte die Beklagte am 4. Februar schriftsätzlich mit, dass eine Abhilfeentscheidung nicht in Betracht komme. Das Gericht hat die Sache mit Beschluss vom 5. Februar 2026 zur Wahrung rechtlichen Gehörs vertagt. Die Beklagte hat sodann auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Bruder der Klägerin ist am 6. September 2024 verstorben. Dessen Klageverfahren 4 K 8411/23.A ist nach wechselseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. Januar 2026 eingestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 8412/23.A, 4 K 8411/23.A, 4 L 3042/23.A, 4 L 3043/23.A und 4 L 3803/25.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen ist die innerhalb der Wochenfrist (§ 74 Abs. 1, 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
1. Der Asylantrag ist zulässig. Ein Unzulässigkeitsgrund gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG, den das Gericht im Falle einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch ohne vorherige Befassung des Bundesamtes von Amts wegen zu prüfen hat,
BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 40,
liegt nicht vor.
a) § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist vorliegend nicht einschlägig. Demnach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird.
§ 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn er bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war. Ist der Ausländer im Besitz eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 2 AsylG). Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). § 27 AsylG wurde in der Rechtsprechung ursprünglich als Ausdruck einer materiellrechtlichen Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes verstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris Rn. 20 ff.
Heute stellt § 27 AsylG eine Umsetzung des verfahrensrechtlichen Konzepts des ersten Asylstaats gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie - dar.
BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 12.
In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen „ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 15.
Die Sicherheit vor Verfolgung durch den Drittstaat bzw. ersten Asylstaat muss dabei bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Ausländers in diesem vorgelegen haben. Eine erst nachträglich, also nachdem der Ausländer den Drittstaat in Richtung der Bundesrepublik verlassen hat, eingetretene Sicherheit vor Verfolgung reicht hierfür nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht aus.
VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris Rn. 43, unter Hinweis auf Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45.Edition Stand: 01.07.2025, § 27 AsylG Rn. 23; Ott, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 152. Ergänzung Juli 2025, § 27 Rn. 94; Diesterhöft, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 22. Edition Stand: 01.08.2025, § 27 Rn. 23; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 27 AsylG Rn. 20 f., jeweils. m. w. N.
Begründet wird dies mit dem insofern klaren Wortlaut der Vorschrift, der in der Zeitform des Präteritums fordert, dass der Ausländer im Drittstaat „vor politischer Verfolgung sicher war“, sowie mit dem Zweck des Gesetzes, wonach der Ausländer, um in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 AsylG zu fallen, seine Flucht im Drittstaat beendet haben muss. Fehlt es zu diesem Zeitpunkt an einer Schutzgewährung, so scheidet eine solche Beendigung nach der gebotenen objektivierten Betrachtung der Sichtweise des Ausländers bei lebensnaher Anschauung in der Regel aus.
VG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.
Hiervon ausgehend ist der Asylantrag nicht deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin vor ihrer Ausreise nach Deutschland mehrfach kurzfristig in Eriwan zur Krankenbegleitung ihres Bruders bzw. zuletzt zu Transitzwecken anlässlich ihrer Weiterreise nach Griechenland aufgehalten hat. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil eine Verfolgung der Klägerin allenfalls auf einem erst während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entstandenen Nachfluchtgrund beruht. Denn die militärische Besetzung Bergkarabachs durch Aserbaidschan am 19./20. September 2023,
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 5. März 2024, S. 12,
und die anschließende Auflösung der Republik Arzach im Januar 2024 fanden erst nach Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet im Oktober 2022 statt. Anderweitigen Schutz vor Verfolgung kann ein Ausländer aber gerade nur dann gefunden haben, wenn und soweit die Gefahr politischer Verfolgung bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland oder zumindest während seines Aufenthalts im Drittstaat für den Fall seiner Rückkehr bestanden hat. § 27 AsylG steht daher einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen, wenn - wie hier - ein Nachfluchtgrund erst nach dem Verlassen des Drittstaates entstanden ist.
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - A 12 S 3382/94 - juris Rn. 71 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 28. März 1985 - X OE 573/82 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juni 2022 - 6 A 180/18 -, juris Rn. 73.
Ob darüber hinaus eine vorhandene Schutzgewährung durch Armenien auch deshalb zu verneinen ist, weil eine Haltung der Republik Armenien, die schutzbereite Aufnahme von armenischen Volkszugehörigen aus der Republik Arzach zu ermöglichen, zum damaligen Zeitpunkt im Herbst 2022 weder den Erkenntnismitteln noch sonstigen Quellen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist - die Erkenntnisse aus damaliger Zeit deuten eher auf das Interesse der Republik Armenien hin, noch während des andauernden Konfliktes mit Aserbaidschan eine zahlenmäßig weitgehende Rückkehr solcher Flüchtlinge in die Republik Arzach zu erreichen,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. Juli 2022, Stand: Mai 2022, S. 17, BAMF, Briefing notes vom 19. September 2022 und 16. Januar 2023, zu einer ähnlichen Lage in 2021 vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris Rn. 44,
bedarf damit keiner abschließenden Bewertung.
b) Der Asylantrag ist auch nicht aufgrund der Voraufenthalte der Klägerin in Griechenland und Polen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der - anders als Griechenland und Polen - nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.
2. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5).
Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer umfassenden Würdigung des zu prüfenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), vgl. § 28 Abs. 1a AsylG. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24.
Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39.
Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.
Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, juris Rn. 5.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen von § 3 AsylG erfüllt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn sie unterliegt in Aserbaidschan, auf das als Herkunftsland der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG abzustellen ist (a), einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (b), ohne dass für sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist (c).
a) Herkunftsland der Klägerin ist vorliegend Aserbaidschan. Die Klägerin besitzt zur Überzeugung des Gerichts weder die armenische noch die aserbaidschanische oder eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG (aa). Das demnach für sie als staatenlose Person als Herkunftsland in den Blick zu nehmende Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes ist nach Einnahme des Territoriums der vormaligen Republik Bergkarabach bzw. Arzach Aserbaidschan (bb).
aa) Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts weder armenische noch aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie hat in Kopie einen armenischen Nationalpass (No. N01) vorgelegt, der als Ausstellerbehörde („Authority“) die Ziffernkombination „070“ aufweist. Solche Pässe wurden nach aktueller Erkenntnislage ausschließlich an Bewohner der Republik Bergkarabach bzw. seit 2020 der Republik Arzach ausgegeben und sind nicht geeignet, einen Nachweis über die armenische Staatsangehörigkeit zu führen oder einen solchen Umstand zu indizieren.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 5. März 2024, S. 12, VG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 29.
Soweit die Klägerin im Verfahren 4 L 3803/25.A nur eine auszugsweise Kopie ihres Passes vorgelegt hat, hat sie hierzu in nicht zu widerlegender Weise angegeben, dass ihrem Bruder der Pass bei der Einreise verlustig ging und sie die vorgelegte Kopie auf elektronischem Wege über ihren Neffen in Armenien erhalten habe, welcher die Pässe der Klägerin und ihres Bruders anlässlich der Visaerteilung im Herbst 2022 abgelichtet habe. Es besteht kein Grund, an der Existenz dieses Passes zu zweifeln, zumal das Passdokument bei der Visumsbeantragung an der griechischen Botschaft vorgelegt wurde und mit identischen Daten (Ausweisnummer, Ausstellungsdatum) als „gewöhnlicher Pass“ Eingang in das VIS-System gefunden hat (Bl. 31 VV). Wenn dort Armenien als Ausstellerstaat angeführt ist, begründet dies keinen Widerspruch, da der Pass inhaltlich mit einem armenischen Reisepass weitgehend identisch ist und sich inhaltlich nur hinsichtlich der Ausstellungsbehörde unterscheidet. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die armenische oder die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin auch von Seiten des Bundesamtes als staatenlos erachtet wird.
bb) Handelt es sich bei der Klägerin nach dem Ende der de-facto-Republik Bergkarabach bzw. Arzach um eine staatenlose Person, ist Herkunftsland der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Republik Aserbaidschan. Von einer Zugehörigkeit des Gebietes der vormaligen Republik Bergkarabach bzw. Arzach zu Aserbaidschan ist nach der Einnahme des gesamten Territoriums durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 auszugehen.
Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris Rn. 34; VG Kassel, Urteil vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A - juris Rn. 26 f.
Die Klägerin hatte bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2022 in der de-facto-Republik Bergkarabach bzw. Arzach ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Insoweit ist erforderlich, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat.
BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 14.
Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte die Klägerin in der Stadt Stepanakert, wo sie berufstätig war und bis zu ihrer Ausreise auch durchgehend gewohnt hat. Die nur kurzfristigen Besuchsaufenthalte in Eriwan anlässlich der Begleitung ihres Bruders zu dessen Chemotherapie bzw. zum Zwecke der Visumsbeantragung und anschließenden Ausreise für jeweils wenige Tage reichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus.
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b) Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in ihr nach den obigen Ausführungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG anzunehmendes Herkunftsland Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit einerseits zur Volksgruppe der Armenier und andererseits zur im weiteren Sinne zu bestimmenden sozialen Gruppe der armenisch-stämmigen vormaligen Bewohner der Republik Bergkarabach (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a) AsylG).
Das Verwaltungsgericht Kassel hat in Urteil vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris Rn. 29 ff. hierzu ausgeführt:
„Ethnische Armenier haben in Aserbaidschan fortlaufend systematische Diskriminierung zu befürchten.
In der Rechtsprechung der letzten 30 Jahren wurde anhaltend eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan diskutiert, vor allem bis etwa in das Jahr 2000 flächendeckend angenommen und mittlerweile eher abgelehnt. Wiederkehrend dokumentierte Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise (etwa VG Meiningen, Urteil vom 17. August 2010 - 2 K 20124/10 Me 5337859-1 - juris; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 -, Rn. 94, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 - 2 KO 185/09 -, Rn. 94, juris) bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. März 2012 - 3 L 435/04 -, Rn. 50, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG - n. V.).
Wenngleich eine pauschale Gruppenverfolgung nunmehr mit Verweis auf Berichte über sinkende Zwischenfälle nicht mehr durchgehend angenommen wird, ist doch zu bedenken, dass sich gegenwärtig nur noch wenige Armenier in Aserbaidschan aufhalten und sich das Lagebild vielmehr aus diesem Grund beruhigen mag. Zudem zeichnet auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes weiterhin ein Bild der Ausgrenzung und Rechtsverweigerung:
‚Es ist für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit auch aktuell noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen.‘
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, Stand: Juni 2021, S. 11)
Unabhängig vom Fortbestand einer Gruppenverfolgung, welcher hier dahinstehen kann, begründet nach der Auffassung des Einzelrichters bereits die Verweigerung der Ausstellung von Personenstands- und Reisedokumenten an ethnische Armenier aserbaidschanischer Herkunft eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Dass diese Verweigerung tatsächlich stattfindet und auch die Kläger betrifft, steht zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fest. Schließlich blickt die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan auf eine jahrzehntelange Tradition zurück und ist vielfach dokumentiert. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Kläger andersherum eine Ausnahme zu ihren Gunsten eintreten sollte. Bezeichnenderweise haben die Kläger zudem davon berichtet, bei dem Versuch der Beschaffung von Dokumenten durch armenische Behörden gerade an die Zuständigkeit aserbaidschanischer Stellen verwiesen worden zu sein. Sie haben damit dargelegt, als ehemalige Bewohner Bergkarabachs von keinem der beiden Anrainerstaaten aufgenommen und anerkannt zu werden, sondern vielmehr unter den schwerwiegenden Folgen der beidseitigen Verweigerung staatsbürgerlicher Rechte zu leiden. Ausgeschlossen von den Rechten der Staatsbürger in einem Land ihrer Herkunftsregion bliebe den Klägern die Teilhabe an der Daseinsvorsorge ebenso vorenthalten wie die Befriedigung elementarer persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse. Es stellt sich nach alldem als beachtlich wahrscheinlich dar, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland lediglich eine verschwindend geringe Chance auf Obdach, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsversorgung und Sicherheit vor staatlicher und nichtstaatlicher Willkür genießen könnten.“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht - wie auch das VG Karlsruhe im Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris Rn. 46 ff. - im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte an. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes hat im September 2023 Aserbaidschan durch eine Militäroperation („Anti-Terror-Operation“) die Kontrolle über den restlichen Teil von Bergkarabach übernommen. In Folge dessen flohen bis Anfang Oktober 2023 laut Angaben armenischer Behörden über 100.000 ethnische armenische Staatsangehörige nach Armenien. Nur eine geringe zweistellige Zahl an Personen blieb in Bergkarabach zurück, u. a., weil sie nicht in der Verfassung waren, auszureisen. Diese wurden von den aserbaidschanischen Behörden versorgt und vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) betreut.
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, S. 16.
Zwar sei eine Rückkehr der Geflüchteten laut den aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich möglich, solange die Rückkehrenden die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit annähmen und sich in die Gesellschaft integrierten.
Bericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.
Derartige Zusicherung hielten Anwohner und Menschenrechtsgruppen diese Versprechen angesichts der schweren Schäden durch die Blockade, vergangener Menschenrechtsverletzungen und der generell mangelhaften Achtung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten durch die aserbaidschanische Regierung für unglaubwürdig.
Freedom House, Freedom in the World 2024 - Nagorno-Karabakh, abrufbar https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2024 vom 29. Februar 2024.
Da zudem die aserbaidschanische Regierung keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit bietet,
BFA Staatendokumentation Armenien (Stand: 15. November 2024), S. 11 unter Hinweis auf Freedom House,
droht der Klägerin als ethnischer Armenierin Verfolgung im Sinne von § 3b AsylG, zumal Wiederaufbauprogramme der aserbaidschanischen Regierung ausschließlich zugunsten der aserbaidschanischen Binnenvertriebenen aufgelegt werden,
Bericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.
und die Klägerin, deren Angehörige mittlerweile in Armenien leben, in Bergkarabach ohne jegliche familiäre Unterstützung auf sich allein gestellt wäre.
c) Die Klägerin ist auch nicht von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Ein Ausschlussgrund ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG (aa) noch aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtline 2011/95/EU (bb).
aa) § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Nach dieser Regelung ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU,
BT-Drucks. 20/4327, S. 20,
die sich ihrerseits auf Sachverhalte bezieht, die unter Artikel 1 Buchstabe E der GFK fallen.
Kraft, in: Thym/Hailbronner, EU-Einwanderungs- und Asylrecht, 3. Auflage 2022, Art. 12 EURL 2011/95 Rn. 25.
Die Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Insofern mag offen bleiben, ob der Klägerin als Angehöriger der Republik Arzach solche Rechte und Pflichten zustehen - das Bundesamt führt insoweit das Recht zur Einreise nach Armenien und zum dortigen Aufenthalt sowie sonstige Rechte mit Ausnahme des Wahlrechts an - , die denjenigen Rechten und Pflichten, die mit der armenischen Staatsangehörigkeit verknüpft sind, gleichwertig sind. Denn in Armenien hat die Klägerin keinen Aufenthalt genommen. Erforderlich ist indes, dass die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat genommen hat . Dies setzt einen fortgesetzten oder längerfristigen Aufenthalt voraus und nicht nur einen bloßen Besuch in dem jeweiligen Staat. Ein nur vorübergehender oder rein temporärer Aufenthalt in einem solchen Staat reicht für einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.
Kraft, in: Thym/Hailbronner, EU-Einwanderungs- und Asylrecht, 3. Auflage 2022, Art. 12 EURL 2011/95 Rn. 27; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2023 - 23 K 413/22 A -, juris Rn. 51, wonach es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt i.S.d. gewöhnlichen Aufenthaltes ankommt; vgl. auch Frei u.a. in: Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 1 Rn. 165, wonach der Ausschluss in Art. 1 E GFK nur greift, wenn die Person die Rechtstellung als de facto staatsangehörige Person dieses Landes (das nicht das Herkunftsland ist) auch tatsächlich durch Ansiedlung bereits genießt und es nicht ausreicht, wenn die Person in diesem Land ein Ansiedlungsrecht geltend machen kann.
Von einem fortgesetzten oder längerfristigen Aufenthalt oder gar einer Wohnsitznahme bzw. Ansiedlung der Klägerin in Armenien kann angesichts der nur kurzfristigen Besuchsaufenthalte dort vorliegend keine Rede sein (s.o.).
bb) Die Klägerin ist schließlich auch nicht deshalb von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil sie - wofür nach der vom Bundesamt zitierten Auskunftslage durchaus einiges spricht - die Möglichkeit zum Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft hat. Ein solcher Ausschlussgrund ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU. Nach dieser Regelung sind Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
Ob diese Regelung über einen bloß verfahrensrechtlichen Prüfauftrag hinausgeht, welcher darin besteht, Ermittlungen in Richtung einer weiteren Staatsangehörigkeit des Antragstellers anzustellen, die der Antragsteller bereits besitzt, und dahingehend erweiternd auszulegen, dass die Vorschrift auch solche Fallkonstellationen erfasst, in denen der Schutzsuchende die Staatsangehörigkeit des Drittstaates noch nicht innehat, sie aber potenziell erwerben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten,
vgl. für eine erweiternde Auslegung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 18a K 472/15.A -, juris Rn. 64; a.A. VG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2023 - 23 K 413/22 A -, juris Rn. 52 f. m.w.N.; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3 Rn. 12; Freitag, Möglicher Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit als Ausschlussgrund?, Asylmagazin 2023, S. 348.
Letztlich kann diese Frage vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls ist Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden mit der Folge, dass eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift zu Lasten der Klägerin ausscheidet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat hierzu im Urteil vom 15. Juni 2023 - 23 K 413/22 A -, juris Rn. 54 ff. ausgeführt:
„Selbst wenn man der Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie jedoch - der Beklagten folgend - einen weitergehenden Regelungsgehalt dahingehend zusprechen wollte, dass sie auch solche Konstellationen erfasst, in denen der Schutzsuchende die Staatsangehörigkeit des Drittstaates noch nicht innehat, sie aber potentiell erwerben kann, dürfte die Regelung im deutschen Asylverfahren jedenfalls nicht anwendbar sein. Denn es mangelt insoweit an einer inländisch unmittelbar anwendbaren Umsetzungsnorm. Weder im Asylgesetz noch in den sonstigen einschlägigen ausländer- oder aufenthaltsrechtlichen Regelungen findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Auch ist kein Umsetzungswille des deutschen Gesetzgebers erkennbar, der Anlass dafür bieten würde, die vorhandenen Regelungen des Asylgesetzes erweiternd in der von der Beklagten aufgezeigten Form auszulegen (anders offenbar VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 18a K 472/15.A -, juris Rn. 64). Denn ausweislich der Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes zur Qualifikationsrichtlinie zielte die damalige Reform gerade darauf ab, den Flüchtlingsbegriff dem Regelungsgehalt des Art. 1 A GFK anzupassen (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19). Art. 1 A GFK enthält aber keinen Regelungsgehalt, der dem entspräche, was die Beklagte dem Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie entnehmen will, namentlich die Möglichkeit eines Ausschlusses der Zuerkennung internationalen Schutzes in Fällen des bloß möglichen Erwerbs einer noch nicht besessenen Staatsangehörigkeit (s.o.).
Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. I S. 2817 ff.). Zwar ist der zugehörigen Gesetzesbegründung das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers zu entnehmen, den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes zu verwirklichen und einen möglichst vollständigen Gleichlauf des Asylgesetzes mit der Qualifikationsrichtlinie zu erreichen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 20). Ausfluss dieses Anliegens war aber allein die Schaffung des - hier nicht einschlägigen (s.o.) - neuen Ausschlusstatbestandes in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, welcher der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie dient. Eine Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie im deutschen Asylgesetz in Form eines weiteren Ausschlusstatbestandes ist dagegen abermals ausgeblieben. Dass der Gesetzgeber die Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie dabei übersehen haben könnte, erscheint fernliegend. Schließlich ist die Richtliniennorm mittlerweile bereits seit mehreren Jahren existent und war auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2/19 -, juris Rn. 24).
Eine unmittelbare Anwendung der Richtliniennorm zu Lasten des Klägers schließlich, mit der die Reichweite des internationalen Schutzes gemäß §§ 3 ff. AsylG letztlich eingeschränkt werden würde, verstieße gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. mit zahlr. Nachw.: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, Rn. 72)“.
Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Lediglich ergänzend und vertiefend sei angemerkt: Ausgehend vom Prinzip des „effet utile“ können Bestimmungen einer Richtlinie zwar vorrangige innerstaatliche Rechtswirkung auch ohne mitgliedstaatliche Umsetzung entfalten, allerdings nur, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sind sowie einzelne natürliche oder juristische Personen nicht belasten, sondern ausschließlich begünstigen.
Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, Rn. 72 m.w.N.
Insbesondere kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist. Denn zum einen besteht gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“, und zum anderen ist die Union nur dort befugt, mit unmittelbarer Wirkung allgemein und abstrakt Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist. Daraus folgt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht gestattet, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde.
Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 24. Juni 2019 - C-573/17 Rn. 65 ff. - Poplawski m.w.N.; vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Rn. 32 - Thelen Technopark.
Ein durch den Erwerb einer Staatsangehörigkeit geschaffener weiterer Ausschlusstatbestand der Flüchtlingseigenschaft in Form der erweiternden Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU würde Schutzsuchende indes nicht begünstigen, sondern ihnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorenthalten und ginge zu ihren Lasten.
Vgl. auch Freitag, Möglicher Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit als Ausschlussgrund?, Asylmagazin 2023, S. 348 (354).
Fehlt es aber nach derzeit geltender Rechtslage an einer innerstaatlichen Umsetzungsnorm, ist eine unmittelbare Anwendung der Richtliniennorm zu Lasten der Klägerin, mit der die Reichweite des internationalen Schutzes materiell eingeschränkt würde, mit dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar und daher unzulässig.
Die weitergehende Frage, ob von der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU tatsächlich „vernünftigerweise erwartet werden kann“, die armenische Staatsangehörigkeit zu beantragen oder nicht,
zu den diesbezüglichen Maßstäben vgl. Nds. OVG, Teilurteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 -, juris Rn. 126; VG Berlin, a.a.O., Rn. 57 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 18a K 472/15.A -, juris Rn. 74,
bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
Die von der Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom 2. März 2026 zitierten Entscheidungen des VG Berlin vom 28. April 2025 - VG 37 K 14/24.A -, juris, und des VG Würzburg vom 8. Mai 2025 - W 6 K 25.30256 - geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Während der Entscheidung des VG Berlin keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorstehenden Rechtsfragen zu entnehmen ist - darin wird lediglich auf die Möglichkeit der Niederlassung in Armenien (ohne Bergkarabach) verwiesen -, stand in dem vom VG Würzburg entschiedenen Fall die armenische Staatsagehörigkeit der dortigen Kläger bereits anderweitig fest, so dass jene - anders als die Klägerin im vorliegenden Fall - nicht staatenlos im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG waren.
Gleiches gilt für die von der Beklagten zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2025 (508-9-516.80 - E 1175) und vom 19. Dezember 2025 (508-9-516.80 - E 1517). Nach diesen Auskünften bestand die Bereitschaft der Republik Armenien, den betreffenden Personen, die nach den zugrunde liegenden Anfragen des Bundesamtes bereits in Armenien einen Flüchtlingsstatus erhalten hatten, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. § 27 AsylG) wiederaufzunehmen. Ein solcher Fall liegt hier indes nach den vorstehenden Ausführungen zu § 27 AsylG (s.o. 1. a) nicht vor. Dessen ungeachtet vermag selbst eine generelle Rückübernahmebereitschaft der armenischen Behörden für staatenlose Personen aus Bergkarabach mit einem „070“-Passdokument nichts daran zu ändern, dass die Ausgestaltung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips durch das geltende Recht im vorliegenden Einzelfall der Klägerin trotz ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und der damit verbundenen Nähe zum armenischen Staat eine Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig bzw. einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nicht vorsieht.
Einer Entscheidung über die beiden hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil ihr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Ohne eine solche Rückkehrentscheidung erweist sich auch die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig (§ 11 Abs. 1 AufenthG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.