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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.03.2026 – 20 K 5030/25
20. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0304.20K5030.25.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Be- bzw. Entfristung einer bereits gewährten Berufsunfähigkeitsrente.
Der im Dezember 0000 geborene Kläger ist Steuerberater und seit März 0000 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er ist seit Sommer 0000 arbeitsunfähig erkrankt, stellte seine berufliche Tätigkeit daraufhin ein und gab seine Bestellung als Steuerberater mit Wirkung ab dem 00. Juli 0000 zurück.
Unter dem 00. Juli 0000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und machte unter anderem geltend, er leide seit dem Jahr 2022 unter anderem an schwerem ME/CFS und einem Post-Covid-Syndrom.
Die im Verwaltungsverfahren mit der sachverständigen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers befassten Fachärzte Dr. med. Dipl.-Psych. V. (Facharzt für Neurologie, Geriatrie) sowie Dr. med. M. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie des Universitätsklinikums J.) kamen in ihren Gutachten vom 11. September 2024 und 8. Februar 2025 einhellig zu der Auffassung, der Kläger leide an einem Post-Covid-Syndrom (und ME/CFS) und sei daher nicht in der Lage, als Steuerberater tätig zu werden.
Im Einzelnen heißt es in dem fachneurologischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. V., der Kläger leide an einem Post-Covid-Syndrom. Er sei aktuell und bis auf weiteres nicht in der Lage, Tätigkeiten eines Steuerberaters auszuüben. Es sei festzustellen, dass er seit Juli/August 2022 erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen habe, die sich auch komplett auf das quantitative Leistungsvermögen auswirkten. Die Berufsfähigkeit des Klägers sei dauerhaft eingeschränkt. Eine mögliche Prognose müsse zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen bleiben, da aktuell nicht abgesehen werden könne, ob sich sein Zustand in absehbarer Zeit verbessern werde.
Das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. M. führt im Wesentlichen aus, es bestehe bei dem Kläger überhaupt kein positives Leistungsvermögen, weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einer steuerberaterischen Tätigkeit. Es sei nach derzeitigem Wissensstand in keiner Weise absehbar, dass sich das Krankheitsbild positiv entwickeln könnte; insofern müsse von dauerhafter Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 1. April 2025 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass der Vorstand des Beklagten die Entscheidung getroffen habe, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente befristet für drei Jahre zu gewähren. Nachdem der Kläger darauf hinwies, nach seiner Interpretation der gutachterlichen Ausführungen sei eine dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, führte der Beklagte in seinem Schreiben vom 2. April 2025 zur Begründung der Entscheidung des Vorstandes aus, maßgeblich sei zum einen das derzeitige Lebensalter des Klägers und zum anderen der Umstand, dass es sich bei Long-Covid um eine neuartige und teilweise schwer vorhersehbare Krankheit handele, bei der die langfristigen Auswirkungen noch nicht vollständig erforscht seien. Diese medizinischen Unsicherheiten hätten zu dem Ergebnis geführt, eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit zu gewähren. Nach Ablauf des Zeitraums habe er selbstverständlich die Möglichkeit, eine Weitergewährung der Rente zu beantragen, falls seine gesundheitliche Situation dies weiterhin erforderlich mache.
Mit Bescheid vom 4. April 2025 (zur Post aufgegeben am 7. April 2025) gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin auf Grundlage von § 17 Absatz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: StBVS) eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zunächst 3.379,20 Euro (inkl. Dynamisierung) beginnend ab dem 1. August 2024 und befristet bis zum 31. Juli 2027. Zur Begründung führte der Beklagte dabei im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit seien gegeben. Da eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit indes nicht gänzlich ausgeschlossen sei, werde diese nur zeitlich befristet.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente, da die Voraussetzungen für ebendiese gegeben seien und er im Falle des Zeitablaufs der befristeten Berufsunfähigkeitsrente gehalten wäre, einen neuen Leistungsantrag zu stellen. Er halte die vorgenommene Befristung für rechtswidrig. Nach den fachärztlichen Aussagen lägen die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer vor. Die gleichwohl erfolgte Anwendung des § 17 Absatz 2 StBVS scheide bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit aus. Ihr stünden Wortlaut, Systematik und Zweck der satzungsrechtlichen Regelungen entgegen.
Der Begriff der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Kontext der Berufsunfähigkeit sei so auszulegen, dass von einer solchen auszugehen sei, wenn nicht in einem überschaubaren Zeitraum mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Maßgeblich sei eine auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gestützte Prognose; theoretische Heilungschancen seien ebenso unbeachtlich, wie Spekulationen über künftige Therapieentwicklungen. Dies vorausgeschickt sei im Hinblick auf ME/CFS von einer chronischen, nicht heilbaren Multisystemerkrankung auszugehen; heilende Therapieoptionen existierten derzeit nicht. Hierzu verweist der Kläger auf das interdisziplinäre D-A-CH-Konsensusstatement (2024), die britische NICE-Guideline NG206 (2021) sowie internationale Literatur. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zudem Bezug genommen auf das Schreiben der Klägervertreterin vom 3. September 2025.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2025 zu verpflichten, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe auf Dauer zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Befristung der Berufsunfähigkeitsrente fest und trägt hierzu im Wesentlichen vor, der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversicherung sei nach ständiger Rechtsprechung eigenständig und restriktiv zu definieren. Neben der sachverständigen Bewertung durch medizinische Sachverständigengutachten habe die Entscheidung über die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente auch die einzelfallbezogenen Gesamtumstände zu berücksichtigen. Bei der gesamten Post- oder Long-Covid-Symptomatik handele es sich um eine noch neuartige und teilweise schwer vorhersehbare Krankheit. Es sei fraglich, ob der Kläger tatsächlich sämtliche zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe; dies sei indes Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. So führe das Gutachten Dr. V. aus, dass eine angebotene Dexamethason-Therapie nicht erfolgt sei und außerdem seien Weiterbehandlungsmaßnahmen (wie eine physiotherapeutische Mobilisation unter Anwendung einer Pacing-Strategie) indiziert. Auch das vorgelegte Gutachten zur Feststellung des Pflegegrades halte eine Verbesserung der Selbständigkeit und somit des Gesundheitszustandes des Klägers für möglich und ordnete daher eine Wiederholungsbegutachtung an. Ebenso gehe das Landesamt für soziale Dienste im Rahmen der Entscheidung über den vorliegenden Grad der Behinderung davon aus, dass eine Besserung des Zustandes möglich sei und ordnete deshalb eine Überprüfung an.
Da die Berufsunfähigkeitsrente zu einem großen Teil aus den Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft getragen werde, spiele auch das Lebensalter und die Dauer der Beitragszahlungen des Klägers eine Rolle bei der Entscheidung über die Berufsunfähigkeitsrente. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass es dem Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens möglich gewesen sei, schriftliche Eingaben zu tätigen, die auf eine vorherige Einarbeitung in die Satzungsvorschriften bedurften. Außerdem habe er seine Antwortschreiben sehr zeitnah verfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
Entscheidungsgründe
A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
B. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 4. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit diesem Bescheid die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente innewohnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat nach dem Erkenntnisstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.
Nach § 17 Abs. 1 StBVS erhält ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das (1.) wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht auf Dauer zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist und (2.) deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberaterin oder Steuerberater einstellt und die Bestellung zurückgibt, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Ist die Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft, aber mindestens für die Dauer von 6 Monaten gegeben, wird bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit gemäß § 17 Abs. 2 StBVS gewährt.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 StBVS beginnt die Rentenzahlung mit dem Monat, der der Einstellung der beruflichen Tätigkeit folgt, wenn der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung. Als Einstellung der beruflichen Tätigkeit gilt dabei ausweislich des Satzes 2 der Vorschrift grundsätzlich die Rückgabe der Bestellung zum Steuerberater.
Verfahrensmäßig wird die Berufsunfähigkeit im Ausgangspunkt durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 StBVS), von denen das Mitglied und das Versorgungswerk jeweils einen bestimmen (Satz 2). Das Versorgungswerk kann von der Bestimmung einer Gutachterin oder eines Gutachters absehen (Satz 3). Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 StBVS die Präsidentin oder der Präsident der Steuerberaterkammer, der das Mitglied angehört, gebeten, eine Obergutachterin oder einen Obergutachter zu benennen, deren oder dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Das Versorgungswerk trägt gemäß Satz 5 die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit - in Ergänzung der dargestellten Regelung in § 17 Abs. 5 StBVS - weiter voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt.
Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage dazu enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus den Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und enthält eine an Hand des Satzungsrechts vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1997 - 25 A 3536/94 -.
In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 17 Abs. 1 StBVS nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte konkrete Steuerberatertätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf „den Steuerberaterberuf“ im Allgemeinen ohne Beschränkung auf die vom Mitglied konkret ausgeübte Tätigkeit folgt, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Steuerberatertätigkeit im Hinblick auf die Vorbehaltsaufgaben zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist.
Die Berufsaufgaben der Steuerberater ergeben sich aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Gemäß § 32 Abs. 1 StBerG leisten Steuerberater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die sogenannten Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater ergeben sich aus § 33 StBerG (Inhalt der Tätigkeit): Steuerberater haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
Nach dem im Wortlaut des § 17 Abs. 1 StBVS zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers, dem bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit maßgebende Bedeutung zukommt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -; Kammer, Urteil vom 2. März 2020, - 20 K 12455/17 -, n.v.,
ist nur die vollständige Berufsunfähigkeit abgesichert.
Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist für die Rente auf Dauer gemäß § 17 Abs. 1 StBVS die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung ist dann auszugehen, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreicht. „Überschaubar“ ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann. Eine darüber hinausreichende Einschätzung wäre zwangsläufig spekulativ und böte damit keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine gesundheitliche Einschränkung dauerhafter oder vorübergehender Natur ist. Hieraus folgt, dass die Länge des „überschaubaren“ Zeitraums sich nicht generell bestimmen lässt, sondern von den besonderen Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen medizinischen Prognosemöglichkeiten abhängt. Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals „auf Dauer“ folgt aus dem Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Dieses bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft, die ihm im Falle einer Berufsunfähigkeit eine überdurchschnittliche Rentenleistung sichert, gering zu halten,
OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 17 A 2456/14 -, juris m.w.N.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach dem Erkenntnisstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf den Kläger derzeit von einer dauerhaften Unfähigkeit zur Ausübung der Berufsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne von § 17 Abs. 1 StBVS auszugehen.
Diese Einschätzung beruht maßgeblich auf den ebenso plausiblen wie überzeugenden gutachterlichen Bewertungen der im Verwaltungsverfahren mit der Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers befassten Mediziner Dr. V. und Dr. M.. Diese gelangten einhellig nicht nur zu der Bewertung, dass der Kläger derzeit berufsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StBVS ist, sondern darüber hinaus, dass eine Wiedererlangung der Berufsunfähigkeit nicht prognostiziert werden könne. Wörtlich heißt es in dem Gutachten Dr. V., es sei „nicht absehbar, dass dieses Zustandsbild sich verbessern könnte“; Dr. M. führt in seinem Gutachten ferner aus, es sei „nach derzeitigem Wissenstand in keiner Weise absehbar, dass sich das Krankheitsbild positiv entwickeln könnte“.
Mit dieser gutachterlichen Bewertung geht die Schlussfolgerung der vorgenannten Mediziner einher, dass für das in Rede stehende Krankheitsbild erfolgversprechende Therapieansätze, die auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum gerichtet seien, im oben genannten Sinne derzeit nicht existierten. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass beide Mediziner unter anderem die Fortführung von physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen ausdrücklich befürworten. Denn erkennbar erachten sie diese Maßnahmen nicht als Therapieansätze zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, sondern stattdessen als Begleitmaßnahmen, die einer Verschlimmerung des körperlichen Zustands des Klägers begegnen sollen, die infolge seiner derzeit weitreichenden körperlichen Inaktivität droht. Wörtlich heißt es in den Gutachten, die genannten Begleitmaßnahmen würden empfohlen „um die bereits eingetretenen Inaktivitätsatrophien der gesamten Körpermuskulatur nicht weiter fortschreiten zu lassen“ (Dr. V.) beziehungsweise „um das Ausmaß der Inaktivität, auch der Muskulatur, nicht weiter fortschreiten zu lassen, auch um ihm eine gewisse geistige Anregung zu bieten“ (Dr. M.). Letzterer stellt dabei deutlich heraus, dass diese Maßnahmen „leider nichts an der insgesamt ungünstigen Prognose [ändern]“.
Diese medizinische Bewertung hat der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sie dürfte stattdessen auch den derzeit veröffentlichten allgemeinen medizinischen Erkenntnissen zum Krankheitsbild Post Covid bzw. ME/CFS entsprechen.
Danach fehlen speziell für ME/CFS zugelassene und kurative (heilende) Medikamente, sodass die Behandlung aktuell im Wesentlichen in dem Ansatz besteht, Krankheitsverschlechterungen zu verhindern. Hierzu wird auf Methoden wie die sog. Pacing-Strategie (Ausrichtung der möglichen Aktivitäten nach individueller pathologischer Belastungsgrenze) sowie weitere symptomorientierte Behandlungen, z.B. durch die Verwendung von In- und Off-Label-Medikamenten zu behandeln.
Vgl. exemplarisch: https://www.mecfs.de/therapie-von-me-cfs/, zuletzt aufgerufen am 4. März 2026.
Dass das betroffene Krankheitsbild seit der Corona-Pandemie verstärkt in den Fokus der Forschung geraten ist und derzeit - soweit ersichtlich - zahlreiche Studien in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, die auf die weitere Erforschung des Krankheitsbildes und seiner Behandelbarkeit abzielen, ändert nichts an der Tatsache, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein eines auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gerichteten Therapieansatzes nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand nicht gegeben ist.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwände der Beklagtenseite rechtfertigen keine andere Bewertung.
Untauglich ist der Ansatz der Beklagtenseite, aus der Qualität, der Frequenz und den weiteren Umständen der klägerischen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren Rückschlüsse auf seinen gesundheitlichen Zustand ziehen zu wollen. Die überzeugende gutachterliche Bewertung der vorgenannten Mediziner wird hierdurch jedenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Auch die weiteren Einwände sind weder geeignet, die Bewertung des Gesundheitszustandes durch die Gutachter in Zweifel zu ziehen, noch zeigt der Beklagte das Vorhandensein eines auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gerichteten Behandlungs- bzw. Therapieansatzes auf.
Soweit die Beklagtenseite auf eine im Verwaltungsverfahren angesprochene Dexamethason-Therapie rekurriert, handelt es sich bei dieser nicht um eine akute Therapie, die auf die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im Falle der hier gegebenen ME/CFS bzw. Post-Covid-Erkrankung gerichtet ist, sondern um eine solche, die im Zusammenhang mit der bei dem Kläger im August 2022 akut aufgetretenen Covid-19-Symptomatik im Raum stand.
Schließlich lassen die angeordneten Wiederholungsprüfungen im Zusammenhang anderer Begutachtungen des Klägers (im Rahmen der Feststellung beziehungsweise Überprüfung seines Pflegegrades beziehungsweise bei der Prüfung des Grades der Behinderung) keine andere Bewertung zu. Der Blickwinkel, unter dem die dortigen Feststellungen und Einschätzungen zum Gesundheitszustand des Klägers getroffen worden sind - unter anderem zur Pflegegradrelevanz beziehungsweise zum Grad der Behinderung -, lässt eine Schlussfolgerung auf die berufsfähigkeitsrelevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes schon per se nicht ohne Weiteres zu. Ungeachtet dessen lässt sich auch den dortigen Ausführungen kein konkreter Ansatz entnehmen, der eine belastbare Prognose dahingehend zuließe, der Gesundheitszustand des Klägers werde sich entscheidungserheblich verbessern. Stattdessen spricht in der Gesamtschau einiges dafür, es handele sich nicht um anlassbezogene, sondern routinemäßige Anordnungen von Wiederholungsbegutachtungen.
Bei dieser Sachlage ist es - nach dem Inhalt der Satzung und der gefestigten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht gerechtfertigt, den seitens des Beklagten aufgegriffenen Unwägbarkeiten bezogen auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers dergestalt zu begegnen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer verneint werden. Es bleibt der Beklagtenseite unbenommen, etwaigen Sachlagenänderungen in Gestalt einer wünschenswerten Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers oder einer Entwicklung der medizinischen Erkenntnisse für das beschriebene Krankheitsbild verwaltungsbehördlich zu begegnen, zumal dafür - ungeachtet der allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - schon einschlägige Satzungsbestimmungen vorhanden sind (vgl. § 17 Abs. 6 und Abs. 10 StBVS).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 709 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
41.158,68 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem einfachen Jahresbetrag der Berufsunfähigkeitsrente, die nicht dem Grunde nach, sondern nur hinsichtlich der Dauer in Streit steht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.